Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (2) Abfindungsanspruch

Rz. 159 Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt nach h.M. in den Nachlass[493] und ist deshalb in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Für den Fall, dass abfindungsbeschränkende gesellschaftsvertragliche Regelungen eingreifen, sind diese grundsätzlich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung (beim ordentlichen Pflichtteil und beim Pflichtteil...mehr

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Anhang 3

3. Klausur: Einstweiliger Rechtsschutz[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 90 Minuten Sachverhalt: Ein in Zugewinngemeinschaft lebendes Ehepaar setzt sich in zwei Einzeltestamenten gegenseitig zu Alleinerben des gesamten Vermögens ein. Der einzige Abkömmling, die Tochter T, soll nur den Pflichtteil erhalten. Die in München lebende Mutter M verstirbt zue...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (4) Bewertung des Gesellschaftsanteils

Rz. 169 Da es sich in den Fällen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel um einen Übergang des Gesellschaftsanteils im Wege des Erbrechts handelt,[523] fällt der Gesellschaftsanteil (jedenfalls wertmäßig) in den Nachlass und ist daher im Rahmen der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils zu berücksichtigen.[524] Fraglich ist aber häufig, wie der Anteil zu bewe...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / b) Diskussion

Rz. 71 Insbesondere Wachter sprach sich schon im Jahr 2004 für die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle bei Erb- und Pflichtteilsverzichten aus.[143] Er stellte auf die Funktion des Pflichtteilsrechts im konkreten Einzelfall ab. Soweit der Pflichtteilsanspruch der Sicherung des Unterhalts und der Altersversorgung diene, könne er gerichtlich zu schützen sein.[144] Der Zusammenh...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Berechnungsweise des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 261 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[770] Somit ist es möglich, dass sich bei einem negativen Wert des realen Nachlasses durch Addition der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass und somit ein Pf...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Pflichtteilsverzicht und Unterhalt aus § 1586b BGB

Rz. 6 Überraschenderweise werden in Scheidungsvereinbarungen zwar regelmäßig Pflichtteilsverzichte aufgenommen, dabei aber die Reichweite von quasi "erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen" völlig übersehen. Aufgrund der §§ 1615, 1360a Abs. 3 BGB gehen nämlich sämtliche Unterhaltsansprüche verheirateter Ehegatten und Verwandter mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen unter, sofern ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 119 Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[345] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Gleiches gilt auch für diejenigen Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B. die aufschiebend auf den Erbfall bedingte Über...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / VI. Durchführung einer Herabsetzungsklage im Inland

Rz. 171 In einigen europäischen Ländern (Frankreich,[376] Italien,[377] Kroatien,[378] Spanien, Luxemburg,[379] Portugal,[380] Schweiz,[381] Türkei[382]) entsteht die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten (Noterben) nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers und der testamentarischen Enterbung der zum Kreise der pflichtteilsberechtigten Personen. Vielmehr ist es in einig...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Schwachstelle bzgl. des Schutzes des Vermögens nach Versterben des Behinderten

Rz. 65 Das Vermächtnismodell ist nicht unumstritten. Es liefert zwar gewisse Abwicklungserleichterungen für die Beteiligten, birgt aber auch Schwächen. Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zum Behindertentestament in der Vermächtnislösung bis dato nicht. Als gesichert gelten dürfte dennoch, dass es dem Sozialleistungsträger mit derselben Argumentation wie schon bei § ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB

Rz. 113 Wenn ein Übergeber einem seiner Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch sonstige Schenkung lebzeitig Vermögenswerte zuwendet und seine Vermögensnachfolge von Todes wegen entweder gar nicht oder durch ein Testament regelt, das mit der gesetzlichen Erbfolge im Wesentlichen im Gleichklang steht,[197] ist zu beachten, dass bei der Miterbenauseinandersetzu...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / I. Alleinerbeneinsetzung; Teilungsanordnung; Bindungswirkung; beschränkter Änderungsvorbehalt; Anfechtungsverzicht

