Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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§ 56 Verwaltungsgerichtlich... / 5. Rechtsschutz gegen Maßnahmen auf den Stufen "Ermahnung" und "Verwarnung", § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG; unrichtige Auskunft

Rz. 108 Gegen die aufgrund § 4 Abs. 5 StVG stufenweise zu ergreifenden Maßnahmen "Ermahnung" (bei 4–5 Punkten) und "Verwarnung" (bei 6–7 Punkten) ist kein verwaltungsrechtlicher Primärrechtsschutz möglich. Weder Ermahnung noch Verwarnung können damit selbstständig angegriffen werden.[184] Sie werden inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die später erfolgte Entziehung d...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / (1) Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO

Rz. 76 Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt entsprechend der gesetzgeberischen Bewertung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in der Regel das Vollzugsinteresse. Rz. 77 Bei unaufschiebbaren Anordnungen i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO direkt bzw. analog kommt in aller Regel ohnehin keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da die Maßnahme vom ...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 2. Bestellung eines besonderen Vollstreckungsvertreters

Rz. 89 Für den Fall, dass bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig wäre, der Erbe aber unbekannt oder ungewiss ist oder er die Erbschaft noch nicht angenommen hat, hat auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht gem. § 779 Abs. 2 ZPO einen besonderen Vollstreckungsvertreter zu bestellen. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein Testamentsvolls...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 3. Beschwerde gegen die Ablehnungsanordnung

a) Statthaftigkeit Rz. 138 Soweit der Richter einen Erbscheinsantrag ablehnt, ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Gegen eine Verfügung des Rechtspflegers ist ebenfalls die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG zulässig. b) Form der Einlegung aa) Adressat der Beschwerde Rz. 139 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss a...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 7. Beschwerdeerwiderung

Rz. 154 Hat der Gegner des Mandanten Rechtsmittel eingelegt, so empfiehlt sich trotz der Amtsermittlungspflicht, die auch für das Beschwerdegericht gilt, eine Stellungnahme, in der auf tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen wird. Ein entsprechender "Antrag" könnte wie folgt lauten: Muster 12.14: Beschwerdeerwiderung Muster 12.14: Beschwerdeerwiderung ______...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / e) Vertretung

Rz. 143 Der Beschwerdeführer kann sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 10 FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 5. Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehungsanordnung

a) Statthaftigkeit Rz. 150 Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss – sogenannter Beharrungsbeschluss[271] – das Rechtsmittel der Beschwerde zu, § 58 Abs. 1 FamFG, und zwar unabhängig davon ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[272] N...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Statthaftigkeit

Rz. 150 Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss – sogenannter Beharrungsbeschluss[271] – das Rechtsmittel der Beschwerde zu, § 58 Abs. 1 FamFG, und zwar unabhängig davon ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[272] Nach § 11 Abs. 1 RP...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Form der Einlegung

aa) Adressat der Beschwerde Rz. 139 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG ( judex a quo ). Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, ist entfallen. Damit soll das Beschwerdeverfahren beschleunigt werden. bb) Form Rz. 140 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Statthaftigkeit

Rz. 147 Wurde ein Feststellungsbeschluss bereits erlassen und der Erbschein aber noch nicht erteilt, kann er mit der Beschwerde angefochten werden.[266]mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / d) Frist

Rz. 142 § 63 Abs. 1 S. 1 FamFG bestimmt, dass die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung binnen einer Frist von einem Monat zu erheben ist.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / aa) Adressat der Beschwerde

Rz. 139 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG ( judex a quo ). Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, ist entfallen. Damit soll das Beschwerdeverfahren beschleunigt werden.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Form und Frist

Rz. 148 Bezüglich Form und Frist darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe oben Rdn 139 ff.).mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 4. Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss

a) Statthaftigkeit Rz. 147 Wurde ein Feststellungsbeschluss bereits erlassen und der Erbschein aber noch nicht erteilt, kann er mit der Beschwerde angefochten werden.[266] b) Form und Frist Rz. 148 Bezüglich Form und Frist darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe oben Rdn 139 ff.). c) Beschwerdebefugnis Rz. 149 Gegen die Erteilungsanordnung kann sich nur derjenige...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 5. Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten: Rechtshängigkeitsvermerk

Rz. 203 Da eine Bewilligungserklärung nach § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben gilt, kann auch erst dann die Berichtigung im Grundbuch vollzogen werden. Bis der Prozess abgeschlossen ist, kann einige Zeit vergehen. Ein Widerspruch gegen eine Grundbucheintragung nach § 899 BGB oder eine Vormerkung können im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes e...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 1. Grundlagen

Rz. 107 Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des KJHG die besondere Bedeutung der Inobhutnahme [303] im Sinne einer Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen hervorgehoben.[304] Durch vorläufige Maßnahmen in Eil- und Notfällen soll die Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen handeln können.[305] Rz. 108 Die in den letzten 10 Jahren zu verze...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 3. Muster

Rz. 167 Muster 11.26: Antrag auf Umschreibung einer Zwangsvollstreckungsklausel für Erben Muster 11.26: Antrag auf Umschreibung einer Zwangsvollstreckungsklausel für Erben Amtsgericht[166] – Vollstreckungsgericht – In dem Rechtsstreit Otto Normalerblasser ./. Peter Müller Az. _________________________ überreiche ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 23.4.2011. Im dort...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Steuerwert des der Bedarfsbewertung unterliegenden Vermögens (§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BewG) hat Bindungswirkung für die jeweilige Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuerfestsetzung; so der Wille des Gesetzgebers (Gesetzesbegründung s. § 151 BewG Anm. 5), der allerdings erst mit der inzwischen erfolgten Anpassun...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / 5. Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO: grundsätzliche Vollziehbarkeit

Rz. 39 Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO ist zunächst zu beachten, dass aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung in diesen Fällen grundsätzlich die Vollziehbarkeit des VA gewollt ist. Es bedarf deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine so...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 1. Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß Landes-VwVfG (vgl. § 80 VwVfG)

Rz. 18 Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / II. "Eil-Eil-Rechtsschutz": Zwischenentscheidung/"Hängebeschluss"

Rz. 3 Droht bereits bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag das Eintreten vollendeter Tatsachen, so ist der effektive (Eil-)Rechtsschutz im Wege einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss")[9] unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen ("Eil-Eil-Rechtsschutz").[10] Kann über eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / e) Vollstreckbarkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 176 Die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Auskunftserteilung erfolgt als unvertretbare Handlung nach der Vorschrift des § 888 ZPO. Voraussetzung des § 888 ZPO ist eine Handlungsverpflichtung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann,[339] was dann der Fall ist, wenn ein Dritter die Handlung überhaupt nicht oder nicht so wie der Schuldner selbst vornehmen ...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / II. Verteilungstermin

Rz. 145 Der Termin ist im Gegensatz zum Versteigerungstermin nichtöffentlich, d.h. dass an ihm nur die Verfahrensbeteiligten gem. § 9 ZVG, der Ersteher und evtl. der Bürge und der Meistbietende (bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot) teilnehmen dürfen. Im Protokoll ist festzuhalten, wer erschienen ist, evtl. welche Anträge gestellt bzw. welche Erklärungen abgegeben werd...mehr

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§ 54 Anlieger – Anwohner – ... / 9. Entschädigung/Schadensersatz

Rz. 75 Zufahrten und Zugänge verbinden die der Straße benachbarten Grundstücke oder private Wege mit der Straße. Die Behinderung durch Baumaßnahmen ist zunächst durch den Gemeingebrauch gedeckt.[146] Werden auf längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenbauarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so müssen grundsätzlich Maßnahmen und Vorkehru...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / b) Einstweilige Rückgabe des Erbscheins

Rz. 199 Zu unterscheiden ist somit zwischen der zulässigen einstweiligen Rückgabe des Erbscheins und der eigentlichen Einziehung des Erbscheins, die nicht einstweilig angeordnet werden kann.[220] Erst mit der tatsächlichen Einziehung wird der Erbschein kraftlos, § 2361 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedoch kann mit diesen Entscheidungen gegebenenfalls verhindert werden, dass ein Rechtserw...mehr

