Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 24 IT-Recht / III. Checkliste: Vertriebslizenzvereinbarung

Rz. 27 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Punkte zu klären:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Grundsatz: Vererblichkeit Rz. 205 Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Beim Tode eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft nicht auf. Vielmehr geht die Mitgliedschaft mit dem Erbfall grundsätzlich so auf die/den Erben über, wie sie beim Erblasser bestand.[812] Insofern unterscheidet sich die GmbH von der Personengesellschaft. Anders als bei diese...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Veräußerung von Geschäftsanteilen Rz. 170 Geschäftsanteile (vgl. Rdn 10)[688] sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Übertragen werden nach dem Bestimmtheitsgrundsatz die konkreten, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG nummerierten Geschäftsanteile, nicht aber z.B. ein "prozentualer Anteil am Unternehmen".[689] a) Notarieller Vertrag Rz. 171 Die Vereinbarung der Pf...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Nutzungsrechtseinräumungen Rz. 38 Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[75] Die konkrete...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / IV. Anwendung ausländischen Rechts

1. Inhalt und Methode des ausländischen Rechts Rz. 7 Die nach der deutschen Rechtslage zur Anwendung berufenen muss das Gericht von Amts wegen feststellen. Es muss das ausländische Recht ab...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / I. Grundlagen des AGB-Rechts

1. "AGB" im Sinne der §§ 305 ff. BGB Rz. 1 Der römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" ("Verträge muss man einhalten") ist durch das Recht der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedenfalls bei Beteiligung eines Verbrauchers weitestgehend unbedeutend geworden.[1] Die erste Normierung fand die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen 1976 im AGBG. Bes...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Grundlegende Änderung durch das MoMiG: Gesellschafterdarlehen

Rz. 298 Seit dem MoMiG steht die Finanzierung dem Eigenkapital nicht mehr gleich, Gesellschafterleistungen sind gem. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG nicht mehr materielles Eigenkapital.[1103] Es gibt keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen mehr. Vielmehr bleiben sie entsprechend ihrer Rechtsform Verbindlichkeit der GmbH. Sie sind aber gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur nach...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 85 Felix Trakel – Sohn des Herrn Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (siehe Rdn 1) – ist gerade 18 geworden und hat mit seinem Kumpel Justus Klein aus Langeweile im Mathematikunterricht vor seinem Abitur Software zur Quantifizierung von Kreditrisiken entwickelt. Sie wollen mit dem Produkt in den Markt einsteigen und haben auch schon lose Zusagen von Banken, die Software zu ...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Einordnung

Rz. 46 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[83] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) GmbH-Reform 2008 – MoMiG

Rz. 7 Die Rspr. des EuGH zur Möglichkeit der identitätswahrenden Sitzverlegung von EU-Gesellschaften nach Deutschland (vgl. bis zur 7. Aufl. Kap. 28 Rn 2 ff.) förderte 2008 die GmbH-Reform durch das MoMiG (vgl. Rdn 3), das das GmbH-Recht grundlegend modernisieren und deregulieren sollte; es verlagerte zudem diverse Regelungen vom GmbHG in das Insolvenzrecht.[25]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Geschäftsführerpflichten

Rz. 112 Unabhängig vom Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer als Organ Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Er muss den Gesellschaftszweck aktiv verfolgen und alles unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Seine Hauptpflichten sind Vertretung, Geschäftsführung einschl. Treuepflichten, zu denen die Verschwiegenheitspflicht zählt,[381] sowie Buchführu...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VI. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 51 Für den Fall des Gründungsprotokolls eignet sich das Musterprotokoll (vgl. Rdn 60). Muster 17.2: Gesellschaftsvertrag Muster 17.2: Gesellschaftsvertrag § 1 Sitz Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. § 2 Firma Die Firma der Gesellschaft lautet: Taxelex GmbH. § 3 Gegenstand Gegenstand der Gesellschaft ist die Erstellung und der Vertrieb branchenspezifischer Software ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Keine Überbewertung

