Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Vergütungsfestsetzung

Rz. 135 Soweit der Anwalt seine Vergütung gegen seinen Mandanten nach § 11 festsetzen lässt, kann er selbstverständlich auch die auf seine Vergütung anfallende Umsatzsteuer festsetzen lassen, da diese Teil seiner Vergütung ist (VV 7008); vgl. § 11 Rdn 134. Rz. 136 Die bisherige Unklarheit, die sich aus der pauschalen Verweisung des § 19 BRAGO auf § 104 ZPO insgesamt ergab und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr

Rz. 6 Anstelle der in VV 3100 ff. bestimmten Gebühren erhält der Anwalt wie bisher (das Eineinhalbfache einer vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO) eine 1,5-Gebühr. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die das gesamte Verfahren abdeckt. Abgegolten werden also sämtliche Tätigkeiten, die nach den VV 3100 ff. durch die Verhandlungs- und Terminsgebühr abgegolten wü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 73 Der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem zivilrechtlichen Vergütungsanspruch gegen die Partei, wenn er auch teilweise in der Höhe dahinter zurückbleibt. Gleichwohl zeigen viele beigeordnete oder bestellte Anwälte gegenüber der Staatskasse nicht annähernd den gleichen Einsat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Unterlassungsurteil: Zustellung der einstweiligen Verfügung

Rz. 59 Eine Besonderheit stellen hingegen einstweilige Verfügungen dar, die auf ein Unterlassen gerichtet sind. Ist die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen und dementsprechend als Urteil verkündet worden, erfolgt die Zustellung des Urteils an den Antragsgegner von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeine Geschäftskosten (Abs. 1)

Rz. 7 Die allgemeinen Geschäftskosten können nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden. Diese Kosten muss der Anwalt vielmehr selbst tragen. Sie sind nach Abs. 1 S. 1 durch die jeweiligen Gebühren mit abgegolten. Rz. 8 Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes wie Miete, Gehälter und Sozialabgaben der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Voraussetzungen

Rz. 20 Nach VV 7002 kann der Anwalt an Stelle der konkreten Abrechnung auch eine Pauschale wählen. Voraussetzung für die pauschale Berechnung ist, dass tatsächlich Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind. Die Höhe ist dabei unerheblich, da pauschal abgerechnet wird; es muss lediglich bei Ausführung des Auftrags mindestens einmal Porto oder e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vollstreckungserinnerung des Dritten gemäß § 766 ZPO

Rz. 497 Wird das Mandat sodann auf die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung erweitert (§ 766 ZPO), handelt es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Tätigkeit, sodass hierfür keine Gebühr nach VV 2300 anfällt, sondern eine solche nach VV 3500. Da der Anwalt des Dritten bislang nicht im Vollstreckungsverfahren tätig war, greift für ihn – anders als für den Anwalt des G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anträge zur Prozess- und Sachleitung

Rz. 12 Nach VV 3203 entsteht die 0,5-Gebühr auch dann, wenn lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Auch dies gilt wiederum nur dann, wenn der Berufungsbeklagte bei Säumnis des Berufungsklägers/Beschwerdeführers einen solchen Antrag stellt. Ist der Berufungsbeklagte/Beschwerdegegner säumig und stellt der Berufungskläger einen Antrag zur Prozess- ode...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Angelegenheit, Abgeltungsbereich der Gebühren

Rz. 9 Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in mehrere Verfahrensabschnitte, die jeweils eigene Gebührenangelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 1 darstellen und für die jeweils eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist. Es handelt sich ummehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auswirkung auf den Übergangsanspruch der Staatskasse

Rz. 52 Umstritten ist jedoch das Schicksal des Beitreibungsrechts, soweit es auf die Staatskasse gem. § 59 übergeht und von dieser ohne Vorrang des beigeordneten Anwalts geltend gemacht werden kann (§ 59 Abs. 1 S. 2). Denn die Durchsetzung erfolgt mittels Kostenrechnung so, als wenn es sich um Gerichtskosten handeln würde (vgl. Rdn 33). Diese Handhabung spricht für eine einh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zeitgleiches Geltendmachen (Abs. 3, 3. Var.)

