Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 34 Ersatzan... / 2.3 Erlöschen des Ersatzanspruchs

Rz. 19 Abs. 3 bestimmt eine Frist von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die zu ersetzende Leistung erbracht wurde, wie das Gesetz seit dem 1.8.2016 ausdrücklich bestimmt, als Erlöschensfrist. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, sondern auf den Monat, für den die Zahlung bestimmt ist. Dadurch beträgt die Erlöschensfrist mindestens 3 Kalende...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Rechtsvorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 2 mit ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 1.3 Kassenärztliche Versorgung

Rz. 4 Die Überschrift "Kassenärztliche Versorgung" ist begrifflich lange überholt, weil schon im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung abgestellt und in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift die vertragsärztliche Versorgung zum Gegenstand der Vorschrift gemacht worden ist. Warum die Überschrift nicht lä...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 14 Grundsat... / 2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Dritte Kapitel

Rz. 3 Das Dritte Kapitel enthält die Regelungen über die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zu Anreizen und Sanktionen. Darüber hinaus werden Rückgriffsmöglichkeiten und Ersatzansprüche der Jobcenter umfassend geregelt. Es ist das umfangreichste Kapitel des SGB II. Das Leistungsspektrum wird in die beiden Kernleistungsbereiche Leistungen zur Eingliederung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG, BewG § 256 ... / 2.2 Normierung von Liegenschaftszinssätzen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 12 Im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG werden die von den örtlichen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelten und veröffentlichten Liegenschaftszinssätze (Rz. 10) aus Vereinfachungs- und Automationsgründen nicht unmittelbar herangezogen, sondern es werden grundstücksartbezogen durchschnittliche marktübliche Liegenschaftszinssätze geset...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geldwäsche: Aktualisierte A... / 1 Regelungen in der Geldwäsche-Compliance seit 2020

Mit der letzten Novellierung im Januar 2020 hat das Geldwäschegesetz einige wesentlichen Änderungen und Anpassungen erfahren. Beispielhaft wurden mit dem Kunsthandel und der -vermittlung neue Berufs- und Branchengruppen des Güterhandels und ein wirksameres Risikomanagement sowie engere Kundensorgfaltspflichten bei Auslandsgeschäften mit hohem Risiko ins Gesetz aufgenommen. Da...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbefreiungen / 3 Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

Ausfuhrlieferungen, [1] Lohnveredelungen, [2] innergemeinschaftliche Lieferungen. [3] Umsätze für die Seeschifffahrt [4] : Es handelt sich (wie bei der Luftfahrt) um eine sog. Vorstufenbefreiung. Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart der Seeschifffahrt oder der Rettung Schiff...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zweifelsfragen bei der Grun... / V. Ausblick

Aus dem Zusammenspiel der im Bewertungsrecht vielfältig angelegten Vereinfachungen und Typisierungen können sich Ungleichbehandlungen bei der Grundsteuererhebung ergeben. Ob sich die Vereinbarkeit dieser Ungleichbehandlungen mit Art. 3 Abs. 1 GG nach strengen Gleichheitsanforderungen zu richten hat – etwa, weil die Wertverzerrungen flächendeckend und in ihrem individuellen A...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Ausgewählte Aufsätze

Altmeppen, Mängel und Widersprüche des Regierungsentwurfs zum MoPeG am Beispiel des Ausschlusses eines Gesellschafters und die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ZIP 2021, 213 Altmeppen, Untauglichkeit des "aktienrechtlichen Anfechtungsmodells" bei Einziehung von Gesellschafterrechten aus wichtigem Grund in der Personengesellschaft und der GmbH, GmbHR 2021, 345 Armbrüst...mehr

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Vorwort

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021, das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Im Mittelpunkt der Reform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengese...mehr

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§ 1 Einführung / B. Vorarbeiten zum neuen Personengesellschaftsrecht

Rz. 2 Der Regierungsentwurf des MoPeG beruht auf Vorarbeiten – dem sog. Mauracher Entwurf[1] –, den eine vom BMJV am 23.7.2018 eingesetzte Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis am 20.4.2020 in Gestalt eines Abschlussberichts mit einem Gesetzentwurf vorgelegt hat.[2] Auf der Grundlage des Mauracher Entwurfs[3] hat das BMJV[4] eine Beteiligung der betroffenen Ressorts,...mehr

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§ 1 Einführung / C. Zielsetzung

