Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Elternunterhalt / 5.2 Der Beleganspruch

Das potentiell unterhaltspflichtige Kind muss nicht nur eine Auskunft über die Einkünfte und Vermögenswerte erteilen. Die Auskunft muss auch weitgehend belegt werden. Es handelt sich bei der Auskunftsverpflichtung und der Belegvorlageverpflichtung um zwei unterschiedliche Ansprüche. Aus diesem Grunde ist in der bloßen Übersendung von Belegen keine Auskunftserteilung zu sehen...mehr

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Elternunterhalt / 10 Berechnungsbeispiele

Den nachfolgenden Berechnungsbeispielen kann entnommen werden, wie konkret die Höhe einer Elternunterhaltsverpflichtung berechnet wird. An dieser Stelle ist es nochmals wichtig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung nur dann gelingen kann, wenn zuvor das unterhaltsrelevante Einkommen und Vermögen aller Unterhaltspflichtigen sowie der jeweiligen E...mehr

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Elternunterhalt / 4.1.2 Inhalt der Rechtswahrungsanzeige

Die Rechtswahrungsanzeige muss zwingend nur die Mitteilung enthalten, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für die unterhaltsberechtigte Person erbringt. In aller Regel beinhaltet die Rechtswahrungsanzeige aber darüber hinaus die Mitteilung, dass der Adressat des Schreibens als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt, die Mitteilung, dass potentielle Unterhaltsansprüche der E...mehr

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Elternunterhalt / 4.1 Der Erstkontakt mit dem Sozialamt

Sobald das Sozialamt für ungedeckte Heimkosten in Vorleistung getreten ist, verschickt es an sämtliche Personen, die gegenüber dem Leistungserbringer unterhaltspflichtig sein können, Rechtswahrungsanzeigen. Dies ist in aller Regel der erste Kontakt der Kinder mit dem Sozialamt. Die Rechtswahrungsanzeige selbst stellt – ebenso wie eine ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ergehen...mehr

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Elternunterhalt / 7.4.2 Wohnungsrechte

Häufig wird in Übertragungsverträgen ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB zugunsten des Übergebers vereinbart. Wenn der Wohnungsberechtigte dann in ein Pflegeheim zieht, stellt sich regelmäßig die Frage, ob aus dem Wohnungsrecht ein Zahlungsanspruch hergeleitet werden kann. Praxis-Beispiel Die Mutter M hat ihrer Tochter T vor 12 Jahren ihre Immobilie übertragen und sich an der ...mehr

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Elternunterhalt / 8.1 Selbstbehalt

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beläuft sich beim Elternunterhalt derzeit auf mindestens 2.000 EUR. Das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist zudem lediglich zur Hälfte anzurechnen. Praxis-Beispiel Das unterhaltsrelevante Einkommen von S beträgt 2.250 EUR. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 2.000 EUR verbleiben noch 250 EUR, von denen 50 % als weit...mehr

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Elternunterhalt / 7.4.1 Schenkungsrückforderungen

Hat der Elternteil in der Vergangenheit etwas verschenkt, zählt das Verschenkte zwar nicht mehr zu seinem verwertbaren Vermögen. Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jedoch jeder Schenker von dem Beschenkten die Schenkung zurückfordern, soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grunde kann ...mehr

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Jansen, SGG § 5 Rechts- und... / 2.3 Verfahren für Rechtshilfegerichte

Rz. 4 § 5 Abs. 3 bestimmt, dass für das Verfahren der Rechtshilfegerichte die Vorschriften des GVG gelten (§§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168). Nach § 158 GVG darf ein Rechtshilfeersuchen nicht abgelehnt werden. Dieser Grundsatz gilt aber uneingeschränkt nur dann, wenn das Ersuchen von einem im Rechtszug übergeordneten Gericht erfolgte. In allen anderen Fällen hat das ersuchte...mehr

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Jansen, SGG § 2 Die Gericht... / 2.2 Revisionsgericht

Rz. 3 In dritter (und letzter) Instanz ist das Bundessozialgericht als Revisionsgericht tätig. Als Revisionsgericht entscheidet das Bundessozialgericht aufgrund der von den Instanzgerichten (Sozial- und Landessozialgericht) festgestellten Tatsachen über den geltend gemachten Klageanspruch. Das Bundessozialgericht ist damit daran gehindert, eigene Tatsachenfeststellungen vorz...mehr

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Jansen, SGG § 5 Rechts- und... / 2.1 Amtshilfe

Rz. 2 Unter Amtshilfe versteht man die Hilfe (Unterstützung), die jede Behörde (Gericht – soweit eine Handlung begehrt wird, die nicht Richtern vorbehalten ist) in ihrer Funktion als Behörde einer anderen Behörde oder einem anderen Gericht leistet, um es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen oder zu erleichtern, seine Amtshandlungen vorzunehmen. Das ist z. B. die Bereitstel...mehr