Rz. 188 Muster 7.18: Ehegattentestament – Berliner Testament mit Teilungsanordnungen, Pflichtteilsstrafklausel, Anfechtungsverzicht und Änderungsbefugnis Muster 7.18: Ehegattentestament – Berliner Testament mit Teilungsanordnungen, Pflichtteilsstrafklausel, Anfechtungsverzicht und Änderungsbefugnis Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geb. ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Nichteheliche Kinder

Rz. 9 Mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) [11] am 1.7.1998 sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719 bis 1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen.[12] Die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder wurde der der ehelichen vollständig angeglichen.[13] So wurde das bisher geltende Erbrecht nichtehelicher Kinder grundlegend revidier...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Anrechnung der Lebensversicherung gem. § 2315 BGB

Rz. 128 Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Er setzt sein eigenes Kind K1 als Bezugsberechtigten mit der Bestimmung ein, dass K1 sich die Lebensversicherungsleistung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. E setzt seinen EP zum Alleinerben ein. Lösung: Gemäß § 2315 Abs. 1 BGB hat sich K1 als Pflichtte...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 2306 BGB

Rz. 38 Den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, also ihm nicht zur freien Verfügung steht und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung evtl. weniger als sein Pflichtteil verbleibt,[103] regelt § 2306 BGB.[104] Rz. 39 Erste Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Erbe i...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 3. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, § 2338 BGB

Rz. 147 § 2338 BGB gestattet dem Erblasser eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings, der überschuldet ist oder einen verschwenderischen Lebenswandel führt, dessen Pflichtteil entgegen § 2306 BGB durch Anordnung der Nacherbfolge, einem Nachvermächtnis und/oder der Testamentsvollstreckung zu belasten. Die Vorschrift soll dazu dienen, das Familienvermögen zugunsten der Famili...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 257 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB sind, wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch, grundsätzlich der oder die Erben. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Erbe nicht verpflichtet ist, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB). Dieser haftet nur, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergänzung "nicht verpflichtet" ist, § 2329 Abs...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / C. Zusatzpflichtteil

Rz. 35 Voraussetzung für die Anwendung des § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Miterbe geworden ist.[96] Soweit der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil belastet ist, spielt dies keine Rolle; entscheidend ist aber, dass er wertmäßig hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt.[97] Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich ein Vergleich der hi...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Grundsätzliches: Bewertung mit dem Nennbetrag

Rz. 172 Kapitalforderungen und Schulden sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 BewG grundsätzlich mit ihrem jeweiligen Nennbetrag anzusetzen. Abweichungen hiervon können jedoch erforderlich werden, wenn beispielsweise Forderungen uneinbringlich sind oder ihre Fälligkeit über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben ist, währenddessen die Forderung nur gering verzinst wird. Rz. 173 Kapital...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 1. Die Überschwerungseinrede, § 1992 BGB

Rz. 60 a) Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet, die den Nachlass überschulden würden, so ist zunächst im Wege der ergänzenden Auslegung zu untersuchen, ob der Erblasser das Vermächtnis wirklich auch im Falle der Aufzehrung des Nachlasses so wollte, wie er es ursprünglich angeordnet hat.[81] Insbesondere wenn sich die Vermögens...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Regelinsolvenz

Rz. 48 Auch wenn der Verzichtende sich in Insolvenz befindet, kann er ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters auf künftige Pflichtteilsansprüche verzichten, da sich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters gem. § 80 Abs. 1 InsO nur auf gegenwärtiges, nicht auf mögliches künftiges Vermögen bezieht.[53]mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 3. Die Verschweigungseinrede der §§ 1974 Abs. 1, 1973 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 78 Hat kein Aufgebot stattgefunden, kann jeder (Mit-)Erbe und sonstiger Berechtigter (siehe oben Rdn 69) die Einrede des § 1973 BGB dennoch gegenüber Nachlassgläubigern erheben, die ihre Forderung erst später als fünf Jahre nach dem Erbfall[108] gegenüber dem jeweiligen Erben geltend gemacht haben,[109] sog. Verschweigungseinrede, § 1974 BGB. Dies soll dem Erben Rechtssi...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / J. Pflichtteilsrecht

