Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Italien / III. Geltungsbereich

Rz. 19 Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschla...mehr

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Ukraine / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Das ukrainische Erbrecht ist im ukrainischen Zivilgesetzbuch vom 16.1.2003 geregelt, das das alte, noch auf dem sowjetischen Zivilrecht beruhende ZGB von 1963 ersetzt hat. Das neue Recht hat insbesondere die im sozialistischen Recht bestehende Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf zwei Erbordnungen durchbrochen und auf fünf Erbordnungen erweitert und auch die Mögl...mehr

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Elektronisch unterstützte B... / Zusammenfassung

Begriff Arbeitgeber haben im Rahmen des Verfahrens "elektronisch unterstützte Betriebsprüfung" die für die Prüfung relevanten Entgeltabrechnungsdaten elektronisch im Online-Verfahren an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Ab 1.1.2025 sind im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung auch die notwendigen Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch zu ...mehr

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Großbritannien: England und... / c) Rückverweisung

Rz. 12 Das Thema der Rückverweisung wird generell in England sehr inkonsistent und unsicher behandelt, da es dazu keine allgemeingültige oder gar gesetzliche Regelung gibt. Im Bereich der Erbfolge (succession) versteht England – zumindest nach wenigen älteren Entscheidungen und der herrschenden Literatur – seine Kollisionsregeln aber als Gesamtverweisung auf das ausländische...mehr

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Island / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 30 Die Erbauseinandersetzung ist geregelt im Gesetz über die Teilung des Nachlasses (im Folgenden: ErbTG).[10] Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nach isländischem Recht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Island hatte (Art. 1 Abs. 1 ErbTG). Auch wird die Teilung nach isländischem Recht durchgeführt,...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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Norwegen [1] / 6. Notartestament

Rz. 55 Das norwegische Erbgesetz des Jahres 1854 sah neben der Möglichkeit eines Zeugentestaments auch noch die Option eines Notartestaments vor, bei dem das Testament bei einem Notarius Publicus (einer öffentlichen Dienststelle bei Gericht, bei der bestimmte Tätigkeiten wie die Beglaubigung von Schriftstücken oder Unterschriften erfolgen können) errichtet wurde. Diese Mögli...mehr

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Dänemark / b) Auszahlung an den überlebenden Ehegatten

Rz. 143 Im 13. Kapitel (§§ 22 und 23) DSL ist die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (œgtefœlleudlœg) geregelt: Das Vermögen kann an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, wenn er dieses beantragt und es aus den Bestimmungen des ARL (Rdn 40) sowie des Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (siehe Rdn 56) – die u.a. dem Ehegatten einen Mind...mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,...mehr

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Entsendung / 2.1.2 Entsendungen ohne vorherige Beschäftigung in Deutschland

Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine Entsendung, wenn eine Person ohne vorhergehende Beschäftigung in Deutschland eingestellt wird und unmittelbar in einem Drittstaat entsandt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Person vor der Einstellung bereits den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen hat oder bereits eine hinreichende Beziehung zur deutschen Sozialversich...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 5. Vermächtnis

Rz. 44 Das Vermächtnisrecht beurteilt sich in Ermangelung von spezifischen Vorschriften der CDCIB nach dem Recht des Código Civil. Der Erbe kann aufgrund der sog. cuarta falicida Vermächtnisse kürzen, damit ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten ein Viertel des Nettonachlasses verbleibt (Art. 38 CDCIB). Da das Ziel der CDCIB darin besteht, eine zügige und stabile Klärung der E...mehr

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Luxemburg / a) Geltung der EuErbVO seit 17.8.2015

Rz. 11 Auch für Luxemburg gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugniss...mehr

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Polen / II. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 In vielen Rechtssystemen bestimmt sich in Nachlasssachen das Erbstatut nach dem Heimatrecht des Erblassers. Auch der polnische Gesetzgeber hat diese Konstruktion dem IPRG 1965 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 34 IPRG 1965 fand in Nachlasssachen das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung. Über die Gültigkeit eines Testaments und anderer von Todes wegen vo...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Völkerrecht

