Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Bedingte Beschwerdeeinlegung; Wirkung der Beschwerde

Rz. 19 Grundsätzlich darf eine Beschwerde nicht unter einer Bedingung erhoben werden,[54] z.B. dass das eingelegte Rechtsmittel zulässig und begründet ist, oder das Verfahrenskostenhilfe gewährt wird (s. § 71 GBO Rdn 57). Ein solcher Schwebezustand ist mit der Bedeutung dieser Verfahrenshandlung für das Gericht und die übrigen Beteiligten nicht zulässig. Eine entsprechend er...mehr

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§ 9 Prozessuales / bb) Berufungsbegründungsfrist

Rz. 97 Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Ein Berichtigungsbeschluss hat auf den Lauf der Fristen keinen Einfluss.[123] In Bausachen ist es wegen der Komplexität des Sachverhalts und der einzuholenden Informationen häufig schwierig, die Frist einzuhalten. Nicht selten bedarf es der Einholung eines Privatgutac...mehr

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§ 9 Prozessuales / aa) Beschwer

Rz. 94 Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat, § 511 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Der Umfang der Beschwer ist zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen. Dabei ist auf die Beschwer des Rechtsmittelklägers abzustellen, die – etwa bei Auskunftsklagen – fü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Kostengrundentscheidung und Erledigung

Rz. 43 Auch im Beschwerdeverfahren nach § 71 GBO kann – wie in allen FamFG-Verfahren – eine Erledigung der Hauptsache eintreten, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt hat (z.B. bei einer nach Beschwerdeeinlegung vollzogenen Eintragung oder bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eine...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 2)

Rz. 8 Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zwar ist Abs. 2 als "Soll-Vorschrift" formuliert, jedoch muss die Belehrung bereits aus Gründen der Rechtsfürsorge entsprechend § 39 FamFG als zwingend angesehen werden.[8] Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse ...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / I. Verfahren

Rz. 84 Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses trifft der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer die abschließende Entscheidung. Er ist an das Votum des Ausschusses nicht gebunden. Rz. 85 Der Bescheid ist in der Form zu begründen, dass eine gerichtliche Kontrolle möglich ist. Die floskelhafte Darlegung in einem Bescheid einer Rechtsanwaltskammer, die Prüfung...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 1. Überblick

Rz. 128 Art. 61 CISG ist die Grundnorm für die Rechtsbehelfe des Verkäufers. Inhaltlich und strukturell ähnelt die Vorschrift der Parallelvorschrift des Art. 45. Art. 61 Abs. 1 CISG enthält einen Überblick über die dem Verkäufer bei Vertragsverletzung des Käufers zustehenden Rechtsbehelfe. Art. 62 bis 65 CISG sind Grundlage für die entsprechenden Rechtsbehelfe des Verkäufers...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 1. Überblick

Rz. 102 Ausgangspunkt für die Rechtsbehelfe des Käufers ist Art. 45. Abs. 1 CISG. Die Vorschrift enthält die verschiedenen Rechtsbehelfe, die dem Käufer im Fall einer Vertragsverletzung durch den Verkäufer zustehen. Art. 46 CISG regelt die Erfüllungsansprüche, Art. 49 CISG enthält das Recht zur Vertragsaufhebung und gem. Art. 50 CISG steht dem Käufer das Recht zur Minderung ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

Rz. 78 Nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom jeweiligen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher etc.) bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Rz. 79 Im umgekehrten Fall der Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übern...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Notar

Rz. 90 Hat der Notar eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt oder beurkundet, so kann dieser im Namen eines zur Antragstellung Berechtigten Beschwerde einlegen; das braucht aber nicht der Antragsberechtigte zu sein, für den der Notar tatsächlich den Antrag gestellt hat.[348] In jedem Fall ist weiter erforderlich, dass der Notar den Antrag nach § 15 GBO gestell...mehr

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AGS 01/2024, Umdeutung eine... / II. Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrags

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sei gem. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde. Diese habe der Angeklagte entgegen § 311 Abs. 2 StPO aber nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe eingelegt. Die Frist habe gem. § 35 StPO mit Verkündung in der Berufungshauptverhandlung am 9.6.2022, in der der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend w...mehr

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Vorbemerkungen / X. Beschwerde gegen Kostenvorschussanforderung