Rz. 73 Sacheinlagen sind nach objektiven Kriterien zu bewerten. Das Gesetz verbietet Überbewertung und Unterpari-Emission, d.h. Abschlag vom Nennbetrag des oder der Geschäftsanteile (Disagio).[247] Der wirkliche objektive Wert des Einlagegegenstandes ist die Obergrenze für die Festsetzung im Gesellschaftsvertrag. Es ist dessen Zeit- und Funktionswert zu ermitteln; maßgebende...mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 37 Ein Unternehmen erwirbt vom Softwarehersteller oder von einem Händler eine bestimmte Software, die auf einer festgelegten Anzahl von Rechnern in näher bestimmtem Umfang genutzt werden darf. Innerhalb dieser Art von Verträgen haben sich einige Klauseln entwickelt, die nicht zuletzt der Möglichkeit einer stärkeren Preisdifferenzierung dienen sollen. Hierzu gehören insb. ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Treuepflicht von Gesellschaftern

Rz. 22 Gesellschafter unterliegen wechselseitig und im Verhältnis zur GmbH grundsätzlich einer Treuepflicht.[98] Treuebindungen spielen in vielerlei Hinsicht eine Rolle: Z.B. sollen sie Rechtsgrund sein für Auskunfts- und Informationsrechte,[99] Pflichten bei Gesellschafterbeschlüssen bis hin zu einem bestimmten Stimmverhalten (vgl. Rdn 111, 160, 221), zur Zustimmung zur Ante...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Abgrenzung zum Softwareüberlassungsvertrag

Rz. 54 Ist der Auftragnehmer des Pflegevertrages bereits Lieferant der EDV-Anlage oder von Teilen davon, kann die Abgrenzung der pflegevertraglichen Pflichten zu den Gewährleistungspflichten aus dem Vertrag über die Überlassung der EDV-Anlage schwierig sein.[96] In der Praxis führt dies teilweise dazu, dass für die Dauer der Gewährleistungsfrist aus dem Überlassungsvertrag e...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 31 Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird von der Rechtsprechung regelmäßig als Kauf qualifiziert.[58] Im Bereich des B2C-Geschäfts sind neben den AGB-rechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit insb. auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) samt der gesetzlichen Vermutung nach § 477 BGB zu berücksichtigen.[59]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Prüfung des Registergerichts – Unterbilanz als Eintragungshindernis?

Rz. 46 Gem. § 9c GmbHG lehnt das Registergericht die Eintragung der GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Errichtung oder Anmeldung ab, u.a. bei Überbewertung von Sacheinlagen (vgl. Rdn 74, 76) oder Fehlen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste (vgl. zu dieser Rdn 45).[191] Ablehnen darf es die Eintragung wegen mangelhafter, fehlender oder nichtiger Bestimmungen des Gesellschaft...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Actio pro socio

Rz. 117 Soweit die zur Vertretung der GmbH berufenen Organe versagen, können Gesellschafter unter Umständen Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen im Wege der actio pro socio geltend machen.[410]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / Literaturtipps

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§ 24 IT-Recht / 1. Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 24 Computerprogramme sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (vgl. Rdn 3). Dieser Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht schafft für den Rechtsinhaber insb. dadurch eine wirtschaftlich verwertbare Stellung, dass diesem zugleich Möglichkeiten eingeräumt werden, über die gewährten Rechtspositionen zu verfügen. Damit kann der Urheber dem Erwerber eine gegen...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Überblick über den Bestand an autonomen Kollisionsnormen des deutschen Rechts

Rz. 96 Die geschriebenen Kollisionsnormen setzen sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Anwendung des Kollisionsrechts (Art. 3–6 EGBGB in Abschn. 1; Allg. Teil) und den Verweisungsnormen in den Art. 7–48 EGBGB (Bes. Teil) zusammen. Das Familien- und das Erbkollisionsrecht (Abschnitte 3 u. 4) sind dem Schuld- und Sachenrecht (Abschnitte 5 u. 6) vorangestellt. Das vert...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: SaaS-Vertrag

Rz. 50 Muster 24.7: SaaS-Vertrag Muster 24.7: SaaS-Vertrag Vertrag über die Bereitstellung von Software zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Anbieter – und _____ (Name, Anschrift) – Kunde – § 1 Vertragsgegenstand (1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung der Software gemäß der aktuellen Produktbeschreibung durch den Kunden. (2) Die Software wird vom Anbieter als webbasierte ...mehr

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§ 24 IT-Recht / Literaturtipps

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§ 17 GmbH-Recht / e) Andere dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen

Rz. 303 Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:mehr

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung

Rz. 28 Muster 24.4: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung Muster 24.4: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung Vertriebslizenzvereinbarung zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _____ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Lizenzgeberin hat die Software _____ (nachfolgend bezeichnet als "Software") entwickelt. Die Software dient dazu, _____. (2...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Auflösungsgründe

