Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Übergangsrecht anlässlich des KostRÄG 2021

Rz. 88 Auch infolge der Änderungen des KostRÄG 2021 kann es für Verkehrsanwalt und Hauptbevollmächtigten zu unterschiedlichem Gebührenrecht kommen (§ 60). Es muss nicht für beide Anwälte gleiches Recht gelten. Es sind beide Varianten möglich, nämlich, dass der Prozessbevollmächtigte noch nach den alten Beträgen abrechnet, der Verkehrsanwalt dagegen nach den neuen oder umgeke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Höhe des Steuersatzes

Rz. 63 Die Höhe der Umsatzsteuer beläuft sich zurzeit auf 19 %. Bis zum 31.6.2006 belief sie sich noch auf 16 % (zu Übergangsfällen siehe 7. Aufl., Anhang zu § 61). Nur in Ausnahmefällen kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zum Tragen, etwa dann, wenn der Anwalt eine Leistung erbringt, die ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk darstellt (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400

Rz. 365 Hinsichtlich der Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 gilt das zur Verfahrensgebühr Ausgeführte. Da die Verkehrsanwaltsgebühr der Verfahrensgebühr in der Funktion gleich steht, kann sie nur einmal berechnet werden, ist also auf diese anzurechnen.[401] War der Anwalt im Urkundsverfahren Verkehrsanwalt und im Nachverfahren Verfahrensbevollmächtigter, so ist die Verfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Fallbeispiele

Rz. 53 Die Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen lässt sich weder erschöpfend erfassen noch auf allgemeine Bewertungsprämissen reduzieren. Kein Fall gleicht in seiner individuellen Gestaltung dem anderen. Die nachstehende alphabetische Zusammenstellung einschlägiger Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen bietet Anhaltpunkte für die Bewertung konkreter Angelegenheite...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 8. Glaubhaftmachung reicht aus

Rz. 38 Die Höhe der angemeldeten Kosten muss glaubhaft gemacht werden (§ 104 Abs. 2 S. 1, § 294 Abs. 1 ZPO), wobei für die Auslagen des Anwalts eine anwaltliche Versicherung ausreicht (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Rz. 39 Zur Anmeldung der Anwaltsgebühren genügt es, die Abrechnung beizufügen und hierauf Bezug zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Kosten sind – soweit möglich – Beleg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Vollziehung und Vollstreckung in der Hauptsache

Rz. 73 Ist hinsichtlich des Gegenstandes, über den ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung ergangen ist, ein entsprechender Titel (Urteil, Vergleich) in der Hauptsache ergangen, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, nunmehr aus diesem Titel in der Hauptsache bis einschließlich der Verwertung zu vollstrecken. Er kann aber auch die aufgrund des Arrestes bzw. der einst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Höhe der Gebühren

Rz. 69 Die Gebühren nach VV 6302, 6303 sind geringer als die nach VV 6300, 6301. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 22 EUR bis 330 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. Rz. 70 Der gerichtlich beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. jeweils 141 EUR, wobei auch hier die Erhöhung bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 zu beachten ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 86 Für gerichtliche Verfahren war bislang von der Bestimmung des Abs. 2 S. 2 a.F. auszugehen. Diese Regelung findet sich jetzt in § 17 Nr. 1, ohne, dass sich inhaltlich etwas geändert hätte. Danach gilt jeder Rechtszug als eine besondere Angelegenheit. Gemeint ist damit der prozessuale Rechtszug. Jede gesonderte gerichtliche Instanz ist grundsätzlich auch eine eigene geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Antrag

Rz. 146 Entgegen dem KG[145] geht das LG Berlin[146] davon aus, dass eine Erstreckung nur dann in Betracht kommt, wenn bereits vor Verbindung ein Antrag auf Bestellung oder Beiordnung gestellt war. Eine Antragstellung nach der Verbindung soll dagegen unerheblich sein. Dies dürfte jedoch zu weit gehen. Die Gesetzesbegründung knüpft nicht an die Antragstellung an, sondern stel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Verfahren vor den Verfassungsgerichten gemäß § 37

Rz. 22 § 37 Abs. 2 S. 2 legt fest, dass sich der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheit nach billigem Ermessen bestimmt und mindestens 5.000 EUR beträgt. Während in der Vorgängernorm des § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO noch die einzelnen Umstände aufgeführt waren, erfolgt nunmehr ein pauschaler Verweis auf die Umstände nach Abs. 1. Insoweit dürfte es...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 399 Wird die Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte betrieben (z.B. Miet- oder Pachtrechte; Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit – soweit bei beiden die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, § 857 Abs. 3 ZPO; Nutzungsrecht des Leasingnehmers), kann das Vollstreckungsgericht besondere Anordnungen erlassen, insbesondere eine Verwaltung anordnen (§ 857 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Beschränkung der Beiordnung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 60 Die Erstreckung der Beiordnung auf die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung schließt ebenso wie die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung des Anwalts auf die Verteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit ein, weil das Erfordernis eines weiteren PKH-Verfahrens nur eine unnötige Erschwernis für den Antr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vergütungsvereinbarung

Rz. 29 Unbenommen bleibt es Anwalt und Auftraggeber, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen und in dieser Vergütungsvereinbarung die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 abzubedingen oder einen höheren Gegenstandswert als 30 Mio. EUR zu vereinbaren.[11] Eine solche Regelung bedarf allerdings zu ihrer Verbindlichkeit (§ 4b) der Form des § 3a Abs. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Rz. 15 Die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 erhält der Anwalt auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO). Während in den Fällen des Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (EuKoPfVO) die Gebühren VV 3309 f. nach Vorb. 3.3.3 Abs. 2 entstehen, bestimmen s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vorbereitendes Verfahren (Unterabschnitt 2)

Rz. 48 Wird das vorbereitende Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt und hat der Anwalt nach den vorstehenden Grundsätzen die Einstellung gefördert, so erhält er gemäß Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Nachweis der Terminsgebühr

Rz. 49 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es oft auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob lediglich die verminderte 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 oder die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 entstanden ist. Da nicht alle Umstände ins Protokoll aufzunehmen sind, sollte der Anwalt darauf dringen, dass die für die Terminsgebühr relevanten Punkte im Protokoll entha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Personenmehrheit mit eigener Rechtssubjektivität

Rz. 18 Für die Praxis weitgehend geklärt ist die Frage, wer als Auftraggeber des Anwalts anzusehen ist, wenn dieser die Interessen einer Personenmehrheit vertritt, der eigene Rechtssubjektivität zukommt. Nachdem der BGH [22] seit dem Jahr 2001 der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Rechtsfähigkeit zugebilligt hat, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Gesonderter Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung

Rz. 218 Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher gemäß § 802a Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO auch gesondert nur mit der isolierten gütlichen Erledigung der Sache beauftragen.[218] Erteilt der Anwalt einen gesonderten Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung, löst die Tätigkeit im Rahmen dieses Auftrags eine besondere Verfahrensgebühr VV 3309 aus.[219] Es handelt sich um eine Tä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensablauf

Rz. 3 Bei der Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse nach § 55 muss bei der Anfechtung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stets ein Erinnerungsverfahren durchlaufen werden, bevor gegen die Erinnerungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann.[3] Das entspricht zwar der Regelung des § 573 ZPO, erscheint jedoch wie diese w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Fehlende Leistungsbestimmungen

Rz. 4 Der Gesetzgeber geht wie selbstverständlich davon aus, dass eine abweichende Leistungsbestimmung der Partei oder des Dritten fehlt. Das erscheint auch naheliegend, weil dadurch der Anwalt schlechter als bei der gesetzlichen Regelung gestellt würde und für eine derartige Willensrichtung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Schriftsatz mit Klage- oder Antragsrücknahme

Rz. 53 Enthält der vom Anwalt eingereichte Schriftsatz die Rücknahme der Klage oder des Antrags, so löst dies eine volle 1,3-Verfahrensgebühr aus. Entsprechendes gilt für die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid.[62] Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Teilstreitwert zu berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) VV 4142, 4134 f.

Rz. 50 Nicht anwendbar sind die Vorschriften der VV 4142, 4134 f.[34] Der Grund hierfür liegt darin, dass im Verfahren nach § 359 StPO nur die Wiederaufnahmegründe geprüft werden, nicht aber auch die Sache selbst. Zusätzliche Tätigkeiten im Hinblick auf die Gegenstände der VV 4142, 4134 f. sind daher nicht erforderlich. Rz. 51 Beschränkt sich das Wiederaufnahmeverfahren aussc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Schriftliches Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO

Rz. 139 Mit dem JuMoG neu eingeführt worden ist in § 411 Abs. 1 S. 3 StPO die Möglichkeit, auch in Strafsachen im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und dieser auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht hierüber im schriftlichen Verfahren entscheiden. Erforderlich hierzu ist al...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Auslagen

Rz. 13 Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt auch jeweils Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000. Da es sich bei dem vorbereitenden Verfahren um eine eigene Angelegenheit handelt (§ 17 Nr. 11), entsteht hier die Postentgeltpauschale nach VV 7002 gesondert. Auch die Dokumentenpauschale (VV 7000) wird neu gezählt.[2]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abs. 3 als Auffangtatbestand

Rz. 25 Die Vorschrift wird durch die Verwendung des Begriffs "sonst" zum Auffangtatbestand. Für den Normadressaten kann die Regelung nur so verstanden werden, dass sämtliche gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen, die nicht bereits Gegenstand der Abs. 1 und 2 sind, unter Abs. 3 fallen sollen. Das ist eindeutig und damit ungeachtet eines etwaigen Vorbehalts des Gesetzge...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / a) Überblick

Rz. 88 Darüber hinaus kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (VV 1000) verdienen. Die Höhe der Einigungsgebühr hängt davon ab, ob die Einigung über anhängige Gegenstände (1,0 nach VV 1003) oder über nicht anhängige Gegenstände (1,5 nach VV 1000) getroffen wird. Gegebenenfalls ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Rz. 89 Zu den Voraussetzungen der Einigungsgebühr wird auf die Kommen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Haftzuschlag nach VV Vorb. 4 Abs. 4

Rz. 9 Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so entsteht gemäß VV 4131 ein erhöhter Gebührenrahmen bzw. für den gerichtlich bestellten Anwalt eine höhere Festgebühr. Unerheblich ist auch hier, ob der Beschuldigte in dieser oder in einer anderen Sache einsitzt und um welche Art von Haft es sich handelt; denkbar ist auch in einem Sicherungsverfahren gemäß §§ 413 ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / e) Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände

Rz. 100 Wird eine Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, bedarf es insoweit keiner Wertfestsetzung im Verbundverfahren. Der Mehrwert für die Anwaltsgebühren ergibt sich vielmehr aus dem im mitverglichenen Verfahren festgesetzten Wert (siehe Rdn 94). Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000 EUR und der des Versorgungsausgleich...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Verfahren mit Einigung

Rz. 49 Auch die Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. kann in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anfallen. Es gelten hier grundsätzlich keine Besonderheiten. Rz. 50 Die Anforderungen dürfen auch hier nicht zu hoch gestellt werden. So entsteht eine Einigungsgebühr bereits dann, wenn die Parteien sich über die Beendigung des Verfügungsverfahrens und eine Kostenregelung ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Keine schematische Betrachtung

Rz. 51 Ein allgemeiner Grundsatz lässt sich insoweit nicht aufstellen. Keinesfalls darf eine schematische Betrachtung für alle Fälle vorgenommen werden.[67] Es kann im Einzelfall durchaus geboten sein, Empfangsbekenntnisse zu kopieren, etwa wenn es um Fristen oder Verjährungsfragen geht. Sogar das Kopieren eigener Schriftstücke, die der Anwalt selbst zur Akte gereicht hat, k...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anfechtung einer Maßnahme

Rz. 88 Wird der Anwalt mit der Anfechtung einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung vor Gericht beauftragt (gerichtliches Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung [des Verwaltungszwangs]), erwachsen für ihn dafür ebenfalls die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr der VV 3309, 3310. Der im Verhältnis zu den Gebühren nach VV 2300 ff. niedrigere Gebührensatz erklärt sich na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kürzung nach § 15 Abs. 3

Rz. 109 Beispiel: Im Prozess über 10.000 EUR verhandeln die Anwälte zusätzlich über nicht anhängige 8.000 EUR. Mangels Einigung ergeht ein Urteil über die 10.000 EUR. Die weitere Summe von 8.000 EUR wird später gesondert eingeklagt. I. Gebühren des ersten Klageverfahrensmehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / J. Praxishinweise

Rz. 30 Die Änderung der Umsatzsteuer auf 16 % und anschließend auf 19 % hat erhebliche Probleme mit sich gebracht. Von daher kann nur dringend angeraten werden, sich mit dieser Materie näher zu befassen und sorgfältig zu prüfen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Das erfordert es selbstverständlich, dass die Anwaltschaft endlich einmal begreift, dass die Angabe des Leistungsz...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4104 f. / B. Umfang der Angelegenheit

Rz. 2 Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach der BRAGO[1] ist das vorbereitende Verfahren jetzt gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15. Diese Frage war zwar auch nach dem RVG lange umstritten,[2] ist jetzt aber durch § 17 Nr. 10 eindeutig geregelt. Rz. 3 Wird das Ermittlungsverfahren (vorläufig) eingestellt und nach Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 88 Die Terminsgebühr kann der Verfahrensbevollmächtigte ebenfalls erhalten, wenn er an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweistermin teilnimmt oder auch, wenn er Besprechungen zur Beilegung des Rechtsstreits führt. Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte nimmt vor dem LG Köln am Termin zur mündlichen Verhandlung teil. Die Sache wird anschließend an das zuständige L...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vor Insolvenzeröffnung entstandener Anspruch auf Vorschuss