Rz. 1 Das internationale Steuerrecht ist gekennzeichnet durch unterschiedliche Zielvorstellungen der nationalen Gesetzgeber. Einzelne Länder erheben regelmäßig in unterschiedlichem Umfang Steuern zur Erzielung von Einnahmen. Das Recht, Steuern zu erheben, ist Ausfluss der staatlichen Souveränität, die allerdings im Völker- und Europarecht ihre Grenzen findet. Völkerrechtlich...mehr

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Lettland / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 36 Nach Art. 419 ZGB hat der Erblasser grundsätzlich das Recht, sein Testament zu jeder Zeit zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen. Ein Testament kann nach Art. 793 ZGB durch Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung des Erblassers geändert werden. Dabei gilt auch im lettischen Recht der Grundsatz, dass ein neueres Testament ein vorheriges Testament bzw. einen T...mehr

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Italien / 3. Höchstpersönlichkeit und Widerruflichkeit des Testaments

Rz. 103 Testamente können nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden; sie sind frei widerruflich und höchstpersönlich. Das italienische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament nicht. Rz. 104 Der Erblasser muss im Testament seinen Willen hinreichend bestimmt und selbst kundtun. Eine Erbeinsetzung ist nicht notwendiger Testamentsinhalt. Im Gesetz sind eini...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / a) Der Fall

Rz. 175 Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen der Verletzung eines Polizeibeamten auf Schadensersatz in Anspruch. Rz. 176 Hintergrund des Rechtsstreits war ein Polizeieinsatz mehrerer Beamter am 22.11.2015, der durch einen Notruf wegen verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem damals 18-jährigen Beklagten und anderen Gästen einer C...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 252 Mit Recht hatte das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für die psychosomatischen Beschwerden des Klägers, die sich in einer chronischen Schmerzkrankheit manifestierten, bejaht. Rz. 253 Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung gru...mehr

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Frankreich / 3. Ordre public und Pflichtteilsrecht

Rz. 33 Im französischen Recht ist zwischen dem sog. ordre public interne und dem sog. ordre public international zu unterscheiden. Unter Erstere fallen gem. Art. 6 C.C. die zwingenden Vorschriften des französischen Sachrechts, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. Letzterer entspricht dem Begriff des ordre public in Art. 6 EGBGB bzw. Art. 35 EuErbV...mehr

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Frankreich / a) Die Abkömmlinge

Rz. 69 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt. Rz. 70 Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adop...mehr

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Lettland / VII. Vertragliche Erbfolge

Rz. 44 Nach den Art. 639 ff. ZGB gibt das lettische Recht einem Erblasser auch die Möglichkeit, eine Erbfolge vertragsmäßig festzulegen. Dabei legt Art. 640 ZGB fest, dass der Erbvertrag nicht bloß eine persönliche Verbindlichkeit, sondern das Erbrecht selbst begründet. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Vorlegungsbeglaubigung[5] und entfaltet nach Eintragung im Grundbuch...mehr

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Tschechien / 4. Widerruf eines Testaments

Rz. 84 Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu wi...mehr

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Norwegen [1] / Literaturtipps

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Luxemburg / 2. Grundregeln

Rz. 43 Das luxemburgische Recht unterscheidet vier Ordnungen (ordre) von gesetzlichen Erben (héritiers), Art. 731 Cciv: Rz. 44 Grundsätzlich gilt der Vorrang der näheren Ordnung: Sind also Abkömmlinge (erste Ordnung) vorhanden, schli...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 180 Das Berufungsurteil hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F., §§ 116, 119 SGB X nicht verneint werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach Ersatzansprüche der Klägerin wegen auf sie übergegangener Ansprüche der...mehr

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Griechenland / I. Die Umsetzung der EuErbVO

Rz. 1 Wie üblich im griechischen Recht, ist die EuErbVO [1] ohne Eingriff auf das grZGB oder die grZPO umgesetzt worden. Die Regelungen der EuErbVO gelten direkt und werden nicht in den nationalen Gesetzen etwa wiederholt oder in sie eingegliedert. Rz. 2 Da das griechische Erbrecht den Erbschein (wie er vom deutschen Recht bekannt ist) bereits kennt, bereitet die Umsetzung der...mehr

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Deutschland / II. Grundsatz des Vonselbsterwerbs

