Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Italien / 2. Frühere Rechtswahlmöglichkeiten (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 23 Ein italienischer Staatsangehöriger konnte in Anwendung des früheren Rechts in zweierlei Weise deutsches Recht wählen: erstens durch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. und zweitens durch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG. a) Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 24 Durch die auch konkludent[25] mögl...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Inhalt des Testaments

Rz. 64 Inhalt eines Testaments können materiellrechtliche (Erbeinsetzung, Enterbung, Verzeihung der Erbunwürdigkeit usw.), verfahrensrechtliche (Bestimmung des Testamentsvollstreckers) oder persönliche Bestimmungen (Anerkennung eines unehelichen Kindes, Anordnungen bezüglich der Bestattung) sein. Rz. 65 Als wesentliche materiellrechtliche Bestimmung wird die Einsetzung der Er...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / C. Erbenloser Nachlass

Rz. 57 Anlass für die Probleme mit dem Fiskuserbrecht im Internationalen Privatrecht ist, dass dieses in einigen Staaten, insbesondere in England und anderen Staaten mit angloamerikanischem Rechtssystem, aber auch in Österreich und den Niederlanden,[62] als hoheitliches Aneignungsrecht (Okkupationsrecht der Krone)[63] an dem "herrenlosen" Nachlass (bona vacantia) ausgestalte...mehr

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Familienversicherung / 1 Beitragslose Versicherung

Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Staates.[1] Dieser Grundsatz wird im Sozialgesetzbuch übernommen. Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.[2] Dieses Recht wird u. a. dadurch umgesetzt, dass für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden.[3]mehr

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Portugal / 6. Inhalt des Testaments

Rz. 86 Erbrechtliche Verfügungen können auch nach portugiesischem Recht in der Form der Einsetzung als Erbe (herdeiro) oder durch Aussetzung eines Vermächtnisses (legado, siehe Rdn 97) bestehen. Rz. 87 Diese Einsetzungen können grundsätzlich unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung getroffen (Art. 2229 ff. CC) wie auch mit Auflagen belastet werden (Art. 2244–2248...mehr

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Frankreich / 1. Das einseitige Testament

a) Wirksamkeitserfordernisse Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 96 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben u...mehr

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Litauen / III. Erbrecht der Verwandten

Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge unterteilt sich in sechs Ordnungen. Gemäß Art. 5.11 lit. BGB erben die folgenden Personen zu gleichen Teilen:mehr

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Katalonien / A. Rechtsgrundlage und Einführung

Rz. 1 Das katalanische Erbrecht konstituiert ein vollständiges und unabhängiges Regelwerk, ohne dass ein Spezialitäts- oder Unterordnungsverhältnis zum spanischen Zivilrecht besteht. Gleichwohl regelt das Zivilrecht nicht alle Aspekte der Erbfolge im weiteren Sinne. Die vorliegende Darstellung setzt die Existenz eines detaillierten Abschnitts über das Erbrecht in Spanien all...mehr

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Irland / 1. Personal representative

Rz. 165 Mit dem Erbfall geht der Nachlass nicht – wie im deutschen Recht (vgl. § 1922 BGB) – unmittelbar auf die begünstigten Personen über, sondern auf einen oder mehrere Zwischenberechtigte, den sog. personal representative (wörtlich: persönlicher Vertreter, siehe Sec. 10 (1) ISA). Dieser wird treuhänderischer[231] Rechtsnachfolger des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsna...mehr

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Griechenland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 55 Das Pflichtteilsrecht garantiert durch Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers den übergangenen nächsten Angehörigen selbst gegen den Willen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass. Anders als im deutschen Recht ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich der Pflichtteilsquote kein Nachlassgläubiger einer Geldforderung, sondern ein echter Erbe (Art. 1825...mehr

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Katalonien / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt ...mehr

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Portugal / 8. Vor- und Nacherbschaft – Substitução fideicomissária

a) Allgemeines Rz. 92 Im Anschluss an die Regelungen über die Ersatzerbschaft (substitução directa) finden sich im portugiesischen Código Civil Bestimmungen über die substituição fideicomissária (oder fideicomisso; Art. 2286–2296 CC). Die fideikommissarische Substitution, quasi die treuhänderische Ersatzerbschaft, entspricht ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des d...mehr

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Betriebliche Altersversorgung / 12 Portabilität

Versorgungsanwartschaften und Versorgungsverpflichtungen können aufgrund einer einvernehmlichen Regelung durch eine vollständige Übernahme der Versorgungszusage durch einen neuen Arbeitgeber übernommen werden.[1] Es kann auch der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbei...mehr