Rz. 162 Die Bestimmung des Pflichtteils bzw. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist im Rahmen eines Erbfalls mit Auslandsbezug eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Pflichtteilsrecht ist in sehr vielen Ländern anders ausgestaltet als in Deutschland. Daher ist zunächst einmal eine umfangreiche Einarbeitung in das jeweilige Pflichtteilsre...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / I. Allgemeines

Rz. 326 Die Vorzüge der Familienstiftung liegen aufgrund der Bestandsfestigkeit dieser Rechtsform ohne Gesellschafterpositionen, Pflichtteilsansprüche etc. im Zivilrecht. Steuerlich ist die Familienstiftung selten attraktiv. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls kann statt der Errichtung einer reinen Familienstiftung bspw. eine gemeinnützige Stiftung mit Familienbezug oder ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / IV. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 169 Was die Durchsetzung bzw. die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anbelangt, so richtet sich auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Erbstatut.[372] Gleiches gilt für die jeweiligen Verjährungsvorschriften,[373] einen Erlass sowie einen etwaigen Pflichtteilsverzicht.[374]mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Auskunftsklage

Rz. 327 Soweit kein Verjährungsrisiko besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage.[923] Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskunftsklage...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 5. Fazit

Rz. 165 Aufgrund des einzusetzenden Vermögens, das durch die Durchsetzung eines erbrechtlichen Anspruches erzielt werden soll, wird im Alltag des Erbrechtsanwalts der Beratungshilfe keine große Bedeutung zukommen. Bei der Erhebung einer Stufenklage im Rahmen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs mit den Stufen Auskunft, Wertermittlung und Zahlung, kann die Verfahren...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / aa) Gegenständliche Beschränkung

Rz. 137 Durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine gegenständliche Beschränkung möglich, was beim Erbverzichtsvertrag unzulässig ist. Den Parteien steht sogar frei, dass im Rahmen eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrags vereinbart werden kann, dass ein bestimmter Gegenstand bei der Berechnung oder Bewertung der Pflichtteilsansprüche entweder ga...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Wertmäßiges Geldvermächtnis

Rz. 87 Das Geldvermächtnis kann sich auch am Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ausrichten. Dies kann als Bruchteilsquote oder in Prozent festgelegt werden. Dabei sollte festgelegt werden, ob das Vermächtnis aus dem Aktivnachlass oder aus dem Nachlass nach dem Abzug der Passiva berechnet werden muss. Hierfür sollten die Passiva definiert werden. Ebenso sollte gem...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Überblick "Auskunftsansprüche aus Treu und Glauben"

Rz. 4 Die gesetzlichen Auskunftsansprüche konkretisieren letztlich § 242 BGB, sodass ein Rückgriff auf Treu und Glauben zur Begründung eines Auskunftsanspruches die Ausnahme bleiben muss. Der BGH hält jedoch in den Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Masse erleichtert oder ermöglicht, nach Treu und Glauben einen ...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 2. Vergütung nach dem RVG

Rz. 45 Auch wenn für die Bearbeitung des Mandats eine Abrechnung auf der Grundlage des RVG und daher nach dem Gegenstandswert erfolgt, muss der Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO den Mandanten hierauf bereits vor der Mandatsübernahme ausdrücklich hinweisen. Praxishinweis Es ist daher ratsam, sich den erfolgten Hinweis ausdrücklich, d.h. schriftlich, vom Mandanten bestätigen ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Feststellungsklage

Rz. 332 Mit Hilfe der Feststellungsklage kann z.B. die verbindliche (also in Rechtskraft erwachsende) Feststellung getroffen werden, ob ein rechtswirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt oder ein Fall der Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gegeben ist. Hätte der Berechtigte aber bereits die Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, fehlt ihm für die Feststellungsklage das Rechts...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / XI. Vermächtnis betreffend die Vereinbarung von Verjährungsvorschriften