Rz. 346 Die GmbH kann aufgelöst werden, wenn gem. § 60 Abs. 2 GmbHG ein gesellschaftsvertraglicher oder gem. § 60 Abs. 1 GmbHG ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, insb. Zeitablauf (Nr. 1), Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Nr. 4) bzw. dessen Ablehnung mangels Masse (Nr. 5), registergerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags [1271] oder der Ver...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Rechtsübergang – Gutglaubensschutz

Rz. 181 Durch die Abtretung geht auf den Erwerber (Kenntnis nicht erforderlich) der Anteil mit allen mitgliedschaftlichen Pflichten und Rechten über, u.a. das Gewinnstammrecht (der Gewinnanspruch für der Übertragung vorangegangene Geschäftsjahre steht dem Erwerber zu, wenn der Jahresabschluss erst nach der Übertragung festgestellt wird; der Veräußerer hat mangels abweichende...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Umwandlungsfähigkeit?

Rz. 94 Eine klassische GmbH kann nicht in eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) umgewandelt werden (vgl. Rdn 89). Diese wird zur klassischen GmbH durch Kapitalerhöhung, nicht durch Umwandlung (vgl. Rdn 93). Ob sie umwandlungsfähig ist, ist wenig geklärt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde erfolglos eine ausdrückliche Regelung angeregt.[303] Daher entscheiden die all...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Rechtslage bis zum MoMiG: Eigenkapitalersatz

Rz. 297 Vor dem MoMiG sahen §§ 32a, 32b GmbHG a.F. sowie die sog. Rechtsprechungsregeln den Gesellschafter in einer Finanzierungs(folgen)verantwortung für die GmbH; bei einer Krise stand er vor der Alternative, die GmbH zu liquidieren oder ihr neues Eigenkapital zuzuführen. Gewährte er der GmbH stattdessen Darlehen, durfte er diese während der Krise nicht abziehen, sie wurde...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 39 Wird mit der Überlassung der Software und der Einräumung der erforderlichen Rechte eine dauerhafte Nutzung ermöglicht und erfolgt die Überlassung gegen Einmalentgelt, so dürfte auch auf diese Lizenzverträge – wie bei der schlichten Überlassung von Standardsoftware (vgl. Rdn 30 ff.) – ohne weiteres Kaufrecht anwendbar sein. Fehlt es an der dauerhaften Überlassung oder ...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Fernabsatzrecht

Rz. 32 Soll der Vertrieb über das Internet oder über den klassischen Versandhandel erfolgen, sind die besonderen Bestimmungen des Fernabsatzrechts zu berücksichtigen (§§ 312b ff. BGB). Zu beachten sind insb. die vor- und nachvertraglichen Informationspflichten[60] sowie das Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Nachfolgeklauseln

Rz. 207 Der Gesellschaftsvertrag kann den endgültigen Verbleib des Geschäftsanteils regeln mit der Folge, dass die Erben nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter bleiben können. Die h.M. sieht darin keine unzulässige Beschränkung der Vererblichkeit. Denn die Erben erwerben die Mitgliedschaft nur in ihrer konkreten gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Methoden der Entstehung: Gründung, MoMiG-Gründung und Umwandlung

Rz. 8 Die klassische GmbH (vgl. zur "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" Rdn 85 ff.) kann auf zwei Wegen entstehen: (1) Ein in anderer Rechtsform existierendes Unternehmen kann nach dem UmwG in GmbH umgewandelt werden.[26] Dies kann z.B. beim Wandel eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH zweckmäßig sein, da bei der Umwandlung Gesamtrechtsnachfolge ein...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Gewährleistung bei Vertriebslizenzverträgen

Rz. 25 Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer nicht nur für den Bestand der Vertriebsrechte, sondern grundsätzlich auch in bestimmtem Umfang für sog. Beschaffenheitsmängel[49] des Immaterialgutes einstehen. Dies ist bei der Vertragsgestaltung und auch bei der Bewertung der Risikostruktur von Vertriebslizenzverträgen zu berücksichtigen. Beschaffenheitsmängel stellen dabei solch...mehr

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§ 24 IT-Recht / d) Umsatzsteuer

Rz. 5 Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. Dagegen ist die bloße zustimmungspflichtig...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Gläubigerschutz

