Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 4 Erbschaftsvertrag / III. Vertragsgegenstand

Rz. 19 Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 311b Abs. 5 BGB auf einen Vertrag "über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil". Er erfasst aber auch alle anderen Rechtsgeschäfte, die im weitesten Sinne den Nachlass betreffen.[20] Über den auf Verträge über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil beschränkten Wortlaut des § 311b Abs. 5 BGB hinaus lässt dieser nach ei...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 2. Pflichtteilsverzicht

Rz. 12 Statt eines umfassenden Erbverzichts kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden, § 2346 Abs. 2 BGB (sog. isolierter Pflichtteilsverzicht). Wird ein umfassender Erbverzicht betr. das gesetzliche Erbrecht vereinbart, dann umfasst er auch den Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies ist folgerichtig, denn wer nicht mehr zu den gesetzlichen Er...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / IV. Unzulässiger Erbschaftsvertrag über künftige Zahlungsverpflichtungen aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten – BGH

Rz. 13 Unter das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB fällt auch die zu Lebzeiten eines Dritten getroffene Vereinbarung, durch die ein Vertragschließender sich einem anderen gegenüber verpflichtet, diesem eine Zahlung zu erbringen, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs richtet, der sich für ihn aus der Beerbung des Dritten oder daraus ergeben wird, dass er aus dessen Nachlass de...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / I. Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 2 Sowohl das Reichsgericht[2] als auch der Bundesgerichtshof haben dem potenziell Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, noch zu Lebzeiten des Erblassers klären zu lassen, ob bestimmte Vorfälle für ihn zum Verlust des Pflichtteils führen. Obwohl lediglich als künftiges, erst nach dem Erbfall entstehendes schuldrechtliches Forderungsrecht ausgestaltet, begründ...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 19 Der Verzicht führt zu verschiedenen Rechtsfolgen:mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / 4. Zulässige Erbschaftsverträge nach § 311b Abs. 5 BGB

Rz. 27 Erbschaftsverträge sind jedoch nach Maßgabe des § 311b Abs. 5 BGB zulässig, wenn der Vertrag unter den künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf gem. § 311b Abs. 5 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Rz. 28 Die Ausnahme des § 311b Abs. 5 BGB greift jedoch nur dann ein, wenn alle Vertragschl...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / b) Rechte der Ersatznacherben und Nachnacherben

Rz. 121 Eine Gegenleistung für die Ausschlagung dürfte für Vor- und Nacherben aber nur dann in Betracht kommen, wenn sicher ist, dass der Vorerbe tatsächlich gem. § 2142 Abs. 2 BGB Vollerbe wird und im Falle der Ausschlagung die Nacherbschaft nicht an einen Ersatznacherben fällt. Nach § 2104 S. 1 BGB würde ganz allgemein Folgendes gelten: Hat der Erblasser angeordnet, dass d...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Der Pflichtteilsverzicht als Alternative zum "klassischen" Behindertentestament

Rz. 45 Der Zugriff auf die Erbschaft eines behinderten Kindes durch den Sozialleistungsträger wird beim "klassischen" Behindertentestament im Wesentlichen durch zwei Rechtsinstitute verhindert: Die Kombination von Vor- und Nacherbfolge (§§ 2100 ff. BGB) mit der Verwaltungstestamentsvollstreckun...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / A. Grundsatz: Nichtigkeit eines Vertrages über den Nachlass eines noch Lebenden Dritten

Rz. 1 Nach § 311b Abs. 4 S. 1 BGB ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig. Nach S. 2 gilt das Gleiche von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Das Gesetz missbilligt Verträge über den Nachlass, den Anteil am Nachlass oder den Pflichtteil aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / II. Die Konkretisierung der Verbotsnorm

Rz. 7 Das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB richtet sich gegen Verträge "über den Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 1) oder "über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 2). Demgegenüber formuliert § 311b Abs. 5 S. 1 BGB: "Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbte...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Ausgangssituation und Begriff des Erbverzichts