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San Marino / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Recht von San Marino nimmt im Internationalen Erbrecht eine Nachlassspaltung vor und unterstellt bewegliches Vermögen dem Personalstatut (legge personale), also Heimatrecht des Erblassers. Für unbewegliches Vermögen hingegen gilt das jeweilige Belegenheitsrecht.[1] Da San Marino nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gilt die Europäische Erbrechtsverordnun...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 18 Die gesetzliche Erbfolge richtet sich gemäß Art. 53 Abs. 1 CDCIB nach dem Recht des Código Civil. Abweichungen vom Erbrecht des CC sind insoweit vorgesehen, als dem Ehegatten beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses (nach gemeinspanischem Recht an ⅓ des Nachlasses) zusteht (Art. 45 CDCIB). Auch gegenüber den...mehr

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Norwegen [1] / III. Öffentliche Teilung

Rz. 95 Die öffentliche Teilung wird nach § 83 ADL vom Gericht erster Instanz (tingrett) durchgeführt. In Oslo gab es bis April 2021 eine eigene Gerichtsbarkeit für Teilungssachen, die Oslo byfogdembete. Seitdem ist Oslo tingrett zuständig. Rz. 96 Das Gericht muss zunächst nach § 129 ADL von Amts wegen eine öffentliche Teilung einleiten, wenn der Nachlass nicht zur privaten Te...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 438 Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des von ihr an W. gezahlten Arbeitslosengeldes und der von ihr aufgebrachten Kosten der beruflichen Rehabilitation nicht verneint werden. Rz. 439 Das Berufungsgericht war allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass W. infolge des vom Beklagten durch Unachtsamkeit herbeigeführten Ver...mehr

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Schweiz / 3. Begünstigungsklausel bei der Lebensversicherung

Rz. 151 Hat der Verstorbene eine Lebensversicherung [269] auf sein eigenes Leben abgeschlossen und Begünstigte bezeichnet, erwerben diese ihren Anspruch gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht und nicht aus Erbrecht (Art. 563 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 78 VVG). Die Begünstigten können die Versicherungssumme daher auch dann beanspruchen, wenn sie die Erbsch...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Noterbberechtigte

Rz. 91 Noterbberechtigt sind gemäß Art. 41 CDCIBmehr

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Litauen / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden. Rz. 39 Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gi...mehr

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Frankreich / b) Einordnung der legataires

Rz. 44 Fraglich ist, wie die französische Systematik der Legate in einem Europäischen Nachlasszeugnis berücksichtigt werden kann. Universal- und Erbteilsvermächtnisse stellen Erbteile i.S.v. Art. 68 lit. l) EuErbVO dar und sind als solche in einem Europäischen Nachlasszeugnis zu bezeichnen. Unerheblich ist dabei, ob dem Vermächtnisnehmer die sog. saisine zusteht oder ob er s...mehr

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Portugal / 1. Erbschaftsannahme

Rz. 119 Das portugiesische Recht beruht auf dem römisch-rechtlichen Gedanken einer hereditas iacens, einer ruhenden Erbschaft (herança jacente). Eine solche liegt nach der Umschreibung in Art. 2046 CC bei der eröffneten, aber noch nicht angenommen oder bei einer vom Staat für vakant erklärten Erbschaft vor. Ein Vonselbsterwerb der Erbschaft tritt nicht ein. Der Erbe muss die...mehr

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Schweden / Literaturtipps

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 471 Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zutreffend hatte das Berufungsgericht angenommen, dass ein Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen im Rahmen des § 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückg...mehr

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Italien / 5. Die Vermögenssonderung

Rz. 254 Der Nachlassgläubiger und – nachrangig – der Vermächtnisnehmer haben nach Art. 512 ff. c.c. das Recht auf Vermögenssonderung (separazione dei beni ereditari) bezüglich aller oder auch nur einzelner Vermögenswerte zum Zweck der vorzugsweisen Befriedigung gegenüber den persönlichen Gläubigern des Erben. Es ist innerhalb von drei Monaten seit dem Erbfall auszuüben. Das ...mehr

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Portugal / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 117 Wird das Noterbrecht (Legitimarerbrecht) durch eine Verfügung von Todes wegen beeinträchtigt (vgl. Rdn 110 ff.), so unterliegt die Verfügung den Bestimmungen über die Reduktion der Freigebigkeiten des Erblassers, liberalidades inoficiosas (Art. 2168 ff. CC). Erfasst werden dabei auch Verfügungen des Erblassers unter Lebenden.[20] Die betroffenen Noterben bzw. deren E...mehr

