Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Pflichtteilsberechnung für Erbfälle ab dem 1.1.2010

Rz. 176 Bei Erbfällen, die nach dem 1.1.2010 eintreten, gilt die sog. Pro-Rata-Lösung: Nur im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung im vollen Umfang für die Pflichtteilsergänzung herangezogen. Innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall wird sie dann jeweils um 1/10 weniger berücksichtigt. Sind schließlich 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines und gesetzliche Regelung

Rz. 57 Mit dem Wegfall des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zum 1.1.2010 gilt grundsätzlich für pflichtteilsrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die relativ kurze Verjährungsfrist dient dazu, eine rasche Klärung und eine schnelle, endgültige Abwicklung des Nachlasses herbeizuführen. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilserg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) "Taktische Ausschlagung" des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB bei Erbfällen ab dem 1.1.2010

Rz. 39 Die frühere Unterscheidung, ob das Hinterlassene die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht, ist entfallen. Der Erbe muss in jedem Fall die Erbschaft ausschlagen, damit er seinen Pflichtteilsanspruch erlangt. Dabei steht dem belasteten pflichtteilsberechtigten Erben immer ein Wahlrecht zu, unabhängig davon, ob das ihm Hinterlassene kleiner, gleich groß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Muster: Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung (erstes Beratungsgespräch mit Auslagenpauschale)

Rz. 4 Muster 17.2: Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung (erstes Beratungsgespräch mit Auslagenpauschale) Muster 17.2: Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung (erstes Beratungsgespräch mit Auslagenpauschale) An Rechtsschutzversicherung _________________________ Ihr Versicherungsnehmer _________________________ Versicherungsnummer _________________________ Wir haben die E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Rechtliche Grundlagen für Erbfälle nach dem 1.1.2010

Rz. 275 Nach § 2331a BGB kann der Erbe auch dann, wenn er selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist, Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs für ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für ihn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 141 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt,[122] ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Ausgleich für die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen schaffen und so verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Schiedsverfahren in Er... / 3. Sonderproblem: Pflichtteilsansprüche

Rz. 14 Es ist streitig, ob der Erblasser mittels einer einseitigen Schiedsanordnung auch Pflichtteilsstreitigkeiten einem Schiedsgericht zuweisen kann. Dass Pflichtteilsberechtigter einerseits und Erbe/n andererseits sich auf ein Schiedsverfahren einigen können, ist von dieser Problematik nicht betroffen. a) Einseitige Schiedsanordnung für Pflichtteilsansprüche Rz. 15 Nach h.M...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Berechnung des Pflichtteils (Ausgleichungspflichtteil)

Rz. 130 Für die Berechnung des Pflichtteils im Rahmen der Ausgleichungsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt wird der Ausgleichungsnachlass durch Abzug der nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen ermittelt. Dies sind der Ehegatte und der nach § 2056 BGB ausscheidende Abkömmling. Der Ehegatte wird mit dem ihm "fiktiv" zustehenden gesetzlichen Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 5. Anwaltshaftung: Haftungsfallen im Pflichtteilsrecht

Rz. 5 Mit zu den wichtigsten Pflichten im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats gehört die Prüfung von Verjährungsfristen.[1] Hier muss der Anwalt sämtliche einschlägigen Verjährungsvorschriften kennen, gerade im Rahmen des Pflichtteilsrechts ist die von der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB abweichende Verjährungsvorschrift des § 2332 BGB zu beachten. Nach der Ents...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Insbesondere: Verwirkung der Erbeinsetzung bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 476 Eine in einem Berliner Testament vorgesehene Verwirkungsklausel für den Fall, dass ein Berechtigter nach dem Ableben des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangt, kann dahin gehend auszulegen sein, dass ein "Verlangen des Pflichtteils" bereits dann vorliegt, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils dem überleb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Beratung des Mandanten in Pflichtteilsangelegenheiten

Rz. 1 Der Beratungsbedarf in Pflichtteilsangelegenheiten liegt nach Eintritt des Erbfalls in der Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Vor dem Eintritt des Erbfalls geht es dem Mandanten in der Regel um die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen. Beide Beratungssituationen verlangen vom Anwalt eine genaue Kenntnis der pflichtteilsrechtlichen Grundlagen und des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Streitwert, Kosten

