Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Beeinträchtigende Schenkungen

Rz. 599 Der durch Erbvertrag bindend eingesetzte Erbe, der nicht zugleich Vertragspartner sein muss, wird durch § 2287 BGB nur gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam (keine Aushöhlungsnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB [627]); sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tod des Erblassers e...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / II. Überleitung schuldrechtlicher Ansprüche im Falle der Leistungsstörung

Rz. 725 Neben einer Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers besteht immer die Möglichkeit der Überleitung schuldrechtlicher Ansprüche. Im Rahmen von Versorgungsleistungen bei Leibgedingverträgen (Altenteilsverträgen)[797] ist zu beachten, dass diese nach Art. 96 EGBGB i.V.m. der jeweiligen landesrechtlichen Vorschrift überleitungsfähig sind, d.h., dass für den Fall der Le...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Pflicht zur Prüfung der Rechtslage

Rz. 44 Damit der Anwalt in der Lage ist, die Rechtslage zu überprüfen und dem Mandanten das richtige rechtliche Vorgehen zu ermöglichen, hat er sich alle hierzu notwendigen Rechtskenntnisse anzueignen. Dabei stellt die Rechtsprechung ziemlich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts; die in den letzten Jahren zur Anwaltshaftung veröffentlichten Urteile zeigen, d...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 2. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 181 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können die zu gesetzlichen Erben berufenen Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Dennoch is...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 15. Zustimmung der potenziell beeinträchtigten Schlusserben

Rz. 82 § 2287 BGB gibt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschenkten. Dass das Einverständnis des Bedachten mit einer ihn beeinträchtigenden lebzeitigen Verfügung im Grundsatz geeignet ist, diesen Anspruch auszuschließen, ist unstreitig. Nach der Rechtsprechung des BGH[143] sind die zu § 2289 BGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des § 2287 BGB an...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 15. Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

Rz. 62 Nach § 528 BGB kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm seinen Verwandten oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigte...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / IV. Totenfürsorgeberechtigter/-pflichtiger

Rz. 48 Ob es neben dem Totenfürsorgerecht auch eine -pflicht gibt und wie weit diese ggf. geht, ist insbesondere nach einer der letzten das Bestattungsrecht betreffenden Entscheidungen des BGH umstritten.[36] Nach hier vertretener Ansicht existiert eine Totenfürsorgepflicht höchstens hinsichtlich der Aufgaben, über die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, und dies in a...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / 2. Die Auseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 37 Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben gemäß § 2204 BGB gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Bevor diese jedoch erfolgen kann, muss der Testamentsvollstrecker zunächst gemäß § 2046 BGB die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen. Ist dafür ein ausreichendes Barvermögen nicht vorhanden, kann gemäß § 2046 Abs. 3 BGB der Na...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Begriff der Beeinträchtigung

Rz. 517 Die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrages wirken also dann bindend, wenn sie durch eine andere Verfügung von Todes wegen beeinträchtigt werden. Entscheidend für das Vorliegen einer Beeinträchtigung ist nach herrschender Ansicht nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern derjenige des Erbfalls. Nur dann, wenn der Bedachte auch wirklich Erbe geworden is...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / IV. Die Überschwerungseinrede

Rz. 125 Bei der Überprüfung einer etwaigen Überschuldung des Nachlasses im Sinne des Insolvenzrechts und der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 BGB bleiben die Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten außer Betracht, §§ 1980 Abs. 1 S. 3 BGB, 317 InsO. Rz. 126 Beruht die Überschuldung des Nachlasses aber auf den Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, so stellt d...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / III. Sonderproblem Testamentsvollstreckung an einem Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft

Rz. 172 Zunächst ein Zitat aus dem Beschl. des BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94:[193] Zitat "An dem vererbten Anteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Erben des Gesellschaftsanteils vor dem Erbfall bereits an der Gesellschaft beteiligt waren." Rz. 173 Dieser Beschluss sorgt für weitere Kla...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / m) Keine Genehmigungspflicht bei transmortaler Vollmacht

Rz. 74 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[38] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben in Bezug auf den Nachlass vertritt, auch wenn dies...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / aa) Übergangsregelungen

Rz. 312 Die Erbrechtsverordnung enthält nunmehr das maßgebliche Kollisionsrecht zur Bestimmung des Errichtungsstatuts. Im Zeitraum zwischen dem 16.8.2012 und 16.8.2015 errichtete letztwillige Verfügungen bleiben zulässig und wirksam, wenn sie den Voraussetzungen des Kapitels III (Art. 20–38 EuErbVO) entsprechen oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / d) Interne Verpflichtung jedes Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 33 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder Miterbe gegenüber den anderen verpflichtet, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Es ist also nicht beliebig, in welcher Weise der Nachlass verwaltet wird. Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden, wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnah...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Beschränkte Zulässigkeit der Rechtswahl

