Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 2 Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242...mehr

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ZErb 02/2020, Die Ausschlag... / 2. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich gemäß § 343 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamF...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vermächtnis neben dem Pflichtteil

Rz. 8 Eine besondere Situation liegt in der Gestaltung, dass dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich zum Pflichtteil ein darüber hinausgehendes Vermächtnis hinterlassen wird. Hier stellt die Anordnung, der Berechtigte solle seinen Pflichtteil erhalten, regelmäßig keine bloße Verweisung auf das Pflichtteilsrecht dar[23] mit der Folge, dass die Zuwendung insgesamt gewährenden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Pflichtteil

Rz. 18 Nach den Vorschriften der §§ 2333 ff. BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Umstände den Pflichtteil zu entziehen. Auch eine Beschränkung des Pflichtteilsrechts unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB ist zulässig. Auch dem eingetragenen Lebenspartner kann gem. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG der Pflichtteil entzogen werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Gesetzestext (1)Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2)1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Konkreter Pflichtteil

Rz. 3 Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann mit der Einrede seinen "konkreten Pflichtteil" verteidigen. Hierunter fällt derjenige Betrag, der sich für den ordentlichen Pflichtteil nach Anrechnung und Ausgleichung, §§ 2315, 2316 BGB, und für den Ergänzungspflichtteil unter Anwendung der §§ 2325, 2327 BGB errechnet,[6] d.h. im Rahmen der Berechnung sind alle Eigengeschenke zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 9 Für das Vermächtnis gilt § 1952 BGB entsprechend (§ 2180 Abs. 3 BGB).[16] Der ausschlagende Erbeserbe kann den Pflichtteil des vorherigen Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn dessen Voraussetzungen bei dem vorherigen Erben vorgelegen hätten. Im Sonderfall, dass der Erbeserbe Alleinerbeserbe seines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ist und ausschlägt, ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 12 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden (vgl. § 1942 Rdn 10), jedoch ist ein schuldrechtlicher, formfreier Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch möglich. Dem Ehegatten steht das Ausschlagungsrecht für seinen Erbteil unabhängig vom gewählten Güterstand persönlich zu (§ 1432 BGB und § 1455 Nr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 7 Von einer Verweisung (nur) auf den Pflichtteil ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Erblasser erkennbar die Absicht hat, dem Pflichtteilsberechtigten lediglich das belassen zu wollen, was er ihm im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht ohnehin nicht entziehen kann, er also durch seine Anordnungen lediglich die (tatsächliche oder vermeintliche) Rechtslage wiedergibt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 5 Über § 2180 Abs. 3 BGB greift § 1950 BGB auch für das Vermächtnis.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Alt. 1: näherer Abkömmling kann Pflichtteil verlangen

Rz. 13 Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch einen entfernteren Abkömmling oder die Eltern des Erblassers ist ausgeschlossen, soweit ein näherer Abkömmling berechtigt ist, den Pflichtteil zu fordern.[48] Dieser Anspruch kann sowohl auf einer Enterbung, § 1938 BGB,[49] als auch auf einer Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 oder § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB beruhen. Darau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschlagung Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 10 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sind die §§ 2176–2180 BGB zu beachten, die z.T. abweichende Regelungen enthalten (§§ 2174 ff. BGB). Nicht ausgeschlagen werden kann der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB), allerdings kann mit den Erben ein Erlassvertrag geschlossen werden.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Nachlassverbindlichkeit und "kleiner" Pflichtteil

Rz. 18 Bei dem auszugleichenden Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die insbesondere Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen vorgeht,[56] was aus Sicht der Haftungsreihenfolge für Nachlassverbindlichkeiten nicht unbedeutend ist. Allerdings berechnet sich der sog. "kleine" Pflichtteilsanspruch aus dem um den Zugewinnausgleichsanspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten bei Zuwendung des Pflichtteils an den Ehegatten

Rz. 23 Mit besonderen, zusätzlichen Schwierigkeiten ist die Pflichtteilszuwendung an den überlebenden Zugewinn-Ehegatten verbunden. Denn diesem kann sowohl der "große" als auch der "kleine" Pflichtteil zustehen. Der große Pflichtteil kommt gem. § 1371 Abs. 1 u. 2 BGB nur in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist.[57] Aus die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 41 Ist in der Klausel nichts Gegenteiliges bestimmt, wird der Ausschluss nicht im Schlusserbfall durch den Eintritt in Verhandlungen über die Ansprüche ausgelöst, auch wenn im Hintergrund die ansonsten erfolgende Geltendmachung des Pflichtteils droht.[115] Auch in der Geltendmachung eines bloßen Auskunftsanspruchs liegt noch keine Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverläs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 5 Für das Vermächtnis sind Abs. 1 und Abs. 2 analog anwendbar (§ 2180 Abs. 3 BGB). Soweit dem vorläufigen Erben ein Vorausvermächtnis hinterlassen wurde (§ 2150 BGB), bleibt dieses trotz der Ausschlagung des Erbteils wirksam. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Vorausvermächtnis auf die Annahme der Erbschaft bedingt ist.[7] Ein seinen gewillkürten Erbteil ausschlagender Pf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unterschiede zwischen Pflichtteils- und Vermächtnisanspruch