Rz. 22 Macht das Grundbuchamt die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses abhängig (vgl. § 13 GNotKG), findet hiergegen gem. § 82 GNotKG die unbefristete Beschwerde nach § 81 Abs. 3–5 S. 1, S. 4 und Abs. 6–8 GNotKG statt.[31] Die Beschwerde ist weder von dem Erreichen eines Beschwerdewertes noch von der Zulassung des Rechtsmittels abhängig (vgl. im Übrigen vor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 37 Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch Beschluss (§ 38 FamFG), der stets mit einer Begründung (§ 77 Alt. 1 GBO) zu versehen ist. Zum einen, um die Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen, zum andern in den Fällen der zugelassenen Rechtsbeschwerde auch deshalb, weil diese nach § 78 Abs. 2 GBO nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann und damit die tatsächl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

Wortlaut des § 44 FamFG: § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zurückweisung des Antrags oder nach Antragsrücknahme

Rz. 11 Im Falle der Zurückweisung eines Antrages oder nach wirksamer Antragsrücknahme wird unbeschadet der Erinnerungs- oder Beschwerdemöglichkeit die Eintragungsunterlage ohne Zurückbehaltung einer beglaubigten Abschrift an den Einreicher zurückgegeben.[22] Legt von mehreren Antragstellern derjenige, der nicht im Besitz der Bewilligung ist, gegen die Zurückweisung Erinnerung...mehr

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Vorbemerkungen / III. Außerordentliche Beschwerde; Anhörungsrüge

Rz. 12 Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 30.4.2003[13] auch dann aus, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.[14] Denn ein außerordentliches Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 20 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist unanfechtbar. Dies ergibt sich daraus, dass ein solcher Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist. Eine Korrektur ist dann nur noch durch das Verfassungsgericht möglich. Denn der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)[45] sowie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sind verletzt, wenn ein Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Weitergehende Prüfungsbefugnisse des GBA

Rz. 85 Die inhaltliche Bindung des GBA an das Eintragungsersuchen kann nur im Einzelfall hinsichtlich des mutmaßlichen Mangels beurteilt werden. Sicher kann das GBA Ersuchen beanstanden, die zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Eintragung führen würden[158] oder die inhaltlich unzulässig wären. § 38 GBO erweitert den Kreis der Antrags- und Bewilligungsbefugnis, nicht ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Antrag und Begründung

Rz. 87 Beantragt kann nur werden, die Frist zu verlängern oder sofort wegen Nichtbestehens der Hindernisse die Zwischenverfügung aufzuheben. Da die Zwischenverfügung nicht als wesentlichen Entscheidungsbestandteil die Zusage der Eintragung im Falle der Beseitigung des Hindernisses enthält, ist eine Anfechtung der Zwischenverfügung nicht mit dem Antrag der sofortigen Zurückwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wartefrist

Rz. 22 Wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht näher begründet bzw. nicht das Nachreichen einer Begründung ankündigt, darf das Gericht sofort über das Rechtsmittel entscheiden.[53] Im Fall der Ankündigung einer Begründung, muss das Beschwerdegericht eine angemessene Frist abwarten.[54] Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere der D...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / III. Bedeutung für die Praxis

Das BayObLG nimmt umfassend – die Darstellung hier ist erheblich gekürzt – zur Frage der Kosten- und Auslagenentscheidung in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel gegen eine Einziehungsentscheidung Erfolg hatte, Stellung (vgl. zu einer erstinstanzlichen Entscheidung LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23). Es setzt dabei in seiner Entscheidung konsequent die Rs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entscheidung bei unbegründeter Beschwerde

Rz. 30 Hält das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde für gegeben, so hat es die Sachprüfung vorzunehmen. Ergibt diese, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, dann ist sie als unbegründet zurückzuweisen.[88] Dabei kommt es nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis berechtigt ist. Die zurückweisende Beschwerdeentscheidung k...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt und die Einziehung des sichergestellten iPhone 11 des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein, die keinen Erfolg hatte. Mit seiner gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision hat der Angeklagte die Verletzung ma...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

Rz. 2 Die Beschwerde kann erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Grundbuchamts (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) eingelegt werden; eine Bekanntmachung der Entscheidung an den oder die Beteiligten ist nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundbuchamt überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 71 GBO getroffen hat; hierunter fallen nicht bloße Meinungsäuß...mehr