Rz. 613 Dem Erblasser steht es nach der EuErbVO frei, seinen gesamten Nachlass (eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl ist indes nicht mehr möglich[670]) durch Rechtswahl dem Recht des Staates zu unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Art. 22 Abs. 1 EuErbVO. Dabei ist es auch möglich, das Erbrecht eines Nicht-EU-Staates zu wählen. Vielseitige erbrechtliche G...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 6. Verweisung in einen Mehrrechtsstaat

Rz. 66 Unter einem Mehrrechtsstaat versteht man einen fremden Staat, in dem mehrere verschiedene Privatrechtsordnungen nebeneinander existieren.[131] Verweist die Kollisionsnorm in eine fremde Rechtsordnung mit gespaltenem Recht, so sieht Art. 4 Abs. 3 EGBGB a.F. zur Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung eine gestufte Regelung vor.[132] Die Rechtsspaltung ist in zwei...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Einleitung

Rz. 8 Wesentlich ist die Person des Totenfürsorgeberechtigten, die nach Gewohnheitsrecht bestimmt wird.[4] Sie darf – im Sinne des Verstorbenen – über die Art und Weise der Bestattung bestimmen. Nach hier vertretener Ansicht hat der Totenfürsorgeberechtigte ein Vorrecht auf die Stellung des Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Er kann über die Existenz (z.B. Verlängerung ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) Grenzen des Auseinandersetzungsausschlusses

Rz. 226 Zeitliche Grenze: Nach § 2044 Abs. 2 BGB wird das Verbot nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall wirkungslos (mit Ausnahmen in § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Erblasser die Aufhebung des Ausschlusses vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig macht). Rz. 227 Tod eines Miterben: Eine zeitlich begrenzte Ausschlussanordnung tritt beim Tod eines Miterben außer Kraft ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / E. Übergangsregelungen für die ehemalige DDR

Rz. 51 Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Artikel 235 § 1 Abs. 1 EGBGB n.F. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Artikel 235 ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Deutsch-türkischer Konsularvertrag vom 28.5.1929

Rz. 6 Dieser Konsularvertrag wurde zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich geschlossen.[9] Nach dem Eintritt der Türkei in den Krieg wurde er aufgehoben, ist jedoch seit dem 26.2.1952 wieder in Kraft. Die relevanten erbrechtlichen Regelungen des Konsularvertrags finden sich in den §§ 12 ff. des Anhangs zu Art. 20. In § 14 des Konsularvertrags wird das auf di...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / h) Nichtehelichen-Erbrecht in den alten Bundesländern

Rz. 226 Nichteheliche Kinder hatten schon immer volles Erbrecht an ihrer Mutter. Insofern hat sich auch nichts geändert.mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 14. Notzuständigkeit

Rz. 52 Besteht keine Zuständigkeit eines der Gerichte eines Mitgliedsstaates dieser Verordnung, so begründet Art. 11 EuErbVO eine Notzuständigkeit (forum necessitas). Dies gilt für den Fall, dass ein Verfahren in einem Drittstaat, welcher einen engeren Bezug zur Erbsache hat, unzumutbar oder unmöglich ist. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes eines Vertragsstaates wi...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / b) Freistellungsklausel für den Überlebenden

Rz. 49 OLG Frankfurt, Urt. v. 29.4.2009:[78] Zitat "Der dem Vertragserben nach § 2287 BGB zukommende Schutz reicht nicht weiter als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist. Daher gilt § 2287 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten nur bezüglich der bindend gewordenen Verfügungen. Keine Bindung tritt ein, wenn die Erblasser die Bindung durc...mehr

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§ 28 Die Pflichtteilsklage / IV. Klage gegen den Erben nach § 2325 BGB

Rz. 22 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist ein Zahlungsanspruch und richtet sich gegen den Erben. Es ist ein Zahlungsantrag zu stellen. Macht der Erbe im Prozess zu Recht die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend, dann ist, wenn der Erbe zugleich der Beschenkte ist, der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB umzustellen. D...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Wahl des Güterrechtsstatuts

Rz. 617 Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB können die Eheleute ihr Güterrechtsstatut selbst wählen. Diese Rechtswahl beschränkt sich ausschließlich auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe. Wählbar sind die folgenden Güterrechtsstatute:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / g) Entziehung des güterrechtlichen Verwaltungsrechts