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Arbeitnehmererfindungen / 1 Diensterfindung, Meldepflicht

Ein erheblicher Teil aller gemachten Erfindungen werden von Arbeitnehmern in Arbeitsverhältnissen gemacht. Nach § 6 PatentG hätte der Arbeitnehmer als Erfinder das Recht auf das Patent, das ihm die alleinige Nutzung der Erfindung gestattet. Das ist aber nicht damit zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit in der Regel schon seine Arbeitsvergütung erhalten ha...mehr

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Italien / d) Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 221 Nach Art. 1 Abs. 2 EuErbVO sind gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln nicht vom Anwendungsbereich der EuErbVO erfasst. Die EuErbVO regelt nur den Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. h) EuErbVO nicht aber die Zulässigkeit gesellschaftsrechtlicher Nachfolge- und Eintrittsklauseln. Diese werden nach dem Gesellschaftsstatut a...mehr

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Island / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 23 Das isländische Erbgesetzbuch enthält keine Sondervorschriften für die Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten. Aus Art. 48 Abs. 2 ErbG lässt sich jedoch herauslesen, dass sowohl gemeinschaftliche als auch gegenseitige Testamente zulässig sind. Die Vorschrift enthält eine Regelung zum Widerruf gemeinschaftlicher oder gegenseitiger Testamente. Da das isländische ...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / a) Der Fall

Rz. 237 Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. erbracht hatte. Der Beklagte ist der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädigers. Rz. 238 Der am 7.2.1957 geborene Geschädigte war nach zunächst angestellter Tätigkeit...mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 61 Dem Wohnsitzprinzip folgend, erachten sich die Schweizer Gerichte und Behörden für den Nachlass eines deutschen Erblassers mit letztem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich nicht für zuständig. Vielmehr sind aus Schweizer Sicht die Gerichte und Behörden in Deutschland für den gesamten Nachlass zuständig, einschließlich des Nachlassvermögens in der Schweiz. Allerdings ...mehr

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Belgien / 1. Überblick

a) Einführung Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des E...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / a) Der Fall

Rz. 404 Die Klägerin, ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, hat gegen die Beklagten mit der im Jahre 2007 erhobenen Feststellungsklage Ersatzansprüche aus gemäß § 116 Abs. 1 S. 1, § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangenem Recht der Geschädigten S. P. geltend gemacht, die als Sechsjährige bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Der Beklagte zu 2 bog am 20.12.1...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Frankreich / 1. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 188 Schwierigkeiten bereitet im französischen Recht die Einordnung von Schenkungen auf den Todesfall (donations à cause de mort). Gemäß Art. 893 C.C. sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte nur in Form der Schenkung unter Lebenden oder des Testaments möglich, Mischformen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ein eigenständiges Rechtsinstitut der Schenkung auf den Todesfall ist ...mehr

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Schweden / 2. Allgemeines Erbstatut

Rz. 26 Befindet sich der Nachlass in Schweden und ist Erblasser ein dänischer, finnischer, norwegischer oder isländischer Staatsangehöriger, so gilt hier ebenfalls – wie im Übrigen nunmehr auch für den Anwendungsbereich der EuErbVO geregelt – das Domizilprinzip. Ein nordischer Bürger mit hemvist (im Sinne von Wohnansässigkeit) in Schweden wird nach schwedischem Recht beerbt,...mehr

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Österreich / I. Grundbegriffe

Rz. 9 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen (Prinzip der Testierfreiheit). Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlich letztwillig Verfügenden und weist das vererbbare Vermögen den nächsten Verwandten ...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / a) Der Fall

Rz. 157 Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 72 LBG Rheinland-Pfalz) wegen der Verletzung der psychischen Gesundheit eines Polizeibeamten auf Schadensersatz in Anspruch. Rz. 158 Hintergrund des Rechtsstreits war ein Amoklauf des Beklagten am 18.2.2010 in einer Berufsbildenden Schule in L. Der Beklagte, ein ehemaliger Schüler dieser Schule, der an d...mehr