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Jansen, SGG § 5 Rechts- und... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zitat § 158 GVG Ablehnung des Ersuchens (1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab. § 159 GVG Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 20 Recht zur Ablehnung der Berufung

Rz. 1 Die Übernahme des Amts eines ehrenamtlichen Richters gehört zu den staatsbürgerlichen Pflichten, denen man sich grundsätzlich nicht entziehen kann. Die in § 20 Abs. 1 FGO genannten Personen können ohne Begründung die Berufung ablehnen. Nr. 1: Das Recht zur Ablehnung steht nicht nur Amtsträgern der großen christlichen Kirchen, sondern Vertretern aller Religionsgemeinscha...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.5.1.2 Saldierungsgebot

Rz. 64 Das Saldierungsgebot gilt für Pensionsverpflichtungen und "… vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen …" Unter bestimmten, im Gesetz erläuterten, Voraussetzungen ist eine Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden (Pensionsrückstellung) zwingend erforderlich. Es handelt sich somit um ein Saldierungsgebot und nicht um ein Wahlrecht. Rz. 65 Das Gesetz e...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 6.2.1 Handelsrechtlicher Abschluss

Rz. 156 Seit der Einführung des BilMoG bieten sich im HGB 2 Gestaltungsformen zur Reduzierung der bilanziell ausgewiesenen Pensionsverpflichtungen an. Denkbar ist einerseits die Nutzung des Saldierungsgebots gemäß § 246 Abs. 2 HGB durch die Generierung von Deckungsvermögen oder andererseits der Wechsel des Durchführungswegs, verbunden mit einem buchhalterischen Abgang der ko...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 1 Nr. 1b die Norm mit Wirkung zum 19.12.2019 nach § 20j eingefügt. Die Initiative hierzu ging im Gesetzgebungsverfahren vom 14. Ausschuss aus (BT-Drs. 19/14857). 1 Allgemeines Rz. 2 Laut einer repr...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k... / 2 Rechtspraxis

2.1 Leistungsanspruch der Versicherten (Abs. 1) Rz. 4 Abs. 1 verpflichtet die Krankenkassen, in ihrer jeweiligen Satzung Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz aufzunehmen. Dadurch wird ein individueller Leistungsanspruch der Versicherten nach Maßgabe der Satzung begründet (Satz 1). Die Leistungsangebote sollen die Versicherten befähigen, die für die Nutzun...mehr

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Sommer, SGB V § 20j Präexpositionsprophylaxe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) zum 11.5.2019 (Art. 17 Abs. 1) in Kraft getreten. Die wesentlichen gesetzlichen Materialien finden sich in BT-Drs. 19/6337 (Gesetzentwurf) und BT-Drs. 19/8351 (Stellungnahme und Beschluss des 14. ...mehr

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Sommer, SGB V § 20d Nationa... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 9 Die Nationale Präventionskonferenz, Bundesrahmenempfehlungen nach § 20d Abs. 3 SGB V, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Praeventionsgesetz/BRE_Fassung_vom_29.08.2018.pdf. Huster, Prävention nach dem SGB V – Grundfragen und Regulierungsprobleme, VSSAR 2019, S. 329 ff.mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 1 Nr. 1b die Norm mit Wirkung zum 19.12.2019 nach § 20j eingefügt. Die Initiative hierzu ging im Gesetzgebungsverfahren vom 14. Ausschuss aus (BT-Drs. 19/14857).mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k... / 3 Literatur

Rz. 7 Bittlingmayer/Dadaczynski/Sahrai/Broucke /Okan, Digitale Gesundheitskompetenz – Konzeptionelle Verortung, Erfassung und Förderung mit Fokus auf Kinder und Jugendliche, Bundesgesundheitsblatt, https://doi.org/10.1007/s00103-019-03087-6. Deiters, Digitale Gesundheitskompetenz, https://magazin.hs-gesundheit.de/wissen-austauschen/digitale-gesundheitskompetenz/.mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k... / 2.3 Berichtsfristen (Abs. 3)

Rz. 6 Nach Abs. 3 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31.12.2021 und danach alle 2 Jahre zu berichten, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Abs. 1 gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatt...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferorthopädische Behandlung

Zusammenfassung xxx 0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hatte die Vorschrift umgestaltet und insbesondere den Zahlungsmodus neu geregelt. Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2 durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) machte deutlich, dass bei kieferorthopädischer Behandlung uneingeschränkt das Kosten...mehr

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Sommer, SGB V § 20h Förderung der Selbsthilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 20h ist ursprünglich als § 20c durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügt worden. Er ergänzte und konkretisierte die bis dahin in § 20 enthaltenen Regelungen zur Förderung der Selbsthilfe als Ziel der Prävention und ...mehr

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Sommer, SGB V § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei der kieferorthopädischen Behandlung neu bestimmt und eingegrenzt worden. Abs. 2 wurde mehrfach geändert. Nach Satz 1 sind durch Art. 1 des 8. SGB V-ÄndG v. 28.10.1996 (BGBl. I S. 1559) zunächst die Sätze 2 bis 5 we...mehr

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Sommer, SGB V § 25 Gesundheitsuntersuchungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat in Abs. 4 Satz. 2 die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsamer Bundesausschuss" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 91. Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisherigen Normsetzungsgremien und trifft alle versor...mehr

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Sommer, SGB V § 24a Empfängnisverhütung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 24a Abs. 1, dessen Vorgänger der durch das Strafrechtsergänzungsgesetz v. 28.8.1975 (BGBl. I S. 2289) in die gesetzliche Krankenversicherung eingeordnete § 202e RVO war, ist ebenso wie § 24b Abs. 1 und 2 durch Art. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398) mit Wirkung zum 5.8.1992 eingeführt worden. Damit be...mehr

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Sommer, SGB V § 20d Nationale Präventionsstrategie

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügte § 20d enthielt bis zu seiner Umnummerierung durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2...mehr

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Sommer, SGB V § 24a Empfäng... / 2.4 Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln (Abs. 2)

Rz. 10 Nach Abs. 2 Satz 1 können für Frauen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel auf Kassenrezept verordnet bzw. abgerechnet werden. Die bis zum 28.2.2015 geltende Fassung des Abs. 2, dass der Anspruch nur bestehe, soweit die Mittel ärztlich verordnet wurden, ist damit zwar in der Formulierung geändert, in i...mehr

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Sommer, SGB V § 24a Empfäng... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Obwohl Empfängnis und Schwangerschaft keine Krankheiten sind (BSGE 39 S. 167), hat der Gesetzgeber damit im Zusammenhang stehende Leistungen in den Dritten Abschnitt des SGB V (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten) eingeordnet. Dabei ist die Überschrift des § 24a – Empfängnisverhütung – eher missverständlich. Der Anspruch nach dieser Vorschrift umfasst Leistungen, ...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.2 Eigenanteil des Versicherten (Abs. 2)

Rz. 15 Gemäß Abs. 2 Satz 1 leisten die Versicherten zu der kieferorthopädischen Behandlung einen (vorläufigen) Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kommt eine Befreiung nicht in Betracht. Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII müssen den Anteil aus den Leistungen zur Deckung des Lebensun...mehr

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Sommer, SGB V § 25 Gesundhe... / 2.4 Weitere Voraussetzungen (Abs. 3)

Rz. 10 Voraussetzung für die Untersuchung nach den Abs. 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Vor- und Frühstadium der Krankheiten ...mehr

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Sommer, SGB V § 20h Förderu... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 14 Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 i. d. F. v. 20. August 2018 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/selbsthilfe/Leitfaden_Selbsthilfefoerderung_2018.pdf). Gemeinsames Rundschreiben 2020 zur Förderu...mehr

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Sommer, SGB V § 24a Empfäng... / 2.1 Anspruchsinhalt

Rz. 3 Leistungen zur Empfängnisverhütung bzw. Empfängnisregelung können männliche und weibliche Versicherte in dem von ihnen zu bestimmenden Bedarfsfall in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen gilt als der Versicherungsfall. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss daher ein Versicherungsverhältnis (Mitgliedschaft oder Familienversicherung) oder ein nachgehen...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2 Rechtspraxis

2.2 Leistungsanspruch im Einzelnen 2.2.1 Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung (Abs. 1 und 4) Rz. 7 Nur Versicherte, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, haben einen Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in Form der Sachleistung. Die Vorschrift begrenzt den Leistungsanspruch auf solche Fälle, in denen die im Einzelnen aufgezählten erheblichen Funk...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k... / 2.2 Festlegungen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 stellt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgabe, das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Abs. 1 festzulegen. Dabei hat er unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Schu...mehr

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Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ärztliche Behandlung (Abs. 1) Rz. 4 Der Versicherte hat einen Naturalleistungs- oder Naturalverschaffungsanspruch (Primäranspruch) auf die Sach- oder Dienstleistung der Kasse. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus dem materiellen Leistungs- bzw. Leistungserbringungsrecht des SGB V, Voraussetzung des Entstehens dieses Anspruchs ist die Feststellung des Eintritts des Versich...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.4 Mehr- und Zusatzleistungen (Abs. 5-8)

2.4.1 Mehrleistungen (Abs. 5) Rz. 21 Die durch das TSVG (vgl. Rz. 5) erstmals kodifizierte Mehrkostenregelung in Abs. 5 will sicherstellen, dass Versicherte, die statt der medizinisch indizierten und nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichenden und zweckmäßigen kieferorthopädischen Leistung eine andere Behandlungsalternativen wählen, grundsätzlich ihren Sachleistung...mehr