Rz. 7 Für das deutsche Recht gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Der Übergang des Vermögens des Erblassers auf den oder die Erben vollzieht sich ipso iure, ohne dass es hierfür noch eines besonderen Rechtsakts bedürfte. Insofern kommt es nie zu einem ruhenden oder herrenlosen Nachlass. Der Nachlass steht vielmehr immer einem oder mehreren Erben zu, mögen der oder die Er...mehr

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Entsendung / 2.1.1 Weitere Personenkreise

Auch Schüler, Arbeitslose, Berufsanfänger und Hausfrauen können für eine Entsendung eingestellt werden, wenn sich ihr Lebensmittelpunkt zuvor in Deutschland befunden hat. Damit in diesen Fällen eine Entsendung vorliegt, muss eine Vereinbarung oder Perspektive bestehen, dass die entsandte Person bei den entsendenden Unternehmen weiterbeschäftigt wird. Es ist auch unschädlich,...mehr

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Irland / a) Allgemeines

Rz. 112 Die Testierfreiheit gilt im irischen Recht grundsätzlich unbeschränkt, denn nach Sec. 76 ISA kann eine Person durch Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Allerdings sehen Sec. 109 ff. ISA bestimmte Ansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder vor, die de facto zu einer erheblichen Einschränkung der Verfü...mehr

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§ 7 Prozessrecht, Rechtskra... / a) Der Fall

Rz. 219 Die Klägerin nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns (nachfolgend: Patient) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Rz. 220 Der am 29.12.1936 geborene Patient wurde am 1.11.2008 nach Aspiration von Nahrung notfallmäßig in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus eingeliefert. Der Patie...mehr

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Befreiung von der Versicher... / 1.10 Erstmalige Krankenversicherungspflicht

Das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund der beschriebenen Tatbestände setzt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals krankenversicherungspflichtig wird. Diese mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz mit Wirkung zum 15.12.2018 eingeführte Regelung soll gewährleisten, dass auch die Versicherten, die zuvor bereit...mehr

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Belgien / 1. Testamentsformen

Rz. 49 Als Testamentsformen [87] kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde[88] errichtete Testament und das internationale Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom 26.10.1973.[89] Im Unterschied zum deutschen Recht muss ein eigenhändiges Testament nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern auch datiert sein, um...mehr

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§ 7 Prozessrecht, Rechtskra... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 120 Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklagten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Hauptpartei eingelegte Berufung unzulässig. Rz. 121 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige ...mehr

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Nordmazedonien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das materielle Erbrecht ist in dem am 20.9.1996 in Kraft getretenen Erbgesetz (mazErbG) enthalten, welches das vormalige Erbgesetz aus dem Jahre 1973 abgelöst hat.[6] Rz. 4 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 13 mazErbG die Kinder und der Ehegatte. Für Abkömmlinge der Kinder gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen. Nichtehelic...mehr

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Estland / 5. Erbengemeinschaft und Aufteilung der Erbschaft

Rz. 58 Wenn mehrere Erben[38] die Erbschaft angenommen haben, gehört sie ihnen gesamthänderisch. Auf das Gesamthandseigentum finden Regelungen zum Miteigentum[39] Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtungen aus der Erbschaft und die Kosten für die Beerdigung, für den Unterhalt von Familienmitgliedern des Erblassers, für die Inventur und die Verw...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 48 Nach dem in Art. 724 Abs. 1 C.C. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Universalsukzession umfasst der Nachlass im Prinzip[61] das gesamte Vermögen und alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen ohne Rücksicht auf Art oder Herkunft der Gegenstände. Umgekehrt haben gesetzliche Erben, Universal- und Erbteilsvermächtnisnehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft zu trag...mehr

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Slowakei / 1. Erbeinsetzung

Rz. 29 Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Art der Verfügung von Todes wegen – die Erbeinsetzung durch Testament. Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, gegenseitiges Testament mehrerer Personen oder gemeinschaftliches Testament der Erblasser, sind der slowakischen Re...mehr

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Schweden / II. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweden

Rz. 204 Deutschland und Schweden haben am 14.7.1992 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Die Regelungen über Erbschaft und Schenkungen sind in den Artikeln 24–28 geregelt. Das Abkommen ist trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden zumindest für deutsche Staatsangehörige sowie für in Schweden wohnende Personen mit Vermögen ...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Erben und ihre Quoten

