Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 366a Verso... / 2.3 Zuweisungen

Rz. 24 Abs. 3 und 4 regeln, welche Einspeisungen in den Versorgungsfonds für welche Versorgungsausgaben zu verwenden sind. Die einmalige Zuweisung nach Abs. 2 Nr. 1 a. F. war für die Bestreitung der Versorgungsausgaben für alle Versorgungsempfänger nach dem Stand 1.1.2008 bestimmt (Abs. 3 a. F.). Der Betrag von 2,5 Mrd. EUR gab dabei das Ergebnis der Berechnungen wider, mit ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 365 Stundu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Liquidität der Bundesagentur für Arbeit wird erforderlichenfalls, wenn ihre Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, durch Betriebsmitteldarlehen des Bundes gesichert. Mittelzuweisungen erfolgen durch die Deutsche Bundesbank zulasten der Bundeskasse. Die notwendigen Regelungen werden jeweils durch ein Haushaltsgesetz für den Bund getroffen. Die Leistungen des...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 365 Stundu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt die Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit für den Fall sicher, dass sie vom Bund gewährte Liquiditätshilfen (vorerst) nicht zurückzahlen kann. Dies geschieht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Bund an den Kosten der Arbeitsförderung beteiligt. Der Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass Liquiditätshilfen regelmäßig n...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 366a Verso... / 2.2 Speisung des Versorgungsfonds

Rz. 20 Abs. 2 listet die Finanzierungsquellen bzw. -wege für den Versorgungsfonds auf. Diese sind abschließend (Abs. 2 Nr. 1 bis 3). Eine einmalige Zuweisung bei Bildung des Versorgungsfonds war nach Abs. 2 Nr. 1a. F. vorgeschrieben und erforderlich, damit die aktuellen Versorgungsempfänger einbezogen werden konnten. Insoweit wurden die Versorgungslasten vorweggenommen. Da s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sauer, SGB III Einführung / 7 Weitere wesentliche Entwicklungen des SGB III ab 2009

Rz. 37 Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze wurde eine erneute Beitragssenkung zur Arbeitsförderung ab 2009 befristet – für Januar 2009 nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 352 – auf 2,8 % festgelegt. Zudem legt das Gesetz fest, dass die Bundesbeteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung (§ 363) jeweils erst zum Jahresende gezahlt wird. Seit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 340 Aufbri... / 2.2 Regelungsgehalt der Vorschrift

Rz. 11 Die Vorschrift legt grundsätzlich fest, woraus sich die Bundesagentur für Arbeit zur Erbringung der Leistungen zur Arbeitsförderung speist. Das sind – von den sonstigen Einnahmen einmal abgesehen – Versicherungsbeiträge sowie Umlagen zur Finanzierung bestimmter Leistungen, für die der Gesetzgeber die Arbeitslosenversicherung nicht als verantwortliches staatliches Syst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sauer, SGB III Einführung / 10 Die Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsrechts ab 2013

Rz. 58 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) sind für die Zeit ab 1.1.2013 im Wesentlichen redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt worden, die im Zuge der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmark...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung des Ge... / 7.1.4.3 Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen

§§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG verleihen den Wohnungseigentümern die Kompetenz, neben der Erhaltungsrücklage weitere Rücklagen zu bilden. Die Bildung einer weiteren Rücklage kann sich daher auch zur Finanzierung gemeinschaftlicher Maßnahmen der baulichen Veränderung anbieten, die mit einer Kostenverteilung gemäß § 21 Abs. 2 WEG unter sämtlichen Wohnungseigentümern verbun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbetriebsvermögen / 2 Bilanzierungsregeln für Sonderbilanzen

In der Handelsbilanz darf Sonderbetriebsvermögen nicht ausgewiesen werden, weil es kein Gesellschaftsvermögen, sondern gesellschaftsfremdes Vermögen ist. Es wird deshalb regelmäßig in einer Sonderbilanz des Gesellschafters ausgewiesen und geht insoweit in die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft ein.[1] Für das Sonderbetriebsvermögen ist die Personengesellschaft gem. § 141 A...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmensverträge / 4.3.2 Abzuführender Gewinn