Rz. 133 Nach § 202 BGB sind Vereinbarungen über die Verkürzung oder die Verlängerung von Verjährungsfristen möglich. Als Vermächtnis kann z.B. den pflichtteilsberechtigten Kindern der Anspruch zugewandt werden, dass der Überlebende die Verlängerung der Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche vereinbart.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / III. Vertreter des Testamentsvollstreckers

Rz. 276 Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, besteht generell kein Bedürfnis auf Anordnung der Nachlasspflegschaft, so dass der Testamentsvollstrecker das Recht hat, Antrag auf Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu stellen, es sei denn, es werden gegen den Nachlass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / p) Annahme von dem Erblasser zugefallenen Erbschaften

Rz. 137 Hinsichtlich der bereits dem Erblasser angefallenen Erbschaft ist der Nachlasspfleger auch zum Erbscheinsantrag berechtigt.[78] Er kann mit Genehmigung des Nachlassgerichts eine dem Erblasser angefallene Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Der Nachlasspfleger kann Pflichtteilsansprüche, die dem Erblasser zustehen, geltend machen. Diese Rechtsansicht ist nicht unumst...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Allgemeines

Rz. 47 Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten.[83] Für den Gestalter ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wenn Teilverzichte mit anderen familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kombiniert werden. In der Praxis ist der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht aufgrund seiner grundsätzlich klaren Struktur und seiner Erg...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 3. Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben (§ 322 InsO)

Rz. 106 Wenn der Erbe oder die Miterben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass erfüllt hatten, so sind diese Rechtshandlungen anfechtbar wie unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) des Erben, es sei denn, es liegt ein Fall des § 1979 BGB vor. Rz. 107 § 322 InsO sieht einen besonderen Anfechtungstatbestand für da...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / II. Kollisionen im Erbrecht

Rz. 19 Besonders das erbrechtliche Mandat ist für eine Interessenkollision anfällig. Beispielweise ist bei der Vertretung von mehreren Miterben oder Pflichtteilsberechtigter, die das gemeinsame Ziel einer Erbauseinandersetzung bzw. der Durchsetzung ihres Pflichtteilsanspruchs haben, die Gefahr von gegenläufigen Interessen trotz des Bestehens eines gemeinsamen Interesses nich...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / B. Erstkontakt und Terminvereinbarung

Rz. 2 In der Regel setzt sich der "potentielle" Mandant vorab telefonisch mit der Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung, um einen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Bereits im Rahmen dieses ersten telefonischen Kontaktes ist es sinnvoll, Informationen zum Inhalt der möglichen Beauftragung sowie der Dringlichkeit einer Terminsvereinbarung durch die Kanzleimitarbeiter ab...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Verhalten des "Langzeitarbeitslosen"

Rz. 120 Während in den Fällen des Behindertentestaments für den Behinderten ein gesetzlicher Vertreter, i.d.R. ein Betreuer, über die Frage der Ausschlagung der Erbschaft unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB entscheidet, liegt die Entscheidungsbefugnis vorliegend beim Langzeitarbeitslosen. Dieser kann auch letztlich für sich wirtschaftlich nachteilige Entscheidung...mehr

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§ 3 Alleinerbe / V. Fälligkeit und Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 9 Der Auskunftsanspruch ist unverzüglich zu erfüllen (§ 121 Abs. 1 BGB). Wann ein schuldhaftes Zögern vorliegt, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Bei umfangreichen oder schwierigen Auskünften wird der Verpflichtete daher unter Umständen zu Teilauskünften verpflichtet sein, wenn er die vollständige Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist vorlegen kann.[23] I.R....mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 1. Besteuerung des Vorerben

