Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.2 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 10 Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.[1] Damit soll verhindert werden, dass die Staatskasse für leichtfertiges oder gar querulatorisches Prozessieren aufzukommen hat. Der Gesetzgeber hat durch eine neuerliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 12 Für die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den genannten Personenkreis gilt zunächst das zu natürlichen Personen Gesagte.[1] So ist Voraussetzung, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von der juristischen Person noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.[2] Bei juristischen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbundene diskriminierende Wirkung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.1 Zuständigkeit

Rz. 17 Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, das auch über die Hauptsache zu entscheiden hat, durch Beschluss, also im Klageverfahren das FG, in der Rechtsmittelinstanz der BFH.[1] Die Zuständigkeit des BFH ist aber schon gegeben, wenn die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beim BFH anhängig ist.[2] Andererseits bleibt das FG zuständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Natürliche Personen

2.1.1 Persönliche Voraussetzungen 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1 Persönliche Voraussetzungen

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessfüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

2.2.1 Persönliche Voraussetzungen Rz. 11 Neben den natürlichen Personen gehören zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten[1] Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen. Parteien (besser: Beteiligte) kraft Amtes, also Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Nachlassverwalter, sind Personen, die kraft des ihnen übertragenen Amtes d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.3 Einsatz des Einkommens

Rz. 8 Soweit der Beteiligte die Prozesskosten aus seinem – verwertbaren – Vermögen nicht tragen oder ihm dies nicht zugemutet werden kann, ist zu prüfen, ob sein Nettoeinkommen hierzu heranzuziehen ist. Die Höhe der ihm nach dem Gesetz zumutbaren Belastung[1] hängt sowohl von seinem (Monats-)Einkommen als auch von der Zahl der von ihm gesetzlich unterhaltsberechtigten Persone...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Antrag

Rz. 13 Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist, für jeden Rechtszug gesondert, beim Prozessgericht zu stellen.[1] Prozessgericht ist das Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, sodass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- oder Revisionsverfahren auch beim FG gestellt werden kann.[2] 3.1.1 Form Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.5 Bedeutung

Rz. 5 Anders als im Zivilprozess war Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren vor den FG bislang von geringerer Bedeutung, da dort weder Vertretungszwang herrscht noch bislang[1] ein Gebührenvorschuss zu leisten war. Durch das KostRMoG hat sich ab 1.7.2004 die Rechtslage insoweit geändert, als nunmehr mit Einreichung der Klage die Verfahrensgebühr fällig wird. Das h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.2 Aufhebung

Rz. 21 Unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben bei: falscher Darstellung des Streitverhältnisses (sachliche Bewilligungsvoraussetzungen) durch den Beteiligten[1]; absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (persönliche Bewilligungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Entscheidung

3.2.1 Zuständigkeit Rz. 17 Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, das auch über die Hauptsache zu entscheiden hat, durch Beschluss, also im Klageverfahren das FG, in der Rechtsmittelinstanz der BFH.[1] Die Zuständigkeit des BFH ist aber schon gegeben, wenn die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beim BFH anhängig ist.[2] Andererseits bl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbundene diskrim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Bewilligungsverfahren

3.1 Antrag Rz. 13 Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist, für jeden Rechtszug gesondert, beim Prozessgericht zu stellen.[1] Prozessgericht ist das Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, sodass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- oder Revisionsverfahren auch beim FG gestellt werden kann.[2] 3.1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Antragsprüfung

Rz. 18 Auch für das Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt der Untersuchungsgrundsatz[1], obwohl die Anforderungen an den Nachweis der vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen im summarischen Verfahren geringer als im Hauptsacheverfahren sind. Das Gericht kann zur Prüfung des Antrags verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft mach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.2 Einsatz des Vermögens

Rz. 7 Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat der Beteiligte (zunächst) sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist ab 1.1.2005 nach den Voraussetzungen des § 90 SGB XII zu beurteilen. Zum Vermögen i. S. d. SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Reicht dies aus, den Prozess zu führen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.[1] Vom Einsatz oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 11 Neben den natürlichen Personen gehören zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten[1] Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen. Parteien (besser: Beteiligte) kraft Amtes, also Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Nachlassverwalter, sind Personen, die kraft des ihnen übertragenen Amtes die Belange anderer vertreten, ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Inhalt der Entscheidung

Rz. 19 Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Entscheidungszeitpunkt vor, setzt das Gericht durch Beschluss die zu zahlenden Monatsraten und die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge fest.[1] Werden Monatsraten festgesetzt, beginnt die Zahlungspflicht mit Wirksamwerden des Beschlusses bzw. mit dem im Beschluss bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.2 Frist