Rz. 1 Das Gesetz unterscheidet zwischen Sinn und Zweck des Erbverzichts ist es, dem Erblasser die Möglichkeit zu eröffnen, die Erbfolge im Hinblick auf die besonde...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / IV. Rechtskraft des Feststellungsurteils

Rz. 10 Wird der Feststellungsklage stattgegeben und erwächst das Urteil in Rechtskraft, so ist damit zwischen den Parteien festgestellt, dass ein konkreter Sachverhalt ("Handgreiflichkeiten vom … in …, im Hause …) keinen Grund darstellt, dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen. Eine dieser Feststellung widersprechende Verfügung wäre nicht wirksam." Weil Streitgegenstand ein k...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Der Ausschluss des Verzichtenden vom gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 22 Der auf sein gesetzliches Erbrecht Verzichtende wird nach § 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB so behandelt, wie wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben würde und deshalb von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (Vorversterbensfiktion). Dieser Ausschluss ist im Grundsatz auf die Person des Verzichtenden beschränkt, weil die an seiner Stelle eintretenden ge...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / B. Ausnahme vom Verbot des Erbschaftsvertrages

Rz. 4 Eine Ausnahme vom zuvor dargestellten Verbot macht § 311b Abs. 5 S. 1 BGB in Form dieser – traditionell als Erbschaftsverträge bezeichneten – Vereinbarungen, und zwar für Verträge zwischen künftigen gesetzlichen Erben über ihren gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil. Allerdings bedürfen diese ausnahmsweise zulässigen Erbschaftsverträge nach § 311b Abs. 5 S. 2 BGB der n...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / V. Unentgeltlicher oder entgeltlicher Erbverzicht

Rz. 17 Der Erbverzicht kann unentgeltlich sein, wenn der Verzichtende keinerlei Entschädigung, weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen erhält. Der Verzichtende wird aber häufig nur zu diesem Schritt bereit sein, wenn er um seine Rechte abgefunden wird, dies ist in der Praxis am ehesten dann der Fall, wenn ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichtet. Das Ge...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / V. Höchstpersönlichkeit, Leistungsstörungen

Rz. 23 Nach h.M. ist die für den Erbschaftsvertrag charakteristische Hauptpflicht höchstpersönlich und daher nicht vererblich. Stirbt der Verpflichtete vor dem Dritten, geht seine Verpflichtung nicht auf seine Erben über, sondern erlischt mit seinem Tod.[35] Der Verpflichtete kann sich nur im Hinblick auf seinen eigenen Erb-/Pflichtteil verpflichten. Die Rechtsfolgen der vor...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / VII. Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 72 Der Antrag auf Erteilung eines ENZ muss gem. Art. 65 Abs. 3 lit. i EuErbVO Angaben dazu enthalten, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Da, wie ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag i.S.d. EuErbVO eine Verfügung von Todes wegen ist, muss der Erbverzicht in diesem Zusammenhang genannt werden. Anders ist es beim isolierten Pflichtteilsverzicht ...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / c) Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des Nacherben

Rz. 127 Gem. § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der Pflichtteil trotz Nichtanlaufens der Ausschlagungsfrist innerhalb von drei Jahren auf Jahresschluss. Wegen dieser drohenden Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kann der Nacherbe gehalten sein, die Ausschlagung schon vor dem Nacherbfall zu erklären. Hängt die Länge der Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB vom Wohnsitz des Erbla...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / III. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 9 Für das Bestehen eines Feststellungsinteresses trifft den klagenden Pflichtteilsberechtigten nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast – also die Behauptung, der Erblasser habe ihm den Pflichtteil entzogen bzw. der Erblasser habe die ernsthafte Absicht dazu. Bezüglich des materiellen Sachverhalts ändert sich an der Beweislast durch die jeweilige Parteirolle...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 8 Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Das Formerfordernis gilt nicht nur für das Erfüllungsgeschäft Erbverzicht, sondern auch für den Abfindungsvertrag, also das Kausalgeschäft (Schutz-, Warn- und Beweisfunktion).[10] § 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Ei...mehr