Rz. 253 Der Streitwert der Auskunftsklage ist gem. § 3 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu entscheiden. In der Regel ist hierbei 1/10 bis ¼ des zu erwartenden Zahlungsanspruchs als angemessen zugrunde zu legen.[344] Wird jemand zur Erteilung der Auskunft verurteilt, hat er die Kosten der Auskunftsklage unabhängig davon zu tragen, ob die Auskunft dazu geführt hat, dass ein Pfli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Muster: Ausgleichung unter Abkömmlingen

Rz. 14 Muster 17.4: Ausgleichung unter Abkömmlingen Muster 17.4: Ausgleichung unter Abkömmlingen Der Übernehmer hat den Wert des unter Ziff. _________________________ übertragenen Grundbesitzes, soweit er den Wert der unter Ziff. _________________________ übernommenen Gegenleistungen übersteigt, im Verhältnis zu seinen Geschwistern gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 6. Verlust des Pflichtteils durch Ausschlagung

Rz. 32 Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gem. § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann gem. § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Durch die Ausschlagung verliert der Erbe ggf. auch seinen Pflichtteilsanspruch. Nur in Ausnahmefällen, wie die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 33 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, bildet die Möglichkeit der sog. taktischen Ausschlagung. Hierbei sind drei verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, nämlichmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Einrede des § 2319 BGB

Rz. 192 § 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Teilung ein Leistungsverweigerungsrecht in der Höhe seines eigenen Pflichtteils. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. § 2319 BGB ist nur auf die Miterbengemeinschaft abgestimmt, er entfaltet für den Alleinerben keine Wirkung. Der Alleinerbe läuft nämlich nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Erbfallschulden

Rz. 115 Die zweite Kategorie der Nachlasspassiva umfasst die Erbfallschulden. Dies sind grundsätzlich diejenigen Verbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers selbst entstehen. Hierunter fallen im Einzelnen die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), die Kosten für das Grabmal und die Grabstätte, hingegen nicht die Kosten für die Grabpflege.[95] Ebenso zu den Erbfallschulden g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Haftung der Erben im Außenverhältnis

Rz. 182 Vor der Teilung des Nachlasses haftet jeder Erbe für den Pflichtteilsanspruch. Jeder einzelne Miterbe kann jedoch erreichen, dass er dem Pflichtteilsgläubiger nur mit seinem Anteil an dem Nachlass, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen haftet, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhebt. Das Gesetz geht vor der Erbauseinander...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Durchführung der Anrechnung nach § 2315 BGB

Rz. 136 Das Anrechnungsverfahren vollzieht sich dergestalt, dass der Wert der Zuwendung dem Nachlasswert hinzugerechnet und ein sog. Anrechnungsnachlass gebildet wird. Anschließend wird der Vorempfang von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil in voller Höhe abgezogen. Im Gegensatz zur Bildung des Ausgleichungsnachlasses wird der Anrechnungsnachlass nicht dur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Rechtliche Grundlagen für Erbfälle vor dem 1.1.2010

Rz. 274 Nach der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB a.F. bestand die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben "ungewöhnlich hart treffen" würde. Die Voraussetzungen der Stundung waren im Weiteren, dass die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Erblasserschulden

Rz. 110 Zu den Erblasserschulden zählen alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod eingegangen ist. Dies sind zunächst alle Schulden des Erblassers, wie bspw. unbezahlte Rechnungen, Darlehen, Bankschulden oder Beitragsrückstände. Hierbei ist darauf zu achten, in welcher Höhe die Schulden den Erblasser selbst treffen und inwieweit er die Schulden auf andere abwä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) Wert des Nachlasses ("Aktiva")