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FF 1/2017, Änderung des Sachverständigenrechts

Auszüge aus der Bundestagsdebatte vom 7.7.2016(18. Wahlperiode, 183. Sitzung) Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Tagesordnungspun...mehr

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§ 39 Rechtmäßigkeit des auf... / B. Auch fehlerhafte Gebots- und Verbotszeichen sind grundsätzlich zu beachten; Ausnahme: Nichtigkeit

Rz. 96 Auch fehlerhafte Gebots- und Verbotszeichen sind grundsätzlich wirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Rechtswidrige Verkehrszeichen müssen vom Verkehrsteilnehmer beachtet werden. Sie sind gültig und rechtsverbindlich.[163] Das Gebots- und Verbotszeichen und damit der Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. So wurde e...mehr

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§ 15 Begutachtung zur Fahre... / II. Kritik an der h.M.

Rz. 32 Diese h.M. wird in der Literatur zu Recht zunehmend kritisiert und abgelehnt. [62] Auch Vertretern der Ablehnung der isolierten Anfechtungsmöglichkeit erscheint es erwägenswert und akzeptanzfördernd, dass der Gesetzgeber eine isolierte Anfechtung einer Gutachtenanforderung zulässt.[63] Der 52. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2014 in Goslar hat im Arbeitskreis V in seiner ...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / I. Grundsätze der Wertermittlung

Rz. 51 Gemäß § 74a Abs. 5 ZVG hat das Gericht von Amts wegen den Verkehrswert des Versteigerungsobjektes (und zwar für jedes Grundstück bzw. grundstücksgleiche Recht einzeln) festzusetzen. Es kann zu diesem Zwecke einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen (im Gegensatz zur Formulierung in § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG wird das der Regelfall sein). Nach der Legaldefiniti...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 5. Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen

Rz. 151 Die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Auskunftserteilung erfolgt als unvertretbare Handlung nach der Vorschrift des § 888 ZPO. Voraussetzung des § 888 ZPO ist eine Handlungsverpflichtung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann,[328] was dann der Fall ist, wenn ein Dritter die Handlung überhaupt nicht oder nicht so wie der Schuldner selbst vornehmen ...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 1. Allgemeines

Rz. 58 Im Rahmen von Erbprozessen steht man häufig vor der Frage, ob der einzelne Erbe klagen kann oder ob man eine oder mehrere Personen verklagen muss. Bekanntlich unterscheidet man die einfache von der notwendigen Streitgenossenschaft. Bei der einfachen Streitgenossenschaft als subjektive Parteienhäufung ist die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung lediglich zweckmäßig,...mehr

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AGB-Richtlinie (RL) / B. Hinweise

Rz. 3 Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: Die Richtlinie gilt nur für Verbraucherverträge.[2] Auch insoweit stellt diese nur einen Mindestschutz sicher, Art. 8 RL. Rz. 4 Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, soweit diese Richtlinie den Verkehr mit Verbrauchern (B2C) betrifft, nicht dagegen im Rechtsverkehr unter Kaufleuten und Unternehmern und zwischen Ve...mehr

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§ 14 Gesetzestexte / J. Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG)

Rz. 10 Gesetz zum internationalen Familienrecht vom 26.1.2005 (BGBl I 2005 S. 162), zuletzt geändert mit Wirkung zum 16.7.2014 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8.7.2014 (BGBl I 2014 S. 890) Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dientmehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / VI. Die Änderungen des HKÜ durch die Brüssel IIa-VO

Rz. 150 Die Brüssel IIa-VO modifiziert – menschenrechtskonform[484] – das HKÜ-Verfahren im Verhältnis der Verordnungsmitgliedstaaten[485] zueinander (siehe Wortlaut von Art. 10, 11 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) bedeutsam.[486] Zwar bleibt ausweislich Art. 11 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Rechtsgrundlage für die Rückführung des Kindes Art. 12 Abs. 1 HKÜ. Die Verordnung ergänzt und verst...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / c) Kausalität zwischen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung und Fristversäumnis

Rz. 421 Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht.[393] Daran mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertre...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Beschwerdeberechtigung