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Sommer, SGB V § 24a Empfäng... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsinhalt Rz. 3 Leistungen zur Empfängnisverhütung bzw. Empfängnisregelung können männliche und weibliche Versicherte in dem von ihnen zu bestimmenden Bedarfsfall in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen gilt als der Versicherungsfall. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss daher ein Versicherungsverhältnis (Mitgliedschaft oder Familienversicherung)...mehr

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Sommer, SGB V § 20j Präexpo... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch auf ärztliche Beratung, Untersuchung und Verordnung (Abs. 1 und 4) Rz. 3 Versicherte mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV (Abs. 1 Nr. 1), erforderliche Untersuchungen (Abs. 1 Nr. 2) und Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimi...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k... / 2.1 Leistungsanspruch der Versicherten (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 verpflichtet die Krankenkassen, in ihrer jeweiligen Satzung Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz aufzunehmen. Dadurch wird ein individueller Leistungsanspruch der Versicherten nach Maßgabe der Satzung begründet (Satz 1). Die Leistungsangebote sollen die Versicherten befähigen, die für die Nutzung digitaler und telemedizinische Anwendungen un...mehr

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Sommer, SGB V § 20d Nationa... / 2 Rechtspraxis

2.1 Entwicklung der nationalen Präventionsstrategie (Abs. 1) Rz. 3 Abs. 1 verpflichtet die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zu entwickeln. Deren Ziel ist die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfe...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 20k... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Laut einer repräsentativer Studie der Techniker Krankenkasse (TKK) rangiert als wichtigste Quelle für Gesundheitsinformationen gleich hinter dem Arzt mit 82 % inzwischen das Internet mit 77 % (https://www.tk.de/resource/blob/2040318/a5b86c402575d49f9b26d10458d47a60/studienband-tk-studie-homo-digivitalis-2018-data.pdf). Neben vielen Vorteilen für die Versicherten birgt ...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / Zusammenfassung

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Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 3 Rechtsprechung

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Sommer, SGB V § 20h Förderu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verpflichtung zu Förderung (Abs. 1) Rz. 3 Die Neuregelung der Förderung der Selbsthilfe in § 20c bringt abweichend von der bisherigen Soll-Regelung eine unbedingte Förderverpflichtung im Rahmen der Festlegungen des Abs. 3. Diese Förderverpflichtung soll sicherstellen, dass das vorgesehene Fördervolumen nicht unterschritten wird. Allerdings besteht auch zukünftig kein Rech...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.2 Leistungsanspruch im Einzelnen

2.2.1 Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung (Abs. 1 und 4) Rz. 7 Nur Versicherte, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, haben einen Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in Form der Sachleistung. Die Vorschrift begrenzt den Leistungsanspruch auf solche Fälle, in denen die im Einzelnen aufgezählten erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen ...mehr

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Sommer, SGB V § 25 Gesundhe... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 3)

Rz. 4 Abs. 3 nennt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung nach Abs. 1 und 2. Abstrakt gesehen muss eine wirksame Behandlungsmöglichkeit der Krankheit gegeben sein. Ferner muss überhaupt ein geeignetes Diagnoseverfahren vorhanden sein. Die Krankheitszeichen müssen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sein. Letztlich müssen genügende Untersuch...mehr

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Sommer, SGB V § 29 Kieferor... / 2.4.5 Überprüfung (Abs. 8)

Rz. 27 Nach Abs. 8 Satz 1 sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Einhaltung der Information- und Aufklärungspflichten aus Abs. 7 Satz 1 zu überwachen. Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich anlassbezogen. Ein hinreichender Anlass kann zum Beispiel sein, dass sich Versicherte über ihren Zahnarzt beschweren oder ein Zahnarzt deutlich häufiger als andere Z...mehr

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Sommer, SGB V § 24a Empfäng... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 24a Abs. 1, dessen Vorgänger der durch das Strafrechtsergänzungsgesetz v. 28.8.1975 (BGBl. I S. 2289) in die gesetzliche Krankenversicherung eingeordnete § 202e RVO war, ist ebenso wie § 24b Abs. 1 und 2 durch Art. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398) mit Wirkung zum 5.8.1992 eingeführt worden. Damit beabsichtigte der Ges...mehr

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Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei der kieferorthopädischen Behandlung neu bestimmt und eingegrenzt worden. Abs. 2 wurde mehrfach geändert. Nach Satz 1 sind durch Art. 1 des 8. SGB V-ÄndG v. 28.10.1996 (BGBl. I S. 1559) zunächst die Sätze 2 bis 5 wegen der sog. Mehrko...mehr