Rz. 15 Das Gesetz kennt keine Antragsfrist. Der Antrag kann schon vor Klageerhebung oder Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden, da nach § 114 ZPO die Absicht, einen Rechtsstreit zu führen, genügt. Andererseits kann der Antrag auch noch während des laufenden Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung oder anderweitiger Erledigung gestellt werden. Rückwirkend kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse war zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Seit Inkrafttreten des 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] ist die Beschwerde in § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für die Beschwerde der Staatskasse wegen Nichtfestsetzung von Monatsraten bzw. aus dem Vermögen zu zahlender Beträge.[2] Nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.1 Änderung

Rz. 20 Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wesentlich verbessert haben sich die Verhältnisse eines Beteiligten, der ein laufendes monatliches Einkommen bezieht, wenn die Differenz zu dem bisherigen Bruttoeinkom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.4 Anspruchsberechtigte

Rz. 4 Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, kann – abgesehen von der Finanzbehörde – jeder Beteiligte Prozesskostenhilfe beanspruchen.[1] Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur natürliche Personen, sondern auch Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Änderung bzw. Aufhebung

3.3.1 Änderung Rz. 20 Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wesentlich verbessert haben sich die Verhältnisse eines Beteiligten, der ein laufendes monatliches Einkommen bezieht, wenn die Differenz zu dem bisherige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Kostenbegriff

Rz. 3 Der Kostenbegriff des Prozesskostenhilferechts ist enger als der des § 139 Abs. 1 FGO. Er umfasst die rückständigen, gleichzeitig und zukünftig entstehenden Gerichtskosten sowie die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts oder Steuerberaters.[1] Damit deckt die Prozesskostenhilfe nicht das gesamte Kostenrisiko des Rechtsstreits ab. So hat nach § 123 ZPO die Bewilligu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.4 Einkommensermittlung

Rz. 9 Das für die Anwendung der Tabelle maßgebende einsetzbare Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII (ab 1.1.2005) zu ermitteln. Der hier verwendete Einkommensbegriff entspricht nicht dem des Steuerrechts. Er umfasst alle Einkünfte in Geld und Geldeswert[1], auch soweit sie steuerlich nicht berücksichtigt werden, wie z. B. Leibrenten einschließlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 95 Urteil

Rz. 1 § 95 FGO bestimmt, dass das Gericht über eine Klage, d. h. über das selbstständige Rechtsschutzbegehren, grundsätzlich durch Urteil entscheidet. An selbstständigen Verfahren, die keine Klageverfahren und daher durch Beschluss zu entscheiden sind, kennt die FGO das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gem. § 69 Abs. 3 FGO, den Antrag auf Erlass...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gegen die Staatskasse nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 2. Alt. VV und keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert zu. 1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder ...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der PKH auf bei Mehrwertvergleich

Leitsatz Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes auf 1,0 gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1003 VV (entgegen LAG Hamm, Beschl. v. 31.8.2007 – 6 Ta 402/07, NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.6.2009 – 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 55...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der PKH auf Mehrwertvergleich

Leitsatz Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gem. Nr. 1000 VV 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a.A. die h.M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe f...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der PKH auf bei Mehrwertvergleich

Leitsatz Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskoste...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung der Landeskasse fällt eine Einigungsgebühr von 1,5 für den Gegenstand eines Mehrvergleichs auch dann an, wenn eine der Parteien für den Abschluss des (Mehr-) Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt hat. 1. Nach der Regelung in Nr. 1003 VV führt zwar u.a. die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Zu...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich nach Nr. 1000 VV mit dem Faktor 1,5 anzusetzen. Nach Nr. 1000 VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Die erhöhte Gebühr soll einen Anreiz zur Vermeidung streitiger Entscheidungen setzen und damit zur Entlastung der Gerichte beitragen. Nach Nr. 1003 VV ermäßi...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren" beantragt. Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Meh...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / Leitsatz

Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebe...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / Leitsatz

Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gem. Nr. 1000 VV 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a.A. die h.M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die P...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5. Die Parteien schlossen im 2. Rechtszug ihres Kündigungsrechtsstreits im Termin am 31.7.2014 "nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Vorsitzenden" einen gerichtlich proto...mehr

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AGS 11/2014, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle 2015. Mit praxisorientierter Kommentierung des Schmerzensgeldrechts. Von Rechtsanwalt Andreas Slizyk. 11. überarbeitete und aktualisierte Aufl. 2015. Verlag C.H. Beck, München. XIII 845 S., 99 EUR.