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Russische Föderation / II. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 4 Art. 1224 ZGB legt fest, dass grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Erblassers gilt, sofern in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt ist. Da eine Öffnungsklausel hin zu einer privatautonomen Rechtswahl in diesem Artikel fehlt, ist eine Rechtswahl durch den Erblasser ausgeschlossen. Rz. 5 Wenn es um die Nachfolgeplanung größerer Vermögen in Russland geht, wurd...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 2 In der ungarischen Praxis treten Erbfälle von Erblassern, die vor dem 17.8.2015 verstorben sind, noch relativ häufig auf. In diesen Fällen wird das anwendbare materielle Erbrecht von den Kollisionsregeln bestimmt, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Kraft waren. Die früheren ungarischen erbrechtlichen Kollisionsregeln wurden in der IPR-GVO (Nmtvr.)[1] bestimmt...mehr

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Tschechien / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 125 Mit dem Tod des Erblassers entsteht für den oder die Erben das Erbrecht, also das Recht auf den Nachlass oder Teilen hiervon (§ 1479 ZGB). Der Erwerb wird nach § 1670 ZGB vom Nachlassgericht bescheinigt. Bei gesetzlicher Erbfolge geht der Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Dies gilt auch bei gewillkürter Erbfolge, es sei denn...mehr

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Schweiz / 5. Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht

Rz. 188 Die Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht hat in der Schweiz herkömmlicherweise eher geringe Bedeutung, kann aber – etwa bei internationalen Sachverhalten oder mit Blick auf die Möglichkeit, eine mit der konkreten Erbschaft vertraute Person als Schiedsrichterin zu berufen – durchaus von Vorteil sein.[343] Im Einzelnen zu unterscheiden sind die Schiedsgerichtsbarkeit auf...mehr

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Italien / e) Der Staat als Erbe

Rz. 92 Ist weder ein Ehegatte noch ein Verwandter der ersten bis dritten Ordnung vorhanden, erbt der Staat (Art. 586 c.c.)[144] das gesamte Vermögen, also auch etwa im Ausland belegenes Vermögen. Er kann sein gesetzliches Erbrecht nicht ausschlagen. Eine besondere Annahme seinerseits ist nicht erforderlich. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf das ererbte Verm...mehr

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Lettland / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 33 Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge (Deszendenten) des Erblassers. Die Vorfahren (Aszendenten) sind pflichtteilsberechtigt, soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteilsberechtigte ist nach lettischem Recht ein sog. Noterbe und erwirbt einen ideellen Anteil am Nachlass, soweit er sein Recht innerhalb eines Jahres nach Beginn der ...mehr

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Entsendung / 2.1.3 Arbeitnehmerüberlassungen

Es ist auch möglich einen Arbeitnehmer ins Ausland zu verleihen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat. Weiterhin muss die organisatorische Eingliederung in das entsendende Verleihunternehmen bestehen bleiben und der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch muss sich gegen den entsendenden Arbeitgeber ...mehr

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Frankreich / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 132 Gemäß Art. 1025 C.C. kann der Erblasser eine oder mehrere natürliche Personen als Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme des Amtes nach Art. 1029 C.C. grundsätzlich nur die Aufgabe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ausführung des Testaments zu ermöglichen, ein Inventar zu errichten und bewegliche Gegenstände zu verkaufen,...mehr

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Bulgarien / 2. Pflichtteile

Rz. 54 Anders als das deutsche Recht, das dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte vom Wert seines gesetzlichen Erbteils vorbehält, sieht das bulgarische Recht variable Höhen des Pflichtteils vor – je nach Hinterbliebenenkreis. Dieser umfasst:mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Gegenstand des internationalen Steuerrechts und Einfluss der EuGH-Rechtsprechung

Rz. 4 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist zunächst einmal das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Das internationale Steuerrecht befasst sich dabei insbesondere auch mit den sich daraus ergebenden Konflikten, wenn verschiedene Staaten den gleichen Lebenssachverhalt besteuer...mehr

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Belgien / 3. Vorwegentnahmerecht

Rz. 28 Art. 912 fr. ZGB modifizierte für Erbfälle bis zum 1.10.2004 die dargestellten Grundsätze zur Nachlassspaltung in nicht unerheblicher Weise: Befanden sich Teile des Nachlasses sowohl in Belgien als auch im Ausland, konnten die Erben nach belgischem Recht die Vorwegentnahme (droit de prélèvement) des Teils des in Belgien gelegenen Vermögens beanspruchen, der ihnen nach...mehr

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Österreich / III. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 6 Erblasser und Erbanwärter können nach den Bestimmungen der EuErbVO auf Erbstatut und Gerichtszuständigkeit Einfluss nehmen. Der Erblasser kann mittels letztwilliger Anordnung das Recht jenes Staates wählen, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Rechtswahl oder seines Todes als Staatsbürger angehört. In diesem Fall können die Erbprätendenten eine Verlagerung der Gerich...mehr