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§ 10 Berufsrechtliche Pflic... / B. Klage auf Feststellung der Notarhaftung vor dem Tod des Erblassers

Rz. 4 Ist ein Erbverzichtsvertrag infolge eines Notarfehlers unwirksam, kann nach der BGH-Rechtsprechung die Klage eines anderen gesetzlichen Erben auf Feststellung der Notarhaftung bereits vor dem Tode des Erblassers zulässig sein.[4] Zum Schaden in einem solchen Fall: Erhält jemand den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil, weil ein zuvor von ihm erklärter Erbverzicht i...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / II. Künftiges Pflichtteilsrecht

Rz. 3 Beim Pflichtteilsrecht findet sich insofern dieselbe Ungewissheit wie beim künftigen Erbrecht, als ein Pflichtteilsanspruch ebenfalls voraussetzt, dass der Berechtigte den Erbfall erlebt, ferner, dass er in diesem Zeitpunkt als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil zum gesetzlichen Erben berufen wäre und durch wirksame Verfügung von Todes we...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 2. Pflichtteilsverzicht des Sozialleistungsempfängers

Rz. 36 Sozialhilfeleistungen erhält nur, wer sich nicht kraft seines Einkommens oder Vermögens selbst helfen kann, vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe).[41] Insofern stellt sich die Frage, ob ein Sozialleistungsempfänger einen Teil seines Bedarfs mit Hilfe seines etwaigen Pflichtteilsanspruchs nach einem verstorbenen Elternteil decken kann. Wird die Geltendmach...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / III. Rücktritt vom Erbvertrag

Rz. 11 Ein Erbvertrag ist grundsätzlich nicht widerruflich, es sei denn, der Rücktritt wäre vorbehalten worden bzw. es lägen besondere gesetzliche Rücktrittsgründe vor. Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle muss dringend da...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / a) Feststellungsinteresse

Rz. 14 Nach der Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des Betreuten, wenn für diesen aufgrund der bestehenden Testierunfähigkeit keine andere rechtliche Möglichkeit besteht, das unwirksame Testament zu widerrufen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge handelt nicht pflichtwidrig, wenn er ...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / A. Feststellung des Rechts auf Pflichtteilsentziehung

Rz. 1 Das BGB geht von der Prämisse aus, der Erblasser kenne den Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wenn er sich anschickt, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Andernfalls würde es weder einem Dritten noch dem Erblasser selbst in den §§ 2079, 2281 BGB ein Anfechtungsrecht zugestehen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Testierens einen Pflichtteilsberechtigten nich...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 2. Form und Frist für die Ausschlagung

Rz. 118 Für die Formalien der Ausschlagungserklärungen gilt § 1945 Abs. 1 BGB (notarielle Beglaubigung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts). § 2142 Abs. 1 BGB stellt klar, dass auch für den Nacherben die Regelung des § 1946 BGB gilt, wonach der Nacherbe die Erbschaft bereits nach Eintritt des Erbfalls sein Nacherbenrecht ausschlagen kann und nicht etwa den Nacherbfall...mehr

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ZErb 11/2020, Die kollision... / 1. Die Qualifikation der after-born child statutes

Begonnen wird mit der Qualifikation der US-amerikanischen after-born child statutes. Entsprechend dem bereits erwähnten[1], von den US-amerikanischen Gerichten einhellig angenommenen Zweck der after-born child statutes ist innerhalb der EuErbVO zunächst eine Qualifikation dieser Regelungen als Bestimmungen in Erwägung zu ziehen, welche die "Auslegung" einer Verfügung von Tod...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 ErbStG regelt die persönlichen Freibeträge. Der Freibetrag verändert sich mit dem Näheverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Erwerber.[2] Die neuen Freibeträge auf Grund des ErbStRG gelten nur für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist (s. § 9 ErbStG). Ein Wahlrecht wie ansonsten bei Erwerben von Todes wegen in der Zeit...mehr

