Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelfsbelehrung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung.

Rn 5 Ist die Belehrung fehlerhaft oder fehlt sie gänzlich, so ist zunächst eine Berichtigung gem § 42 möglich. Eine fehlerhafte oder fehlende Belehrung kann zur Wiedereinsetzung (§ 17) berechtigen. In diesem Fall wird das Fehlen des Verschuldens vermutet (§ 17 II). Hat eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung einen Rechtsbehelf benannt, der nicht statthaft ist, so führt dies ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung.

Rn 8 Abs 2 regelt die Folgen einer unterbliebenen bzw fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung und ergänzt § 39 (Maurer FamRZ 09, 465, 467). Das Gesetz vermutet aus Gründen des Vertrauensschutzes, dass Beteiligte, die keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben, ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist gehindert waren (Begr zu § 17 RegE in BTDrs 16/6308, S 183; B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Versäumung, Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung (§§ 230–238).

Rn 20 Die Regelungen sind nicht anwendbar, da es im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Notfristen und keine Rechtsmittelfristen gibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mehrfache Zustellung, falsche Auskünfte, falsche Rechtsbehelfsbelehrung.

Rn 58 Bei doppelter Zustellung, die mit dem (unzutreffenden) Hinweis des Gerichts verbunden ist, die erste Zustellung sei unwirksam, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Anwalt im Vertrauen darauf die Rechtsmittelfrist berechnet und das Rechtsmittel verspätet eingelegt hat (BGH MDR 05, 1184 [BGH 04.05.2005 - I ZB 38/04]; NJW 11, 522); ansonsten muss der Anwalt wissen, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Umfang der Belehrungspflicht.

Rn 3 Die Belehrungspflicht betrifft vorrangig Verfahren ohne Anwaltszwang, also insbesondere das Verfahren vor den Amtsgerichten. In Verfahren mit Anwaltszwang beschränkt sich die Belehrungspflicht auf Entscheidungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass die Partei, der gegenüber eine Entscheidung ergeht, anwaltlich vertreten ist, also insbesondere bei Versäumnisurteil (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Rn 10 Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschl (Abs 4). Dies gilt auch dann, wenn eine (freigestellte, § 128 IV) mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wird sie auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I) verworfen. Ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet, wird sie – regelmäßig ebenfalls auf Kosten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerdefrist (Abs 1).

Rn 2 Die sofortige Beschwerde ist binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist (§ 224 I, II) von zwei Wochen einzulegen. Der Zusatz ›soweit keine andere Frist bestimmt ist‹ bezieht sich auf die von der Zweiwochenfrist abweichende, auf einen Monat verlängerte Frist für sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 II 3, III 3; vgl BTDrs 14/4722, 111). Die Frist be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Der Einspruch ist ein von Angaben und Nachweisen zu Verhinderungsgründen unabhängiger Rechtsbehelf der säumig gewesenen Partei, der den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumung befand (Mot zur CPO, 230 = Hahn/Mugdan, Materialien, 294). Die weite Zulässigkeit des Einspruchs ist das Korrelat zu den strengen Säumnisfolgen in §§ 330, 33...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 2 Abs 1 zählt die Überschrift des Urteils nicht zu den zwingenden Bestandteilen von Urteilen (Oldbg MDR 91, 159, 160; Frankf OLGR Frankf 96, 11), vgl aber § 311 I. In den Fällen des § 313b (dort Rn 4) ist die Art des Urteils anzugeben; gleiches empfiehlt sich bei besonderen Urteils- und Prozesskonstellationen (zB [Urkunden-]Vorbehaltsurteil, Teilanerkenntnis- und Schlussu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / §§ 313, 313a, 313b (Form und Inhalt).

Rn 12 Obwohl § 329 bzgl der äußeren Gestaltung von Beschlüssen keine Regelung trifft, ist § 313 auf diese entsprechend anzuwenden (BGH NJW 01, 1653 [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]). Dies gilt insb für urteilsvertretende und verfahrensbeendende Beschlüsse (Hamm OLGR 99, 13; Köln BB 01, 1499 [OLG Köln 03.04.2001 - 25 W 2/00]) und Vollstreckungstitel. Bei diesen ist ein volles ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 4 EuVTVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abschließende Entscheidung.

Rn 3 Das Beschwerdegericht hat gem I 1 grds eine eigene abschließende Entscheidung zu treffen, also die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen oder in der Sache zu bescheiden. Bindung an den Verfahrensgegenstand s § 65 Rn 2. Kosten: Rn 6. Rechtsbehelfsbelehrung: § 39.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 18 EuVTVO – Heilung der Nichteinhaltung von Mindestvorschriften.

