Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.4 Erträge aus sonstigen Forderungen, Nr. 5 Buchst. c

Rz. 326 § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG fasst Erträge aus bestimmten sonstigen Forderungen zusammen und unterwirft sie der beschr. Steuerpflicht. Es handelt sich um Einnahmen aus dem Bereich des § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden) und der Nr. 7 (sonstige Kapitalforderungen). Erfasst werden nur bestimmte Erträge, bei de...mehr

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Sozialwohnung / 7 Freistellung von Belegbindungen

Die Freistellung von Belegungsbindungen richtet sich nach § 7 WoBindG i. V. m. § 30 WoFG. Grundsätzlich kann eine Wohnung nur freigestellt werden, wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an der Belegungsbindung nicht mehr besteht. Nur dann kann eine Wohnung an nicht wohnberechtigte Personen überlassen werden. § 7 WoBindG ist durch das G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.2 Gewinnanteile, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 294 Unter die beschr. Steuerpflicht fallen alle von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfassten Gewinnanteile und sonstigen Bezüge (§ 20 n. F. EStG Rz. 95ff.). Auskehrungen auf Genussrechte fallen hierunter, wenn die Genussrechte beteiligungsähnlich sind, also eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös gewähren.[1] Mit erfasst werden auch die verdeckten Gewinnausschüttungen.[...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.5 Erträge aus Versicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

Rz. 307 Der beschr. Steuerpflicht unterliegen bestimmte Erträge aus Versicherungen. Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht ist auch hier, dass der Leistende der Erträge (Versicherungsunternehmen) im Inland ansässig ist (Rz. 290). Der Umfang der erfassten Einkünfte und damit der beschr. Steuerpflicht wird durch Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt. Rz. 308...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.5 Zinsen bei Tafelgeschäften, Nr. 5 Buchst. d

Rz. 341 Durch den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc) EStG, der durch G. v. 9.11.1992[1] eingefügt wurde, sind bestimmte Kapitalerträge der beschr. Steuerpflicht unterworfen worden, die im Zusammenhang mit Tafelgeschäften stehen. Durch G. v. 14.8.2007[2] wurde die Vorschrift in Buchst. d verselbstständigt und dabei an die Reform der Besteuerung der K...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.2 Leibrenten, dauernde Lasten

Rz. 391 Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Leibrenten, dauernde Lasten, § 22 Nr. 1 EStG) unterlagen bis Vz 2004 nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur insoweit der beschr. Steuerpflicht, als ein Steuerabzug von der Quelle vorgesehen war. Da dies nicht der Fall war, unterlagen diese Einkünfte nicht der beschr. Steuerpflicht. Durch G. v. 5.7.2004[1] wurde die Regelung ab Vz 2005 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.3 Begriff der Sonderausgaben

Rz. 2 Der Begriff Sonderausgaben ist im Gesetz nicht definiert. Nach § 10 Abs. 1 EStG sind es Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Die Erweiterung des Einleitungssatzes um "wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden" ist durch G. v. 26.4.2006[1] erfolgt und bezieht sic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1.1 Alterseinkünftegesetz

Rz. 54 Der Gesetzgeber ist der Aufforderung des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab Vz 2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Hierzu hatte das BMF zuvor eine Kommission unter Vorsitz von Prof. Bert Rürup eingesetzt, die innerhalb des vom BVerfG vorgegebenen Rahmens Lösungsvorschläge einer umfassenden Reform entwickeln soll...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 3 Literatur

Rz. 39 Beivers/Emde, Ambulantisierung als Damoklesschwert ökonomischer Tragfähigkeit?, KU März 2023 S. 27. Bockhorst/Meyer, AOP-Reform – Es fehlt eine kohärente Strategie, f&w 3/23 S. 222. Parloh/Levens/Offermanns, Ambulante OPs und stationsersetzende Eingriffe in Kliniken unterfinanziert, Das Krankenhaus 2/2023 S. 135.mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 1 geändert worden. Rz. 1a Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind Abs. 1 und 3 neu gefasst und Abs. 2 Satz 1 zum 1.1...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 2 Reform des Güterrechts

Zahlreiche Neuerungen Am 1.9.2009 trat das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts [1] in Kraft. Es brachte im Zugewinnausgleichsrecht einige neue Regelungen, die den Ausgleich "gerechter" machen sollen. Das bisherige Grundkonzept des Zugewinnausgleichs blieb dabei aufrechterhalten, da es sich auch in der Praxis bewährt hat. Wichtig Das hat sich beim...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Renteneinkünfte

Rz. 30 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Seit der Reform der Besteuerung der > Alterseinkünfte ab 2005 hat sich folgende Entwicklung ergeben: Für 2004 (Altregelung) waren von den Steuerpflichtigen mit überwiegenden oder ausschließlichen Renteneinkünften knapp 25 % steuerbelastet. Nach der Reform ergibt sich folgendes Bild (BMF, Datensammlung zur Steuerpolitik 2022, Tabelle 2.7.4): ...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 3 Gerichtliches Verfahren

Neue Zuständigkeit Die FGG-Reform[1] brachte mit der Einführung des FamFG neue Zuständigkeiten der Familiengerichte mit sich. Im Rahmen dieser Neuordnung wurden bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnissen stehen, zu ...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Steuerbefreiungsvorschriften in §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 bis 8 GrStG enthalten eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen, die bereits in den §§ 4 bis 6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951)[1] normiert waren. Die Vorschriften in § 4 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973)[2] entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des § 4 Nr. 5a, ...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / Zusammenfassung

Überblick Ist die Ehescheidung unvermeidlich, wird – wenn nicht etwas anderes vereinbart war – der Zugewinnausgleich durchgeführt. Diese besondere Form der Vermögensauseinandersetzung kann vor allem dann "spannend" sein, wenn Grundbesitz vorhanden ist. Die am 1.9.2009 in Kraft getretene Reform des Güterrechts hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Gesetze, Vorschriften und ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Geltungsbereich

Rz. 30 § 21a BetrVG gilt nach § 21a Abs. 3 BetrVG in allen Fällen der Spaltung oder Zusammenfassung betriebsratsfähiger Einheiten. § 21a BetrVG findet daher auch und insbesondere dann Anwendung, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz steht. § 321 UmwG wird daher durch Art. 3 Nr. 1 des Ges...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze (Nr. 3b)

Rz. 29 Nach § 4 Nr. 3b GrStG sind auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeflächen (Rz. 30) alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen (Rz. 31), Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen (Rz. 32),...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist mit Wirkung zum 1.1.20...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanungs-Richtlinien, welche der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowohl für die vertragsärztliche (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung beschließen soll. Es handelt sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss um eine "M...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4.4 Bauwerke und Einrichtungen

Rz. 27 Die Grundflächen, der dem öffentlichen Verkehr im vorstehenden Sinne (Rz. 21-25) unmittelbar dienenden Bauwerke und Einrichtungen, sind ebenfalls nach § 4 Nr. 3a GrStG von der Grundsteuer befreit. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] hat der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dazu erforderli...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4 Grundbesitz, der dem öffentlichen Verkehr dient (Nr. 3a)

Rz. 19 Nach § 4 Nr. 3a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze (Rz. 21), Wasserstraßen und Häfen (Rz. 23) und Schienenwege (Rz. 25) sowie die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die diesem Verkehr unmittelbar dienen (Rz. 27), von der Grundsteuer befreit. Die Befreiung von der Grundsteuer setzt jeweils die tatsächliche Nutzung (Ben...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1.1.1992 in Abs. 2 Sa...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 3 Bestattungsplätze (Nr. 2)

Rz. 16 Nach § 4 Nr. 2 GrStG ist der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der unmittelbar für Bestattungsplätze (Rz. 17) genutzt wird. Durch § 4 Nr. 2 GrStG i. d. F. das Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] wurde die bisherige Regelung in § 4 Nr. 9e GrStG 1951 unverändert übernommen.[2] § 4 Nr. 9e GrStG 1951 wiederum ging – abgesehen von einer kleineren redaktionellen Änderu...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.2.2 Besonderheiten bei der Festsetzung der Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 11 Nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 sind ermächtigte Ärzte bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Die Formulierung "durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte" ist umfassend und bezieht sich nicht nur auf Ärztinnen, Ärzte und ärztliche Einrichtungen, sondern auch auf ermächtigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeute...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 7 Grundflächen im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse sowie Privatdeiche (Nr. 4)

Rz. 40 Nach § 4 Nr. 4 GrStG sind die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände (Rz. 41) und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche (Rz. 42) von der Grundsteuer befreit. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteu...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.20 Modifikation der Allgemeinen Verhältniszahlen durch einen Morbiditätsfaktor

Rz. 34 Nach § 9 Bedarfsplanungs-Richtlinie werden die Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 mit einem Morbiditätsfaktor modifiziert. Durch einvernehmlichen Beschluss der KV der Landesverbände und der Ersatzkassen (Landesvertretung des vdek) kann aber vom Morbiditätsfaktor im begründeten Fall abgewichen werden. Damit würde ein solcher Beschluss zu den regionalen Besonderheiten...mehr

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Beschädigung der Mieträume / 3.1 Grundsätze zum Regressverzicht

Ist der vom Mieter verursachte Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung (Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung, Feuerversicherung und dergleichen) gedeckt und fällt dem Mieter lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, dann ist der Vermieter verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen oder auf Schadensersatz zu verzichten. Dieser Re...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mietspiegel / Zusammenfassung

Begriff Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Zum 1.7.2022 ist die Reform des Mietspiegelrechts in Kraft getreten. In diesem Beitrag sind die Änderungen, die durch die Miet...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 2 Grundbesitz, der dem Gottesdienst gewidmet ist (Nr. 1)

Rz. 11 Nach § 4 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer der Grundbesitz (§ 2 GrStG) befreit, der dem Gottesdienst (Rz. 12) einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Rz. 13), oder einer jüdischen Kultusgemeinde (Rz. 13) gewidmet (Rz. 14) ist. Durch § 4 Nr. 1 GrStG i. d. F. das Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] wurde die bisherige Regelung in § 4 Nr. 5a...mehr

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Grundbesitz bei Gütertrennung / 2 Entstehung

Ehevertrag Der Güterstand der Gütertrennung tritt zum einen ein, wenn die Eheleute dies in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Allerdings will dieser Schritt wohl bedacht sein. Anlass für die Vereinbarung der Gütertrennung ist häufig die Überlegung, dieser Güterstand biete größeren Schutz vor Gläubigern (Stichwort: "Sippenhaft"). Doch ist insoweit ein Wechsel des Güter...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 6 Fließende Gewässer, Sammelbecken (Nr. 3c)

Rz. 36 Nach § 4 Nr. 3c GrStG sind die fließenden Gewässer (Rz. 37) und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken (Rz. 38) befreit, soweit sie nicht bereits zu den unter § 4 Nr. 3a GrStG befreiten Wasserstraßen und Häfen (Rz. 23) gehören. Unerheblich ist nach dieser Vorschrift, ob die fließenden Gewässer und die Sammelbecken dem öffentlichen Verkehr dienen und wie sich die Eige...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Betriebliche Altersvorsorge

Rz. 24 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die Entwicklung der BetrAV ist in den einzelnen Durchführungswegen unterschiedlich verlaufen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 30 ff). Nach Informationen des BMAS ist die Zahl der aktiven Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung seit den Reformen im Jahr 2001 (> Betriebliche Altersversorgung Rz 5 ff) deutlich von rund 14,6 auf r...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mieterhöhung bei Wohnraum –... / 2 Mietspiegel

Es wird zwischen einem einfachen Mietspiegel [1] und einem qualifizierten Mietspiegel unterschieden.[2] Hinweis Definition Mietspiegel Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.[3] Mietspiegel auch für Gemein...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Konzernabschluss nach HGB / 3.4.6 Segmentberichterstattung

Rz. 85 Die Segmentberichterstattung ergänzt den Konzernabschluss für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen nur auf freiwilliger Basis. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind über IAS 14.3 i. V. m. § 315a HGB dazu verpflichtet. Unter einem Segment kann jede isolierbare Untereinheit (Produktgruppe, Geschäftszweig, Profit-Center etc.) innerhalb einer diversifizierten Wirt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anwendung des Reverse-Charg... / 3 Optionale Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach der MwStSystRL

a) Lieferungen und Dienstleistungen eines nicht im Mitgliedstaat der Steuerbarkeit des Umsatzes ansässigen Unternehmers Nach Art. 194 Abs. 1 MwStSystRL können die EU-Mitgliedstaaten bei in ihrem Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen, die von einem Unternehmer bewirkt werden, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die MwSt gesch...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einsichtnahme in Verwaltung... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, Erfüllungsort für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen sei nach der Natur des Schuldverhältnisses, § 269 Abs. 1 BGB, immer der Geschäftsraum des Verwalters als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, also nicht nur dann, wenn sich dessen Geschäftsräume in zumutbarer Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück befänden (Hinweis auf a. A. Lehmann-Ric...mehr

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Einsichtnahme in Verwaltung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Bis zur WEG-Reform war unstreitig, dass ein Wohnungseigentümer oder ein von ihm ermächtigter Drittnutzer die Verwaltungsunterlagen am Sitz der Verwaltung einzusehen hat. Diese Selbstverständlichkeit fand ihre Begründung im Kern in dem Umstand, dass die Verwaltung die Einsichtnahme schuldete und dabei eine originär eigene Aufgabe wahrnahm. Diese Rechtfertigung ...mehr

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FF 05/2023, Gesetzliche Vertretung im BGBVormundschafts-, Kindschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht

Horn (Hrsg.)2022, Nomos Verlag, 394 SeitenISBN 978-3-8487-7662-7, 59 EUR Wie wir alle wissen, gibt es seit Januar 2023 eine umfassende Reform des Vormundschafts-, Kindschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechtes. Rechtzeitig dazu ist das Buch über die neue gesetzliche Vertretung im BGB erschienen. Das Buch befasst sich sehr eingehend mit folgenden Themen:mehr

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AGS 05/2023, Weber, Rechtswörterbuch

Herausgegeben von Prof. Dr. Klaus Weber. 24. Aufl., 2022. Verlag C.H. Beck, München. XXIII, 1.989 S., 69 EUR Das Rechtswörterbuch erläutert über 13.200 Begriffe aus allen Gebieten des nationalen und internationalen Rechts. Es werden auch Begriffe aus Wirtschaft, Politik und Geschichte erläutert, sofern diese einen rechtlichen Hintergrund aufweisen. Das Werk trägt durch knappe...mehr

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FF 05/2023, Deutscher Familiengerichtstag in Bonn

Nach der durch die Corona-Pandemie erzwungenen Pause wird der 24. Deutsche Familiengerichtstag dieses Jahr vom 21. bis 23.9.2023 an neuer Tagungsstätte im Gustav-Stresemann-Institut in Bonn stattfinden. Auf vielfachen Wunsch ist die Dauer der Tagung um einen Tag verkürzt. Den Auftakt bildet die Eröffnungsveranstaltung am Donnerstag mit einem Festvortrag des Richters des BVerf...mehr

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FF 05/2023, § 1577 BGB - ei... / I. Normzweck

Bei § 1577 BGB stellt sich als erstes die Frage nach dem Normzweck: Was will § 1577 BGB und welchen Stellenwert nimmt er im Gesamtgefüge des nachehelichen Unterhalts ein? Der BGH hat bereits in einer früheren Entscheidung[2] bei der Frage der Verwertung eines Pflichtteilsanspruches betont, dass nach § 1577 Abs. 1 BGB ein geschiedener Ehegatte Unterhalt nicht verlangen kann, s...mehr

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ZErb 05/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Deininger (Hrsg.) Wegzug aus steuerlichen Gründen Einkommen-, erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen des Wegzugs natürlicher Personen von...mehr

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FoVo 05/2023, Inkassodienstleistung im Spiegel der Wissenschaft

Charlotte Marie Flory Grenzen inkassodienstlicher Rechtsdienstleistungen Dissertation, 1. Aufl. 2022 295 Seiten, 84,00 EUR ISBN 978-3-8487-8951-1 Die Dissertation ist als Band 100 in der Schriftenreihe des Instituts für Anwaltsrecht erschienen. Sie nimmt eine aktuelle Diskussion in Gesetzgebung und Rechtsprechung auf und verdient schon allein deshalb einen aufmerksamen Blick....mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XI. Modul H – Die Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 51 Modul H vereinigt in sich die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wie nach § 802d ZPO einschließlich der weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 802f ZPO. Der Gläubiger muss in der ersten Zeile differenzieren, ob er außerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO eine originäre Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ohne weitere Voraussetzungen beantrag...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / X. Modul H – Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Kreditinstituten

Rz. 202 Neben der Pfändung von Arbeitseinkommen ist der Zugriff auf das Guthaben bei Kreditinstituten die zweite wichtige Säule der Forderungspfändung. Das Konto des Schuldners kann nicht selten aus der Lohnabrechnung entnommen werden, die bei der Pfändung von Arbeitseinkommen vom Drittschuldner herauszugeben ist.[69] Ansonsten sind Konten in der Vermögensauskunft nach §§ 80...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Vollstreckungstitel, Zustellnachweise und Vollstreckungsprotokolle

Rz. 104 Gegenstand des Vollstreckungsantrags ist auch bei der richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie der Anordnung der Vollstreckung zur Unzeit die Vorlage des Vollstreckungstitels. Vorgelegt werden müssen alle Vollstreckungstitel, die Gegenstand der durch die Durchsuchung oder die Vollstreckung zur Nachtzeit ermöglichenden Vollstreckungsmaßnahme sind. Die Vorlage hat gr...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 – ...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.8.1 Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 53 § 73 Abs. 2 ist eine Zentralnorm der vertragsärztlichen Versorgung (Matthäus, in: jurisPK-SGB V, § 73 Rz. 115). Gemeinsam mit den vom GBA erlassenen normkonkretisierenden Richtlinien wird der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt. Als Beispiele sind folgende Ergänzungen zu nennen: Ärztliche Behandlung (Nr. 1): Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmeth...mehr