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AGS 01/2024, Zustimmung zur... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist eine der Verfahrensgebühren, die die Rspr. am meisten beschäftigt, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung der §§ 73 ff. StGB die Zahl der Verfahren, in denen Einziehungsentscheidungen getroffen worden sind, erheblich zugenommen hat. Zu der Frage, ob die Verfahrensgebühr auch bei der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erledigung des Verfahrens

Rz. 25 Mit der Erledigung der Hauptsache ist ein Amtsverfahren einzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, wobei das Gericht bei diesen Verfahren nicht an die Erklärungen der Beteiligten gebunden ist.[68] Ein Antragsverfahren endet, wenn der Antragsteller die Erledigung erklärt.[69] Erledigt sich ein Amts- oder Antragsverf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Adressat der Beschwerde, Abs. 1

Rz. 3 Für die Entgegennahme der Beschwerde sind zwei Stellen zugelassen: Das Grundbuchamt, das in erster Instanz zuständig ist – nicht ein anderes Grundbuchamt oder AG[2] –, sowie das Beschwerdegericht. Der Beschwerdeführer hat insoweit ein Wahlrecht. Geht die Beschwerde bei einem örtlich unzuständigen Grundbuchamt oder einem anderen Gericht als dem Beschwerdegericht oder ei...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / b) Vertragsaufhebung

Rz. 110 Gem. Art. 49 CISG steht dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Vertragsaufhebung zu. Dieser Rechtsbehelf entspricht in seiner Funktion dem Rücktritt des deutschen BGB/HGB. Wie eingangs bereits erwähnt, ist die Vertragsaufhebung die ultima ratio des UN-Kaufrechts. Grds. hat sie gem. Art. 49 Abs. 1 Buchst. a) CISG zur Voraussetzung, dass der Verkäufe...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / d) Schadensersatzansprüche

aa) Voraussetzungen Rz. 112 Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) CISG setzen voraus, dass der Verkäufer eine seiner Pflichten, die sich aus dem Vertrag oder unmittelbar aus dem UN-Kaufrecht ergeben, verletzt hat. Rz. 113 Auch der Schadensersatzanspruch setzt im Gegensatz zum deutschen Recht kein Verschulden voraus, unterliegt aber bestimmten Aussc...mehr

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Vorbemerkungen / VIII. Widerspruch

Rz. 18 Im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse enthält § 104 GBO den besonderen Rechtsbehelf des Widerspruchs (s. § 104 GBO Rdn 1).mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Vorbemerkung

Rz. 147 Die Darstellung der Muster von Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung beschränkt sich auf die in der Praxis häufig vorkommende Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO = formelle Einwendungen) sowie auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO = materiell-rechtliche Einwendungen). Hinsichtlich der anderen Rechtsbehelfe wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der rec...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Die Entscheidung des Familiengerichts

Rn. 110 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, § 38 FamFG. Es kann nur einen der in § 64 Abs 2 S 2 EStG Genannten als Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung einer anderen Person oder die Aufteilung des Kindergelds ist ausgeschlossen, BFH vom 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576. Die Reichweite der Tatbestandswirkung der Entscheidung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / bb) Aufhebungsantrag erfolglos

Rz. 270 Ein erfolgloser Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen. Erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, erstreckt sie sich nach mittlerweile bestrittener h.M. zum alten Recht nur auf die geltend gemachten Aufhebungsgründe, da nur diese Streitgegenstand des Aufhebungsverfahrens waren.[457]mehr

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AGS 01/2024, Umdeutung eine... / I. Sachverhalt

Der Angeklagte ist vom AG vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden. Dagegen hat der Nebenkläger Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen hat. Darauf hat das LG eine Entscheidung getroffen, die im Sitzungsprotokoll wie folgt wiedergegeben ist: "Der Nebenkläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erzwingung der Erfüllung

Rz. 35 Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG . Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Materielle Bedeutung des Antragsgrundsatzes

Rz. 17 An den Eingang des Antrags beim GBA sind folgende Wirkungen geknüpft: Rz. 18 1. Der Zeitpunkt des Eingangs ist maßgebend für den guten Glauben des Erwerbers bei Erwerb von einem Nichtberechtigten (§ 892 Abs. 2 BGB), wenn die Gutgläubigkeit durch nachfolgende Kenntnis verloren gegangen wäre. Eine Kenntniserlangung vor Antragstellung – auch nach Beurkundung – schadet abe...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Berichtigung nach Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften

Rz. 1333 Aber auch dann, wenn bereits Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften erteilt wurden, ist eine solche nachträgliche Berichtigung zulässig.[3788] Eine solche Korrekturmöglichkeit gebietet der Zweck der Hauptversammlungsniederschrift, die Hauptversammlung beweissicher zu dokumentieren. Dieser Beweiszweck verlangt ein "richtiges" Protokoll.[3789] Würde man dem Notar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Ausschluss der Ausübung von Rechten nachbarrechtlicher Art

Rz. 130 Ausschluss ist möglich sowohl nach der aktiven Seite – der Eigentümer hat bestimmte Einwirkung auf das herrschende Grundstück zu unterlassen – Zulässig ist nur eineinhalbgeschossige Bauweise[441] – als auch nach der passiven Seite: Er hat Einwirkungen, die er gem. § 1004 BGB abwehren könnte, zu dulden. Eine Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 4 Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur gegen eine zulassungsfähige Beschwerdeentscheidung des OLG, sofern das Beschwerdegericht ausdrücklich die Zulassung angeordnet hat. Das Rechtsmittel findet nur gegen endgültige, instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts i.S.v. § 77 GBO statt. Dazu gehören auch Teilentscheidungen,[4] die Verwerfung einer Beschwerde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 4 [Umstellungsschutzvermerk]

Gesetzestext (1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wied...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Abhilfe

Rz. 7 Ist das Grundbuchamt, gleichgültig aus welchen Erwägungen, überzeugt, dass eine Beschwerde sachlich begründet ist, so muss es ihr abhelfen.[7] Die Abhilfepflicht besteht auch gegenüber einer unzulässigen Beschwerde.[8] Das Abhilfeverfahren knüpft nicht an die Zulässigkeit des Rechtsmittels an. Erforderlich ist aber in Antragsverfahren die Antragsberechtigung des Beschw...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / IV. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

An der Unstatthaftigkeit der Beschwerde ändert sich nach Auffassung des OVG Lüneburg auch nichts dadurch, dass die dem Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung von einer Beschwerdemöglichkeit ausgehe. Ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel könne nämlich auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (s. BVerwG NJW 1986, 862).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen. (2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass gem. Abs. 3 eine Beschwerde grundsätzlich (Ausnahme bei Festsetzung eines Zwangsgeldes) keine aufschiebende Wirkung hat (s. § 73 GBO Rdn 20) und damit auch zu keiner Sperre des Grundbuchs führt. Daher verliert ein Eintragungsantrag mit seiner Zurückweisung die durch den Eingang beim Grundbuchamt erreichte Rangstellung.[1] Entspre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Beschwerdeverfahren

Rz. 3 Die Form und der Adressat der Beschwerde richten sich nach § 73 GBO. Im Gegensatz zu der unbefristeten Grundbuchbeschwerde sieht Abs. 1 S. 1 eine regelmäßige Frist für die Einlegung der Beschwerde von zwei Wochen vor. Sie beginnt – abweichend von § 63 Abs. 3 FamFG – stets mit der förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses (Abs. 1 S. 1); eine etwaige Fehlerhaft...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / K. Verzicht auf die Beschwerde

Rz. 32 Ein Verzicht auf die Beschwerde ist mit unmittelbarer verfahrensrechtlicher Wirkung, die ihre erneute Einlegung hindert, zulässig; ebenfalls ist bei einem teilbaren Verfahrensgegenstand ein Teilverzicht möglich. Der Verzicht führt zum Verlust der Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels bzw. eines bereits eingelegten Rechtsmittels, was das Gericht von Amts wegen zu...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / b) Besonderheit: Vollstreckungsabwehrklage des Bauherrn gegen eine Bauträgergesellschaft

Rz. 121 Eine im privaten Baurecht relevante Besonderheit stellt die Vollstreckungsabwehrklage eines Bauherrn gegen eine Bauträgergesellschaft dar. Letztere haben sich in der Vergangenheit in notariellen Verträgen regelmäßig die Möglichkeit einräumen lassen, die Zwangsvollstreckung gegen den Bauherrn ohne einen besonderen Fälligkeitsnachweis betreiben zu können. Üblicherweise...mehr