Rz. 106 Die Feststellung des Nachlasswertes [71] bereitet dem Anwalt in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. In manchen Fällen ist die exakte Bestimmung des Wertes gar nicht möglich.[72] Während das Steuerrecht durch das Bewertungsgesetz und verschiedene Verwaltungserlasse eine umfangreiche Unterstützung bietet, mangelt es im zivilrechtlichen Bereich an solchen Vorschriften...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 270 Die Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten geht grundsätzlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand in Höhe der Ergänzungsforderung.[360] Handelt es sich um ein Geldgeschenk oder liegt ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB vor, ist ein Zahlungsantrag zu stellen.[361] Di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) "Taktische Ausschlagung" des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei Erbfällen bis zum 31.12.2009

aa) Allgemeines Rz. 34 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewandt wurde und der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten haben muss als seinen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 31 Gemäß § 2346 BGB können die Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 7. Ausschlagung als taktische Maßnahme

a) Allgemeines Rz. 33 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, bildet die Möglichkeit der sog. taktischen Ausschlagung. Hierbei sind drei verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, nämlichmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) "Taktische Ausschlagung" des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB

aa) Allgemeines Rz. 43 Im Unterschied zur Ausschlagung wegen unzureichender Zuwendung kommt es bei der "taktischen" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB zum einen nicht auf die Höhe des erlangten Erbteils an, und zum anderen greift die Ausschlagungsmöglichkeit nicht nur bei einer Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB

a) Allgemeines Rz. 24 Seit dem 1.1.2010[26] gelten für alle Pflichtteilsberechtigten einheitliche Regelungen wegen der Pflichtteilsentziehungsgründe. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass eine Pflichtteilsentziehung möglich ist bei einem schweren Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schwerem sozialwidrigem Verhalten. Der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gem. §§ 2339, 2345 Abs. 2 BGB

a) Allgemeines Rz. 20 Die Gründe einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2339 BGB aufgelistet. Dabei werden von dem Begriff der Erbunwürdigkeit nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte umfasst (§ 2345 BGB). Eine Erbunwürdigkeit zieht demnach eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach sich. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit bedeutet, da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 27 Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Abkömmlings, auch eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes, in guter Absicht zu beschränken. § 2338 BGB findet keine Anwendung gegenüber dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Die Beschränkung in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Muster: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB

Rz. 52 Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB An den/die Erben _________________________ Der Erblasser _________________________, verstorben am _________________________, hat ein Testament hinterlassen, in dem mir vermächtnishalber _________________________ zugewendet wurde. Ich schlage hi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Ausschlagungsfrist

aa) Ausschlagungsfrist des Erben Rz. 46 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt ab Kenntnis der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 S. 2 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Rechtslage bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 118 Wurde der Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt und stand ihm eine "taktische" Ausschlagungsmöglichkeit nicht zu, konnte er durch den Erblasser mittels einer geringfügigen testamentarischen Einsetzung (unterhalb seines Pflichtteils) "quasi" enterbt werden. Denn § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. griff nur, wenn der Berechtigte mehr als seinen Pflichtteil erhalten hat. Der P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 194 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs ist. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, dass derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haft...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Muster: Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 13 Muster 17.3: Anrechnung auf den Pflichtteil Muster 17.3: Anrechnung auf den Pflichtteil Der Übernehmer hat sich den Wert des unter Ziff. _________________________ übertragenen Grundbesitzes, soweit er den Wert der unter Ziff. _________________________ übernommenen Gegenleistungen übersteigt, auf seinen Pflichtteilsanspruch gemäß der Vorschrift des § 2315 BGB anrechnen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Mehrere Beschenkte nach § 2329 Abs. 3 BGB

Rz. 202 Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so ist bezüglich der Haftung eine besondere Reihenfolge der Inanspruchnahme zu beachten. Es gilt der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, haftet. Ein früherer Beschenkter haftet nur, wenn ein späterer nicht verpflichtet ist. An der Haftung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Muster: Nachträgliche Anordnung einer Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung

Rz. 16 Muster 17.5: Nachträgliche Anordnung einer Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung Muster 17.5: Nachträgliche Anordnung einer Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Mit notarieller Urkunde vom _________________________, UR-Nr. _________________________, des Notars _________________________ mit Amtssitz in _____...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Pflicht- und Anstandsschenkung nach § 2330 BGB

Rz. 149 Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt aber dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine Anstandsschenkung handelt. Anstandsschenkungen i.S.v. § 2330 BGB sind Zuwendungen wie z.B. übliche Gelegenheitsgaben zu bestimmten Anlässen,[140] deren Vorliegen nach objektiven Kriterien (persönliche Beziehungen, Lebensstellung usw.) zu beurteilen ist. Darüber hinaus fallen un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Abzug nach § 2326 BGB