Rz. 119 Schließlich kann sich ein Erstattungspflichtiger auch dann auf die Anrechnung berufen, wenn gleichzeitig zwei Gebühren gegen ihn geltend gemacht werden, die aufeinander anzurechnen sind. Rz. 120 Dabei ist erforderlich, dass beide Gebühren entweder im Erkenntnisverfahren oder beide Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Es reicht nicht aus, das...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / d) Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 276 War der Anwalt im vorangegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig, so ist eine dort verdiente Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nicht anzurechnen. Eilsache und Hauptsache betreffen verschiedene Streitgegenstände, sodass das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren damit gerade kein dem einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz vorausgehendes Verfahren is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Begrenzung bei mehreren Einzelaufträgen

Rz. 26 Soweit der Anwalt den Auftrag zu mehreren Einzeltätigkeiten erhalten hat, kann er insgesamt nicht mehr an Gebühren erhalten, als wenn er von vornherein mit der Gesamtvertretung beauftragt worden wäre. Hier ist jeweils als Höchstgrenze diejenige Vergütung zu beachten, die der Verteidiger oder der Beistand oder Vertreter eines Neben- oder Privatklägers oder eines sonsti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Absendung an das Gericht

Rz. 24 Von einer Einreichung kann man, so inzwischen auch der BGH, allerdings auch dann ausgehen, wenn der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten beim Gericht zwar noch nicht eingegangen, aber zumindest so von ihm auf den Weg gebracht wurde, dass der tatsächliche Zugang beim Gericht ausschließlich von der Tätigkeit unabhängiger Dritter (etwa der Deutsche Post ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Terminsgebühr

Rz. 12 Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4126). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4127). Rz. 13 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 1. Umfang der Angelegenheit

Rz. 1 Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests (§§ 916 ff. ZPO) oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 936 i.V.m. §§ 916 ff. ZPO) erhält der Anwalt die Gebühren nach VV Teil 3 unmittelbar. Ergänzend hierzu ordnet § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) an, dass solche Verfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren als besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 gelte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Möglichkeiten einer vollen Vergütung bei ratenfreier PKH

Rz. 207 Bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfordert eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Grundvergütung nach § 49 hinaus eine prozessuale Kostenverteilung, wonach der Gegner die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen hat (u.U. muss der beigeordnete Anwalt einen Kostentitel erst noch herbeiführen, vgl. §§ 269 Abs. 3 S. 3, 516 Abs. 3 S. ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 11. Verfahrenstrennung bei Anhängigmachen einer "Nicht-Folgesache"

Rz. 136 Wird eine "Nicht-Folgesache" in unzulässiger Weise im Verbund anhängig gemacht, kommt eine Abtrennung nach § 140 FamFG nicht in Betracht, da § 140 FamFG nur für Folgesachen gilt. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine Verfahrenstrennung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO vorzunehmen.[34] Rz. 137 Wird danach getrennt, gilt im Wesentlichen das Gleiche wie bei ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Auszahlung weicht von Festsetzung ab

Rz. 190 Von der Rückforderung wegen zu hoher Festsetzung zu unterscheiden ist der Fall, in welchem dem Anwalt mehr ausgezahlt als zu seinen Gunsten festgesetzt worden ist. Dann ist er ungerechtfertigt bereichert und die Staatskasse kann die Überzahlung ohne weiteres zurückfordern. Einer Neufestsetzung bedarf es nicht, da die Festsetzung der Rechtslage entspricht und nur fals...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anrechnung und Rückzahlung nach § 58 Abs. 3

Rz. 13 Vorschüsse und Zahlungen Dritter hat sich der beigeordnete oder als Beistand bestellte Anwalt anrechnen zu lassen. Die Anrechnung richtet nach § 58 Abs. 3. Nach der Auffassung von Hansens [7] soll die Anrechnungsbestimmung des § 58 Abs. 3 (vormals: § 101 Abs. 2 BRAGO) im Anwendungsbereich des § 53 ausgeschlossen sein. Für eine solche Bevorrechtigung des beigeordneten A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Mehrere Auftraggeber