Rz. 38 Was unter dem "ganzen Gewinn" i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Damit gemeint ist jedoch der Bilanzgewinn.[1] Da beim Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags in der Handelsbilanz der verpflichteten Gesellschaft kein Gewinnausweis erfolgt, muss diese den abzuführenden Gewinn in einer Vorbilanz nach den hand...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung des Ge... / 7.1.4.2 Erhaltungsrücklage

Bei der Erhaltungsrücklage handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Erhaltungsrücklage dient allein der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Maßnahmen der baulichen Veränderung stellen keine Erhaltungsmaßnahmen dar. Dies gilt nach herrschender Meinung auch für Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung.[1] Inso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung des Ge... / 7.1.4.5 Darlehensaufnahme

Grundsätzlich kommt auch die Finanzierung einer Baumaßnahme durch Darlehensaufnahme infrage. Gerade bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung oder solchen, deren Kosten sich in einem angemessenen Zeitraum amortisieren und somit eine Kostentragungsverpflichtung unter allen Wohnungseigentümern die Folge ist, steht jedenfalls eine Finanzierung durch Darlehensaufnahme im Ra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung des Ge... / 2.1 Modernisierende Erhaltung

Umstritten ist, ob Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung als bauliche Veränderungen zu qualifizieren sind oder noch den Erhaltungsmaßnahmen zugeordnet werden können. Die herrschende Meinung ordnet sie als Maßnahmen der baulichen Veränderung ein.[1] Keine Konsequenzen hat die Differenzierung zunächst hinsichtlich einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer. § 21 Abs...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmensverträge / 5.2.2 Praktische Bedeutung und Gewinngemeinschaftsvertragsmuster

Rz. 49 In der gegenwärtigen Vertragspraxis kommt dem Gewinngemeinschaftsvertrag eine nur untergeordnete Bedeutung zu,[1] weil er nicht mehr als Grundlage der steuerlichen Organschaft anerkannt wird.[2] Dennoch schließen sich auch heute noch vereinzelt Unternehmen zu Gewinngemeinschaften zusammen. Die Motivation für einen derartigen Zusammenschluss resultiert nicht zuletzt au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung des Ge... / 1.4.3.2 Benachteiligung durch die Kosten der Maßnahme

Die mit einer Maßnahme der baulichen Veränderung verbundenen Kosten können zunächst keine unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern zur Folge haben, da nur die bauwilligen und zustimmenden Wohnungseigentümer sowohl die Kosten der Maßnahme selbst als auch deren Folgekosten zu tragen haben. Was bauliche Veränderungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG betrifft, die etwa...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmensverträge / 5.2.5 Vertragsinhalt

Rz. 52 Vertraglich müssen sich die einzelnen Parteien dazu verpflichten, ihren Gewinn oder beliebige Teile davon zur Bildung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen, um diesen anschließend nach einem frei wählbaren Verteilungsschlüssel wieder zu ihrer freien Verfügung zurückzuerhalten.[1] Dieser Verteilungsschlüssel ist im Vertrag zu dokumentieren. Da das Gesetz kei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmensverträge / 5.3.2 Praktische Bedeutung und Teilgewinnabführungsvertragsmuster

Rz. 57 Ihre große praktische Bedeutung verdanken die Vorschriften über die Teilgewinnabführung dem Umstand, dass die stille Gesellschaft [1] mit einer AG als Teilgewinnabführungsvertrag zu klassifizieren ist.[2] Ebenso werden partiarische Darlehen als Teilgewinnabführungsverträge eingeordnet.[3] In seiner Reinform ist der Teilgewinnabführungsvertrag für die unternehmerische P...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen und ihre Bewertung / 6.1 Sachentnahmen: Ansatz des Teilwerts

Die Bewertung von Sachentnahmen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG geregelt. Danach sind Entnahmen grundsätzlich mit ihrem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. In bestimmten Ausnahmefällen (insbesondere bei Sachspenden) kann die Entnahme von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit dem Buchwert dieser Wirtschaftsgüter bewertet werden. Bei einer Sach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagevermögen / 3.4.1 Übertragung stiller Reserven/Bildung einer Rücklage

Für Sachanlagevermögen gibt es steuerrechtliche Vergünstigungen und Erleichterungen, z. B. die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung [1] oder die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter.[2] Bei Ausscheiden bestimmter Anlagegüter aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriff...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sachanlagen / 6.1.2 Bildung einer Rücklage

Ist bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, noch keine Ersatzbeschaffung erfolgt, ist die Bildung einer steuerfreien Rücklage i. H. d. aufgedeckten stillen Reserven zulässig. Voraussetzung ist u. a., dass eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist.[1] Handelsrechtlich ist die Bildung einer Rüc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sachanlagen / 6.2 Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter (Sach-)Anlagegüter nach § 6b EStG

In folgenden Fällen können die aufgedeckten stillen Reserven bei Anschaffung oder Herstellung eines jeweils entsprechenden anderen begünstigten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens übertragen werden: Veräußerung von Grund und Boden, Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörenden Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Bet...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sachanlagen / 2.5 Grundstücksgleiche Rechte

Unter grundstücksgleichen Rechten werden Rechte verstanden, die im bürgerlichen Recht wie Grundstücke behandelt werden. Hierzu gehört z. B. das Erbbaurecht.[1] Ein Erbbaurechtsverhältnis begründet im Rahmen mit Mitunternehmerschaften eine (sonstige) Nutzungsüberlassung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach zu den gewerblichen Einkünften eines Mitunternehmers auc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sachanlagen / 6.3 Investitionszuschüsse

Bei Zuschüssen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen und damit sofort versteuern. In diesem Fall beeinflussen die Zuschüsse nicht die Höhe der bezuschussten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Alternativ kann er die Zuschüsse erfolgsneutral behandeln. Die An...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sachanlagen / 6.1.3 Anwendung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Auch ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann die aufgedeckten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen. Innerhalb derselben Fristen, die bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gelten, kann auch dieser Steuerpflichtige die noch nicht abgesetzten Beträge in den beiden folgenden Jahren berücksichtigen. Nä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagevermögen / 3.4.2 Investitionszuschüsse

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, Zuschüsse zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern als Betriebseinnahmen anzusetzen und damit sofort zu versteuern. In diesem Fall haben die Zuschüsse keinen Einfluss auf die Höhe der bezuschussten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; oder die Zuschüsse erfolgsneutral zu behandeln. Die Anschaffungs- oder Herstellun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagevermögen / 6.2 Stille Reserven bei Ersatzbeschaffung

Die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut ist auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung möglich. Innerhalb derselben Fristen, die bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gelten, können die noch nicht abgesetzten Beträge in den folgenden Jahren berücksichtigt werden. Näheres regelt R 6.6 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 EStR.[1] Eine Rücklage...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Konzernanhang / 3.7.3 Angaben über einbezogene Unternehmen und Konzernanteilsbesitz

Rz. 45 Während gem. § 294 Abs. 2 HGB wie auch im Rahmen von Zwischenabschlüssen gem. § 115 WpHG lediglich Veränderungen des Konsolidierungskreises berichtspflichtig sind, verlangt der Gesetzgeber in § 313 Abs. 2 HGB Erläuterungen zum Konsolidierungskreis und zu sonstigen Beteiligungsbeziehungen des Konzerns im Konzernanhang. Die Aufstellung kann in Analogie zur Berichterstat...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Bargründung / 5.1 Hinweis: Zusatz "UG haftungsbeschränkt"

Im Falle der Gründung einer Mini-GmbH muss die Gesellschaft als "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" (oder als "UG haftungsbeschränkt") firmieren. Auch die Mitführung des Begriffes haftungsbeschränkt ist hierbei zwingend erforderlich. In der Bilanz der UG ist eine Rücklage zu bilden, in welche jeweils 1/4 des Jahresüberschusses eingestellt wird. Hinsichtlich dieses Vi...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Bargründung / 5 Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH)

Bei dieser Gesellschaft kann das Mindeststammkapital nach und nach angespart werden, sodass die Gründung quasi auch mit einem Stammkapital in Höhe von 1 EUR möglich ist. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Unternehmer einem "Sparzwang" unterliegt. Das heißt, Jeder Gründungsgesellschafter braucht zwar nur jeweils 1 EUR aufzubringen. Das Stammkapital ist jedoch aus den jäh...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.32 Nicht ausschüttbare Beträge (Nr. 28)

Rz. 166 Die Vorschrift der Nr. 28 zielt auf den Schutz der Gläubiger des Unt. Es soll Transparenz darüber hergestellt werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Beträge enthalten sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben Höhe jederzeit auflösbare Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags im Unt vorhand...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kostenverteilungsänderung (... / 4.1 Sachlicher Grund erforderlich?

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kostenverteilungsänderung (... / 10 Rechtsprechungsübersicht

2. Rettungsweg Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs, ent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kostenverteilungsänderung (... / 8.5 Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

Erhebliche Änderungen hat das WEMoG hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gebracht. War eine solche nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. noch beschränkt auf eine konkrete Einzelfallmaßnahme, erlaubt auch hier § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlüsse über dauerhafte Kostenverteilungsänderungen. Nunmehr ist es auch unproblematisch möglich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.4 Auffüllen der Rücklage (Abs. 4)

Rz. 13 Die Satzungsregelung über das Rücklagesoll ist ein Gesetz im materiellen Sinne. Wenn das Rücklage-Ist dem nicht entspricht, dann ist die Rücklage aufzufüllen. Ein Ermessen steht der Krankenkasse nicht zu. Rz. 14 Spätestens beim Aufstellen des Haushaltsplans (§ 67 Abs. 1 SGB IV) sind entsprechende Beträge in den Haushaltsplan einzustellen. Dabei ist die Rücklage im Rege...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.2.1 Rücklage-Soll (Satz 1)

Rz. 7 Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage. Zuständiges Organ der Krankenkasse ist der Verwaltungsrat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1). Rz. 8 Das Rücklagesoll wird durch einen Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrags der Ausgaben festgelegt. Ausgaben in diesem Sinne sind Leistungsausgaben (§§ 11 ff.; Kontenklasse 4/5), Vermögens- u...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 365 RVO (Ausnahme: Abs. 2 Satz 2) i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 260 Betrieb... / 2.1.2 Rücklage und Verwaltungsvermögen (Nr. 2)

Rz. 8 Betriebsmittel, die nicht nach Nr. 1 verwendet werden, stehen für die Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen zur Verfügung (§§ 261, 263). Die Aufwendungen sind erfolgsunwirksam, weil Vermögen lediglich kassenintern umgeschichtet wird.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.1 Bilden einer Rücklage (Abs. 1)

Rz. 6 Die Krankenkasse bildet eine Rücklage, um ihre Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Die Regelung ist insbesondere für den Fall gedacht, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel (§ 260) nicht mehr ausgeglichen werden können (§ 82 SGB IV). Eine Krankenkasse ist leistungsfähig, wenn sie ohne einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242) ihr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 3 Bemessung der Rücklage

In aller Regel ordnet bereits die Gemeinschaftsordnung die Bildung einer Erhaltungsrücklage an. Der Verwalter muss dann nicht erst einen entsprechenden Beschluss herbeiführen. Allerdings obliegt die Entscheidung über die Höhe der zu bildenden Rücklage den Wohnungseigentümern durch Beschlussfassung. Eines entsprechenden Beschlusses über die Rücklagenhöhe bedarf es freilich da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 10 (Teil-)Auflösung der Rücklage

In der Praxis ist es keine Seltenheit, dass über Jahre hinweg Beiträge in die Rücklage geflossen sind und diese eine stattliche Höhe erreicht hat. Sind in einem derartigen Fall keine größeren Erhaltungsmaßnahmen absehbar, haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine Teilauflösung der Rücklage.[1] Stets aber muss noch eine angemessene Rücklage ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 3.4 Bemessung der Rücklage anhand eines konkreten Erhaltungsplans

In Bemessung der Rücklagenhöhe bietet sich stets eine konkret auf das verwaltete Objekt bezogene Erhaltungsplanung unter Berücksichtigung der individuellen Eigenheiten der Wohnanlage, der Berücksichtigung konkreter vergangener Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sowie unter Berücksichtigung der Höhe einer etwa bereits gebildeten Rücklage an. Ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.6 Anlegen und Verwalten der Rücklage (Abs. 6)

2.6.1 Anlegen (Satz 1) Rz. 17 Um dem Zweck der Rücklage zu entsprechen, sind i. d. R. kurzfristige Anlagearten für die Rücklage zu wählen. Insoweit kommen die Anlagearten nach § 83 SGB IV nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 12) nicht in Betracht. Die Mittel können ggf. auch mittel- bis langfristig angelegt werden. Sie müssen bereit stehen, um im zeitlichen V...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.2 Höhe der Rücklage (Abs. 2)

2.2.1 Rücklage-Soll (Satz 1) Rz. 7 Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage. Zuständiges Organ der Krankenkasse ist der Verwaltungsrat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1). Rz. 8 Das Rücklagesoll wird durch einen Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrags der Ausgaben festgelegt. Ausgaben in diesem Sinne sind Leistungsausgaben (§§ 11 ff.; Ko...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 1 Muss eine Rücklage gebildet werden?

1.1 Grundsätze Begriff § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sieht als Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung "die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage" vor. Gemeint ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum dient.[1] Verzi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 12 Rücklage und Sondernachfolger von Wohnungseigentümern

Wie bereits erwähnt, stellt die Erhaltungsrücklage einen Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens nach § 9a Abs. 3 WEG dar. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen Wohnungseigentümer keinen Anteil an der Erhaltungsrücklage haben. Sie haben auch keinen "ideellen" Anteil an der Rücklage. Letztlich haben Wohnungseigentümer ganz allgemein keine unmittelbaren, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Norm regelt die Höhe sowie das Verwenden und Anlegen der Rücklage, die von der Krankenkasse bereitzuhalten ist und ihre Leistungsfähigkeit sicherstellt. Die Vorschrift ergänzt als spezielles Recht die Grundsatznorm des § 82 SGB IV. Beim Anlegen der Rücklage sind die §§ 80, 83 bis 86 SGB IV zu berücksichtigen. Rz. 5 Die Rücklage soll die Leistungsfähigkeit der Kranke...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.6.1 Anlegen (Satz 1)

Rz. 17 Um dem Zweck der Rücklage zu entsprechen, sind i. d. R. kurzfristige Anlagearten für die Rücklage zu wählen. Insoweit kommen die Anlagearten nach § 83 SGB IV nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 12) nicht in Betracht. Die Mittel können ggf. auch mittel- bis langfristig angelegt werden. Sie müssen bereit stehen, um im zeitlichen Verlauf absehbare Liqui...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.3 Zuführen zu den Betriebsmitteln (Abs. 3)

Rz. 10 Mittel aus der Rücklage können den Betriebsmitteln zugeführt werden (Satz 1). Die Krankenkasse trifft darüber eine Ermessensentscheidung. Zuständiges Organ ist der Vorstand (§§ 35, 35a SGB IV). Die Zuführung ist zulässig, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. Rz. 11 Das Ermessen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.6.2 Verwalten (Satz 2)

Rz. 20 Jede Krankenkasse verwaltet die Rücklage selbst, soweit diese nicht nach § 262 Teil der Gesamtrücklage beim Landesverband ist. Zuständig für die Rücklageverwaltung ist der Geschäftsführer oder Vorstand (§ 35a SGB IV), da Anlegen und Verwalten der Mittel grundsätzlich ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Anlegen und Verwalten der Mittel hat nach den §§ 80ff. SGB ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 365 RVO (Ausnahme: Abs. 2 Satz 2) i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 224...mehr