Rz. 151 Da es sich bei der Einziehung des Erbscheins um ein Amtsverfahren handelt, ist lediglich die materielle Beschwerde des Rechtsmittelführers Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde, § 59 Abs. 1 FamFG. Er muss schlüssig darlegen[274] oder zumindest behaupten, dass er durch die Erteilung des Erbscheins in seinem Erbrecht beeinträchtigt ist. Ein formelle Beschwer nach §...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Beschwerde, § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG

Rz. 131 Nach dem Rechtspflegergesetz ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar sind.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Statthaftigkeit

Rz. 138 Soweit der Richter einen Erbscheinsantrag ablehnt, ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Gegen eine Verfügung des Rechtspflegers ist ebenfalls die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG zulässig.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / f) Beschwerdeberechtigung

Rz. 144 Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags ist sowohl die materielle, § 59 Abs. 1 FamFG, als auch die formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG, Voraussetzung. aa) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG Rz. 145 Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches s...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Anfechtung von Feststellungsbeschlüssen

Rz. 137 Muster 12.12: Beschwerdeantrag Muster 12.12: Beschwerdeantrag Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / c) Notwendiger Inhalt

Rz. 141 Die Beschwerdeschrift muss nicht ausdrücklich das Wort Beschwerde enthalten; jedoch müssen der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung und das Begehren, dass die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüft werden soll, erkennbar sein.[256] Auch ein bestimmter Antrag und eine Begründung sind nicht erforderlich.[257]mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Befristete Erinnerung

Rz. 132 Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rechtspfleger kann einer derartigen Erinnerung abh...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 4. Außervollzugsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht

Rz. 59 Nach § 55 FamFG kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung (auch, wenn eine erstinstanzliche einstweilige Anordnung in Rede steht) auf Antrag oder von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzen. Hierzu wird insbesondere dann Anlass bestehen, wenn in der erstinstanzlichen Entscheidung ei...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / dd) Zurückweistung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 401 Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, §§ 58 ff. FamFG. Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / III. Beschwerdeverfahren

1. Grundsätzliches Rz. 157 Durch die Beschwerde wird eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, §§ 68 Abs. 3, 26 FamFG. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Rz. 158 Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auch im Erbscheinsverfahren durch den Beschwerdeantrag bestimmt. Er entspricht regelmäßig dem Verfahrensgegenstand der ersten Instanz.[282] Wird das Beschwerdegericht mit ein...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / c) Beschwerdebefugnis

Rz. 149 Gegen die Erteilungsanordnung kann sich nur derjenige beschweren, der durch die Verfügung "in seinen Rechten", § 59 Abs. 1 FamFG, verletzt worden ist. Das kann auch der Antragsteller[267] oder der Erbe bei einer Erteilung an den Gläubiger nach § 792 ZPO sein.[268] Auch der Nacherbe ist beschwerdebefugt, wenn er behauptet, dass der Nacherbenvermerk nicht oder nicht ri...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 8. Rücknahme der Beschwerde

Rz. 155 Eine Rücknahme der Beschwerde ist jederzeit möglich, § 67 Abs. 4 FamFG. Nimmt im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter die von ihm eingelegte Beschwerde zurück, so hat er in der Regel auch die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdegegners zu erstatten, § 84 FamFG. Von einer Anordnung der Kostenerstattung kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeit...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / aa) Allgemeines

Rz. 26 Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts. Soweit Zwischenentscheidungen anfechtbar sind, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach §§ 567–572 ZPO statthaft.[32] Für Entscheidungen des Rechtspflegers gelten diese Vorschriften über § 11 Abs. 1 RPflG. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet statt, wenn nach allg...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / bb) Formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG

Rz. 146 In Antragsverfahren, wie z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschende Rspr. eine Ausnahme, wen...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / bb) Form

Rz. 140 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Beschwerdeschrift kann auch per Telefax übermittelt werden.[252] Zugelassen wird auch eine fernmündliche Einlegung, wenn die Geschäftsstelle ein Protokoll aufnimmt, dieses vorliest und sich genehmigen lässt.[253] Zu Protokoll...mehr