Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 1. Regelungsinhalt des § 2306 BGB

§ 2306 BGB betrifft zwar eine Selbstenterbung, die aber eine alternative Vermögenserlangung zur Folge hat: Danach hat nur der pflichtteilsberechtigte Erbe nach dem Erblasser das Recht zur pflichtteilsverschaffenden Erbausschlagung, wenn ihm bestimmte Beschränkungen und Belastungen vom Erblasser oktroyiert wurden. Diese müssen die abstrakte Gefahr begründen, dass die zugewandt...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 7

Auf einen Blick Die Erbausschlagung durch den Pflichtteilsberechtigten nach dem Erblasser wegen auch nur im Wert geringfügiger Belastungen oder Beschwerungen gemäß § 2306 führt zur Pflichtteilserlangung alleine des Ausschlagenden, nicht in der weiteren Folge auch der entfernter Berechtigten. Das Recht auf den Pflichtteil erwächst dem jeweiligen Stamm nach dem Erblasser nicht...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 2

Ein spezielles Problem kann erwachsen, wenn ein Kind oder sogar der Überlebende der Elterngeneration mit der Verfügung von Todes wegen des Erstverstorbenen nicht einverstanden ist und das ihm zugedachte Erbe ausschlägt, um stattdessen seinen Pflichtteil einzufordern.mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 4. Ausschlagung des gesetzlichen Erbes oder des testamentarischen Erbes oder stets umfassend?

Weil aber die Berufung zum Erben sowohl kraft Gesetzes als auch kraft letztwilliger Verfügung erfolgen kann[2] (§ 1948 Abs. 1 BGB), ist die Frage von Bedeutung, welche Erbenberufung schlägt der Erbe aus, wenn der Erblasser ihn im Sinne von § 2306 BGB beschwert hat: Erfolgte diese testamentarisch und schlägt der Erbe deshalb die Erbschaft unter ausdrücklicher Berufung auf die ...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 5. Ausschlagung ist "Erbwegfallgrund" mit typischen Rechtsfolgen

Wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Berufung zum beschwerten Erben ausgeschlagen hat, wodurch er den Pflichtteil erlangte, ist er nach § 1953 Abs. 1 BGB so zu behandeln, als hätte er niemals eine Erbschaft erhalten; er verliert also seine vorläufige (und zunächst optisch begründete) Feststellung als Erbe. Die Ausschlagung erweist sich als "Erbwegfallgrund" wie z.B. das Vo...mehr

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ZErb 10/2020, Ausschlagung ... / 2. Auswirkung von Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht eines gesetzlichen Erben auf seine Nachfolgeberechtigung nach dem Ausschlagenden

a) D hat einen Erbverzicht ausgesprochen. Dafür wurde er mit Vermögen bedacht. Die Umstände legen nahe, dass E mit D nichts mehr zu tun haben wollte. Weil der Erbverzicht dazu führt, dass nach § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende und sein Stamm von der Erb- und Pflichtteilsberechtigung ausgeschlossen werden (§ 2349 BGB), erhalten in diesem Fall weder D noch DK den von CK ausges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.5 Sachlicher Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme

Rz. 73 Die zum Zwecke der Abfindung erfolgende Veräußerung oder Entnahme von Teilen des zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens muss im sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe stehen.[1] Begünstigt sind dabei nicht nur Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der Geg...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.6 Reichweite

Dem anzuwendenden Recht, sei es das des Wohnsitzes oder des gewählten, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 23 Europäische Erbrechtsverordnung). Dies betrifft also insbesondere: die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.7 Form

Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist jetzt hinsichtlich ihrer Form wirksam (vgl. Art. 27 Europäische Erbrechtsverordnung), wenn diese: dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde, dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen du...mehr

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ZErb 09/2020, Geltendmachun... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheides rechtmäßig war. Die Geltendmachung eines Pflichtteils nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten ist zwar auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechti...mehr

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ZErb 09/2020, Geltendmachun... / 3 Anmerkung

I. Der BFH hat entschieden, dass ein Pflichtteilsgläubiger, der den Pflichtteilsschuldner beerbt hat, seinen durch Konfusion erloschenen Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt ist. Angesprochen hatte er die Thematik bereits in seinem Urteil vom 19.2.2013 (II R 47/11, ZErb 2013, 208, NJW 2013, 2623). Damals war di...mehr

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ZErb 09/2020, Geltendmachun... / Leitsatz

1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pf...mehr

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ZErb 09/2020, Geltendmachun... / 1 Tatbestand