Rz. 7 Das Zeugnis führt den Erbteil jedes Erben auf (Art. 68 lit. l EuErbVO), samt Vor- und Zunamen und gegebenenfalls Identifikationsnummer (Art. 68 lit. g EuErbVO). Damit sind nicht nur die gesetzlichen Erben und die testamentarischen Erben gemeint. Gleiches gilt für Vermächtnisnehmer, soweit das Erbstatut – wie das französische – keine testamentarische Erbeinsetzung kennt...mehr

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Schweiz / b) Aus deutscher Sicht

Rz. 56 Aus deutscher Perspektive bestimmen sich die Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts grundsätzlich nach der EuErbVO . Rz. 57 Unter der EuErbVO hängt die Zuständigkeit Deutschlands insbesondere davon ab, ob der Erblasser Vermögenswerte in Deutschland hinterlässt oder nicht. Befindet sich Nachlassvermögen in Deutschland, so erachten sich die deutschen Behörden...mehr

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Belgien / 5. Ausschlagung (Art. 4.44 ff. ZGB)

Rz. 124 Die Ausschlagung eines Nachlasses muss ausdrücklich erfolgen (siehe auch Rdn 32). Die Ausschlagungserklärung muss durch notarielle Urkunde erfolgen. Innerhalb von 15 Tagen nimmt der Notar auf Kosten der Erbberechtigten, die ausgeschlagen haben, eine entsprechende Eintragung im Zentralregister der Erbschaften vor. Wenn der Ausschlagende in der notariellen Ausschlagung...mehr

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Irland / 5. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Rz. 20 Für die Frage der Zulässigkeit und materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist nach Art. 24 EuErbVO das sog. Errichtungsstatut anzuwenden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Erbverträge im Sinne der EuErbVO, denn für diese enthält Art. 25 EuErbVO eine Sonderregelung. Errichtungsstatut ist das hypothetische Erbstatut i.S.v. Art. 21 EuErbVO zum Zeitp...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 218 Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Frage ab, ob der ohne Beteiligung des Beklagten erlassene Bescheid vom 26.1.2010 bestandskräftig sei und das Berufungsgericht gemäß § 118 SGB X binde. Insoweit seien das von dem Beklagten eingeleitete Verwaltungsverfahren und ein sich möglicherweise anschließendes sozialgerichtlic...mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 71 Gestützt auf das Wohnsitzprinzip sind aus Schweizer Perspektive grundsätzlich die deutschen Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig. Mangels Schweizer Zuständigkeit ist die Frage des anwendbaren Rechts diesfalls grundsätzlich aus deutscher Sicht zu beantworten. Allerdings hat ein in Deutschland lebender Schweizer die Mögl...mehr

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Frankreich / 1. Das Verbot der pactes sur succession future

Rz. 135 Im Hinblick auf Erb- und Erbverzichtsverträge nimmt das französische Recht eine restriktive Haltung ein. Verträge über künftige Erbschaften sind verboten. Dies ergibt sich aus Art. 722 C.C., wonach Vereinbarungen, deren Inhalt die Gewährung von Rechten an einer noch nicht eröffneten Erbschaft oder der Verzicht auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft sind, nur in den ...mehr

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG)[103] und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[104] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsna...mehr

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Arbeitnehmer / 1.3 Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Vom nationalen ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)[1] ist als "Arbeitnehmer" jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen...mehr

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Lettland / IV. Besonderheiten der Erbschaft

Rz. 59 Für bestimmte vererbte Vermögensgegenstände bestehen Sonderregelungen. Rz. 60 Auf die Anteile an einem Personalunternehmen finden die Regelungen über unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung. Personalunternehmen können hingegen nicht gesetzlicher oder vertraglicher Erbe werden, stattdessen können sie aber im Rahmen einer letztwilligen Verfügung bedacht werden. Rz...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Teilweise gesetzliche Erbfolge; Ausgleichung

Rz. 54 Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses testamentarisch verfügt (sog. partial intestacy), finden auf den nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung der letztwilligen Verfügungen verbleibenden Restnachlass die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unverändert Anwendung. Rz. 55 Gesetzliche Ausgleichungsregelungen, mit denen die testamentarischen Z...mehr

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§ 2 Sozialversicherungsrech... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 182 Die Revision hatte Erfolg. Mit Recht hatte das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte eine Person war, deren Haftung nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII beschränkt war. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, ...mehr