Rz. 76 Vertritt der Anwalt zunächst mehrere Auftraggeber gesondert, kommt es dann aber zu einer einheitlichen nachfolgenden Angelegenheit, sind alle Gebühren anzurechnen, nach Abs. 2 jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert, berechnet nach dem höchsten anzurechnenden Gebührensatz.[29] Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, für den Mandanten A eine angebliche Forde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrere Auftraggeber

Rz. 23 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so haftet jeder Auftraggeber anteilig auf die zusätzliche Versicherungsprämie. Die Regelung des § 7 Abs. 2, wonach jeder Auftraggeber auf Auslagen insoweit haftet, als diese entstanden wären, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte, versagt hier und kann daher nicht unmittelbar angewendet werden. B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anrechnung des Restbetrages auf nachnachfolgende Angelegenheit

Rz. 74 Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Anfechtbarkeit

Rz. 61 Die Entscheidung ist unanfechtbar, weil eine Beschwerde im RVG nicht vorgesehen ist. Das gilt sowohl für die Ablehnung der Feststellungsentscheidung als auch für die positive Entscheidung und auch für die Staatskasse.[108] Für die Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde zum Schutz der Partei[109] besteht kein Anlass, obwohl aus ihrer Sicht ein ablehnender Beschl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 19 Nach Abs. 2 S. 1 beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. EUR, wobei diese Regelung von einem Auftraggeber ausgeht, wie sich aus Abs. 2 S. 2 ergibt. Zur Berechnung bei mehreren Auftraggebern siehe Rdn 34 ff. Rz. 20 Die Begrenzung ist verfassungsgemäß.[8] Rz. 21 Möglich sind geringere Höchstwerte nach dem GKG, dem FamGKG oder dem GNotKG, soweit diese...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anrechnung

Rz. 56 Sofern der Terminsvertreter bereits vorher tätig war, sei es außergerichtlich oder im Mahnverfahren, werden die entsprechenden Gebühren, die er dort verdient hat, auf die Verfahrensgebühr der VV 3401 angerechnet, also z.B. eine Beratungsgebühr in voller Höhe (§ 34 Abs. 2), eine Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens zu 0,75 (VV Vorb. 3 Abs. 4) und eine Mahnverfahrensge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Abrechnung

Rz. 93 Beauftragt der Anwalt Personen, die in den Anwendungsbereich des § 5 fallen, so braucht er dies in seiner Abrechnung nicht gesondert auszuweisen, insbesondere ist es nicht zwingende Voraussetzung des § 10 Abs. 2, die Hilfsnorm des § 5 zu zitieren. Zur Überprüfbarkeit der Abrechnung empfiehlt es sich allerdings, auch § 5 anzugeben. Rz. 94 Beauftragt der Anwalt dagegen H...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einzelfälle

Rz. 10 Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. Nr. 2 zählen insbesondere: Beispie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Auslagen

Rz. 28 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch Erstattung seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Soweit es sich bei dem Verfahren der Gehörsrüge um eine selbstständige Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Mehrere Personen als Auftraggeber

Rz. 43 Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöhen sich sowohl die Verfahrensgebühr nach VV 3307 als auch die nach VV 3100 gemäß VV 1008. Angerechnet wird dann nach Anm. zu VV 3307 die insgesamt erhöhte Verfahrensgebühr. Beispiel: Gegen zwei Mandanten als Gesamtschuldner ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ein Auftraggeber

Rz. 11 Hat der Anwalt nur einen Vertragspartner (Auftraggeber), so findet § 7 insgesamt keine Anwendung, ungeachtet des Inhalts seiner Tätigkeit (Auftragserteilung namens einer GbR) (siehe Rdn 18).[16] Vertritt er in dessen Auftrag mehrere (vertraglich nicht gebundene) Personen gemeinschaftlich, so fallen sämtliche Gebühren nur einfach an; ein "Mehrvertretungs-Zuschlag“, wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Unterbevollmächtigter

Rz. 16 Zum Begriff des Unterbevollmächtigten (siehe VV Vor 3400 ff. Rdn 10 f.). Bei dem Unterbevollmächtigten muss es sich um einen Anwalt handeln, der im Namen des Auftraggebers beauftragt worden ist. Hat dagegen der prozess- oder verfahrensbevollmächtigte Anwalt den weiteren Anwalt im eigenen Namen beauftragt, so handelt es sich nicht um einen Unterbevollmächtigten, da die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Gleichzeitige Anmeldung nur durch einen Teil der Streitgenossen