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ZErb 11/2020, Berechnung de... / 1 Gründe:

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ein in § 7 der testamentarischen Verfügung der Erblasserin zugunsten der Beklagten und deren Ehemann, Herrn M. B., im Wege des Vorvermächtnisses eingeräumtes lebenslanges Wohnungsrecht bei der Berechnung des der Klägerin zu- stehenden Pflicht...mehr

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ZErb 11/2020, Zum Umfang vo... / 2 Gründe:

II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere liegt die Beschwer der Beklagten bei mehr als 500 EUR, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. (…) 2. Die Berufung erweist sich auch als zum Teil begründet. Die Kläger haben allerdings nur im nachfolgend skizzierten Umfang Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung als Pflichtteilsberechtigte, § 2314 Abs. 1 S...mehr

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ZErb 11/2020, Die kollision... / 3

Auf einen Blick Rechtsordnungen können in unterschiedlicher Art und Weise auf das Hinzukommen eines Kindes nach Errichtung eines Testaments reagieren. In Deutschland wird nach § 2079 BGB dem pflichtteilsberechtigten Kind ein Anfechtungsrecht gegeben. Dagegen gewähren sogenannte after-born child statutes der US-Bundesstaaten dem übergangenen Kind ein vom Testament unabhängige...mehr

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ZErb 11/2020, Die kollision... / 2. Die Qualifikation des Art. 687 c.c.

Zu prüfen bleibt also nur noch, wie Art. 687 c.c. im Rahmen der EuErbVO zu qualifizieren ist. Wie bereits oben dargelegt[26], geht die höchstrichterliche Rechtsprechung in Italien davon aus, dass Art. 687 c.c. nicht dazu dient, den Erblasserwillen zu schützen, sondern die Kinder des Erblassers. Dementsprechend ist hier eine Qualifikation dieser Vorschrift als eine Bestimmung...mehr

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AGS 11/2020, Sofortiges Ane... / 1 Sachverhalt

Kläger und Beklagter sind Brüder, deren Mutter in 2017 verstorben ist und den Beklagten als Erben eingesetzt hat. Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen forderte der Kläger den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 27.3.2018 unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsanspruchs au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kinder (Abs. 1 StKl. I Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Kinder sind nur die Abkömmlinge ersten Grades (§ 1589 BGB). Auf das Alter des Kindes kommt es nicht an. Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt. Auch vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborene Kinder (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) haben nun nach der Reform des Erbrechts mit dem Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vo...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 241 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist nach italienischem Recht nicht möglich. Der Güterstand hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil.mehr

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Deutschland / 4. Erlöschen, Ausschluss und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Rz. 87 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten, ebenso bei dessen Wiederverheiratung (§ 1586 Abs. 1 BGB). Letzterenfalls kann der Unterhaltsanspruch wiederaufleben, wenn auch die neue Ehe aufgelöst wird und der Berechtigte ein minderjähriges Kind aus der früheren Ehe betreut (§ 1586a Abs. 1 BGB). Beim Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt d...mehr

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Polen / b) Sondervermögen

Rz. 25 Sondervermögen gehört jedem Ehegatten und verbleibt ihm nach der Scheidung; es ist in Art. 33 FVGB abschließend aufgezählt:mehr

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Dänemark / 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft

Rz. 16 Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimm...mehr

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Katalonien / d) Gemeinsamer Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache

Rz. 7 Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten lassen sich ggf. die durch den Güterstand der Gütertrennung geschaffenen Ungleichgewichte mittels gemeinsamer Ankäufe mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (compravenda amb pacte de supervivència) korrigieren. Die Vereinbarung muss beim Kauf einer Sache während der Ehedauer so getroffen werden, dass ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Erbrecht

Rz. 75 Mit Erlass des endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) gilt die Ehe als aufgelöst, so dass alle Ansprüche des Ehegatten im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts entfallen. Nach s. 18A Wills Act 1837 gelten ferner sämtliche testamentarische Vermächtnisse und Zuwendungen an den Ehegatten als aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen eines Testaments bleiben im Zweifel gü...mehr

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Bulgarien / 4. Schenkungen

Rz. 94 Zuwendungen zwischen (künftigen) Ehegatten oder Dritter an einen (späteren) Ehegatten behandelt das Gesetz stets als Schenkungen, wenn sie während der Ehe oder im Hinblick auf die Eheschließung gemacht werden (Art. 55 FamKodex). Bei einer Ehescheidung können sie widerrufen und zurückverlangt werden, sofern es sich nicht um übliche, der Sitte entsprechende Schenkungen ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 7. Patti di famiglia

Rz. 107 Es handelt sich um einen Vertrag erbrechtlicher Natur (Art. 768 bis ff. c.c.), mit dem der Unternehmer seinen Nachfolger bestimmt und sein Unternehmen überträgt. Gegenstand des Vertrages ist bei Einzelunternehmen der Betrieb als solcher, bei Gesellschaften die Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile. Der Vertrag ist beurkundungspflichtig. Vertragsparteien sind (anderenf...mehr

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Deutschland / 4. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 112 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag privatautonom regeln (§ 1408 Abs. 1 BGB). Hierbei haben sie nicht nur das Recht, einen bestimmten Güterstand zu wählen, sondern können diesen auch inhaltlich abändern.[115] Nicht möglich ist allerdings die Bestimmung des Güterstandes durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches R...mehr

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Belgien / 1. Inhalt

Rz. 65 Im belgischen Ehevertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie,[67] d.h., die Beteiligten haben einen großen Spielraum, Änderungen der gesetzlichen Regelungen ehevertraglich vorzunehmen, vgl. Art. 1387 ZGB. So kann der Ehevertrag die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung (siehe Rdn 46 ff.), der allgemeinen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 45) oder auch einen ausl...mehr

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Frankreich / a) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 125 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen.[73] Es besteht eine Vermutu...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 1. Sachverhalt

Der Erblasser E beruft seine Lebensgefährtin A (oder etwa ein leibliches Kind seiner vorverstorbenen zweiten Ehefrau aus deren erster Ehe) sowie seine beiden Kinder B und C zu je 1/3 zu Erben. A und B sind kinderlos, C hat ein Kind (CK). Er ordnet Testamentsvollstreckung an. Eine Ersatzerbenbestimmung trifft er nicht. Mit seinem dritten Kind D hatte E einen Erbverzicht (alterna...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / III. Zusammenfassung

Die Erbausschlagung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2306 BGB ist ein wichtiges Instrument, bei abstrakter Gefährdung der Mindestwertigkeit des Erbteils in Höhe des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung des Erblassers statt des belasteten Erbes eine uneingeschränkt werthaltige Pflichtteilsforderung zu erlangen. Dabei kommt es hinsichtlich der Beschwerung weder auf I...mehr

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ZErb 10/2020, Zur Pflichtte... / 1 Gründe

Die Parteien streiten über einen klägerischen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil. Im März 2017 verstarb Frau H.M. T. (Erblasserin), (…). Die Erblasserin war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Den Kläger hat sie durch Beschluss des Amtsgerichts (…) als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen. Die Erblasserin hat ein eigenhändiges Testament ohne Datum mit folgend...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 2. Novellierung der Ausnahmevorschrift im Jahr 2010

Mit der Erbrechtsreform von 2010[1] wurde dem Erben – sei er testamentarisch berufen oder gesetzlicher Erbe – die (gegenüber zuvor erleichterte) rechtliche Möglichkeit verschafft, sich belastender Anordnungen des Erblassers bezüglich seines Erbes entledigen zu können. Dabei hat der Gesetzgeber nur bestimmte Beschränkungen und Beschwerungen erfasst, die er aber als unwiderlegl...mehr