Rz. 13 Zwischen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch bestehen sowohl in rechtlicher als mitunter auch in tatsächlicher Hinsicht diverse Unterscheide, von denen nachfolgend einige Aspekte grob umrissen werden sollen. Je nachdem, ob bzw. welche Vorstellungen der Erblasser im Hinblick auf diese oder ähnliche Charakteristika der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte, k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung des Pflichtteils bei Ausgleichung

Rz. 10 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich gem. Abs. 1 nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Für die Berechnung sind daher die Regeln über die Berechnung der gesetzlichen Ausgleichspflicht heranzuziehen. 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers Rz. 11 Für die Berech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

Gesetzestext (1)1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2)1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Zuwendung des Pflichtteils

Rz. 19 Fraglich ist, was gilt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung einer Person den Pflichtteil zuwendet. Insoweit kann sowohl eine Erbeinsetzung, ein Geldvermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Quotenvermächtnis) oder eine reine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch vorliegen.[34] Gem. § 2304 BGB ist die Zuwendung des Pflichtteils im Zwei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Besonderheiten bei Zuwendung des Pflichtteils an Abkömmlinge und/oder Eltern

Rz. 25 Besonderheiten können sich auch für die Quotenberechnung bei Abkömmlingen und/oder Eltern des Erblassers ergeben, wenn dieser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war. Rz. 26 Soweit es für die Bestimmung der Pflichtteilsquoten von Eltern oder Abkömmlingen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten ankommt, ist wie folgt zu unterscheiden: Liegt neben der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 29 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 37 Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote, §§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB.[162] Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte dann einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / II. Höhe des Pflichtteils

Rz. 3 U.a. drängte sich in der Vergangenheit die Frage auf, ob die starren Pflichtteilsquoten auch zukünftig unbedingt beibehalten werden müssen. Das Pflichtteilsrecht erlegt dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf. Eine bedarfsabhängige Regelung für den einzelnen Pflichtteil...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zuwendungen, die ausgleichungs- und anrechnungspflichtig sind (Abs. 4)

Rz. 17 Abs. 4 bestimmt, dass eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist, nur mit der Hälfte des Wertes auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Es ist somit zunächst das Ausgleichungsverfahren durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Pflichtteils unter Anrechnung des hälftigen Zuwendungswertes.[30] Bei der Berechnu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Eingeschränktes Kürzungsrecht (Abs. 2)

Rz. 10 Durch Abs. 2 wird das Kürzungsrecht des Erben eingeschränkt, wenn der Vermächtnisnehmer ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist. Die Kürzung ist dann nur insoweit zulässig, dass dem Vermächtnisnehmer wenigstens sein Pflichtteil verbleibt. Trifft der Erblasser eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung durch letztwillige Verfügung, so ist diese Anordnung unbeachtlich....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Anrechnung der anrechnungspflichtigen Zuwendungen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 14 Ist ein Eigengeschenk gleichzeitig anrechnungspflichtig i.S.d. § 2315 BGB, so muss sich der Empfänger die Schenkung auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Ergänzung anrechnen lassen, Abs. 1 S. 2. Zur Berechnung des Wertes des Eigengeschenks ist § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB heranzuziehen,[34] so dass das Niederstwertprinzip nicht gilt.[35] Fraglich ist, wie die Anrechnung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Rechtslage für Erbfälle vor dem 1.1.2010

Rz. 35 Für Erbfälle vor dem 1.1.2010, die sich also noch nach altem Recht richten, gilt Folgendes: Ist der hinterlassene, belastete Erbteil geringer oder gleich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kommt es entscheidend auf den Umfang des zusätzlich hinterlassenen Vermächtnisses an: Wird in Summe der Wert des Pflichtteils überschritten, führt die Annahme des Vermächtnisses z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 35 So bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten oftmals, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser K...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / F. Auflage im Pflichtteilsrecht