I. Der Kläger und ursprüngliche Revisionskläger (Pflichtteilsberechtigter) ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Alleinerbin ist die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), seine Ehefrau. Der Vater des Pflichtteilsberechtigten verstarb im Januar 2008. Er wurde von dessen Ehefrau, der Stiefmutter des Pflichtteilsberechtigten, allein beerbt. Der Pflichtteilsberechti...mehr

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FF 09/2020, Die Crux mit de... / II. Wertgrößen der Vermögenspositionen in der Auskunftsphase

Ähnlich stellt sich die Problematik bei den Vermögenspositionen dar. Bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen erfolgt die Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs entgegen § 1379 Abs. 1, S. 3, 2. Alt. BGB per se durch eine (Unternehmens-)Bewertung, die der Erbe auf Kosten des Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 2 BGB beauftragen "darf".[16] Dieses sieht der Wertermittlung...mehr

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ZErb 09/2020, Erbfall mit g... / 1 Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht In den Erwägungsgründen 1, 7, 20, 22 bis 24, 29, 32, 37, 39, 59, 61 und 67 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es: "(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereic...mehr

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ZErb 08/2020, Beweislast fü... / Aus den Gründen

I. Die Erblasserin und ihr am 2.8.2002 vorverstorbener Ehemann schlossen am 19.5.1992 einen notariell beurkundeten Erbvertrag, mit welchem sie sich wechselseitig zu Alleinerben bestimmten. Weiter verfügten sie die Einsetzung des Beteiligten zu 2 – des aus erster Ehe stammenden Sohnes des vorverstorbenen Ehemannes – zum Alleinerben des Zuletztversterbenden. Unter § 4 des Erbve...mehr

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ZErb 08/2020, Nacherbenverm... / Aus den Gründen

I. Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk, die Verfahrenspflegerin und das Nachlassgericht halten einen solchen Vermerk für erforderlich. Der Erblasser hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung und war bis zu seinem Tode mit der Antragstellerin verheiratet, die drei Kinder aus erster Ehe hat. Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 21.8.1989 (Bl. ...mehr

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ZErb 08/2020, Beweislast fü... / Leitsatz

1. Haben die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann in einem notariellen Erbvertrag einander wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, den aus erster Ehe stammenden Sohn des vorverstorbenen Ehemannes zum Alleinerben des Zuletztversterbenden bestimmt und festgehalten, dass sämtliche Bestimmungen des Erbvertrages bindend sein sollen, im Falle des Überlebens der Ehefrau die...mehr

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ZErb 08/2020, Anspruch auf ... / 1 Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.11.2017 (Az. 105 C 6/17) für unzulässig zu erklären. Sie ist eine Tochter und die testamentarische Erbin der am 22.9.2010 verstorbenen Marianne G. (im Folgenden: Erblasserin). Die Beklagten sind die Töchter einer weiteren ...mehr

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ZErb 07/2020, Fortwirkung e... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tode der 2018 verstorbenen gemeinsamen Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Diese hatte 2001 ein notarielles Testament errichtet, mit dem sie den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt hatte; zugleich hatte sie alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen widerrufen und ihrer vormals ...mehr

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ZErb 07/2020, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbststudiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle be...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 2.5.2 Die güterrechtliche Lösung

Wird der überlebende Ehegatte beispielsweise durch Ausschlagung nicht gesetzlicher Erbe, kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 ff. BGB anhand des tatsächlich entstandenen Zugewinns verlangen. Daneben hat der Ehegatte nach § 1371 Abs. 3 BGB trotz der Ausschlagung die Möglichkeit, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Für die Berechnung seines Pflichtteils verbl...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 2.7 Erbrecht des verwandten Ehegatten

In Anlehnung an § 1927 BGB stellt § 1934 BGB klar, dass der überlebende Ehegatte, der zugleich erbberechtigter Verwandter ist, den Ehegattenerbteil und den Verwandtenerbteil nebeneinander erhält.[1] Da es sich um besondere Erbteile handelt, ist es beispielsweise möglich, den Ehegattenerbteil auszuschlagen, um den kleinen Pflichtteil und daneben den konkreten Zugewinnausgleic...mehr

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Erbausgleichszahlung / 5 Begleichung von Pflichtteils- und ­Vermächtnisschulden

Muss ein Alleinerbe oder eine Erbengemeinschaft Pflichtteilsschulden begleichen, gilt Folgendes: Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Die Erfüllung dieser Verbindlichkeit führt weder beim Erben zu Anschaffungskosten noch beim Pflichtteilsberechtigten zu einem Veräußerungserlös. Entsprechend...mehr