Rz. 294 Der Erblasser kann für den Fall, dass der Bedachte mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, anordnen, dass das zugewandte Vermögen dessen Vorbehaltsgut wird und nicht in das Gesamtgut fällt, §§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1468 BGB. Mit der abnehmenden Bedeutung der Gütergemeinschaft spielen diese Anordnungen in der Praxis eine immer geringere Rolle. Zur ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / j) Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 41 Das Recht, die Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmittel selbst zu beantragen (§ 1975 BGB), steht lediglich allen Erben gemeinschaftlich zu, § 2062 Hs. 1 BGB. Wirken einzelne Erben dabei nicht mit, so hat der in Anspruch genommene Miterbe vor der Erbteilung die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass durch Erhebung der Einrede des ungeteilten Nachlasses z...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Ausgangslage

Rz. 445 Die Erbteilung kann auf verschiedene Weise erfolgen:mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Die Wirkung der Erbausschlagung gemäß § 1953 BGB

Rz. 180 Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann gemäß § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen an, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Durch die Ausschlagung verliert der Erbe gegebenenfalls auch seinen Pflichtteilsanspruch. Nur in Ausnahmefäl...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 10. Mehrrechtsstaaten

Rz. 43 Die Art. 36, 37 EuErbVO konkretisieren die erbrechtlichen Kollisionsnormen in Fällen, in welchen auf das Recht eines Staates verwiesen wird, in welchem mehrere Teilrechtsordnungen zur Anwendung gelangen. Denkbar sind dabei zwei Alternativen: zum einen, dass in einen Staat verwiesen wird, welcher für unterschiedliche Regionen unterschiedliche Rechtsordnungen kennt; zum...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / dd) Nutzungen an dem Grundstück

Rz. 157 Da Eigentümer des Grundstücks von Anfang an die Erben waren, standen ihnen auch die Nutzungen und Gebrauchsvorteile zu. Die entsprechende Ersatzforderung gegen den Buchberechtigten, der als Nichtberechtigter Nutzungen und Gebrauchsvorteile gezogen hat, gehört zum Nachlass; sie kann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB allein gegen den Buchberechtigten zur Leistung an alle M...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / a) Klageantrag

Rz. 112 Wird der Übertragungsanspruch nicht freiwillig erfüllt, so ist er einzuklagen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung zur Auflassung und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung auf Eigentumsumschreibung, § 925 BGB, § 19 GBO. Mit Rechtskraft des Urteils gelten die Zustimmung zur Auflassung und die grundbuchrechtliche Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO....mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 334 Nach einer früheren Entscheidung des BGH[358] sollte der Sozialhilfeträger bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche eines behinderten Kindes unabhängig von dessen eigener Entscheidung auf sich überleiten und geltend machen können. Die Auslegung sog. Behindertentestamente ergebe jedoch regelmäßig, dass für ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Jederzeit fälliges Auseinandersetzungsverlangen

Rz. 204 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind nicht aufgrund freien Willensentschlusses Teilhaber eines Sondervermögens, des Nachlasses, geworden; vielmehr hat das Gesetz in §§ 1922, 2032 BGB dies so angeordnet. Dieser zwangsweisen Einbindung in eine Zufallsgemeinschaft ohne eigenes Zutun auf der einen Seite – wenn man von der Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung abs...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 4. Formulierungsbeispiel: Klage auf Rechenschaftslegung

Rz. 203 Formulierungsbeispiel: Klage auf Rechenschaftslegung An das Landgericht (…) Klage der (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagte – wegen Rechnungslegung und eidesstattlicher Versicherung Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folgt für Recht zu erkennen: Die Beklagte wi...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 1. Zweck des Erbschaftsanspruchs

Rz. 138 Der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB ist ein besonderer erbrechtlicher Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen denjenigen, der die Erbschaft zu Unrecht besitzt. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der "etwas aus der Erbschaft" "aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts" erlangt hat, also derjenige, der aus dem Nachlass einen Vermögensv...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / I. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss jeder Klagantrag hinreichend bestimmt sein (siehe dazu Rdn 75 f.). Nichts anderes gilt für die Inhaber eines erbrechtlichen Anspruchs. Sie müssen in der Lage sein, Zahlungsanträge konkret zu beziffern, den Gegenstand eines Herausgabeanspruchs also vollstreckungsfähig zu beschreiben etc. Rz. 2 Unter anderem mit Blick auf die erst mit dem ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 2. Exkurs: Neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

