Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Verschleiern

Zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit der "Selbstgeldwäsche" ist, dass der Vortäter die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert in den Verkehr bringt. Unter Verschleierung ist jedes zielgerichtete irreführende und manipulative Verhalten zu verstehen, durch das die Ermittlung der wahren Herkunft eines Gegenstandes oder der eine Einziehung für die Strafve...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / b) In Verkehr bringen

Ob für einen Steuerhinterzieher als vermeintlich strafbaren Vortäter die (Rück-)Ausnahmevorschrift des § 261 Abs. 7 Halbs. 2 StGB n.F. gefährlich werden kann, hängt von den zusätzlichen dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen ab. Das Tatbestandsmerkmal der Selbstgeldwäsche durch ein Inverkehrbringen des Tatobjektes erfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Ge...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Kontamination des Buchgeldkontos

Je nach Höhe der ungerechtfertigten Zahlungszugänge vom FA kann auch dem gesamten Guthaben auf dem Privat- oder Firmenkonto eine Tatobjektseigenschaft zukommen, wenn das Buchgeldkonto sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 StGB n.F. erfassten rechtswidrigen Steuerstraftaten hervorgegangen ist. Es handelt sich dann insgesamt um einen Gegenstan...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen bei steuerlichen Nachmeldungen nach § 153 AO als Folge des geänderten § 261 StGB n.F. – Teil I (AO-StB 2022, Heft 2, S. 54)

Zwei Selbstanzeigen wegen Geldwäscheverdachts und vermeintlicher steuerlicher Vergehen erforderlich? StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Radermacher, RR a.D.[*] Die Anforderungen an den steuerlichen Berater im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen sind bereits erheblich, um sowohl den Mandanten vor straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen als auch ihn selbst vor Haftungsrisike...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / V. Fazit

Die bisherigen Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die im Einzelfall im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen nach § 153 AO zusätzlich zu berücksichtigenden Wechselwirkungen zwischen §§ 370, 371 bzw. 398a AO und § 261 StGB n.F. geben. Auch wenn Steuerberater keine Verteidigung in Geldwäscheverfahren übernehmen können, sollten sie dennoch zumindest grob mit ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 22 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 22) sowie Nr. 267 Abs. 1 RiStBV Schrifttum: Bach, Die LGT-Falle: Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Heerspink, Die Ermittlungen zur Liechtenstein-Affäre – Fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Beweisverwertungsverbote und Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?, AO-StB 200...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtswirkungen der Einleitung

Rz. 55 [Autor/Stand] Die klare Trennung von Bußgeldverfahren und Besteuerungsverfahren durch die Einleitung gem. § 397 AO kommt darin zum Ausdruck, dass die FinB die Befugnis verliert, im Besteuerungsverfahren ihre Anordnungen weiter mit den Zwangsmitteln der §§ 328 ff. AO durchzusetzen (§ 393 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO; s. Rz. 42). Der Stpfl. wird zum "Be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Begriff (§ 386 Abs. 1 Satz 2 AO)

Rz. 31 [Autor/Stand] In § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird der Kreis der für die Verfolgung einer Steuerstraftat zuständigen FinB abschließend bestimmt. Es sind dies das HZA (§ 1 Nr. 3 FVG), das FA (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG), das Bundeszentralamt für Steuern (§ 1 Nr. 2 FVG) und die Familienkasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Der für das Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO gelte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 369 Abs. 2 AO gelten ergänzend die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit nicht die Strafvorschriften der Steuergesetze Spezialregelungen enthalten (s. Rz. 10)[2]. Spezialregelungen sind etwa in § 371 AO mit der strafbefreienden Selbstanzeige und in Bezug auf die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in § 376 AO getroffen worden. Ergänz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Schrifttum: Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität als Aufgabe des Zollfahndungsdienstes, wistra 1990, 285; Bender, Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden im allgemeinstrafrechtlichen Bereich?, wistra 1998, 93; Bilsdorfer, Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörde in Nicht-Steuerstrafsachen, BB 1983, 2112; Blesinger, Das Steuergehei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Abgabe der Strafsache an die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO)

a) Jederzeitige Abgabe Ergänzender Hinweis: Nr. 22 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 22) Rz. 117 [Autor/Stand] Nach § 386 Abs. 4 Satz 1 AO kann die FinB die Strafsache jederzeit an die StA abgeben (vgl. die Übersicht Rz. 51 unter II.B.1.). b) Ermessen Rz. 118 [Autor/Stand] Die Entscheidung über die Abgabe und deren Zeitpunkt steht – wie aus der Formulierung "kann" hervorgeht – im pf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Abgrenzung zur Beihilfe

a) Bedeutung der Abgrenzung Rz. 66 [Autor/Stand] Da § 257 StGB ebenso wie § 27 StGB die Unterstützung eines anderen Täters mit Strafe bedroht, ist eine Abgrenzung der Beihilfe zur Begünstigung sowohl erforderlich als auch problematisch. Im Steuerstrafrecht gilt das insb. deshalb, da die Selbstanzeige nach § 371 AO nur für § 27 StGB, § 370 AO strafaufhebende Wirkung haben kann...mehr

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S / Steuerstrafverfahren, Besonderheiten [Rdn 4155]

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A / Ablehnung, Selbstablehnung [Rdn 75]

Rdn 76 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 9. Rdn 77 1. Nach § 30 kann ein Richter Umstände, aus denen sich Ausschließungsgründe nach §§ 22, 23 oder ­Befangenheitsgründe nach § 24 ergeben können (→ Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 81; → Ausschluss eines Richters, Teil A Rdn 543), selbst anzeigen. Es en...mehr

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S / Steuerstrafverfahren [Rdn 2970]

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A / Ausschluss eines Richters [Rdn 811]

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A / Ausschluss eines Richters [Rdn 543]

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V / Verteidiger, Übernahme des Mandats [Rdn 4975]

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N / Nachbereitung der Hauptverhandlung [Rdn 2255]

Rdn 2256 Literaturhinweise: Bode, Berücksichtigung der Nachschulung von Alkohol-Verkehrs-Straftätern durch Strafgerichte – Rechtsprechungsübersicht, DAR 1983, 33 ders., Ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung zur Prüfung der Kraftfahreignung von erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern, NZV 1998, 442 Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190 Burhoff...mehr

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V / Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht [Rdn 5011]

Rdn 5012 Literaturhinweise: Barthe, Der Fall Stephan L.: Änderung des anwaltlichen Ethos oder "Augsburger Puppenkiste"? DRiZ 2011, 239 Barton, Zur Frage der rechtlichen Wertung strafprozessualer Maßnahmen gegen Verteidiger, JZ 2009, 102 ­Bernsmann, Das Grundrecht auf Strafverteidigung und die Geldwäsche – Vorüberlegungen zu einem besonderen Rechtfertigungsgrund, StV 2000, 40 Be...mehr

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V / Verteidigerhandeln und Strafrecht [Rdn 3799]

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A / Auskunftsverweigerungsrecht [Rdn 759]

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B / Beweisverwertungsverbote, Allgemeines [Rdn 1286]

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B / Beweisverwertungsverbote [Rdn 1231]

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D / Durchsuchung, Anwesenheit des Verteidigers [Rdn 1842]

Rdn 1843 Literaturhinweise: Arnemann, Vernehmung und Verhaftung anlässlich der Durchsuchung, StraFo 2021, 142 Auffermann/Vogel, Wider die Betriebsblindheit – Verhalten bei Durchsuchungen in Arztpraxen und Krankenhäusern, NStZ 2016, 387 Bornheim, Vom Wert des Schweigens, PStR 1999, 111 Burkhard, Fahndungssituation: Durchsuchung beim Beschuldigten, Stbg 1998, 310 Kretschmer, "Lege...mehr

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A / Auskunftsverweigerungsrecht [Rdn 462]

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Das geplante Verbandssankti... / 6. Selbstanzeige

Konnte der Täter der Verbandstat Straffreiheit durch eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erreichen (zum Vollständigkeitsgebot vgl. insoweit Kemper in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 110 ff. [März 2016]; Hüls / Reichling in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 371 AO Rz. 59 ff.; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme...mehr

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Ist die Hinterziehung von K... / III. Strafbarkeit nach § 263 StGB

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass sich seiner bisherigen Rspr. zum allgemeinen Konkurrenzverhältnis zwischen § 263 StGB und § 370 AO keine abschließende Sonderregelung durch den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Bereich der Kirchensteuer entnehmen lasse (BGH v. 17.4.2008 – 5 StR 547/07, NStZ 2009, 157). Insofern hatte der BGH nämlich entschieden, dass im Rahmen der AO...mehr

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Ist die Hinterziehung von K... / IV. Außerstrafrechtliche Folgen

Damit, dass auf Kirchensteuern jedenfalls nach aktueller Rechtslage in allen Bundesländern unstrittig § 370 AO keine Anwendung findet, greift auch die längere Festsetzungsverjährungsvorschrift nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO nicht (Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 370 AO Rz. 158; Giloy/König, Kirchensteuerrecht in der Praxis, 1993, S. 143). Im Haftungsv...mehr

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Beweisverwertungsverbot bei... / 4. Fazit:

Ein grundlegender Paradigmenwechsel ist nicht zu erwarten. Dennoch sollten unzureichend und nicht eigens begründete Beschlüsse keinesfalls kampflos hingenommen werden, zumal bspw. unwirksame Durchsuchungsbeschlüsse die Möglichkeit der Selbstanzeige wiederaufleben lassen und in letzter Konsequenz zu einem Verwertungsverbot führen können. Aus der Praxis heraus ist zu konstatie...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Selbstanzeige

Stand: EL 128 – ET: 11/2021 > Anzeigepflichten, > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 13 ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.5 Selbstanzeige nach der Selbstanzeige

Rz. 146 Es ist fraglich und umstritten, ob in Fällen mehrfacher Selbstanzeigen bezüglich derselben Steuerart und desselben Besteuerungszeitraumes die letzte dieser Selbstanzeigen wirksam sein kann. Die Problematik lässt sich an folgendem Fall verdeutlichen: Praxis-Beispiel T erstattet im Jahr 2014 wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte der Jahre 2011 und 2012 eine Selbstanzei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7 Haftung bei fehlerhafter oder unterlassener Selbstanzeige

Rz. 431 Aus der Mitwirkung bei der Erstellung von Selbstanzeigen ergeben sich für Steuerberater oder Anwälte erhebliche Haftungsrisiken, denn aus einer Verletzung der Vertragspflichten gegenüber dem Mandanten – z. B. durch die Erteilung unrichtiger bzw. unvollständiger Auskünfte oder Fristversäumnisse – resultieren Schadensersatzansprüche. Rz. 432 Ist die Erstattung der Selbs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.5 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 237 Nach erfolgloser Beendigung der Ermittlungen ist eine Selbstanzeige – ebenso wie nach Abschluss des Strafverfahrens im Rahmen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO – wieder zulässig.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.5 Verfolgung der Tat als Steuerordnungswidrigkeit trotz Selbstanzeige

2.1.6.5.1 Allgemeines Rz. 33 Die Selbstanzeige schließt nur eine Bestrafung der Steuerhinterziehung nach § 370 AO aus. Deshalb enthält § 378 Abs. 3 AO eine Sonderregel für Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung. Danach sind § 371 Abs. 3 und 4 AO entsprechend im Fall einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige anwendbar. Die Vorschrift bildet allerdings eine Ausnahmeregelung, so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.4 Auswirkungen des VerSanG auf die strafbefreiende Selbstanzeige

Rz. 23i Gemäß § 5 Nr. 1 des VerSanG-E wird eine Verbandssanktion nicht verhängt, wenn eine Verbandstat "nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist"“. Aus der Begründung zu dieser Regelung ergibt sich, dass "das Vorliegen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO durch den Täter der Verbandstat … die Verhängung einer Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5 Wirkung einer "verunglückten" Selbstanzeige

Rz. 384 Der Selbstanzeige kommt keine strafbefreiende Wirkung zu, wenn sie "verunglückt" ist, weil sie z. B. nicht vollständig ist, ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 eingreift oder die Nachzahlung nach Abs. 3 nicht fristgerecht erfolgt. Es ist jedoch allgemeine Meinung, dass einer solchen unwirksamen Selbstanzeige im Rahmen der Strafzumessung erhebliche Bedeutung zukommt.[1] S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.5 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 182 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus könnte gefolgert werden, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt. Diese einschränkende Auslegung widerspricht jedoch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.5 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 281 Es wird auch im Fall der Tatentdeckung vertreten, dass die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder auflebt. Insoweit ist allerdings zu unterscheiden. Wird dem Tatbeteiligten bekannt, dass die zur Entdeckung führenden Tatsachen vor der Einleitung eines Strafverfahrens entkräftet sind[1], so führt dies zum Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit, wenn auch die Festste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.6 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 226 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit das "Erscheinen" des Amtsträgers, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus wird z. T. gefolgert, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt.[1] Diese einschränkende Auslegung widerspricht dem Normzwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.4 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 197 Nach Abschluss des – erfolglosen – Ermittlungsverfahrens durch Einstellung, unerheblich aufgrund welcher Rechtsgrundlage, lebt die Selbstanzeige-Möglichkeit wieder auf, da sich die Entdeckungsgefahr signifikant reduziert hat und das Interesse an einer Offenlegung durch den Tatbeteiligten wieder gegeben ist.[1] Maßgeblich ist in Umkehrung zur Begründung des Ausschluss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.5 Selbstanzeige durch Teilnehmer der Steuerhinterziehung

Rz. 143 Die Selbstanzeigehandlung ist die "Richtigstellung" (Rz. 69, 118ff.), d. h. die Korrektur der Tathandlung nach § 370 AO, die zur Aufdeckung einer unbekannten Steuerquelle führt und die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit darstellt. Sind an der Tathandlung mehrere Personen als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter beteiligt, so muss jeder nach den in Rz. 85ff. ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.7 Steuerrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 37 Auf die durch die Steuerhinterziehung ausgelösten steuerrechtlichen Folgen[1] hat die Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige keinen Einfluss,[2] da diese generell nicht an eine Ahndung der Steuerhinterziehung anknüpft, sondern an die objektive und subjektive Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO. Diese Verwirklichung des Straftatbestands ist eine selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6 Strafrechtliche Folgen der Selbstanzeige

2.1.6.1 Persönlicher Strafaufhebungsgrund Rz. 24 Der Staat verzichtet – auch nach der sprachlichen Neuregelung des § 371 Abs. 1 AO – nachträglich auf den durch die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO entstandenen staatlichen Strafanspruch, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 371 Abs. 1–3 AO erfüllt werden.[1] Es entfällt in diesem Fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3 Ausschluss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO

2.3.1 Grundlagen Rz. 162 Liegt eine ordnungsgemäße Selbstanzeigeerklärung nach § 371 Abs. 1 AO vor, so wird hierdurch die Anwartschaft auf Straffreiheit begründet, allerdings nur, wenn vor dem rechtzeitigen Eingang der Selbstanzeigeerklärung bei der Finanzbehörde kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.[1] Fehlt es demgegenüber bereits an einer ordnungsgemäße...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5 Verfahrensrechtliche Konsequenzen der Selbstanzeige

2.1.5.1 Besteuerungsverfahren Rz. 17 Aufgrund der Nacherklärung von Angaben beginnt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO das Besteuerungsverfahren bzw. setzt ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren fort, das auf die unter Berücksichtigung der Nacherklärung nunmehr zutreffendere Steuerfestsetzung gerichtet ist (Rz. 37ff. zu den steuerlichen Folgen der Selbstanzeige). Die Steuerh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.4 Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung durch Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

Rz. 161 Eine Steuerhinterziehung begeht nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO auch, wer vorsätzlich pflichtwidrig bei der Tabaksteuer die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt. Diese Form der Tathandlung ist inhaltlich nur eine Modifizierung der Tathandlung "pflichtwidriges in Unkenntnis lassen" nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, die sich aus der Form der Besteuerung ergibt.[1] Die Abgabe v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4 Begriff der Selbstanzeige

Rz. 13 Die gesetzliche Bezeichnung Selbstanzeige, die durch das RAOÄndG 1939[1] in den Gesetzessprachgebrauch eingeführt worden ist, kann allenfalls für den Regelungsbereich des § 371 Abs. 1 bis 3 AO , nicht hingegen für den des § 371 Abs. 4 AO (vgl. Rz. 436ff.) verwendet werden . Die Bezeichnung hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt, obgleich sie inhaltlich den...mehr