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Pflichtteilsrecht / 10 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

Den Pflichtteilsanspruch schulden grundsätzlich der bzw. die Erben (§ 2303 BGB), wobei die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner haften (§§ 2058 ff. BGB) . Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Pflichtteilslast verhältnismäßig den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten aufzubürden (§ 2318 ff. BGB) . Im Innenverhältnis haben die Miterben gemäß §§ 2038 ...mehr

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Pflichtteilsrecht / 4.2 Pflichtteilsquote

Die gesetzliche Erbquote, d. h. die Höhe des gesetzlichen Erbteils, hängt vom Vorhandensein der weiteren gesetzlichen Erben ab. Hierbei werden auch mitgerechnet: die nach § 1938 BGB von der gesetzlichen Erbfolge Ausgeschlossenen, die gem. §§ 2339 ff. BGB für erbunwürdig Erklärten und diejenigen, die ausgeschlagen haben. Wichtig Auswirkungen eines Erbverzichts Zu beachten ist, da...mehr

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Pflichtteilsrecht / 5 Pflichtteilsrestanspruch und Ausschlagung, §§ 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB

Wird der Pflichtteilsberechtigte mit einem unterhalb des Pflichtteils liegenden Erbteil bedacht, d. h. mit einer Quote, die geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und hat er nicht die Möglichkeit, durch die Ausschlagung den Pflichtteil zu erhalten, hat er Anspruch auf den sog. Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB. Der Pflichtteilsrestanspruch bzw. der Zu...mehr

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Pflichtteilsrecht / 6 Ausgleichspflichtteil und Anrechungspflichtteil

Häufig werden noch zu Lebzeiten des Erblassers im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge Vermögensübertragungen an dessen Abkömmlinge oder den Ehegatten durchgeführt. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind §§ 2050, 2316 BGB. Wendet der Erblasser einem Abkömmling Vermögenswerte als Ausstattung, Übermaßzuschüsse zu den Einkünften oder Übermaßaufwendungen für die Berufs...mehr

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Pflichtteilsrecht / 7.5.1 Grundsätzliches

Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzuzurechnen. Dem Nachlass sind also sämtliche ergänzungspflichtigen Geschenke hinzuzuaddieren. Dies ergibt dann den sog. fiktiven Nachlass. Maßgeblich ist dabei nicht die Bereicherung des Zuwendungsempfängers, sondern der Wert des verschenkten Gegenstandes[55]. Anschließend ist aus dem fiktiven Nachlass m...mehr

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Pflichtteilsrecht / 7.5.3 Anrechnungen

Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch dann fordern, wenn er nicht ausschlägt, was sich aus § 2326 BGB ergibt. Er hat sich jedoch dasjenige anzurechnen, was den ordentlichen Pflichtteil übersteigt (§ 2326 S. 2 BGB). Praxis-Beispiel Anrechnung S wurde zu 1/6 als Erbe eingesetzt. Sein Pflichtteil beträgt 1/8. Er muss sich bei der Pflichtte...mehr

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Pflichtteilsrecht / 14 Pflichtteilsunwürdigkeit

Wurde einem Pflichtteilsberechtigten, der einen der in § 2333 BGB genannten Tatbestände erfüllt, nicht bereits zu Lebzeiten der Pflichtteil nach §§ 2333 ff. BGB entzogen, kommt § 2345 BGB zum Tragen, der bei Vorliegen einer der in § 2339 Abs. 1 BGB genannten Verfehlungen die Möglichkeit bietet, den Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2, 2341, 2343 BGB anzufech...mehr

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Pflichtteilsrecht / 4.1 Allgemeines

Maßgeblich für die Höhe des Pflichtteilsanspruch sind die Höhe der gesetzlichen Erbquote (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) und der Wert und der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Anhand der gesetzlichen Erbquote ist also zunächst die Höhe der Pflichtt...mehr

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Pflichtteilsrecht / 2 Die Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB). Abkömmlinge des Erblassers sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt sind (§ 1589 Abs. 1 BGB), was bei Kindern, Enkeln, Urenkeln sowie bei angenommenen und auch bei nichtehelichen Kindern der Fall ist. Daneben ist der Ehegatte pflichtteilsberechtigt (§ 2303 A...mehr