Rz. 265 Zum Gläubigerschutz sieht § 58 Abs. 1 GmbHG die Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses und einen Gläubigeraufruf in den Geschäftsblättern vor, in dem die Gläubiger aufzufordern sind, sich bei der GmbH zu melden. Bekannte Gläubiger muss diese nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 3 GmbHG einzeln benachrichtigen. Gläubiger, die sich bei ihr melden und der Herabsetzung...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / C. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

I. Typischer Sachverhalt Rz. 5 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, di...mehr

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§ 42 Transportrecht / 5. Rechte des Frachtführers

a) Fracht Rz. 39 Die dem Frachtführer geschuldete Vergütung (Fracht) ist mit Ablieferung des Gutes fällig, § 420 Abs. 1 HGB. In der Praxis wird dagegen häufig auf eine Rechnungserstellung abgestellt und zusätzlich die Vorlage einer Ablieferungsquittung verlangt. Letzteres kann aber nur dazu dienen, dass der Frachtführer auf diese Weise die Ablieferung nachweist. In der Praxis...mehr

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§ 42 Transportrecht / 7. Rechte des Spediteurs

a) Vergütung Rz. 70 Nach § 453 Abs. 2 HGB hat der Spediteur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die frühere Abrechnungsmöglichkeit zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber, wonach der Spediteur gem. §§ 408, 409 HGB aF Auslagenersatz plus allgemeine Versendungsprovision verlangen konnte, ist im Gesetz nicht mehr ausdrücklich geregelt. Ergänzend gilt jedoch § 354 HGB....mehr

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§ 42 Transportrecht / 5. Rechte des Lagerhalters

a) Lagerkosten Rz. 90 Nach § 467 HGB hat der Lagerhalter Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (Lagergeld) und Erstattung seiner Aufwendungen, § 474 HGB. Als Lagergeld bezeichnet man die Vergütung des Lagerhalters für die Lagerung und Aufbewahrung des Gutes. Das Lagergeld beinhaltet i.d.R. einen Betrag für die Einlagerung und Auslagerung sowie für eine bestimmte festgesetzte ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) (Partielle) Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

Rz. 94 Mit seiner Entscheidung v. 29.1.2001[80] hat der BGH für eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit anerkannt, soweit diese durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen hat der BGH einer GbR im Zivilprozess auch die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt. Soweit die Gesellschafter für Verbindlic...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 204 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1) ist verheiratet und hat fünf Kinder. Von den fünf Kindern interessiert sich die Tochter Valerie, die nach Ausbildung zur Finanzbeamtin einen Studiengang als Informatikerin abgeschlossen hat und schließlich Steuerberaterin geworden ist, für die Geschäfte der Taxelex GmbH. Seine anderen Kinder sind nicht an Rechtswissenschaf...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vorgründungsgesellschaft

Rz. 9 Mit dem internen Entschluss mehrerer Personen zur Gründung einer GmbH kommt eine Vorgründungsgesellschaft zustande. Sie ist BGB-Gesellschaft (ggf. OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt). Sie ist nicht identisch mit der durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehenden Vorgesellschaft und erst recht nicht mit der GmbH, sie geht auch nicht in diese über.[28...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Firma und Sitz

Rz. 27 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft festlegen. Rz. 28 Bestimmungen zur Firma – dem Namen, unter dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird und am Rechtsverkehr teilnimmt – finden sich in § 4 GmbHG. Diese muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder deren allgemein verständliche Abk...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 43 Muster 24.6: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen Muster 24.6: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen Softwarelizenzvertrag zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _____ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand sind die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung der vom Lizenznehmer entwickelten Branch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Grundsatz: Vererblichkeit

Rz. 205 Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Beim Tode eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft nicht auf. Vielmehr geht die Mitgliedschaft mit dem Erbfall grundsätzlich so auf die/den Erben über, wie sie beim Erblasser bestand.[812] Insofern unterscheidet sich die GmbH von der Personengesellschaft. Anders als bei dieser ist der GmbH-Anteil frei v...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Einberufung Minderheit

Rz. 162 § 50 Abs. 1 GmbHG [678] gewährt nicht mehr das zwingende Minderheitsrecht, Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, sondern auch das Recht der Minderheit auf sachliche Befassung mit dem Gegenstand des Verlangens in der Versammlung.[679] Die Minderheit kann die Versammlung gem. § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen, wenn die Geschäftsfüh...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 83 Muster 17.13: Gesellschaftsvertrag Muster 17.13: Gesellschaftsvertrag § 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahrmehr