Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Güterrecht: Europäische Güt... / 3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die beiden Verordnungen treten gem. Art. 70 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 70 Abs. 1 EuPartVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Anwendbar sind sie jedoch gem. Art. 69 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 1 EuPartVO grundsätzlich nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, ...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 3.5.1 Ehe

Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 EuGüVo beschränkt den Anwendungsbereich der Verordnung auf "die ehelichen Güterstände", enthält jedoch aber keine Definition des Begriffs der Ehe. Ausweislich des Erwägungsgrundes 17 wird eine Definition "dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten" überlassen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme vom Grundsatz der autonomen Auslegung. Bei der Bestimmun...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 13. Eilmaßnahmen

Rz. 51 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können gemäß Art. 19 EuErbVO bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig sind.[94] In der Praxis denkbar sind die Fälle, in denen der Nachlass "herren...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / i) Die erbrechtlichen Veränderungen durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz/Rechtslage vor dem 1.4.1998

Rz. 227 Bis 31.3.1998 galt unterschiedliches Recht in den alten Bundesländern einerseits und den neuen Bundesländern andererseits. Die beiden wesentlichsten Unterschiede bestanden darin, dassmehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 154 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB, in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin.[322] Da die EuErbVO erst seit dem 17.82015 in Kraft ist, besitzt der § 2369 BGB a.F. noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben,...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Änderungsvorbehalt bei der Einheitslösung

Rz. 442 Im Rahmen der Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung spielt die Frage eines Abänderungsrechts des überlebenden Ehegatten (Freistellungsklausel) eine große Rolle. In § 2270 Abs. 1 BGB ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich und bindend treffen wollen. Die Ehegatten können sich demnach auch das Recht einräumen, ihre V...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Konfusion

Rz. 307 Zu der Einzelzwangsvollstreckung, der Universalvollstreckung und der Aufrechnung kommt noch eine vierte Möglichkeit, bei der der Erbe mit seinem Eigenvermögen für eine Nachlassschuld einsteht, und zwar kraft Gesetzes: die Konfusion. Sie tritt ein, wenn der Erbe Gläubiger des Erblassers gewesen war. Der Erbe verliert seine Forderung mit dem Erbfall. Die Anordnung der ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtslage nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 226 Für den Erbschein des Nacherben gelten die allgemeinen Bestimmungen. Mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Erbschein des Vorerben unrichtig und ist deshalb einzuziehen, §§ 2139, 2361 BGB. Ab dem Zeitpunkt hat nur noch der Nacherbe das Recht, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Zuvor stand ihm dieses Recht nicht zu. Umgekehrt kann der Vorerbe keinen Erbschei...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / aa) Die Mutterschaft

Rz. 214 Das BGB kennt eine Definition der Mutterschaft: Zitat "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.", § 1591 BGB. Maßgebend ist der Vorgang der Geburt. Es kommt also nicht auf die genetische Abstammung, bspw. auf die Herkunft der befruchteten Eizelle an. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.[191] Die Befruchtungstechnologie bringt es allerdings mi...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / VII. Betreuer/Bevollmächtigte

Rz. 53 Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind aus dieser Position heraus nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod des Betreuten, so dass er dann nicht mehr berechtigt ist, dessen Erben zu verpflichten.[43] Der Bevollmächtigte darf – wenn die Vollmacht nicht ausnahmsweise durch den Tod des Vollmachtgebers endet – für die Erbe...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 7. Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 69 Obwohl das deutsche internationale Privatrecht dem Grundsatz der Nachlasseinheit folgte und nach Einführung der EuErbVO auch weiterhin folgt, eröffnete Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Ausländern mit in Deutschland belegenem Immobilienvermögen die Möglichkeit, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht zu wählen. Dies führt zwangsläufig in all den Fällen ...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / III. Gegenstandswert

Rz. 42 Die Höhe des Gebührenanspruches des Anwaltes ist abhängig vom Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, vom sog. Gegenstandswert, § 2 RVG. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts nach dem Auftrag des Mandanten bezieht. Gleichgültig ist, ob es sich um ein bestehendes oder künftiges, ein n...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IV. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rz. 604 Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-Erbrechtsverordnung, Rom I...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 3. Der vorzeitige Erbausgleich nach § 1934d BGB