Die Beck´sche Schmerzensgeldtabelle von Slizyk hat sich zwischenzeitlich mit ihren elf Auflagen in der Praxis etabliert. Das Werk wendet sich an alle Berufsgruppen, also an Rechtsanwälte, die beauftragt sind, das Schmerzensgeld durchzusetzen, an Schadensbearbeiter der Versicherer, die Schmerzensgeldansprüche zu regulieren und an die Richter, die über das Schmerzensgeld zu en...mehr

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Fovo 11/2014, Der PfÜB ist ... / 1 I. Der Fall

PfÜB erlassen … Auf den Antrag des Gläubigers erließ das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) für die Vollstreckung aus dem gegen den Schuldner ergangenen Versäumnisurteil. Gepfändet wurde der angebliche Anspruch des Schuldners auf die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens gegen die Drittschuldnerin. Dem Gläubiger wurde gleichzeitig Prozesskostenhilfe un...mehr

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AGS 11/2014, Pfändung eines... / 1 Sachverhalt

Der Gläubiger hatte gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus einem Versäumnisurteil über 15.260,00 EUR erwirkt. Dafür war dem Gläubiger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Drittschuldnerin mitgeteilt, dass der Schuldner nicht mehr für sie tätig sei ...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine fristlose Arbeitgeberkündigung und begehrte die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 31.7.2013. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin zeichnete sich ein Vergleich ab, der noch von einigen abzuklärenden Punkten abhing. Das ArbG bewilligte dem Kläger ratenzahlungsfreie Prozes...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / Leitsatz

Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes auf 1,0 gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1003 VV (entgegen LAG Hamm, Beschl. v. 31.8.2007 – 6 Ta 402/07, NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.6.2009 – 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 556; LAG B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5.2 Anwendung im Finanzgerichtsprozess

Rz. 46 Anspruch auf rechtliches Gehör haben zunächst alle Beteiligten [1], auch Behörden. Aber auch sonst von der Entscheidung rechtlich betroffene Dritte haben einen Anspruch auf Gehör z. B. insoweit, als ihre Anträge auf Beiladung entgegenzunehmen und zu bescheiden sind. Der Anspruch steht nur den am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten zu.[2] Rz. 47 Über § 96 Abs. 2 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Rechtsanwendung besteht in der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter bestimmten Rechtssätzen, aus denen sich dann die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben. Das Gericht muss daher zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln [1], bevor es diesen unter die maßgeblichen Rechtssätze subsumieren kann. Ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2.2 Übernahme von Beweisergebnissen anderer Verfahren

Rz. 21 Schriftliche Äußerungen eines Zeugen aus einem außergerichtlichen Verfahren dürfen nicht an die Stelle seiner Aussage vor Gericht treten. Sie sind nicht wie Zeugenaussagen zu werten.[1] Allerdings kann das Gericht ausnahmsweise die schriftliche Äußerung eines Zeugen für ausreichend erachten.[2] Rz. 22 In Protokollen enthaltene Zeugenaussagen, die bei einer polizeiliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 6 Rechtsmittel

Rz. 15 Gegen den Beschluss, in dem das persönliche Erscheinen unter Androhung von Ordnungsgeld angeordnet wird, ist als prozessleitende Maßnahme ein Rechtsmittel nicht gegeben.[1] Dagegen kann der Beschluss, mit dem das angedrohte Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens festgesetzt wird, mit der Beschwerde[2] angefochten werden. Rz. 16 Falls das Gericht im Fall einer ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Möglichkeit der Prozesskostenhilfe

Rn 18 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe[18] für einen in Anwendung des § 259 Abs. 3 fortgeführten Prozess scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Insolvenzplan eine Kostenregelung enthält. Greift dagegen die in § 259 Abs. 3 Satz 2 aufgeführte Kostenregelung zu Lasten des Schuldners ein, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.1 Bestimmung der Verfahrenskosten

Rn 2 Das positive Tatbestandsmerkmal der Kosten des Verfahrens ist in § 54 definiert. Danach sind für die Einstellung mangels Masse lediglich die Gerichtskosten (Kostenverzeichnis, Teil 4; vgl. dazu § 54 Rn. 22 ff.) sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Satz 1), des Insolvenzverwalters (§ 63 Satz 1) und der Mitgl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 "Motivationsrabatt" und Abführung (§ 292 Abs. 1 Satz 4, 5 a. F.)

Rn 17 Der sogenannte "Motivationsrabatt" ist entfallen. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Sätze 4 und 5 in § 292 Abs. 1 a. F. wurden durch einen neuen Satz 4 ersetzt.[25] Der "Motivationsrabatt" sollte dem Schuldner ursprünglich einen zusätzlichen Anreiz geben, die Treuha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Schuldnervermögen

Rn 7 Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 5 A bs. 1) hat das Gericht den voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. in angemessener...mehr