Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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§ 8 Erbscheinsverfahren / H. Rechtsmittel

I. Übersicht 1. Entscheidungen des Richters Rz. 91 Gegen die Entscheidungen des Amtsrichters in Nachlassverfahren ist die befristete Beschwerde, § 58 ff. FamFG, der statthafte Rechtsbehelf. 2. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Rz. 92 Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichte...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / VII. Rechtsmittel

1. Gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung a) Antrag aller Miterben Rz. 17 Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG. b) Antrag einzelner Miterben Rz. 18 Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft. c) Antrag ein...mehr

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§ 4 Eröffnung letztwilliger... / V. Rechtsmittel

Rz. 14 Der vermeintliche Besitzer des Testaments kann sich mit der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG sowohl gegen die Anordnung der Ablieferung, die Verhängung von Ordnungsstrafen, die Anordnung unmittelbaren Zwangs als auch der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Anordnung der Haft wehren.mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / F. Rechtsmittel

Rz. 29 Gegen den Beschluss, der die Nachlasspflegschaft anordnet, ist die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 RPflG statthaft. Dies gilt auch für Beschlüsse, die eine Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft ablehnen. Insoweit ist aber lediglich der Nachlasspfleger, nicht der Vertragspartner, beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG.[28] Setzt das Nachlassgeric...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 11. Rechtsmittel

Rz. 60 Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts in Verfahren im Zusammenhang mit dem ENZ ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, § 43 IntErbRVG. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des FamFG. Jedoch ist § 61 FamFG ausdrücklich nicht anzuwenden, d.h. es ist hier keine Wertgrenze zu beachten. Einzulegen ist die Beschwerde entsprechend der Regelu...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Beschwerde, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG

Rz. 93 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind. Lehnt (z.B. bei gesetzlicher Erbfolge) ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Entscheidungen des Richters

Rz. 91 Gegen die Entscheidungen des Amtsrichters in Nachlassverfahren ist die befristete Beschwerde, § 58 ff. FamFG, der statthafte Rechtsbehelf.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Zuständigkeit

Rz. 98 Gegen amtsgerichtliche Entscheidungen ist die sofortige (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG .mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Ablehnung der Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht

Rz. 122 Nach der Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft.[74] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhäng...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Kraftloserklärung

Rz. 126 Bei der Kraftloserklärung ist wie folgt zu differenzieren:[79]mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / III. Kostenfestsetzung

Rz. 32 Für die Kostenfestsetzung sind die §§ 103–107 ZPO entsprechend anzuwenden, § 85 FamFG. a) Welche Kosten sind erstattungsfähig? Kosten, "die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren", z.B. Fahrtkosten, Anwaltsgebühren, Kopiekosten etc. b) Verfahren, § 104 ZPO Beteiligter A reicht Kostenrechnung ein; Beteiligtem B wird rechtliches Gehör gewährt; ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Befristete Erinnerung

Rz. 95 Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG. In den Nachlassverfahren ist die befristete Erinnerung ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Zulässigkeit der Beschwerde

1. Zuständigkeit Rz. 98 Gegen amtsgerichtliche Entscheidungen ist die sofortige (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG . 2. Statthaftigkeit Rz. 99 Voraussetzung ist nach § 58 FamFG, dass eine erstinstanzliche Endentscheidung des Amtsgerichts vorliegt. a) Endentscheidungen Rz. 100 Anfechtbare Ver...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 9. Rücknahme der Beschwerde

Rz. 121 Eine Rücknahme der Beschwerde ist jederzeit möglich. Nimmt im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter die von ihm eingelegte (weitere) Beschwerde zurück, so hat er in der Regel auch die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdegegners zu erstatten, § 84 FamFG. Von einer Anordnung der Kostenerstattung kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Übersicht

1. Entscheidungen des Richters Rz. 91 Gegen die Entscheidungen des Amtsrichters in Nachlassverfahren ist die befristete Beschwerde, § 58 ff. FamFG, der statthafte Rechtsbehelf. 2. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Rz. 92 Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Muster 8.3...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Kosten

Rz. 104 Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt, §§ 22 ff. GNotKG . Die einzelnen Gebührentatbestände sind: Rz. 105 Beispielmehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. "Beschwerdeerwiderung"

Rz. 127 Hat der Gegner des Mandanten Rechtsmittel eingelegt, so empfiehlt sich trotz der Amtsermittlungspflicht, die auch für das Beschwerdegericht gilt, eine Stellungnahme, in der auf tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen wird. Rz. 128 Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Beschwerde Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Besc...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Übersicht: Beschwerdeberechtigte in den einzelnen Nachlasssachen

aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel Rz. 116mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Form

Rz. 106 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 6. Frist

Rz. 109 § 63 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung binnen einer Frist von einem Monat zu erheben ist.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / F. Gebühren des Rechtsanwalts

Rz. 60 Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG etc., erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Verfahre...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Statthaftigkeit

Rz. 99 Voraussetzung ist nach § 58 FamFG, dass eine erstinstanzliche Endentscheidung des Amtsgerichts vorliegt. a) Endentscheidungen Rz. 100 Anfechtbare Verfügungen sind demnach Endentscheidungen, wie z.B. Sie müssen allerdings bere...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Zwischenentscheidungen

Rz. 102 Zwischenentscheidungen sind nur anfechtbar, soweit das FamFG eine Anfechtbarkeit ausdrücklich vorsieht. So ist z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Androhung von Zwangsmitteln mit der Beschwerde angreifbar.[56]mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / a) Antrag aller Miterben

Rz. 17 Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Ausschluss der Beschwerde

Rz. 104 Einige Entscheidungen sind kraft Gesetzes von der Beschwerde ausgeschlossen, wie z.B. die Kraftloserklärung eines Erbscheins nach § 353 Abs. 1 S. 4 FamFG.mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / c) Antrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 19 Gegen die Anordnung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die befristete Beschwerde, § 359 Abs. 2 FamFG, statthaft.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / cc) Feststellung der Erbberechtigung (amtliche Erbenermittlung)

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Entscheidungen des Rechtspflegers

a) Beschwerde, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG Rz. 93 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfech...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 7. Wertgrenzen

Rz. 110 Eine Beschwerde ist nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / 1. Gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

a) Antrag aller Miterben Rz. 17 Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG. b) Antrag einzelner Miterben Rz. 18 Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft. c) Antrag eines Nachlassgläubigers Rz. 19 Gegen die Anordnu...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / b) Antrag einzelner Miterben

Rz. 18 Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Adressat der Beschwerde

Rz. 105 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG (iudex a quo). Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, ist entfallen. Damit soll das Beschwerdeverfahren beschleunigt werden.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Einziehung durch das Nachlassgericht

Rz. 124 Der im Erbschein bezeichnete Erbe kann sich gegen die Einziehung wie folgt wehren: Voll...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / bb) Eröffnung letztwilliger Verfügungen

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§ 10 Nachlassverwaltung / 2. Gegen die Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 20 Auch gegen die Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung ist die befristete Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft.[9]mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Feststellung des Fiskuserbrechts

Rz. 34 Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts VI _________________________/_________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________ am _________________________ folgenden Beschluss Es wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der (bayerische) F...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / 1. Muster: Protokoll Nachlasspflegerbestellung

Rz. 21 Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Geschäftsnummer VI _________________________/_________________________ Niederschrift In der Nachlasssache _________________________ Vor der Rechtspflegerin _________________________ fand sich ein, persönlich bekannt, Herr Rechtsanwalt _________________________ Der Erschienene sol...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster für eine behauptete Rechtsbeeinträchtigung

Rz. 113 Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Der Erbschein hätte _________________________ nicht erteilt werden dürfen, da mein Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Das Testament vom _________________________ ist unwirksam, weil _________________________. Rz. 114 Wer geltend mach...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 8. Beschwerdeberechtigung

Rz. 111 Um eine Popularbeschwerde zu verhindern, ist die Beschwerdeberechtigung eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, § 59 FamFG . Dabei ist zunächst zwischen der materiellen Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG und der formellen Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG zu unterscheiden. Die materielle Beschwer, d.h. die Beeinträchtigung in einem eigenen Recht, muss im...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Muster: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht

Rz. 96 Muster 8.33: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht Muster 8.33: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht An das[52] Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag m...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger

Rz. 94 Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftra...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 2. Landgericht

Rz. 4 Das Landgericht entscheidet im FamFG-Verfahren nur noch über Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen und in Betreuungssachen. § 72 Abs. 1 S. 2 GVG Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. § 119 Abs. 1 GVG (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 1. Form

Rz. 101 Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung im nachlassgerichtlichen Verfahren anbelangt, bestimmt § 38 FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist. § 38 FamFG Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Regi...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter

Rz. 92 Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Au...mehr

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§ 16 Teilungsverfahren / C. Entscheidung

Rz. 6 Ist der Antrag unzulässig, erfolgt die Zurückweisung durch Beschluss, § 38 FamFG. Die Verfahrenseinleitung geschieht in der Regel durch Anberaumung eines Termins und Ladung nach § 365 FamFG. Rz. 7 Muster 16.2: Zurückweisung des Antrags auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung Muster 16.2: Zurückweisung des Antrags auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung Geschäftsnumme...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG

Rz. 112 Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung berührt wird.[59] Als verletzte Rechtsposition kommt dabei in Nachlasssachen vor allem das Erbrecht in Betracht. Dagegen führt die bloße Verletzung von Verfahrensrechte...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG

Rz. 115 In Antragsverfahren, z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschenden Rechtsprechung eine Ausnahm...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Entscheidung

Rz. 81 Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss, § 38 FamFG. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG. Ist der Erbschein unrichtig, so ergeht die Einziehungsanordnung ebenfalls durch Beschluss. Dieser enthält die Aufforderung mit Fristsetzung, dass der Erbschein abzuliefern ist. Das Nachlassgericht muss, wenn der Erbschein...mehr

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§ 4 Eröffnung letztwilliger... / VII. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Ablieferungsanordnung

Rz. 16 Wird einer entsprechenden Anregung auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme keine Folge geleistet, steht den Beteiligten, deren Rechte dadurch möglicherweise beeinträchtigt sind, hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zur Verfügung. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch für den Fall, dass der Rechtspfleger die Ablehnungsent...mehr