Gesetzestext (1) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 13 bis 17 festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernissen, so sind eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel möglich, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsmittel.

Rn 2 Beschlüsse nach § 150, die eine Trennung oder Verbindung aufheben, sind nicht selbstständig anfechtbar und können nur zusammen mit dem Rechtsmittel gegen das verfahrensbeendende Urt angefochten werden. Freilich hat das Rechtsmittel nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Gegen die Aufhebung einer Aussetzung findet die B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Nach Art 29 II hat das den HKÜ-Antrag abweisende Gericht vAw das Formblatt im Anhang I auszufüllen; erstinstanzlich der Richter, zweitinstanzlich der Vorsitzende des Familiensenats (§ 39 I IntFamRVG). In der Entscheidung sollen die maßgeblichen Art des HKÜ, auf die die Entscheidung gestützt wird, benannt werden (Erw 48 S 1). Auf die Rechtskraft der ablehnenden Entscheid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Abs 1 passt den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung an § 233 ZPO an, während Abs 2 die gesetzliche Vermutung des fehlenden Verschuldens bei dem Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung aufstellt und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dient (Begr zu § 17 RegE in BTDrs 16/6308, S 183).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahren.

Rn 1 Die mit den Wirkungen des § 249 versehene Aussetzung wird als prozessleitende, in das Ermessen des Gerichts gestellte Maßnahme durch einen vAw zu erlassenden Beschl, dem nach § 128 IV keine mündliche Verhandlung – wohl aber die Gewährung rechtlichen Gehörs – vorangehen muss (BGH MDR 11, 1441), angeordnet. Der Beschl ist in der gebotenen Kürze zu begründen, damit die Erm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulassungsentscheidung.

Rn 6 Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde hat in dem angefochtenen Beschl zu erfolgen; Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung vermag die Zulassung nicht zu ersetzen (BGH FamRZ 19, 725). Eine nachträgliche Zulassung kann nur im Wege der Beschlussberichtigung gem § 42 bzw § 113 I 2 iVm § 319 ZPO erfolgen, falls eine beschloss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gliederung.

Rn 14 Es empfiehlt für den Regelfall eine Untergliederung der Gründe wie folgt, wobei Zwischenüberschriften die Übersichtlichkeit fördern können und kein Tabu sein sollten: 1. Ausführungen zur Prozesssituation, soweit erforderlich, 2. ein Eingangssatz, der sich aber nicht in der Wiederholung des Tenors erschöpfen sollte (besser: ›Die Klage ist unbegründet, da der Kl keinen A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sonderregelung in § 63 II.

Rn 3 Gem II ist die Beschwerde gg Entscheidungen im EA-Verfahren (Nr 1) u über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts (Nr 2) binnen zwei Wochen einzulegen. Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung zu Nr 1, da zu Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen RA auch ohne Fachanwaltstitel gehört (Bremen FamRZ 21, 1140; s.a. BGH FamRZ 21, 445; weniger str...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Form und Inhalt.

Rn 3 Der Beschluss enthält die Überschrift ›Beschluss‹ bzw Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsbeschluss und das Az, auch wenn dies II nicht erwähnt. Nicht vorgesehen ist die Eingangsformel ›im Namen des Volkes‹. Zwingend erforderlich ist das Rubrum mit den Angaben des II (Beteiligte, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, Gericht, beteiligte Gerichtspersonen). Es folg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zustellung des Beschlusses.

Rn 10 Eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wird mit ihrer Verkündung wirksam. Beschlüsse, die in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden dem Antragsteller durch die Verkündung mitgeteilt. Beschlüsse, in denen dem Antragsteller PKH bewilligt wird und er nicht zu Zahlungen an die Staatskasse verpflichtet wird, sind dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Einer Zuste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Festsetzung durch Bescheid (§ 70 Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 26 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Das Kindergeld ist nach § 31 S 3 EStG eine Steuervergütung, sodass nach §§ 1 Abs 1, 37 Abs 1, 155 Abs 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften, so die Korrekturvorschriften der §§ 172ff AO, sinngemäß Anwendung finden, BFH vom 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl II 2002, 296; BFH vom 15.07.2010, III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237 (zum...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beendigung des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung, Rechtsmittel.

Rn 40 Die Entscheidung erfolgt durch einen zu begründenden Beschluss (§ 38), der gem § 39 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist gem §§ 58 ff die Beschwerde zum OLG eröffnet. Die Einlegung der Beschwerde hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung, die grds mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 5.12.12 (BGBl I 2418) mit Wirkung ab 1.1.14 eingefügt worden. Danach hat nunmehr auch im Zivilverfahren jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 6 Das Gericht entscheidet über eine Aussetzung nach § 149 vAw. Den Parteien ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren (Art 103 I GG). Der Beschl ist zu begründen und unterliegt der Anfechtung nach § 252, weshalb er nach Maßgabe des § 232 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Eine Darstellung des Sachverhalts ist nicht erforderlich (Bremen MDR 11, 881 [OLG Bremen 16.12...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Konzentrationsermächtigung.

Rn 11 Die Rechtsmittelzuständigkeit für bestimmte Verfahren kann auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen durch Rechtsverordnung von der jeweiligen Landesregierung auf einzelne Oberlandesgerichte übertragen werden. Derartige Konzentrationsermächtigungen enthalten (neben Abs 3 S 2 u 3 sowie der allgemeinen Ermächtigung in § 13a) zB § 99 III AktG (Gerichtliche Entscheidun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Gerichts zur Einbindung des Jugendamts in sämtlichen Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen. Dies führt zu einer erheblichen Erweiterung der Anhörungs- und damit auch der Mitwirkungspflichten des Jugendamts im Vergleich zu § 49a I FGG aF, der eine unvollständige enumerative Aufzählung bestimmter Kindschaftssac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entscheidung.

Rn 5 Das Gericht entscheidet über den Erlass einer EA durch Endbeschl iSv § 38. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39). Umstr ist, ob sich diese auch auf die Antragsmöglichkeiten nach §§ 52, 54 I, II zu beziehen hat (Zö/Feskorn Rz 11 mwN). In Familienstreitsachen (§ 112) besteht gem § 113 I 2 iVm § 308 I ZPO Antragsbindung u es ist gem § 116 III 2, 3 über die sofo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 17 EuVTVO – Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung.

Gesetzestext In dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ablauf des Aussetzungsverfahrens.

Rn 8 Die Aussetzung des Verfahrens ist vAw zu prüfen (§ 26); dabei ist nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Gründe für eine Aussetzung (oben Rn 4 f) vorliegen (Begr zu § 21 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Das Gericht ist an die Zustimmung des ASt nicht gebunden (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 21 Rz 1) und soll die Eigenart des jeweiligen Verfahrens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 49 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 49 Brüssel Ia-VO(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. (2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde. Rn 1 Entscheidung iSd Norm ist die Entscheidung (Art 2 lit a) über...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / N. Angabe der ID-Nr (§ 33a Abs 1 S 9–11 EStG)

Rn. 252 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Unterliegt die unterhaltene Person der unbeschränkten oder der beschränkten StPfl, hat der Unterhaltsleistende ab dem VZ 2015 in seiner Steuererklärung die ID-Nr (§ 139b AO) der unterhaltenen Person anzugeben (§ 33a Abs 1 S 9 EStG). Für diese Zwecke hat die unterhaltene Person dem Unterhaltsleistenden ihre ID-Nr mitzuteilen (§ 33a Abs 1 S 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unterhaltssachen iSv § 231 Abs 1.

Rn 14 Unterhaltssachen iSv § 231 I sind gem § 112 Nr 1 Familienstreitsachen; auf das Verfahren sind deshalb neben den in Abschn 9 enthaltenen Vorschriften der §§ 231 ff FamFG gem § 113 I 2 auch ZPO-Vorschriften anzuwenden. Rn 15 Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der gem § 113 I 2 den Vorgaben des § 253 ZPO entsprechen muss. Es besteht auch im erstinstanzliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) Einstweiliges Anordnungsverfahren, §§ 331 ff.

Rn 30 In besonders eilbedürftigen Krisensituationen ist die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. Gem § 51 III gelten für das einstweilige Anordnungsverfahren die für das Verfahren in der Hauptsache anzuwendenden Vorschriften. § 167 I 1 verweist insoweit auf die §§ 331 ff. Gem § 313 II ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung neben dem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Statthaftigkeit der Beschwerde.

Rn 2 In Familiensachen (§ 111) ist die Beschwerde gem I gg Endentscheidungen (§ 38 I 1) des FamG statthaft, sofern das Gesetz nicht – wie zB in § 57 I oder § 197 III 1 (mangels Infragestellung v Gültigkeit u Rechtswirksamkeit der Adoption als solcher Beschwerde aber statthaft bzgl namensrechtlicher Folgen [BGH FamRZ 20, 1275; München FamRZ 22, 874; Hamm FamRZ 21, 527; Kobl F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Aufhebung und Zurückverweisung.

Rn 4 In zwei Fällen kann das Beschwerdegericht in fG-Familiensachen die angefochtene Entscheidung u das dieser zugrunde liegende Verfahren aufheben u an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen. Gem I 2 ist dies ohne Antrag der Fall, wenn das Ausgangsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Hierunter fällt zunächst eine Antragsabweisung als unzulässig. Jenseits d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Beteiligte, Anordnung des persönlichen Erscheinens.