Rz. 169 Steuerrechtlich gilt der Vorerbe als Vollerbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Der Vorerbe hat nach § 20 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten. Die Steuer wird daher aus der Substanz der Erbschaft gezahlt. Sie ist damit ausdrücklich geregelte außerordentliche Last gem. § 2126 BGB. Wird die Erbschaftsteuer aus Eigenmitteln...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 9. Klagen im Rahmen des § 2288 BGB

Rz. 181 Erfüllt der Erbe nicht freiwillig die Beschaffung des vermachten Gegenstandes bzw. kommt er dem außergerichtlichen Verlangen des Vermächtnisnehmers auf Beseitigung der Belastung nicht nach, ist der Vermächtnisnehmer gezwungen, Klage zu erheben. Rechtsgrundlage ist § 2288 Abs. 1, 2 S. 1 BGB.[382] Ist der Beschenkte nicht freiwillig bereit den Gegenstand an den Vermäch...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / cc) Sonstige Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 139 Pflichtteilsverzichtsverträge können zur Nachlassplanung in vielgestaltiger Weise eingesetzt werden. Möglich ist ein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschränkungen und Beschwerungen der §§ 2306, 2307 BGB, isolierte Verzichte auf Pflichtteilsrestansprüche (§§ 2305, 2307 BGB) oder Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB. Auch relative Verz...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Fehlende Kenntnis vom Wegfall der Belastung

Rz. 71 Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Erklärung der Ausschlagung keine Kenntnis vom Wegfall der Belastung des ihm Zugewandten hatte. Auf die Ursache der Unkenntnis kommt es nicht an.[205] Auch Irrtum und grobe Fahrlässigkeit schaden insoweit nicht.[206] Rz. 72 Auch die Anfechtung nach § 2308 BGB entfaltet d...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / c) Beratung von Ehegatten bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. Ehegattenerbvertrags

Rz. 79 Grundsätzlich besteht bei Mandaten, bei denen die Ehegatten den Rechtsanwalt mit einer Beratung oder Gestaltung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen beauftragen, Einvernehmen zwischen den Ehegatten und die Beratung zur Abfassung eines Ehegattentestaments wird gemeinhin für zulässig erachtet.[80] Die Ehegatten erscheinen in den meisten Fällen gemeinsam be...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / C. Nachlassinsolvenz, § 1980 BGB, §§ 315 ff. InsO

Rz. 38 Um die Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken, kann im Falle des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden, § 1975 BGB.[80] Hinweis Diese Haftungsbeschränkungsmöglichkeit kann zur Obliegenheit werden, bei deren Verletzung der Erbe sich wegen Insolvenzverschleppung schadensersa...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / d) Dieselbe Angelegenheit im Erbrecht

Rz. 34 Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[78] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend zu ...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / cc) Bedingungen und Fälligkeitsregelungen

Rz. 61 Riskant ist es, die Fälligkeit des Vermächtnisses unter eine aufschiebende Bedingung (z.B. liquides Vermächtnis erst bei Auszug aus dem Familienheim o.ä.) zu stellen.[95] Der Grund liegt darin, dass bis zum Eintritt der Bedingung eine vollständige Enterbung angenommen werden könnte, was wiederum zum Entstehen eines überleitbaren Pflichtteilsanspruchs führen würde.[96]...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / dd) Testamentsvollstreckung

Rz. 63 Der Schutz des Zugriffs des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten des Behinderten wird im Rahmen der Vermächtnislösung erneut durch Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit den entsprechenden Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB bewirkt. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, s...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / II. Ausgleichung, Pflichtteilsanrechnung, §§ 2050 ff., 2315 ff., 2327 BGB

Rz. 112 Der Übergeber sollte sich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge immer auch der folgenden Probleme bewusst sein: Zum einen ist stets das Pflichtteilsrecht im Auge zu behalten, wenn der Übergeber nur einen von mehreren Abkömmlingen dadurch begünstigt, dass er ihm Vermögensteile lebzeitig zuwendet. Dies gilt insb. dann, wenn aus dem übrigen Vermögen kein hinreichende...mehr