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Pflichtteilsrecht / 13 Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser hat nach §§ 2333 f. BGB die Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten das Pflichtteilsrecht zu entziehen, wenn einer der in § 2333 BGB abschließend genannten Gründe vorliegt. Die Erbrechtsreform hat auch in Bezug auf die Pflichtteilsentziehung Neuerungen gebracht. Der Kreis der Personen, die vom Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten betroffen sein können,...mehr

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Pflichtteilsrecht / Zusammenfassung

Überblick Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts wurde vom Bundesverfassungsgericht eindeutig bejaht[1]. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, steht die Mindestbeteiligung pflichtteilsberechtigter Angehöriger am Nachlass unter dem Schutz von Art. 6, 14 GG. Das Pflichtteilsrecht stellt demnach eine zulässige Schranke der verfassungsrechtli...mehr

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Pflichtteilsrecht / 4.3 Nachlassbestand

Nicht in den Nachlassbestand fallen Vermögensgegenstände, deren Erwerb außerhalb des Nachlasses stattfindet. Häufig ist dies bei Lebensversicherungen der Fall, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung mit dem Tod des Erblassers unmittelbar erwirbt. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben damit sowohl die Versicherun...mehr

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Pflichtteilsrecht / 7.1 Grundsätzliches

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Erblasser die Pflichtteilsansprüche durch lebzeitige Zuwendungen umgeht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB besteht als selbständiger Anspruch unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch hat. Für die Pflichtteilsergänzungsberechtigung ist also nicht zwing...mehr

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ZErb 05/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Von Rechtsanwalt und Notar Ulf Schönenberg-Wessel Fleischer / Hüttemann (Hrsg.), Rechtshandbuch Unternehmensbewertung Handbuch, 2. Auflage 2019 Verlag Dr. Otto Schmidt. ISBN 9...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.5 Pflichtteilsanspruch

Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Den nächsten Verwandten wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Das Pflichtteilsrecht wird als "grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung" am Nachlass verfassu...mehr

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ZErb 04/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Von Rechtsanwalt und Notar Ulf Schönenberg-Wessel Bamberger / Roth / Hau / Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch Band 5: §§ 1922-2385, IPR, EGBGB, CISG Kommentar, 4. Auflage 2020 C.H...mehr

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ZErb 03/2020, Sockelvermäch... / 3. Anforderungen an das Zweckvermächtnis gemäß § 2156 BGB

Im Hinblick auf die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes eröffnet § 2156 BGB den größten Gestaltungsspielraum. Danach kann der Erblasser, wenn er nur den Zweck des Vermächtnisses bestimmt hat, die Bestimmung des Gegenstandes, der Bedingungen der Leistung und deren Zeit dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.[23] Die Bestimmung des Zwecks setzt dabei voraus, dass der...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5 Pflichtteil

Rz. 146a Vgl. auch § 852 Rz. 6 ff. Rz. 146b Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 80 = WM 2009, 710 = ErbBstg 2009, 120 = ZEV 2009, 247 = ZNotP 2009, 192 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Anerkenntnis

Rz. 4 Anerkennung durch Vertrag ist jede auf Feststellung des Pflichtteilsanspruches zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner; eine Schriftform oder eine Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB sind nicht erforderlich (Zöller/Herget, § 852 Rn. 2; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 367; OLG Karlsruhe, HRR 30 Nr. 1164; a. A. LG Köln, VersR 1973, 607). Entschei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.1 Pfändungsmuster: Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO liegen vor

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.3 Antrag auf Überweisung des bereits gepfändeten Pflichtteilsanspruchs, wenn die Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen

Rz. 146e Da nur ein Überweisungsbeschluss beantragt werden darf ist darauf zu achten, dass in der Überschrift die Wörter "Pfändungs- und" gestrichen werden. Darüber hinaus darf die Zustellung nach § 840 ZPO nicht beantragt werden, da dies bereits in dem zuvor erlassenen Pfändungsbeschluss geschehen ist. Nachstehendes Feld sollte gestrichen werden, da eine Pfändung nicht erfol...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.2 Pfändungsmuster: Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor

Rz. 146d Da nur ein Pfändungsbeschluss beantragt werden darf, ist darauf zu achten, dass im amtlichen Formular auf Seite 1 auch nur "Pfändung" angekreuzt wird! Sobald der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger die erforderlichen Auskünfte erteilt bzw. nötige Urkunden herausgibt, kann der Gläubiger sodann einen Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses stellen. H...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Der Zweck der Regelung schützt in Abs. 1 die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt mit dessen Tod. In der Sache wertet die Vorschrift regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Sie beabsichtigt indessen keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmlinge, die der ...mehr