Rz. 191 Das zum 1.4.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) vom 16.12.1997 sowie das zum 29.5.2009 rückwirkend in Kraft gesetzte "Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" vom 11.4.2011 haben dazu geführt, dass grundsätzlich auch nichtehelichen Kindern nunmehr ein "volles" gesetzliches Erbrecht am Nachlass ihres Vater...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Besonderheiten des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Rz. 32 Demgegenüber geht die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber einem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b Abs. 1 BGB). Allerdings haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S....mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.4.3 Anknüpfung von Eheverträgen

Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist eine Verfügung über das Vermögen, die in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zulässig ist und anerkannt wird.[1] Aus diesem Grund sehen Art. 25 EuGüVO bzw. Art. 25 EuPartVO Sonderanknüpfungen für Vereinbarungen über den Güterstand in Ehe-/Partnerschaftsverträgen vor. Für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand so...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtsvermutung

Rz. 26 Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB eine doppelte widerlegbare gesetzliche Vermutung: Solche Verfügungsbeschränkungen können sein: Testame...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Anwendbares Errichtungsstatut

a) Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015 Rz. 311 Bis zum Ablauf des 16.8 2015 galt Art. 26 Abs. 5 EGBGB a.F. als Kollisionsnorm zur Ermittlung der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen und ihrer Bindungswirkung. Hierfür stellte die Norm auf das hypothetische Erbstatut ab. Die Bestimmung wurde zum 17.8.2015 aufgehoben.[242] b) Rechtslage ab dem 17.8.2015 aa) Übergangsregelu...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Erbstatut nach Staatsangehörigkeit

Rz. 600 Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) [614] fällt, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III der EuErbVO entsprechend. In diesem Kapitel wird das anzuwendende Recht geregelt. Sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vo...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.9 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Art. 32 EuGüVO bzw. Art. 32EuPartVO schließen, im Gegensatz zu Art. 34 EuErbVO, eine Rück- und Weiterverweisung kategorisch aus. Somit spielt es keine Rolle, ob die Kollisionsnormen des Staates, dessen Recht zur Anwendung berufen ist, die Verweisung annehmen. Eine versteckte Rückverweisung, wie sie das englische Scheidungskollisionsrecht kennt, kommt mit den neuen Güterrecht...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 3. Bei der Eintrittsklausel

Rz. 36 Die Eintrittsklausel stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Sie gibt dem Begünstigten das Recht, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen. Insoweit fällt der Gesellschaftsanteil hier nicht in den Nachlassbestand.[41] Hinweis Das Recht allein, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen, nutzt dem Berechtigten in der Regel wenig, da er dann noch eine Gesellschaftereinla...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / B. Europäische Harmonisierungen

Rz. 2 Das deutsche Internationale Erbrecht war bis zum 17.8.2015 im Wesentlichen in den Art. 25, 26 sowie in Art. 3 EGBGB kodifiziert. Daneben existierten (und existieren noch) staatsvertragliche Regelungen, welche den nationalen Rechtsvorschriften vorgehen.[1] Am 17.8.2018 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über di...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Zuständigkeit bei Rechtswahl

Rz. 278 Diese allgemeinen Zuständigkeitsregelungen können nach Art. 7 EuErbVO für den Fall überlagert werden, dass der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl getroffen hat. Nach Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Die Rechtswahl ist in einer Verfügung von Todes we...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.10 Vermögenseinheit

Ungeachtet seiner Belegenheit unterliegt das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner dem durch das Güterstatut zur Anwendung berufenen Recht, unabhängig davon, ob es objektiv angeknüpft oder durch Rechtswahl bestimmt wird, Art. 21 EuGüVO bzw. Art. 21 EuPartVO. Eine gespaltene Einzelanknüpfung, wie sie in Art. 3a Abs. 2 EGBGB vorgesehen ist, ist / Verb ausgeschlossen, ebenso e...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / III. Rechtsfolge eines Verstoßes

Rz. 127 Art. 6 EGBGB schreibt als Rechtsfolge eines ordre public-Verstoßes vor, dass die entsprechende ausländische Rechtsnorm nicht angewendet bzw. nicht beachtet werden darf. Hieraus resultiert freilich eine Lücke.[265] Wie diese zu füllen ist, verrät Art. 6 EGBGB nicht. Möglich wäre es in einem solchen Fall, die entstandene Lücke schlicht und einfach durch Rückgriff auf d...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 9. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rz. 35 Seit 17.8.2015 gilt neues IPR-Erbrecht. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-Erbrechtsverordnung) vom 4.7.2012 wurde am 27.7....mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Frankreich: Nachweis des Erbrechts

Rz. 348 Ein Erbschein mit öffentlichem Glauben ist dem französischen Recht unbekannt, mit Ausnahme in Elsass-Lothringen, wo formell die Regelung des deutschen Erbscheins gilt, allerdings nur für Erblasser, die dort ihren letzten Wohnsitz hatten. Einen Erbschein im deutschrechtlichen Sinne kennt das französische Recht nicht. Die Erbfolge wird durch eine Offenkundigkeitserkläru...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Widerspruch gegen Grundbucheintragung

Rz. 172 Es besteht das Risiko, dass der rechtmäßige Eigentümer sein Recht durch einen dazwischentretenden Erwerb eines redlichen Dritten verliert (§§ 891, 892, 893 BGB), weshalb er ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs hat. Darüber hinaus bedarf der wahre Berechtigte daher, bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, einer vorläufigen Sicherung seines ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (b) Beschränkung des Nießbrauchs auf das Gewinnbezugsrecht

Rz. 205 Statt dem Nießbraucher ein Recht am Gesellschaftsanteil als solchem einzuräumen, käme die einfachere Variante in Betracht, dem Vermächtnisnehmer nur Rechte zum Gewinnbezug zuzuwenden. Da nach § 717 S. 2 BGB (der auch für oHG und KG anzuwenden ist) vermögensrechtliche Bezüge – insbesondere Gewinnanteile – und der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben übertragba...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Rückübertragungsansprüche des Übergebers

Rz. 658 In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei einer lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz (vorweggenommene Erbfolge) ein Bedürfnis für den Vorbehalt von Rückforderungsrechten besteht. Das gilt insbesondere für die Fälle, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, der Übernehmer über den Übergabegegenstand ohne Zustimmung des Übergebers verfügt oder über das...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.7 Eingriffsnormen

Art. 30 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 30 Abs. 1 EuPartVO lassen Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts (lex fori) unberührt. Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als Sonnenschein für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie u...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / III. GmbH-Anteil

Rz. 165 § 15 Abs. 1 GmbHG sieht ausdrücklich die Vererblichkeit von GmbH-Anteilen vor. Mehrere Erben werden auch Anteilsinhaber in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft. Damit werden die Miterben Mitberechtigte i.S.v. § 18 GmbHG, der eine gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, vorsieht. Allerdings können sich die Miterben durch eine...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / II. Unterschiedliche Strukturen der Erbengemeinschaft

Rz. 83 Gelangt man im Rahmen der Bestimmung des Erbstatuts zur Anwendung fremden Rechts, so hat dies auch rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Erbengemeinschaft, da sich die Entstehung und die Struktur der Erbengemeinschaft als solche nur nach dem Erbstatut des Erblassers richten.[192] Das bedeutet, dass sich bei Vorhandensein mehrerer Erben eine Erbengemeinschaft nach d...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 1 Einführung und Inkrafttreten

Seit dem 29.1.2019 sind die EU-Güterrechtsverordnungen anzuwenden. Diese regeln, welches nationale Recht für Fragen des ehelichen Güterrechts anwendbar ist. Bereits im Jahr 2011 hat die Europäische Kommission erste Vorschläge für das Güterrecht eingetragener Partnerschaften und einer Ehegüterrechtsverordnung vorgelegt. Art. 81 Abs. 3 AEUV sieht vor, dass Maßnahmen des internat...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Die Rechtssurrogation

Rz. 74 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass, bspw. der Mietzins für eine zum Nachlass gehörende vermietete Sache. Dazu gehören auch die Früchte eines Rechts (§ 99 Abs. 2 BGB). Ebenso Ansprüche, die als Folge der Ausübung eines Ge...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Stand und Entwicklung des Nichtehelichenerbrechts in den alten Bundesländern

Rz. 1 Nichteheliche Kinder hatten schon immer volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und den väterlichen Verwandten sowie des nichtehelichen Vaters und der väterlichen Ve...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / IV. Aktueller Vermögensbestand

Rz. 16 Zum aktuellen Vermögensbestand zählt das gesamte derzeit dem Mandanten zuzurechnende Vermögen bzw. das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene und dem Erblasser zuzuordnende Vermögen. Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten bzw. des Erblassers aufgelistet werden. Dabei sind die einzelnen Gegenstände getrennt n...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (5) Nießbrauch an Erbteilen

Rz. 208 In Ehegattentestamenten oder Ehegattenerbverträgen wird dem Überlebenden häufig ein Nießbrauchsrecht zugewandt. Dabei ist besonders zu differenzieren, ob der Nießbrauch am Nachlass zugewandt wurde – dann gelten die Vorschriften über den Vermögensnießbrauch, §§ 1085 ff. BGB – oder der Nießbrauch am jeweiligen Erbteil der Kinder – dann handelt es sich jeweils um einen ...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / VI. Vorempfänge und Schenkungen als fiktives Vermögen

Rz. 36 Der Erblasser und sein evtl. vorverstorbener Ehegatte[12] können sowohl Abkömmlingen als auch dem Ehegatten oder fremden Dritten Vermögenswerte lebzeitig zugewendet haben. Vorempfänge, die dann möglicherweise nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind, können nur Abkömmlinge erhalten, wohingegen es bei ergänzungspflichtigen Schenkungen (§§ 2325 ff. BGB) zunä...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / e) Rechtsfolgen einer Rechtswahl

Rz. 25 Bei einer wirksam angeordneten Rechtswahl ist die Rechtsfolge, dass in kollisionsrechtlicher Wirkung die Rechtsnachfolge von Todes wegen, abweichend von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nicht dem Rechts des gewöhnlichen letzten Aufenthaltes unterstellt wird, sondern dem vom Erblasser gewählten Recht.[47] Bei einer unwirksam angeordneten Rechtswahl entfaltet diese schlichtweg k...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / III. Staat des gewöhnlichen Aufenthalts/Staatsangehörigkeit

Rz. 15 Da sich das anzuwendende Erbrecht gemäß Art. 25 EGBGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist mit dem Mandanten zu erörtern, in welchem Land er sich in welchem Umfang aufhält und ob er ggf. einen späteren Umzug ins Ausland – wenn ja, in ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / c) EU-Güterstands-VO

Rz. 618 Am 24.6.2016 ist die Europäische Güterstandsverordnung (EuGüVO; daneben auch die Europäische Lebenspartnerschaftsverordnung (EuPartVO)) in Kraft getreten. Anwendung finden diese Verordnungen auf nach dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften.[671] Sie gilt in 18 Mitgliedsstaaten. Wie auch bei der EuErbVO knüpft diese Verordnung nicht mehr ...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 6. Schiedsvereinbarung bei vorweggenommener Erbfolge

Rz. 24 Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als Gesamtrechtsnachfolger auch al...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 10. Übernahmerecht

Rz. 376 Unter einem Übernahmerecht versteht man die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben solle, den betreffenden Gegenstand zu übernehmen und zwar entweder zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser festgesetzten Übernahmepreis. Das Übernahmerecht unterscheidet sich von der reinen Teilungsanordnung ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 355 Zwar ist die Erbrechtsverordnung nach Art. 84 EuErbVO unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark anwendbar. Allerdings ist zur Durchführung der EuErbVO eine begleitende Ergänzung und Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts erforderlich. Denn die Verordnung regelt das Verfahren nicht in allen Einzelheiten. Verweise ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Verfügung über Forderungen und Wertpapiere

Rz. 52 Befindet sich im Nachlass ein Forderungsrecht oder ein Wertpapier, so ist für die Verfügung über eine Forderung bzw. das Wertpapier die Genehmigung erforderlich, § 1812 BGB. Dasselbe gilt für andere Rechte, die den Erben das Recht geben, eine Leistung zu verlangen. Insbesondere die Annahme der geschuldeten Leistung ist eine Verfügung über ein Forderungsrecht, weil es ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / III. Neuer testamentarischer Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 172 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Das der Verwaltung unterliegende Vermögen

Rz. 142 Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, soweit er der Zwangsvollstreckung unterliegt (entsprechend § 811 ZPO, §§ 35, 36 InsO). Höchstpersönliche Rechte des Erben sind ausgenommen. Im Grundbuch ist die Nachlassverwaltung als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II einzutragen. Die vererbte Beteiligung des Erblassers an einer Personenhandelsgesellschaft...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Aufnahme von Vindikationslegaten und Singularsukzession

Rz. 151 In einem internationalen Erbfall kann es bei Anwendung fremden Rechts unter Umständen dazu kommen, dass beispielsweise in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Anordnungen getroffen werden, welche dem deutschen Recht schlichtweg nicht bekannt sind. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Erblasser ein sog. Vindikationslegat,[317] also ein Vermächtnis...mehr