Rz. 177 Nach § 2326 S. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Ergänzungsanspruch auch dann fordern, wenn er selbst als Erbe eingesetzt ist. § 2326 S. 2 BGB hat aber lediglich klarstellende Funktion. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe aber auf mehr als seinen Pflichtteil eingesetzt, dann hat er sich gem. § 2326 S. 2 BGB denjenigen Betrag auf seinen Ergänzungsanspruch an...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 11 In der Rechtspraxis werden die Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen, was ihre genaue Formulierung angeht, bislang leider eher stiefmütterlich behandelt. Eine nicht ordnungsgemäße Formulierung birgt aber ein erhebliches Streitpotenzial bei der späteren Erbauseinandersetzung in sich. So fehlt es in Übergabeverträgen oftmals an einer Differenzierung zwischen der Au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 123 Es ist fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten zahlreiche Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vornimmt. Auch unter Gesichtspunkten der Schenkung- und Erbschaftsteuerersparnis hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) Bedeutung. Die Adressaten dieser Zuwendungen können sein: die Abkömmlinge (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 146 Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB deckt sich mit dem des § 516 Abs. 1 BGB. Danach sind zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung maßgebend: zum einen die objektive Bereicherung des Dritten und zum andern das Einigsein zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Rz. 147 Entscheidend ist grundsätz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) Ehebezogene Zuwendungen

Rz. 163 Ehebezogene Zuwendungen galten im Erbrecht – und damit auch im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten – lange Zeit nicht als Schenkung i.S.d. § 2325 BGB. Zwar lag hier eine objektive Bereicherung vor, jedoch fehlte grundsätzlich das Einigsein über die objektive Unentgeltlichkeit. Wenn nämlich eine Zuwendung zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Grundsätzliches

Rz. 174 Nach § 2325 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (= die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegenstände...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) Eigengeschenke nach § 2327 BGB

Rz. 178 Nach § 2327 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte Eigengeschenke, die er vom Erblasser erhalten hat, auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen. Bei der Ermittlung des Ergänzungsnachlasses ist das Eigengeschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und von dem daraus ermittelten Ergänzungsanspruch in voller Höhe abzuziehen.[196] Zu beachten ist, dass im Rah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Kreis der pflichtteilsergänzungsberechtigten Personen (Gläubiger)

Rz. 144 Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte. Voraussetzung ist aber nicht unbedingt, dass der Berechtigte im konkreten Fall auch pflichtteilsberechtigt ist. Es genügt, wenn er dem Kreis der für diesen Erbfall pflichtteilsberechtigten Personen angehört. Aufgrund der Selbstständigkeit beider Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Muster: Außergerichtliches Anschreiben bezüglich Wertermittlung gegenüber dem Erben

Rz. 232 Muster 17.15: Außergerichtliches Anschreiben bezüglich Wertermittlung gegenüber dem Erben Muster 17.15: Außergerichtliches Anschreiben bezüglich Wertermittlung gegenüber dem Erben An _________________________ Wertermittlung bzgl. des Grundstücks _________________________-Straße Nr. _________________________ in _________________________, das sich im Nachlass des am _____...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / J. Forderungen gegen den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 696 Ein Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 ZPO nur pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden, ob er gegen den/die Erben einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will oder nicht. Rz. 697 Teil des Pflichtteils ist auch der Ergänzungspflichtteil nach §§ 2325 ff. BGB...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Kenntniserlangung

Rz. 63 Erforderlich ist generell die Kenntnis des wesentlichen Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung. Auch muss der Berechtigte erkannt haben, dass er aufgrund der Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dazu ist keine in Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und keine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur notwendig.[53] Ebenso wenig muss eine genaue ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / I. Allgemeines zur Vorgehensweise

Rz. 244 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Prozess kann der Berechtigte auf verschiedene Weise vorgehen. Je nachdem, ob der Berechtigte schon Kenntnis über den Nachlass hat (dann kann er sogleich Zahlungsklage erheben) oder ob er erst noch Auskunft benötigt (dann hat er die Möglichkeit, Stufenklage zu erheben), ist die richtige Vorgehensweise von unterschied...mehr