Rz. 79 Melden zwar mehrere Streitgenossen zugleich, aber nicht sämtliche Streitgenossen ihre Kosten an, reicht es für die Festsetzung der Gesamtkosten des gemeinsamen Anwalts nach der hier vertretenen Meinung[101] aus, wenn die Haftungsanteile der anmeldenden Streitgenossen zusammen diesen Betrag erreichen oder übersteigen. Dann ist es nicht erforderlich, dass noch weitere S...mehr

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Anhang VI. Das Quotenvorrec... / c) Eine oder beide Parteien erhalten Gerichtskosten zurückgezahlt

Rz. 28 Erhält eine Partei oder erhalten beide Parteien Gerichtskosten von der Landeskasse zurückerstattet, so ergeben sich ebenfalls keine Kostenerstattungsansprüche untereinander. Es stellt sich dann aber die Frage, ob an den Rückzahlungen der Landeskasse ein Quotenvorrecht geltend gemacht werden kann. Beispiel 7: In einem Verfahren (Streitwert 5.000,00 EUR) hat der Kläger ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. "Andere Angelegenheiten"

Rz. 34 Ist nach den Vorschriften des RVG ein Gebührentatbestand verwirklicht, finden die Vorschriften des GNotKG über die Verweisung in Abs. 3 S. 1 nur entsprechend Anwendung, um den für die Vergütung maßgeblichen Geschäftswert festzulegen.[22] An dem Bezug zu einem gerichtlichen Verfahren fehlt es, wenn die Tätigkeit des Anwalts nur Voraussetzung für eine andere Angelegenhei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Keine entsprechende Anwendung auf VV 3404

Rz. 16 Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein einfaches Schreiben, so entsteht ohnehin nur eine 0,3-Gebühr. Eine weitere Reduzierung ist hier nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält daher auch die volle 0,3-Gebühr, wenn er den Auftrag zu einem einfachen Schreiben erhält, sich dieser Auftrag aber vorzeitig erledigt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Toleranzbereich bei Schwellenwert

Rz. 89 Auch im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum, den die Rechtsprechung dem Anwalt mit der Zubilligung des Toleranzbereiches eingeräumt hat, kann jedoch eine höhere Geschäftsgebühr als nach dem Schwellenwert nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig war.[172] Abweichend davon hatten der IX. Senat[173] und der VI. Senat[174] des BGH die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Pauschgebühr

Rz. 58 Eine ausdrückliche Regelung des Vorschusses für die Pauschgebühr nach § 42 fehlt im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 S. 5. Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Vorschuss hier nicht in Betracht käme. Die Regelung in § 51 Abs. 1 S. 5 ist erforderlich, weil sich für den bestellten Anwalt aus § 47 keine Vorschusspflicht ergibt. Beim Wahlanwalt verh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Förderung (Anm. Abs. 2)

Rz. 30 Mitwirkung i.S.d. Anm. Abs. 2 bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Eine besondere Mühewaltung ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit des Anwalts muss auch nicht ursächlich für die Einstellung sein;[43] es reicht vielmehr jede auf die Einstellung hin zielende Tätigkeit des Verteidigers aus, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überprüfung der Gebührenbestimmung (§ 14 Abs. 1)

Rz. 176 Erhält der Anwalt Rahmengebühren (vgl. VV 3102, 3106, 3204, 3205, 3212, 3213), so hat der Urkundsbeamte nicht nur zu prüfen, ob der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist, sondern er hat auch eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB) hinsichtlich der Bestimmung der Gebühr durch den Anwalt (§ 14 Abs. 1 S. 1) für die Staatskasse vorzunehmen. Die Staatskasse m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wertgebühren

Rz. 104 Bei der Ermittlung des unselbstständigen Erhöhungsbetrages, der auf die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr aufgeschlagen wird (siehe Rdn 3 f.), gilt im Grundsatz die 30 %-Regelung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten. Während jedoch die 30 % bei den Betragsrahmen- und Festgebühren weiterhin von der Ausgangsgebühr berechnet werden, indem einerseits der konkrete ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Weitere Gebühren