Rz. 3 Die Neuregelung des Personengesellschaftsrechts zielt auf eine "grundlegende, gleichwohl systemkonforme Überarbeitung des geltenden Rechts", wobei im Mittelpunkt der Reform die GbR als Grundform aller Personengesellschaften steht.[5] Das neue Personengesellschaftsrecht folgt fünf Leitgedanken.[6] I. Konsolidierung des Rechts der GbR Rz. 4 Der historische Gesetzgeber hat ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Zulassung der OHG und der KG für verschiedene Freie Berufe

Rz. 28 Nachstehend sollen für die Freien Berufe der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte die einschlägigen (vorläufigen) berufsrechtlichen Zulassungsregelungen für eine Kooperation in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft aufgezeigt werden.[43] a) Steuerberater (§ 49 StBerG) Rz. 29 Seit dem 1.8.2022 müssen sich Steuerberatungsgesellschaften nicht mehr ...mehr

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§ 1 Einführung / E. Zusammenfassung

Rz. 89 Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:mehr

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§ 3 Kaskoversicherung – Lei... / 1. Einleitung

Rz. 30 In vielen Versicherungsbedingungen wird in Premiumprodukten zwischenzeitlich auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet. Ausnahmen gibt es allerdings bei Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei der grob fahrlässigen Ermöglichung eines Kfz-Diebstahls. Zitat z.B. ADAC AutoVersicherung – KomfortVario (Stand 10/2018): A.5.2.4.2 Was ist nicht versichert? Kein Versicherungssc...mehr

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§ 1 Einführung / 4. Beschlussmängelstreitigkeiten vor Schiedsgerichten

Rz. 88 Der Gesetzgeber sah keinen Anlass für eine gesetzliche Regelung schiedsrechtlicher Fragestellungen von Beschlussmängelstreitigkeiten im Personengesellschaftsrecht:[141] Beschlussmängelstreitigkeiten sind schiedsfähig i.S.v. § 1030 ZPO.[142] Zwischenzeitlich im Schrifttum geäußerte Bedenken, ob die vom BGH zur GmbH entwickelten Mindestanforderungen an eine wirksame Schi...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / G. Verlustbeteiligung (§ 167 HGB)

Rz. 25 Die Regelung des § 167 HGB alt (Gewinn und Verlust)[42] zur Verlustbeteiligung des Kommanditisten ist durch § 167 HGB neu in wortlautgleicher Übernahme von § 167 Abs. 3 HGB alt mit neuer Überschrift (Verlustbeteiligung) ersetzt worden: Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und § 149 auf ihn nicht anzuwenden. Rz. 26 Wenn der Komm...mehr

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§ 1 Einführung / D. Umsetzung: Wesentlicher Inhalt des MoPeG

Rz. 17 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021,[41] das nach seinem Art. 137 im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems – mithin unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännisch...mehr

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§ 1 Einführung / I. Konsolidierung des Rechts der GbR

Rz. 4 Der historische Gesetzgeber hat die GbR – wie sich dies bereits aus dem Regelungsstandort der §§ 705 ff. BGB (Titel 16: Gesellschaft) im Besonderen Teil des Schuldrechts ergibt – als ein durch die Besonderheiten der Gesamthand modifiziertes vertragliches Schuldverhältnis konzipiert,[7] "dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip, darüber gestülpt‘ wurde".[8] D...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 45 Maßnahm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 45 ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 27.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 mit anderem Inhalt in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2921) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 42 Grundsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 als § 43 SGB III in Kraft getreten. Durch das Dritte Gesetzt für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden die Abs. 1 bis 3 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Durch das Gesetz für bessere Beschäftigu...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / B. Die Reform 2023

Wie schon das Vorgängerrecht[23] unterscheidet auch die Reform 2023 konzeptionell zwischen Personen- und Vermögenssorge sowie zwischen gesetzlich[24] und vertraglich[25] begründeten Betreuungsverhältnissen. I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschu...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / F. Ausblick

Die Reform 2023 steht unter dem Leitgedanken der Hilfe zur Selbsthilfe.[205] Ziel des Gesetzgebers ist es, eine "konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts"[206] orientierte Unterstützung behinderter Menschen bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten zu gewährleisten. Wer wollte diesen Leitgedanken und dieses Ziel nicht nachdrücklich unterstützen? Allerding...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / A. Einführung

Der Missbrauch von Vorsorgevollmachten ist ein verdrängtes und auch durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] (Reform 2023) nicht gelöstes Problem. Nach einem Erfahrungsbericht aus der Praxis im Januar-Heft dieser Zeitschrift[3] befasst sich der folgende Beitrag mit dem Konzept der Reform 2023 und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 4. "Einige wenige normative Grundregelungen" zur’Vollmacht

Die Reform 2023 will Schutz vor Vollmachtmissbrauch durch gesetzliche Beschränkungen vertraglicher Betreuungsmacht sowie durch das teilweise neu gestaltete Institut der Kontrollbetreuung gewährleisten. a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmä...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 8

Auf einen Blick Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann dadurch sich und seine Erben gefährden: Im Fall der Fälle steht er ohne den Schutz betreuungsgerichtlicher Aufsicht über den Umgang mit seinem Vermögen da. Auch vormals wohlhabende Menschen können durch "privatautonome Rechtsfürsorge" sehr schnell zum Sozialfall werden. Ihr gesetzlicher Schutz gegen Missbrauch von Betr...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Vertragliches Vorsorgeverhältnis

Und wie liegen die Dinge bei einem vertraglichen Betreuungsverhältnis, das der Reformgesetzgeber "Vorsorgeverhältnis"[39] nennt? Gewährleistet die Reform auch hier die rechtstaatlich gebotene Sicherung?mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / A. Einleitung

Innerhalb der betroffenen Gerichtsdezernate, der Betreuungsbehörden, der Betreuungsvereine, bei den Krankenhäusern und bei den Betreuungsvereinen waren die letzten Monate vor dem großen Reformwurf des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] davon geprägt, die gesetzlichen Neuerungen im BGB, im BtOG, in der ZPO und anderenorts zu erfassen, kennen zu lernen, zu be...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / III. Der dogmatische Ansatz des Reformgesetzgebers

Die Reform 2023 ordnet die Vorsorgevollmacht unter §§ 164 ff. BGB ein und behandelt die zugrunde liegende "Vereinbarung"[40] als "Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis"[41] nach §§ 662 ff; 675 BGB. Bei diesem dogmatischen Ansatz nicht weiter thematisiert werden u.a.mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Verzicht auf eine Legaldefinition

Ausgehend von der dogmatischen Einordnung unter §§ 164 ff. BGB hält die Reform eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht für entbehrlich;[54] ebenso Wirksamkeitsvoraussetzungen wie etwa Form- oder Beratungserfordernisse.[55] Der erst auf Vorhalt des Bundesrats begründete Verzicht auf eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Vorsorgevollmacht[56] irritiert schon deshalb, weil ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / b. Kontrollbetreuung

Im Mittelpunkt der "wenigen normativen Grundregelungen"[109] zum Missbrauchsschutz steht das neu gestaltete[110] Institut der Kontrollbetreuung. Die Reform 2023 will hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Bevollmächtigter grundsätzlich nicht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht unterliegt, weshalb ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht.[111] Um diesem Risiko zu...mehr

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ZErb 04/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Daragan/Halaczinsky/Riedel (Hrsg.) Praxiskommentar ErbStG und BewG 4. Auflage 2022 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-126-1, 179 EUR Der nunmehr in der 4....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Die Vorsorgevollmacht

Dabei trifft die Reform 2023 im "wirklichen Leben" auf Menschen, diemehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / C. Zwischenergebnis: strukturelle Ungleichheit vor dem Gesetz

Der Reform 2023 liegt das Bestreben zugrunde, die "privatautonome Rechtsfürsorge"[143] zu fördern. In diesem Sinne soll die gesetzliche Betreuung eher hilfsweise an die Stelle der grundsätzlich vorrangigen Vorsorgevollmacht[144] treten. Dieser Ansatz ist unbedenklich, wenn in beiden Systemen gleiche Schutzstandards gegen den Missbrauch vertraglich bzw. gesetzlich übertragener...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis

In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diesem Ansatz her umfasst die Reform "Maßnahmen zum Schutz des Betreuten"[29] vor, bei und nach einer richterlichen Betreuungsanordnung. Konstitutiv sind ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Grundgesetz

Zitat "Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine (…) konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten."[169] Während der Gesetzgeber mit diesem Ansatz den Art. 2 GG zum archimedischen Punkt seiner Neuregelung macht, ist ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / D. Evaluierung: "Law Meets Reality" – oder doch lieber nicht?

Gute Gesetze bestehen vor der Wirklichkeit: Sie gehen aus einem Rechtsetzungskreislauf[151] hervor, der ihre Evaluierung einschließt. Ein Gesetz, das sich bei der Begegnung mit der Wirklichkeit als unzulänglich erweist, bedarf der Novellierung. Dementsprechend sieht auch die Reform 2023 eine Untersuchung dazu vor, ob die von ihr "beabsichtigten Wirkungen auf die Anwendungspr...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. BVerfGE 99, 341, 356

Bereits im Jahr 1999 hat das BVerfG dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Verbot der Benachteiligung Behinderter auch auf das Zivilrecht einwirkt und zur Überprüfung privatrechtlicher Gesetze zwingt. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen: Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / IV. Nachbesserungspflicht

Die auf die Beobachtungspflicht ggf. folgende Nachbesserungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Untermaßverbots. Sie aktualisiert sich, sobald "die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird"[196] und "ist vor allem dann von Bedeutung, wenn … sich die beim Erlass des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 3. Verzicht auf Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bei ihrem konzeptionellen Verzicht auf Form- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen folgt die Reform 2023 einem "Ja-aber-Prinzip". Kundige Menschen, die "an der Vorbereitung und Erarbeitung des Reformgesetzes aktiv beteiligt waren",[62] lassen dieses "Ja-aber-Prinzip" deutlich werden: Ja: "Zur Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich weder eine öffentliche Beglaubigung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 83... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des Werts bebauter Grundstücke sieht das BewG neben dem Ertragswertverfahren (§§ 78–82 BewG) als zusätzliche Bewertungsmethode das Sachwertverfahren (§§ 83–90 BewG) vor. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen beiden Verfahren wird im Einzelfall durch § 76 BewG geregelt (vgl. Kommentierung zu § 76 BewG). Danach gilt für die Einheitsb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1

Auch nach der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 sind Vollmachtgeber und ihre Erben keineswegs so sicher wie sie vielleicht glauben. Wer über ein wenig emotionale Geschicklichkeit und zugleich über die nötige kriminelle Energie verfügt, findet weiterhin ein reiches Betätigungsfeld für den lukrativen Missbrauch von Vorsorgevollmachten.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge

Wie aber steht es um den Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge: Ist Gleichbehandlung auch hier sichergestellt? 1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht

Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmächtigten ist ein Credo des Reformgesetzgebers. Allerdings hat er dabei zur Privatautonomie ein durchaus ambivalentes Verhältnis: Im Gegensatz zur Gestaltungsfreiheit, die auch bei (Selbst-)Gefährdung vulnerabler Menschen noch (nahezu) schrankenlo...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / E. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Zwei Komplexe höherrangigen Rechts sind es, vor denen die Reform 2023 bestehen muss, nämlich erstens die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)[158] mit ihren spezifischen Anforderungen an die Vertragsstaaten und zweitens das Grundgesetz mit seinen spezifischen Anforderungen an den Gesetzgeber. I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Die UN-BRK ist die selbstgewählte norma...mehr

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AGS 04/2023, Aktuelle Änder... / IV. § 1 Abs. 2 RVG

Eine weitere Änderung des RVG hat der Gesetzgeber durch Art. 15 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG) vom 4.5.2021 (BGBl I, 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 1 Abs. 2 RVG vorgenommen. In der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 S. 3 RVG hieß es, dass die Bestimmung des § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Diese Vorschrift regelte den Aufwend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1994; Lindberg, Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, 1996; Spieker, Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur AbgSt, DB 2012, 2836; Rüd, Ist bei der AbgSt unterliegenden KiStPfl weniger ausländische Steuer anzurechnen als bei anderen?, DStR 2013, 1220; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt, DStR 2013, 1357 und 14...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Während § 43 EStG bestimmt, welche KapErtr dem Quellensteuerabzug unterliegen, regelt § 43a EStG, von welcher Bemessungsgrundlage der KapSt-Abzug mit welchem Steuersatz vorzunehmen ist. Abs 1 bestimmt die einzelnen Steuersätze, es sind nur noch zwei. Abs 2 regelt die Bemessungsgrundlage, ab dem 01.01.2018 unter Berücksichtigung der Neuregelunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge

In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschutz genießt wie ihr gesetzlich betreutes Pendant. Deshalb macht er die Zulässigkeit etwa einer freiheitsentziehenden Unterbringung in beiden Fällen von denselben Voraussetzungen abhängig[26] und gibt hierzu den Inhalt einer Vorsorgevollmacht verbind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2023, Das neue Ehega... / G. Fazit

Die Einführung des Ehegattennotvertretungsrechts entspricht dem Gefühl der meisten Ehepaare, dass man doch in solchen Notsituationen selbstverständlich für den anderen sorgen und entscheiden können muss. Typisch für Juristen wird in der Rezeption dieser neuen Regelung eher das Missbrauchspotential hervorgehoben und nicht die geschaffene Rechtssicherheit, eher der neue Verwal...mehr