Rz. 136 Gemäß § 1 Abs. 1 IntErbRVG regelt dieses Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachla...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 2. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag vom 25.4.1958

Rz. 7 Nach der Auflösung der UDSSR gilt der Konsularvertrag mit den meisten Nachfolgestaaten der UDSSR fort.[12] Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrags enthält eine Kollisionsnorm, welche zu einer Nachlassspaltung führt. Danach findet hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens das Recht des Landes Anwendung, in dem es belegen ist (Grundsatz: lex rei sitae). Durch die Berücksichti...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Das Sonderkündigungsrecht des volljährig Gewordenen – die Idee des "Neustarts bei null"

Rz. 147 Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, Inhaber eines Handelsgeschäfts oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, so wird die Anordnung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB um das in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB ausdrücklich niedergelegte Recht ergänzt, die Position im Geschäftsleben mit Eintritt der Vol...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 7. Abweichende Teilung in Ausnahmefällen?

Rz. 262 Dass sich der einzelne Miterbe – und sei sein Anteil noch so klein – mit seinem Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB und der Möglichkeit, gem. § 753 BGB Grundvermögen in die Zwangsversteigerung zu bringen, gegenüber Familieninteressen an der Erhaltung langjährigen Familienbesitzes durchsetzen kann, ist immer wieder Gegenstand der Kritik an der gesetzlic...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Rechtsgrundlage

Rz. 579 Die Höfeordnung gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gem. Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen. In Baden-Württemberg gilt unterschiedliches Recht (vgl. un...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929

Rz. 8 Anders als das deutsch-türkische Konsularabkommen war das deutsch-persische Abkommen in der Zeit des Zweiten Weltkrieges lediglich suspendiert worden. Seine Weitergeltung wurde durch Protokoll vom 4.10.1954 bestätigt. Ob es in der Zeit von 1945 bis 1954 galt, ist zweifelhaft.[14] Das Abkommen enthält in Art. 8 Abs. 3 eine Kollisionsnorm für das gesamte Familien- und Er...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Ausgangslage

Rz. 263 Ausgangspunkt ist § 2042 Abs. 1 BGB, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses, der sich in Erbengemeinschaft befindet, verlangen kann, sofern weder der Erblasser etwas anderes angeordnet hat noch die Erben durch Vereinbarung einen ganzen oder teilweisen Auseinandersetzungsausschluss bezüglich des Nachlasses vereinbart haben.[283] Wie sich ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 158 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[329] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 4.5 Rügelose Einlassung, Art. 8 EuGüVO/EuPartVO

Unabhängig von den Regelungen der. Art. 5 Abs. 2, 6 oder 7 EuGüVO bzw. Art. 5 Abs. 2, 6 oder 7 EuPartVO, sieht Art. 8 EuGüVO bzw. Art. 8 EuPartVO die Möglichkeit der Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten[1] vor. Eine rügelose Einlassung ist in den Fällen der Art. 4 EuGüVO bzw. Art. 4 EuPartVO (Güterrechtsstreitigkeiten nach dem ...mehr

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§ 14 Der nichteheliche Lebe... / A. Allgemeines

Rz. 1 Unter "nichtehelichem Lebenspartner" wird hier der/die Partner/in verstanden, mit dem/der keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde. Letztere sind gem. § 10 LPartG Ehegatten gleichgestellt.[1] Ein gesetzliches Erbrecht bzgl. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nach deutschen Recht nicht. Eine analoge Anwendung des Ehegattenerbrechts ge...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / IV. Einsichtsrecht in Nachlassakten zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Nichtehelichenerbrecht

Rz. 50 OLG Stuttgart: Zitat "Das auf § 13 Abs. 2 FamFG gestützte Gesuch auf Akteneinsicht in einer Nachlasssache erfordert die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, sondern schon dann vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann – wie bspw. bei de...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / II. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 4 Funktionell sind die Aufgaben verteilt auf den Richter und den Rechtspfleger. Der Richter ist zuständig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Allerdings kann auch in letzteren Fällen der Rechtspfleger zuständig sein, wenn das betreffende Landesrecht in eigener Gesetzgebungszuständigkeit von der entsprechenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (beispielsweise ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 5. Rück- und Weiterverweisung

Rz. 61 Wird die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung auf das Heimatrecht des Erblassers nicht angenommen, so ist zu prüfen, welchen Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Erbstatuts das jeweilige ausländische internationale Privatrecht vorsieht. Zu einer Rückverweisung (renvoi) kann es kommen, wenn die einschlägige ausländische Kollisionsnorm andere Anknüpfung...mehr