Rz. 145 Neben der Gebühr nach Anm. zu VV 3400 kann der übersendende Anwalt – ebenso wie der Verkehrsanwalt nach VV 3400 – auch weitere Gebühren erhalten, insbesondere die Gebühren nach VV 3401 und VV 3403 (zur Berechnung der Gesamtvergütung nach § 15 Abs. 6 siehe Rdn 72). Rz. 146 Auch eine Einigungsgebühr ist möglich, kommt in der Praxis allerdings kaum vor. Beispiel: Der übe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anmeldung von Mittelgebühren

Rz. 178 Meldet der Anwalt lediglich die Mittelgebühren zur Festsetzung an, so braucht er diese Bestimmung nicht zu begründen, weil sich die Übung herausgebildet hat, eine Vergütung in dieser Höhe als Normalfall anzusehen (vgl. § 47 Rdn 13). Will der Urkundsbeamte niedrigere Beträge festsetzen (siehe Rdn 179), muss er überprüfbar begründen, weshalb er eine normale Entlohnung ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / B. Der Unterbevollmächtigte

Rz. 10 Vielfach wird der Terminsvertreter als Unterbevollmächtigter bezeichnet. Dies ist nicht ohne Weiteres zutreffend. Sicherlich kann der Terminsvertreter Unterbevollmächtigter sein, nämlich dann, wenn er vom Prozessbevollmächtigten kraft seiner Prozessvollmacht (§§ 80, 81 ZPO) beauftragt worden ist; zwingend ist dies jedoch nicht. Der Terminsvertreter kann auch unmittelb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vorschuss/Abschlag (Abs. 1 S. 5)

Rz. 119 Ein Vorschuss auf die Pauschvergütung war bislang gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zahlung eines Vorschusses ist an sich auch nicht möglich, weil sowohl die Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, als auch die Frage, in welcher Höhe dem Anwalt eine Pauschvergütung zusteht, erst beantwortet werden kann, wenn das Verfahren, zumindest der Verfahrensa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsatz

Rz. 20 Nach § 23 Abs. 3 S. 2 ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in bestimmten Fällen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für diese Bestimmung ist Abs. 1 nicht anwendbar, da es nicht um die Bestimmung der Gebührenhöhe geht und das Bestimmungsrecht nicht beim Anwalt liegt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1, der von der "Gebühr" spricht, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kostenfestsetzung

Rz. 69 Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede die strafrechtliche Verfolgung einstellende Entscheidung muss gleichzeitig darüber befinden, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen hat. Auch ein Vergleich, etwa im Privatklageverfahren, kann als Kostengrundentscheidung in Betracht kommen.[36] Auf Grund dieser Kostenentsc...mehr

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Vorbemerkung zu VV 5107 ff. / F. Wiederaufnahmeverfahren

Rz. 11 Findet ein Wiederaufnahmeverfahren statt, so gilt dieses nach § 17 Nr. 13 als gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält in diesem Verfahren die gleichen Gebühren wie in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (VV Vorb. 5.1.3 Abs. 2). Rz. 12 Kommt es zu einer Wiederaufnahme, zählt das wieder aufgenommene Verfahren ebenfalls als neue Angelegenheit, so dass der ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 2. Verfahrenswert

Rz. 148 Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 FamGKG. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG kommt es auf die gestellten Anträge an. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen werden. Beispiel: Das FamG hat die Scheidung ausgesprochen (Werte: Ehesache 9.000; Versorgungsausgleich 2.700 EUR) und den Ehemann zur Zahlung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger (Nr. 3)

Rz. 8 Unter Nr. 3 fällt die Tätigkeit des Anwalts, der mit dem Verteidiger den Verkehr führt. Dieser Tatbestand ist dem der VV 4300 vergleichbar. Die Gebühr gilt auch dann, wenn der Anwalt den Verkehr mit dem Beistand oder dem Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers oder eines anderen Verfahrensbeteiligten führen soll. Rz. 9 Die Gebühr nach Nr. 3 deckt die gesamte Tätigkeit...mehr