Rz. 22 Ist der Pflichtteilsberechtigte als Erbe berufen und mit einer Auflage belastet, kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Bewertung des Nachlasses nach § 2311 BGB sind Auflagen keine Abzugsposten. Sie mindern also den Wert des Nachlasses nicht, nach dem sich der Pflichtteil berechnet.[24] Ist der Pflichtteilsb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Besonderheiten beim Zugewinn-Ehegatten

Rz. 15 Beim Zugewinn-Ehegatten, dem ein (geringer) Erbteil hinterlassen ist, bestimmt sich der gesetzliche Pflichtteil auf der Grundlage des gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteils.[51] Der Ehegatte kann also die Differenz zwischen dem ihm Hinterlassenen und seinem großen Pflichtteil gem. § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Ein Anspruch auf Durchführung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Berechnung des Pflichtteilsanspruchs/Durchführung der Anrechnung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist.[31] Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen. Die B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Wegfall eines Abkömmlings (Abs. 3)

Rz. 12 Fällt der Zuwendungsempfänger vor oder nach dem Erbfall weg und treten andere Abkömmlinge des Erblassers an seine Stelle, so wirkt die Anrechnungsbestimmung des Erblassers gegen sie, Abs. 3 i.V.m. § 2051 Abs. 1 BGB.[43] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen wurde, was der Abkömmling des Zuwendun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / VI. Funktionsprinzipien des Pflichtteilsrechts

Rz. 7 Aus der Reihenfolge der gesetzlichen Regelungen erschließt sich die Wechselwirkung zwischen "freiwillig gewährter" Teilhabe am gesamtlebzeitigen Vermögen einerseits und der "erzwungenen" Teilhabe andererseits nur unzureichend. Das Zusammenspiel der einzelnen Regelungen kann aber wie folgt umrissen werden: Wie bereits angedeutet, bezieht sich die dem Pflichtteilsberecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 19 Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte können ausgleichungspflichtig sein und sich gleichzeitig als Schenkung erweisen, z.B. Übermaßausstattungen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Soweit eine ausgleichungspflichtige Schenkung bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gem. § 2316 BGB "verbraucht wurde", unterliegt sie nicht mehr der Pflichtteilsergä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einheitslösung

Rz. 34 Bei der sog. Einheitslösung kann das Pflichtteilsrecht zum Störfaktor werden. Sind pflichtteilsberechtigte Personen zu Schlusserben eingesetzt, so können sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten verlangen, ohne dazu einen Erbteil ausschlagen zu müssen. Ein Erbrecht an dem Nachlass des Erstversterbenden steht ihnen nämlich nicht zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt § 2304 BGB voraus, dass der Zuwendungsempfänger dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen angehört,[8] denn sonst ergibt die Anwendung dieser Auslegungsregel wenig Sinn. Der Begriff der Zuwendung ist weit auszulegen.[9] Der Gesetzgeber wollte ihn in einem nichttechnischen Sinne verstanden wissen.[10] Danach soll jede A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erweiterte Kürzungsbefugnis (Abs. 3)

Rz. 15 Das Kürzungsrecht des Abs. 3 greift ein, wenn den pflichtteilsberechtigten Erben neben Vermächtnissen und Auflagen noch eine fremde Pflichtteilslast trifft.[29] Der Erbe kann in diesem Fall seinen eigenen Pflichtteil gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten wegen dieser fremden Pflichtteilslast verteidigen. Abs. 3 enthält mithin kein allg. Verteidigungsrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung des Vermächtnisses

Rz. 13 Gem. § 2180 BGB erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten;[39] eine versehentlich vor dem Nachlassgericht erklärte Ausschlagung wird aber wirksam, wenn sie dem Beschwerten entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Pflichtteilsberechtigten mitgeteilt wird.[40] Sie ist weder form- noch fristgebunden,[41] jedoch bedingungs- und befristungsfeind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vermächtnisanspruch

Rz. 18 Die Annahme des Vermächtnisses (ohne Pflichtteilsvorbehalt) bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch – soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist – (wirtschaftlich) verliert.[70] Der Vermächtnisanspruch unterliegt den allg. Regeln über Vermächtnisse. Besonderheiten aufgrund von § 2307 BGB ergeben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausgleichungspflichtteil bei unzureichendem Nachlass, § 2056 BGB

Rz. 14 Auch i.R.d. § 2316 BGB gilt der Grundsatz des § 2056 BGB, nach welchem die Herausgabe eines Mehrempfangs nicht zu erfolgen hat.[24] Die Berechnung erfolgt in der Art und Weise, dass zunächst i.R.d. Ermittlung des Ausgleichungserbteils mit der Person begonnen wird, die den höchsten Vorempfang erhalten hat. Beläuft sich nach Abzug des Vorempfangs der Erbteil auf 0, hat ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr