Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 4 Bewertung von Ansammlungsrückstellungen

Handelsrechtlich und steuerrechtlich ergeben sich unterschiedliche Wertansätze für Ansammlungsrückstellungen. So hat die Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu erfolgen, wobei künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Zusätzlich gilt für Rückstellungen mit einer Restlauf...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 2.2 Erfassung in der Steuerbilanz

Zur Ableitung der Werte für die Steuerbilanz ändert die X-GmbH die Berechnung in 2 Punkten, nämlich bei der Berücksichtigung der erwarteten Preis- bzw. Kostensteigerungen und dem verwendeten Zinssatz für die Abzinsung der Rückstellung: Die erwarteten Kostensteigerungen dürfen für die Ermittlung des steuerlichen Rückstellungswerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht von Anfang a...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 6 Auswirkungen der Verlängerung der ursprünglichen Pacht-/Mietdauer im Fall einer Verteilrückstellung

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen sind alle Bewertungsparameter einer Rückstellung zu jedem Bilanzstichtag nach Maßgabe des Stichtagsprinzips zu überprüfen. Ggf. ändert sich die Schätzung des Verpflichtungsbetrags und die Rückstellung ist anzupassen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich innerhalb der Vertragslaufzeit die Parteien auf eine Verlängerung des Rechtsverhältnis...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 2.1 Erfassung in der Handelsbilanz

Aufgrund dieser Verpflichtung bildet die X-GmbH eine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 HGB. Da die X-GmbH die baulichen Anlagen zur Durchführung ihres Geschäfts benötigt, verteilt Sie die Aufwendungen für die Bildung der Rückstellung gleichmäßig über die Jahre bis zum Ende des Vertragsverhältnisses. Grundsätzlich behandelt die X-GmbH die Verpflichtung damit als echte A...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 3.3 Steuerrechtliche Besonderheit bei der Bildung von Ansammlungsrückstellungen

Für Ansammlungsrückstellungen muss auch in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung ausgewiesen werden. Die handelsrechtliche Bewertung gilt im Grundsatz auch für die Steuerbilanz, jedoch nur soweit, wie das Steuerrecht keine selbstständigen Bewertungsvorschriften enthält. In Bezug auf die Bewertung von echte...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 1 So kontieren Sie richtig!

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Entfernungsverpflichtung Gebäude auf fremdem Grund und Boden Verlängerung des Miet-/Pachtvertragsmehr

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Rückstellung, Ansammlungsrückstellung

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Entfernungsverpflichtung Gebäude auf fremdem Grund und Boden Verlängerung des Miet-/Pachtvertrags 1 So kontieren Sie richtig!mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 3.1 Echte Ansammlungsrückstellungen

Echte Ansammlungsrückstellungen (auch Verteilrückstellungen genannt) sind Rückstellungen für Verpflichtungen, die am Bilanzstichtag feststehen, da sie rechtlich bereits mit Verwirklichung des die Verpflichtung auslösenden Ereignisses in voller Höhe entstanden sind, deren Verursachung sich aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise über nachfolgende Perioden erstreckt, da die ...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung einer echten Ansammlungsrückstellung

Die X-GmbH hat ihr Betriebsgrundstück ab dem 1.1.01 von A für die Dauer von 5 Jahren gepachtet. Die X-GmbH ist nach dem Pachtvertrag verpflichtet, die auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Bauten (Anlagen, Einrichtungen und verlegte Leitungen) zum Ende des Nutzungsverhältnisses zu beseitigen. 2.1 Erfassung in der Handelsbilanz Aufgrund dieser Verpflichtung bildet die X-GmbH ...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 3.2 Unechte Ansammlungsrückstellungen

Bei unechten Ansammlungsrückstellungen stehen die künftigen Verpflichtungen am Bilanzstichtag jedoch noch nicht fest. Die Höhe der Verpflichtung kann sich in jedem Jahr ändern. Unechte Ansammlungsrückstellungen sind nicht zeitanteilig in gleichen Jahresraten, sondern nach der tatsächlichen Inanspruchnahme anzusammeln. Dazu gehören z. B. Rückstellungen für Deponie-Rekultivier...mehr

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Rückstellung, Ansammlungsrü... / 3 Pflicht zur Bildung einer Ansammlungsrückstellung in Handels- und Steuerbilanz

Ansammlungsrückstellungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 HGB, die auf vertraglichen als auch öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen können. Detaillierte Regelungen zu Ansammlungsrückstellungen finden sich im HGB nicht. Das IDW hat u. a. die Bilanzierung von Ansammlungsrückstellungen im Standard IDW RS HFA 34. 18 ff. konkretisiert. Grundsätzlich ist zwi...mehr

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 3.2.4 Rückstellungen

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 4.4.2 Rückstellungen

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 8.3.2 Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich (aktienbezogene Wertsteigerungsrechte)

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 4.3.5 Finanzanlagen

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 4.3.7 Auftragsfertigung

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 4.2 Bewertungsvereinfachungsverfahren

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 3.2.7 Verbindlichkeiten

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 9.6.1 Purchase-Methode

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Rückstellungen

Zusammenfassung Begriff Rückstellungen sind Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen. Sie nehmen künftige Risiken vorweg und werden als Fremdkapital auf der Passivseite ausgewiesen. Sie decken Schulden ab, die wirtschaftlich in der laufenden Periode verursacht worden sind, rechtlich jedoch erst in der Zukunft fällig werden...mehr

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Rückstellungen / 1.3 Nachholung unterlassener Rückstellungen

Ist eine passivierungspflichtige Rückstellung nicht bilanziert, ist die Bilanz fehlerhaft und muss grundsätzlich berichtigt werden. Kann die Bilanz, in der die Rückstellung erstmals hätte gebildet werden müssen, wegen Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht mehr berichtigt werden, ist die Bildung im ersten noch offenen Jahr gewinnmindernd nachzuholen. Achtung Zeitlich unter...mehr

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Rückstellungen / 1.1 Rückstellungen im Handelsrecht

Die Bilanzierung entspricht dem Vorsichtsprinzip. Grundsätzlich sind die handelsrechtlichen Normen auch für die Steuerbilanz maßgeblich, sofern steuerrechtliche Sondervorschriften nicht entgegenstehen. Zu unterscheiden sind Verbindlichkeitsrückstellungen für bereits realisierten Aufwand, Drohverlustrückstellungen für künftigen Mehraufwand und (echte) Aufwandsrückstellungen, ...mehr

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Rückstellungen / 2.4 Wirtschaftliche Verursachung

Die rechtliche Entstehung einer Verbindlichkeit ist zumeist hinreichend für die Bildung einer Rückstellung. Eine rechtlich entstandene Schadensersatzverpflichtung muss keine wirtschaftliche Last darstellen, z. B. wenn der Geschädigte den Schaden noch nicht entdeckt hat. Letztlich entscheidet der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung, so dass im Einzelfall auch eine rec...mehr

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Rückstellungen / 3 Bewertung der Rückstellungen

3.1 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit ihrem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Hierbei handelt es sich um den nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich aufzubringenden Betrag, in Form des bereits abgezinsten Nominalbetrages der Verpflichtung.[1] Ungewisse Geldleistungsverpflichtungen sind mit dem voraussich...mehr

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Rückstellungen / Zusammenfassung

Begriff Rückstellungen sind Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen. Sie nehmen künftige Risiken vorweg und werden als Fremdkapital auf der Passivseite ausgewiesen. Sie decken Schulden ab, die wirtschaftlich in der laufenden Periode verursacht worden sind, rechtlich jedoch erst in der Zukunft fällig werden. Rückstellungen...mehr

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Rückstellungen / 1.2.2 Nicht abziehbare Aufwendungen

Für steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen, wie z. B. einer Geldbuße nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, darf keine Rückstellung gebildet werden.mehr

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Rückstellungen / 1.2.3 Steuerrechtliche Sonderregelungen

Die handelsrechtlichen Pflichtrückstellungen werden steuerrechtlich durch zahlreiche Sondervorschriften in § 5 Abs. 2a – 4b EStG beschränkt: Passivierungsaufschub – Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind steuerlich erst zu passivieren, wenn die Einnahmen oder Gewinne tatsächlich entstanden sind; Rückstellungen wegen Verl...mehr

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Rückstellungen / 2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

2.1 Abgrenzung zu Verbindlichkeiten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (sog. Verbindlichkeitsrückstellungen) bilden den Hauptanwendungsfall der Rückstellungen. Sie unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten, die dem Grunde und der Höhe nach gewiss sind, durch ihre Ungewissheit dem Grunde bzw. der Höhe nach in der zugrunde liegenden Verpflichtung. Die Abgrenzung k...mehr

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Rückstellungen / 1.2 Rückstellungen im Steuerrecht

1.2.1 Auswirkungen des Handelsrechts in der Steuerbilanz Handelsrechtlich zwingend zu bildende Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz zu passivieren, sofern nicht steuerrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen. Infolge zahlreicher steuerlicher Sonderregelungen, wie z. B. dem Verbot von Drohverlustrückstellungen, bleibt in der Steuerbilanz nur der Ausweis von Rückste...mehr

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Rückstellungen / 2.3 Rechtsgrund ungewisser Verbindlichkeiten

Die ungewisse Verbindlichkeit muss gegenüber einem Dritten bestehen (Außenverpflichtung). Sie ergibt sich regelmäßig aus dem Zivilrecht, z. B. bei Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses, Schutzrechtsverletzung usw. Unter Umständen kann als Verpflichtungsgrund sogar eine faktische Verpflichtung genügen, der sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaf...mehr

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Rückstellungen / 3.3 Abzinsungsgebot

Das Handelsrecht enthält ein Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr. Die Restlaufzeit ermittelt sich auf Grundlage des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Ziel des Barwertansatzes ist die Darstellung der wahren Belastungswirkung.[1] Für Zwecke der Abzinsung ist handelsrechtlich zwischen Rückstellungen für Altersversorgungsverpf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen / 2.5 Wahrscheinlichkeit des Bestehens und der Inanspruchnahme

Der BFH hat im Fall einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen entschieden, dass zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zu unterscheiden ist. Das beiden Voraussetzungen innewohnende Risiko könnte unterschiedlich hoch zu...mehr

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Rückstellungen / 2.6 Wertbeeinflussung und Wertaufhellung

Tatsachen, die für eine ungewisse Verbindlichkeit sprechen, müssen grundsätzlich bereits am Bilanzstichtag vorliegen. Die Ursachen für die Rückstellung müssen im abgelaufenen Geschäftsjahr begründet worden sein. Die Tatsachen müssen dem Unternehmer am Bilanzstichtag noch nicht bekannt sein. Es genügt, wenn er sie bis zur Bilanzaufstellung erkennt (sog. Wertaufhellung). Diese...mehr

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Rückstellungen / 1.2.1 Auswirkungen des Handelsrechts in der Steuerbilanz

Handelsrechtlich zwingend zu bildende Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz zu passivieren, sofern nicht steuerrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen. Infolge zahlreicher steuerlicher Sonderregelungen, wie z. B. dem Verbot von Drohverlustrückstellungen, bleibt in der Steuerbilanz nur der Ausweis von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Rein steuerrecht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen / 2.1 Abgrenzung zu Verbindlichkeiten

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (sog. Verbindlichkeitsrückstellungen) bilden den Hauptanwendungsfall der Rückstellungen. Sie unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten, die dem Grunde und der Höhe nach gewiss sind, durch ihre Ungewissheit dem Grunde bzw. der Höhe nach in der zugrunde liegenden Verpflichtung. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen / 3.1 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze

Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit ihrem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Hierbei handelt es sich um den nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich aufzubringenden Betrag, in Form des bereits abgezinsten Nominalbetrages der Verpflichtung.[1] Ungewisse Geldleistungsverpflichtungen sind mit dem voraussichtlich notwendigen Erfüllungsbetrag zu beme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen / 3.2 Steuerliche Bewertungsgrundsätze und Besonderheiten

Rückstellungen sind steuerlich grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Sachleistungsverpflichtungen sind nach objektiven Gesichtspunkten zu schätzen und steuerlich nach dem Gesetzeswortlaut nur mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Betriebliche Erfahrungen der Vergangenheit sind dabei zu berücksichtigen.[1] Der BFH le...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen / 1 Bilanzansatz

1.1 Rückstellungen im Handelsrecht Die Bilanzierung entspricht dem Vorsichtsprinzip. Grundsätzlich sind die handelsrechtlichen Normen auch für die Steuerbilanz maßgeblich, sofern steuerrechtliche Sondervorschriften nicht entgegenstehen. Zu unterscheiden sind Verbindlichkeitsrückstellungen für bereits realisierten Aufwand, Drohverlustrückstellungen für künftigen Mehraufwand un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen / 2.2 Tatbestandsmerkmale

Die Voraussetzungen für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung sind: das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung; die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag; mit einer Inanspruchnahme muss ernsthaft zu ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Anteilsbewertung: Hinzurechnung von Rückstellungen für eine Kartellbuße

Eine Kartellbuße ist dem Betriebsergebnis für Zwecke des vereinfachten Ertragswertverfahrens als außerordentliche Aufwendung hinzuzurechnen FG Münster v. 24.5.2023 – 3 K 383/21 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/23mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wahltarife / 5 Vorlage von versicherungsmathematischen Gutachten bei der Aufsichtsbehörde

Die Krankenkassen haben mit ihren Rechenschaftsberichten den Aufsichtsbehörden auch versicherungsmathematische Gutachten vorzulegen. In diesen Gutachten werden die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen dargelegt, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen. Die Gesetzesformulierung orientiert sich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Kapitalherabsetzung / 3 Arten der Kapitalherabsetzung

Grundsätzlich werden zwei Arten der Kapitalherabsetzung unterschieden: Effektive Kapitalherabsetzung: Bei der effektiven Kapitalherabsetzung erhalten die Gesellschafter Geld. Möglich ist auch, dass die Gesellschafter ihre Sacheinlagen zurückerhalten. Außerdem können Gesellschafter von ihrer Einlagenverpflichtung ganz oder teilweise befreit werden. Dabei kommt die Befreiung vo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufzeichnungspflichten im B... / 5.1 Kostenstellenrechnung: Welche Angaben aufzuzeichnen und aufzubewahren sind

Werden Kostenstellen zur Berechnung der Herstellungskosten oder Verrechnungspreise verwendet oder zur Bewertung von Vorräten oder Rückstellungen herangezogen, unterliegen auch diese der steuerlichen Vorlage- und Aufzeichnungspflicht.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rückstellungen nach HGB und... / 5.2 Rückstellung für Steuern

5.2.1 Gewerbesteuer Rz. 38 Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, d. h. der nach den Vorschriften des EStG/KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei dessen Ermittlung ist die Gewerbesteuer selbst nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln,[1] sie mindert also nicht die Bemessungsgrundlage. Zu der Frage, ob die steuerbilanzielle Bildung einer Rückste...mehr

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Rückstellungen nach HGB und... / 8 Rückstellungen im Datensatz zur elektronischen Übermittlung der Steuerbilanz (E-Bilanz)

Rz. 56 Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, haben gem. § 5b EStG die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz – das ist die sog. Taxonomie – der Finanzverwaltung durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Datenschema umfasst ein Stammdaten-Modul ("GCD-Modul") und ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rückstellungen nach HGB und... / 6 Auflösung von Rückstellungen

Rz. 53 Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB darf eine Auflösung gebildeter Rückstellungen nur dann erfolgen, soweit der Grund für die Rückstellung entfallen ist. Werden Rückstellungen oder Teile von Rückstellungen nicht mehr benötigt, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen. Der Ausweis solcher Erträge erfolgt gemäß § 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB unter dem Posten "sonstige betriebliche E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rückstellungen nach HGB und... / 9 ABC der Rückstellungen

Rz. 60 Eine alphabetische Aufstellung von Rückstellungen finden Sie in "Rückstellungen: ABC".mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rückstellungen nach HGB und... / 5.2.5 Rückstellungen für Steuernachforderungen

Rz. 41a Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Rückstellungen für Nachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, die nicht eine Steuerhinterziehung zur Grundlage haben, zu bilden sind, bestehen zwischen dem III. und I. Senat des BFH unterschiedliche Auffassungen.[1] Nach Auffassung des III. Senat des BFH (BFH, Urteil v. 15.3.2012, III R 96/07, BStBl 2012 II S. 719) si...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rückstellungen nach HGB und... / 3.2 Steuerrecht

Rz. 20 Mit Ausnahme der Pensionsrückstellung darf die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten – eine nicht unumstrittene Auffassung der Finanzverwaltung. [1] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a–f EStG kommt es bei der Bewertung von Rückstellungen zu nachstehenden Einschränkungen: Rz. 21 Erfahrungsberücksichtigung bei...mehr