Rz. 124 Sämtliche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen anwaltlichen Gebührenansprüche gegen den Mandanten als Insolvenzschuldner werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewöhnlichen Insolvenzforderungen; dazu gehört auch der Anspruch des Anwalts auf Zahlung eines Vorschusses, weil dieser mit der Erteilung des Auftrags in der jeweiligen Angelegen...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / A. Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Im Gegensatz zur früheren Regelung der BRAGO ist die Vergütung des Anwalts in Bußgeldsachen im RVG gesondert geregelt (VV Teil 5). Das RVG beschränkt sich also nicht darauf, pauschal auf die Vergütung in Strafsachen zu verweisen, wie dies nach der BRAGO noch der Fall war (§ 105 BRAGO). Vielmehr enthält das VV gesonderte eigenständige Regelungen, die in zahlreichen Punk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters (Abs. 3)

Rz. 13 Bei ausländischen Verfahren, die ab dem 26.6.2017 eröffnet wurden,[13] gilt für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters, dass die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners entstehen. Es sind daher VV 3313, 3315, 3317 bis 3319 und 3321 des Unterabschnitts 5 sowie § 28 anwendbar. Wegen der gebührenrechtlichen Einzelheiten wird auf die Erläuter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zeitliche Reihenfolge

Rz. 108 Für die Anrechnung ist ohne Belang, ob die anderweitige Verfahrensgebühr bereits entstanden ist, in einem parallel geführten Verfahren entsteht oder erst später entstehen wird.[108] Zwar ist der Wortlaut insofern etwas missverständlich formuliert. Entscheidend ist jedoch der Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Anwalt die Gebühr nicht doppelt verdienen soll.[109]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.1

Rz. 14 Für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1

Rz. 70 Das Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag nach Abs. 1 zulässig und begründet ist. Ist er bereits nicht zulässig, ist er durch Beschluss zu verwerfen; eine Prüfung der Begründetheit enthält der Beschluss in diesem Fall nicht. Ist der Antrag zulässig, so ist durch Beschluss entweder eine Wertfestsetzung vorzunehmen oder der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Über den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Festsetzungsverfahren nach § 55

Rz. 8 Ebenso wie § 56 gilt § 57 primär für solche Entscheidungen der Verwaltungsbehörde, die diese im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 trifft. Gegen Entscheidungen im Rahmen der Festsetzung nach § 55 kann der Anwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn er der Auffassung ist, die festgesetzte Vergütung sei zu gering bemessen.[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr

Rz. 71 Ist der Anwalt nur mit der Einlegung eines Rechtsmittels, dem Anfertigen oder Unterzeichnen von Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen oder sonstigen Beistandsleistungen beauftragt, ohne dass ihm die Vertretung insgesamt übertragen ist, erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 6500. Diese Regelung ist der der VV 4300 ff. in Strafsachen vergleichbar. Zu den sonstigen Beista...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Haftzuschlag, VV Vorb. 4 Abs. 4

Rz. 48 Zwar enthält der Unterabschnitt 4 keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet; dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Aus der pauschalen Verweisung auf die Gebühren des ersten Rechtszugs folgt, dass auch insoweit die Vorschrift der VV Vorb. 4 Abs. 4 entsprechend anwendbar ist. Befindet sich der Angeklagte nicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 112 Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung in einem Beschwerdeverfahren tätig, so erhält er neben den Gebühren aus den VV 3309 zusätzlich die Gebühren nach VV 3500. Auch in Zwangsvollstreckungssachen stellen Beschwerdeverfahren eigene Angelegenheiten dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Gegenstandswert bemisst sich nach der jeweiligen Beschwer, wobei alle bisherigen V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

Rz. 179 Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 180 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Entscheidung der Bundesnetzagentur erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3202

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Vorbemerkung zu VV 5113 f. / C. Mehrere Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 14 Möglich ist, dass mehrere Rechtsbeschwerden erhoben werden. Soweit sich die Rechtsbeschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten, liegt lediglich eine Angelegenheit vor. Beispiel: Das Gericht hat eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR verhängt. Hiergegen legt der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, da er einen Freispruch erstrebt. Die Staatsanwaltschaft legt Rechtsbeschwerd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Rz. 169 In Verfahren, in denen beide Prozessbevollmächtigte erklären, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein ( § 128 Abs. 2 ZPO), entsteht jedem von ihnen auch ohne mündliche Antragstellung in der Hauptsache die volle 1,2-Terminsgebühr. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr auch dann beanspruchen kön...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vergütungsvereinbarung

Rz. 11 Die anwaltliche Vergütung umfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Gebühren und Auslagen. Schließt der Anwalt eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a), so kann er die zu den Auslagen zählende Dokumentenpauschale nur dann geltend machen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, gelten Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten als durch die vereinba...mehr