Rn 7 Die Erörterung findet, wie auch in § 155 II und § 160 I 2 geregelt, mit den Eltern statt, deren persönliches Erscheinen gem Abs 2 S 1 (wie auch in § 155 III 1 und § 160 I 2) anzuordnen ist. Hiervon ist auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil erfasst, der bei im Raum stehenden Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den anderen, allein sorgeberechtigten Elternteil im Hinblick...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Statthaftigkeit kraft Zulassung durch die Vorinstanz (Abs 2 Nr 2).

Rn 15 Die Rechtsbeschwerde ist außerdem dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug sie in dem Beschl zugelassen hat. Eine Zulassung durch das Amtsgericht ist nicht vorgesehen. Über die Zulassung muss im anzufechtenden Beschl entschieden werden, und zwar grds in dessen Tenor. Ausnahmsweise kann sich die Zulassung aus den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1115 ZPO – Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig. (2) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschli...mehr

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AGS 04/2024, Einwendungen g... / IV. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Formerfordernisse im Zusammenhang mit Gerichtskostenrechnungen wird in der Praxis immer wieder Einiges durcheinandergebracht. Es muss nämlich unterschieden werden zwischen dem Gerichtskostenansatz einerseits und der auf diesem Ansatz basierenden Zahlungsaufforderung an den Kostenschuldner andererseits. 1. Gerichtskostenansatz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schriftform, elektronisches Dokument, Unterschrift.

Rn 5a Die Beschwerdeschrift (II 1) ist gem II 4 v Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten der nach inhaltlicher Prüfung die Verantwortung übernimmt (BGH FamRZ 23, 369), zu unterzeichnen. Das gilt auch für Behörden u Versorgungsträger (Bremen FamRZ 20, 531). Zur Unterzeichnung m ›iA‹ bzw ›iV‹ oder einer unleserlichen Unterschrift sowie Einreichung mittels Telefax, Compu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit und Verfahren (Abs 1).

Rn 4 Statthaft ist nur der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte Widerspruch (BTDrs 16/10069, 39). Der Widerspruch kann vom Schuldner eingelegt werden oder vom unbeteiligten Dritten, der irrtümlich statt des Schuldners eingetragen wurde (AG Mönchengladbach-Rheydt 22.11.19 – 6 M 1887/19, Rz 9). Er muss binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Eintragungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO R

Rangänderung 836 ZPO 15 Rangverhältnis 850d ZPO 4 räumliche Beschränkung 758a ZPO 6 Räumung 721 ZPO 3; 762 ZPO 2 Ehewohnung 200 FamFG 3 nach 758a ZPO 17 von Wohnraum 721 ZPO 3 Räumungsfrist 721 ZPO 10; 751 ZPO 2 Kostenentscheidung 93b ZPO 28 Räumungsgut Haustiere 885 ZPO 28 Herausgabe 885 ZPO 30 Verkauf 885 ZPO 34 Vernichtung 885 ZPO 37 Verwahrung 885 ZPO 27 Verwertung 885 ZPO 33 Räumungskl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 23 Das Aufhebungsverfahren wird vAw eingeleitet. Zuständig für die Aufhebung ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Funktionell zuständig ist der Richter für die Aufhebung nach Nr 1. Für die Aufhebung nach Nr 2–4 ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr 4c RPflG). Rechtliches Gehör ist zu gewähren, und zwar stets der Partei (Brandbg OLGR 01, 253). Vor der Aufhebun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Stattgebender Scheidungsbeschluss (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 137 I. Wird die Ehe geschieden, ist durch einheitlichen Beschluss gem §§ 38, 116 I über die Scheidung und die anhängigen, nicht gem § 140 abgetrennten, Folgesachen zu entscheiden. Dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 3; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 6a; KG 26.7.18 – 3 UF 16/18, juri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweispflicht und Zurückweisung des Antrags (Abs 2).

Rn 10 Der Antrag ist gem § 250 II 1 zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht gegeben sind oder der Antrag nicht die nach Abs 1 erforderlichen Angaben enthält. Liegen behebbare Mängel vor (ungenaue oder fehlende Angaben), erfolgt eine Zurückweisung erst, wenn der ASt dem Mangel trotz Hinweises nicht abhilft. Liegt ein unbehebbarer Mangel v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Rechtsbehelfsbelehrungen dienen der Rechtsfürsorge und sind in der fG wie in allen Verfahren ohne Anwaltszwang besonders wichtig. Das gilt heute auch für den normalen Zivilprozess (§ 232 ZPO).mehr