Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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§ 11 Zwangsvollstreckung / b) Checkliste

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Vorbemerkungen / IX. Beschwerde in Verfahrenskostenhilfeverfahren

Rz. 19 Da die GBO über die Verfahrenskostenhilfe keine eigene Regelung enthält, finden in Grundbuchsachen §§ 76 ff. FamFG Anwendung; über § 76 FamFG sind für das Verfahren ergänzend die §§ 114–127 ZPO heranzuziehen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung bzw. Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gelten die §§ 127 Abs. 2–4, 567 ff. ZPO. Im Beschwerdeverfahren findet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 11 § 71 GBO setzt eine Entscheidung des Grundbuchamts voraus. Der Begriff der Entscheidung ist so zu verstehen wie derjenige in dem früheren § 19 FGG; das FamFG hat diesen Begriff für Grundbuchsachen unberührt gelassen. Entsprechend fallen darunter alle vom Grundbuchamt in der Sache selbst erlassenen endgültigen Beschlüsse (vgl. § 38 FamFG) oder Zwischenverfügungen (vgl....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Sonstige Entscheidungen

Rz. 37 Daneben gibt es noch eine Reihe von sonstigen beschwerdefähigen Entscheidungen des Grundbuchamtes; so z.B.:mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Rz. 101 Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhebt der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst. Durch diese Klage wird der Vollstreckungstitel nicht beseitigt oder generell festgestellt, dass eine Vollstreckung aus dem Titel unzulässig ist; die Vollstreckungsabwehrklage ist nach h.M. als prozessuale Gestaltungsklage viel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 21 Abs. 3 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 44 FamFG über die Fortführung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (z.B. Verletzung des Willkürverbots; Verstoß gegen den gesetzlichen Richter) findet die Vorschrift keine Anwendung.[28] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Einlegung zur Niederschrift, Abs. 2 S. 1 Alt. 2

Rz. 11 Die Beschwerde kann nach Abs. 2 S. 1 Alt. 2 auch zur Niederschrift des zuständigen Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des zuständigen Beschwerdegerichts erhoben werden. Keine Regelung trifft die Vorschrift hinsichtlich der Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift eines anderen Gerichts. Die Vorschrift ist aber als abschließende So...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / V. Bedeutung für die Praxis

Ich halte die Entscheidung des OVG Lüneburg für falsch, weil § 1 Abs. 3 RVG für den Anwendungsbereich des RVG der Regelung des § 80 AsylG vorgeht. Damit setzt das OVG Lüneburg Richterrecht anstelle des Gesetzgebers und entzieht damit dem betroffenen Rechtsanwalt seinen gesetzlichen Richter. 1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 RVG In dieser Vorschrift heißt es: Zitat "Die Vorschriften...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / a) (Nach-)Erfüllungsanspruch

Rz. 107 Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers ergibt sich unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 CISG. Abs. 2 und 3 der Vorschrift befassen sich mit dem Nacherfüllungsanspruch bei Lieferung vertragswidriger Ware. Dem Käufer stehen Ansprüche auf Ersatzlieferung oder auf Nachbesserung zu; beide unterliegen bestimmten Fristen. Insoweit bestehen Parallelen zu § 439 BGB. Für d...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Formelle Einwendungen

Rz. 77 Soll eine Verletzung der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gerügt werden, sind folgende Rechtsbehelfe relevant:mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / c) Schadensersatz und Zinsen

Rz. 136 Der Schadensersatzanspruch hat als Voraussetzung, dass der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag oder aus dem UN-Kaufrecht verletzt hat. Anders als im deutschen BGB müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen, insb. nicht der Tatbestand des Verzuges nach §§ 284 ff. BGB. Es reicht folglich aus, dass der Käufer überhaupt nicht, verspätet, in einer anderen Währung ...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 3. Konkurrenz zum nationalen Recht

Rz. 117 Die durch das UN-Kaufrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe sind grds. abschließend. Im Bereich ihrer Anwendung ist ein Rückgriff auf die Rechtsbehelfe des anwendbaren nationalen Rechts nicht möglich (Art. 4 CISG). Abgesehen von Personenschäden ist das UN-Kaufrecht abschließend. Nationale gesetzliche Anspruchsgrundlagen werden verdrängt, soweit die Haftung wegen Mangelfolg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 93 Der Beschwerdeführer muss ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht haben. Dieses fehlt, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel einen neuen, erstinstanzlich nicht geltend gemachten Antrag verfolgt.[359] Ebenfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschwerdeführer keine Abänderung der erstins...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zeitpunkt für den Erlass

Rz. 6 Das Beschwerdegericht kann eine einstweilige Anordnung ab Eingang des Rechtsmittels bei dem OLG oder ab der Vorlage der Beschwerde durch das GBO erlassen; vorher ist das Beschwerdegericht noch nicht mit der Sache befasst und darf daher keine Entscheidung in der Sache treffen. Die Befugnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung endet mit dem Erlass der endgültigen Besch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Beschwer

Rz. 21 Die GBO schreibt für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 71 GBO keine Mindestbeschwer vor; § 61 Abs. 1 FamFG findet keine Anwendung. Daher bedarf es keiner Entscheidung des Grundbuchamts über die Zulassung eines Rechtsmittels. Soweit im Rangklarstellungsverfahren aufgrund der §§ 105 Abs. 2, 110 GBO die Grundbuchbeschwerde durch die befristete Beschwerde nach den Vo...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / VII. Fachgespräch

Rz. 76 Gem. §§ 7, 24 Abs. 5–7 FAO hat der Antragsteller zum (abschließenden) Nachweis seiner besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen mit dem Fachgebietsausschuss ein Fachgespräch zu führen. Von der Durchführung des Fachgesprächs kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss der Ansicht ist, seine Stellungnahme bereits aufgrund der vorgelegten Unterla...mehr

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AGS 01/2024, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4-7 VV aus dem Jahr 2023 - Teil 1: §§-Teil

Über die Entwicklung der Rspr. zu den Teilen 4–7 VV aus den Jahren 2022/2023 wurde in AGS 2023, 49 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rspr. zum §§-Teil. Es sind auch die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen enthalten. Die Rspr. zu den Teilen 4–7 VV wird im Februar vorgeste...mehr

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FF 01/2024, Überobligatoris... / a) Allgemeines

Für eine Pauschalierung spricht der Gesichtspunkt der erleichterten Beratung, einer Vereinfachung des Verfahrens und auch der Entscheidung, ob ein Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Gegen eine Pauschalierung spricht der Umstand, dass der BGH eine Einzelfall-Prüfung unter Abwägung aller individuellen Umstände für erforderlich hält,[84] insbesondere hinsichtlich einer Vere...mehr

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§ 9 Prozessuales / b) Beitrittserklärung

Rz. 80 Der Beitritt des Streithelfers erfolgt durch die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht, § 70 ZPO. Wird der Beitritt mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden, ist der Schriftsatz beim Rechtsmittelgericht einzureichen. Der beiden Parteien zuzustellende Schriftsatz muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsverfahren

Rz. 8 Aufgrund der Dispositionsmaxime ist in Antragsverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) durch das Beschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen.[12] Das Verbot der reformatio in peius ist verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil desjenigen ändert, der das Rechtsmittel eingel...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / i) Stellungnahme

Rz. 835 M.E. verstoßen die diskutierten insolvenzrechtlichen Regelungen nicht gegen Grundrechte der Altgesellschafter. Zum einen hätten sie es in der Hand, die Insolvenz der Gesellschaft selbst durch Beseitigung des Insolvenzgrundes zu verhindern oder zu beenden. Zum anderen führt die Insolvenz der Gesellschaft gesetzlich zu ihrer Auflösung und nach Beendigung des Insolvenzv...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rz. 9 Außer dem Richter und Rechtspfleger trifft in Grundbuchsachen auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Entscheidungen. § 12c Abs. 1, 2 GBO weisen dem Urkundsbeamten verschiedene Aufgaben zu. Die insoweit getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten können gem. § 12c Abs. 4 S. 1 GBO zunächst mit der Erinnerung angefochten werden sofern eine Änderung der Entscheidung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 36 [Rötung und Schließungsvermerk]

Gesetzestext Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem Rz. 1 Die Durchkreuzung sämtlicher Seiten eines Grundbuchblattes soll dessen Schließung kenntlich und eine weitere Verwendu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beschwerdeberechtigung

Rz. 65 Die Beschwerdeberechtigung muss i.d.R. bei der Einlegung des Rechtsmittels vorhanden sein und noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen.[243] Es genügt aber, wenn die zunächst fehlende Beschwerdeberechtigung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben ist.[244] Dagegen ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen, wenn die ursprünglich vorhandene B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Nachweis der Beschwerdeberechtigung

Rz. 87 Die Beschwerdeberechtigung muss nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Es reicht ein schlüssiger Sachvortrag, aus dem sich die Berechtigung zur Einlegung des Rechtsmittels ergibt;[345] die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung genügt.[346]mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / aa) Aufhebungsantrag erfolgreich

Rz. 267 Wenn der Aufhebungsantrag erfolgreich ist, ist das OLG nicht ermächtigt, die Entscheidung des Schiedsgerichts abzuändern.[454] Das Gericht muss den Schiedsspruch stattdessen aufheben. Es hat bei seiner Entscheidung in der Rechtsfolge allerdings zwei Alternativen. Rz. 268 Es kann den Schiedsspruch erstens mit der Folge aufheben, dass das Mandat des Schiedsgerichts ende...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / IV. Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

Rz. 67 Eine für das private Baurecht praktisch sehr bedeutsame Konstellation mit vollstreckungsrechtlichen Bezügen betrifft den Fall der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB.[50] Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, dem Bauunternehmer durch die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers seine Forderungen aus dem Vertra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Feststellung der Dienstbarkeit

Rz. 29 Da die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes entstanden sind, wurden die betreffenden Grundbücher unrichtig. Man entschloss sich daher, ein behördliches Feststellungsverfahren zu gestalten, nach dem durch eine Verwaltungsbehörde gem. § 9 Abs. 4 GBBerG festgestellt werde, ob eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist, welche Grundstücke in welchem Umfang von ihr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verordnungsermächtigung (Abs. 4)

Rz. 31 Durch die Neufassung des § 73 Abs. 2 S. 2 GBO und des § 81 Abs. 4 GBO zum 1.1.2018 wurde die elektronische Einreichung von Dokumenten generell eröffnet. Damit können Rechtsmittel gem. § 71 GBO nunmehr auch als elektronische Dokument eingereicht werden; eine Verpflichtung hierzu besteht auch für die in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG aufgeführten Personen (Rechtsanwälte, Behör...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / b) Zwischenverfügung

Rz. 125 Stehen dem Vollzug einer Registeranmeldung Hindernisse entgegen, muss das Gericht den anmeldenden Personen durch eine Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) die Möglichkeit geben, bestehende Mängel zu beseitigen.[185] Letztlich handelt es sich auch hierbei um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Maßnahme, die seitens der Verfahrensbeteiligten mit dem Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung

Rz. 14 Zudem kann das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung ist bei solchen Beschlüssen zulässig, die erst eines Vollzuges bedürfen. Eine solche Anordnung kommt in Grundbuchsachen nur selten in Betracht. Sie kann erfolgen bei Beschlüssen nach § 35 FamFG (wobei das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Zw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sonstiges

Rz. 11 Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) des Grundbuchamts. Insoweit obliegt dem Grundbuchamt eine umfassende Überprüfung seiner Entscheidung; es ist damit auch befugt, diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. § 75 GBO Rdn 16). Unanwendbar ist das Verschlechterungsverbot auch für Beschwerden be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Ziel der Beschwerdeberechtigung

Rz. 72 Die der Antragsberechtigung entsprechende Beschwerdeberechtigung ist nur zu dem Zweck eingeräumt, dem Antragsrecht zum Erfolg zu verhelfen, also den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch zu ermöglichen, nicht aber, um eine Eintragung in das Grundbuch zu verhindern.[270] Deshalb kann mit der Beschwerde nicht begehrt werden, den Eintragungsantra...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / 11. Rechtsstreitigkeiten und behördliche Verfahren, Ansprüche Dritter

Rz. 156 Die Parteien sollten Regelungen dafür treffen, wie mit rechtshängigen, anhängigen oder angedrohten Verwaltungsverfahren oder Prozessen zu verfahren ist. Dies empfiehlt sich zunächst beim Asset Deal wegen der speziellen zivilprozessualen Vorschriften für den Verkauf von streitbefangenen Gegenständen, da hier der Verkäufer auch nach Vollzug des Kaufvertrages weiterhin ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beschwerdefrist

Rz. 5 Die Beschwerde ist nicht befristet; § 63 FamFG findet insoweit keine Anwendung.[7] Daher kann eine Beschwerde auch noch nach mehreren Jahren eingelegt werden,[8] sofern nicht ausnahmsweise das Beschwerderecht verwirkt ist. Eine Ausnahme enthält § 89 GBO für die Grundbuchbeschwerde gegen den Feststellungsbeschluss; diese muss innerhalb von zwei Wochen erhoben werden. Zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtskräftige Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. c)

Rz. 13 Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen (lit. a) und ist auch der Weg der Löschungsankündigung (lit. b) nicht möglich, so kann nach lit. c die Löschung aufgrund eines mit Gründen versehenen förmlichen Feststellungsbeschlusses erfolgen. Diese Möglichkeit kommt vor allem in Betracht, wenn der Betroffene oder sein Aufe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 6 Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden: Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung d...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / IV. Kontrolle des Schiedsspruches durch staatliche Gerichte

Rz. 238 Der Schiedsspruch beendet die schiedsrichterliche Instanz endgültig, regelmäßig ist kein Rechtsmittel statthaft. Damit kann die unterlegene Partei die Rechtmäßigkeit von Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht nicht überprüfen lassen (Rdn 239). Lediglich besonders schwere und gesetzlich abschließend aufgezählte Fehler des Schiedsspruches od...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen bei Eingriffen in die Gesellschafterrechte – Insolvenzrecht versus Gesellschaftsrecht

Rz. 813 Durch die Regelungen in §§ 217 Satz 2, 225a, 222 Abs. 1 Nr. 4, 238a, 254 Abs. 4, 254a Abs. 2 InsO wurde ein tiefgreifender Wandel im systematischen Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht vollzogen, der erhebliche Zweifelsfragen aufwirft.[1642] Die Rspr. wird nun eine Harmonisierung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht für den Fall herauszubilden haben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO §§ 79, 80 [Weiteres Beschwerdeverfahren]

Rz. 1 Aufgehoben durch Art. 36 FGG-RG vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) m.W.v. 1.9.2009. In den §§ 79, 80 GBO waren das weitere Beschwerdeverfahren, die Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel sowie die Voraussetzungen einer Vorlage an den BGH geregelt. Diese Vorschriften sind aufgrund der Einführung der Rechtsbeschwerde zum BGH entbehrlich.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Beschwerde ist nicht als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG, sondern als befristete Grundbuchbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus dem Klammerzitat des § 71 in Abs. 1 GBO erschließt. Daher finden auf die Beschwerde und deren Verfahren die §§ 71 ff. GBO Anwendung. Die Abhilfemöglichkeit ergibt sich für das Grundbuchamt aus § 75 GBO. Unterbleibt die Abhilfeentscheidu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 110 GBO regelt die Überprüfung des Feststellungsbeschlusses durch die Rechtsmittelinstanz. Dabei wird zwischen einem streitigen Feststellungsbeschluss, d.h. bei dem zugleich über einen Widerspruch entschieden wird, und einem unstreitigen Beschluss unterschieden. Im letzteren Fall verzichtet das Gesetz auf ein Rechtsmittel, weil kein Beteiligter gegen den Vorschlag fü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsbeschwerde

Rz. 7 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde gegeben, sofern das Beschwerdegericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 78 Abs. 1 GBO). Sie unterliegt, da Abs. 1 S. 1 nur für die Erstbeschwerde eine kurze Frist von zwei Wochen regelt (siehe Rdn 3), gem. § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 Abs. 1 FamFG der Monatsfrist.[5] Auch die Monatsfrist k...mehr

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AGS 01/2024, Bemessung der ... / II. Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt

Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimme – so das LG Koblenz – der Rechtsanwalt – hier der Wahlverteidiger – bei den hier geltenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung sei nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ob das der Fall sei, unterliege im Kostenfestsetzungsverfahren und auch im ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Mitteilungspflicht des GBA

Rz. 20 Das Grundbuchamt hat dem Beschwerdegericht, sofern dieses bereits von der Beschwerde Kenntnis hatte, mitzuteilen, dass und in welcher Weise es der Beschwerde abgeholfen hat. Denn die Beschwerde wird in dem Umfang der Abhilfe gegenstandslos, so dass eine Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr zu treffen ist.[42] Ist eine Verständigung unterblieben, so kann die G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 47 Zudem bedarf es einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ein entsprechender Zulassungsantrag eines Beteiligten ist nicht erforderlich. Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde s. § 78 Abs. 2 GBO und die dortigen Erläuterungen. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich; eine Ausnahme...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / II. Klagearten

Rz. 95 Das gerichtliche Verfahren verläuft in Anlehnung an die Bestimmungen der VwGO. Sämtliche in der VwGO vorgesehenen Klagearten gelten somit auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren. Rz. 96 Insb. kommt statt des bisherigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff. BRAO a.F.) die Anfechtungsklage in Betracht (§§ 42, 113 Abs. 1 VwGO), soweit es um die Aufhebung ein...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 2. Checkliste

Rz. 146 Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich einer Bauhandwerkersicherungshypothek (§§ 650e, 883, 885 BGB, §§ 935 ff. ZPO) ist Folgendes zu beachten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Begründete Entscheidung

Rz. 2 Die Anregung auf Einleitung des Löschungsverfahrens ist kein Antrag. Da das Grundbuchamt nach freiem Ermessen durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet (§ 85 Abs. 2 Hs. 2), war vor dem Inkrafttreten des FamFG eine Begründung der Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen nicht erforderlich. Nunmehr muss nach § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG, der auch auf Beschlüsse des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 81 GBO enthält ergänzende Vorschriften für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Abs. 1 bestimmt den Spruchkörper des für die Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Beschwerdegerichts (OLG) bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH). Außerdem erklärt Abs. 2 die Bestimmungen der ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen für entsprechend ...mehr