Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.2 Problem der Erkennung von Anträgen auf Teilhabeleistungen

Rz. 17 Die Fristen des § 14 wirken für den Rehabilitationsträger nur, sobald für ihn erkennbar wird bzw. sobald für ihn erkennbar hätte werden müssen, dass der Antrag auf eine Leistung gleichzeitig als Antrag auf eine Teilhabeleistung zu verstehen ist. Als Teilhabeleistungen gelten die Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsl...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.2.1 Voraussichtlich zuständiger Rehabilitationsträger

Rz. 55 Innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 hat der zuerst angegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit zu prüfen. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der eigenen Zuständigkeit und die Einschätzung der vorrangigen oder zeitgleichen Leistungsverpflichtung anderer Rehabilitationsträger. Sie beinhaltet z. B. die Prüfung, ob der Unfallversicherungsträger vo...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.5 Ungeklärte Zuständigkeit wegen nicht geklärter Ursache der Behinderung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 53 Abgesehen davon, dass der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit hat, mit dem anderen Rehabilitationsträger Absprachen bezüglich der Zuständigkeit i. S. d. § 14 zu regeln (§ 16 Abs. 4 Satz 1), bietet § 16 Abs. 4 Satz 2 noch eine ergänzende Regelung: Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.6 Fristen bei Teilhabeleistungen von Amts wegen (Abs. 5)

Rz. 69 § 14 Abs. 5 steht in unmittelbaren Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 und 2. Normalerweise wird die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag des Eingangs eines Antrages auf Teilhabeleistungen ausgelöst. Allerdings ist für Teilhabeleistungen nicht immer ein Antrag notwendig: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 19 SGB IV) sowie der Jugendhilfe (§ 8 Abs....mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leistender Rehabilitationsträger

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 14 trat am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046). In der Zeit vom 1.5.2004 bis 31.12.2017 hatte die Vorschrift einen unveränderten Text. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz –...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.8 Früherkennung und Frühförderung, Kinderrehabilitation, Nach- und Festigungskuren, Mutter-(Vater-)Kind-Leistungen, Selbsthilfeleistungen

Rz. 29 Die interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung (§ 46) ist nur für Kinder bis zum Schuleintritt bestimmt und wird in interdisziplinären Frühförderstellen und teils auch in Sozialpädiatrischen Zentren (§ 43a SGB V) erbracht. Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderun...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.3 Spätester Zeitpunkt der Weiterleitung

Rz. 47 Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 hat der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags zu prüfen. Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann die Prüfungsfrist von 2 Wochen voll ausnutzen. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag weitergeleitet werden muss, hat dieses unverzüglich nach Ablauf des ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.2 Fristenberechnung

Rz. 46 Die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Information über das konkrete Teilhabebegehren des Antragstellers in den Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers gelangt (vgl. Rz. 34 ff.). Der Eingang des Antrags auf eine Teilhabeleistung beim erst- oder zweitangegangenen Rehabilitationsträger gilt als "Ereignistag" i. ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.5 Psychotherapeutische Behandlung

Rz. 24 Die Frist nach § 14 Abs. 1 wird nur dann ausgelöst, wenn es sich bei der beantragten Leistung um eine Teilhabeleistung handelt. Dabei ist nicht nur das eigene Recht, sondern auch das Teilhaberecht anderer Rehabilitationsträger zu beachten. Das SGB V unterscheidet "isolierte" ambulante psychologische Versorgung (z. B. in Form einer Verhaltenstherapie) durch z. B. Psycho...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 72 Reha-Recht – Die Onlineplattform für Rehabilitationsrecht und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR): http://www.reha-recht.de. Auf der Homepage der BAR (www.bar-frankfurt.de) sind im Internet unter dem Link Publikationen u. a. folgende Empfehlungen, Vereinbarungen usw. veröffentlicht: Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erken...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2 Erstangegangener Rehabilitationsträger

Rz. 10 Erstangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 ist derjenige Träger, der von dem Antragsteller bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R). Hat der Rehabilitationsträger durch vertragliche Vereinbarung mit einem Leistungserbringer (z. B. Hö...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.1 Systematik

Rz. 6 Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 muss vom Rehabilitationsträger (§ 6) nur dann vorgenommen werden, wenn eine für den Rehabilitationsträger erkennbare Leistung zur Teilhabe i. S. d. § 5 SGB IX beantragt wird. In diesen Fällen hat der Rehabilitationsträger, der den Teilhabeantrag vom Antragsteller erhält (= erstangegangener Rehabilitationsträger) nach § 14 Abs. 1 Satz...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.6 Anschlussrehabilitationsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund

Rz. 44 Im Rahmen der sog. Anschlussrehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), auch früher als AHB-Verfahren (Anschlussheilbehandlungsverfahren) bezeichnet, werden Versicherte nach erfolgreicher Krankenhausbehandlung direkt in eine Rehabilitationseinrichtung verlegt ("Direkteinweisungsverfahren"). Die Koordination und Steuerung der Leistung erfolgt aussc...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.2 Abs. 1 Satz 2 (Weiterleitung)

Rz. 54a Stellt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger fest, dass er für keine der beantragten Leistungen zuständig ist, hat er den Antrag auf Teilhabeleistungen (§ 5) dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1) unverzüglich nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 weiterzuleiten. In diesen Fällen wird der zweitangegangene Rehab...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.2 Grundsätzliche Probleme bei den die Frist auslösenden Tatbeständen

Rz. 37 Im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen, sodass der gestellte Antrag umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist (Meistbegünstigungsprinzip; BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R). Der Rehabilitationsträger muss rein theoretisch in der Lage sein, seine mut...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4.2 Leistungsentscheidungsfrist zweitangegangener Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 65 Erhält ein Rehabilitationsträger von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen weitergeleitet, wird er zweitangegangener und damit zugleich "leistender" Rehabilitationsträger (Ausnahme: § 14 Abs. 3; vgl. Rz. 66). Als zweitangegangener Rehabilitationsträger hat er die Teilhabebedarfe (§ 4) und die Leistungsansprüche (§ 5) rehabilitatio...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2 Rechtspraxis

2.1 Abs. 1 Satz 1 2.1.1 Systematik Rz. 6 Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 muss vom Rehabilitationsträger (§ 6) nur dann vorgenommen werden, wenn eine für den Rehabilitationsträger erkennbare Leistung zur Teilhabe i. S. d. § 5 SGB IX beantragt wird. In diesen Fällen hat der Rehabilitationsträger, der den Teilhabeantrag vom Antragsteller erhält (= erstangegangener Rehabilitat...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1 Abs. 1 Satz 1

2.1.1 Systematik Rz. 6 Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 muss vom Rehabilitationsträger (§ 6) nur dann vorgenommen werden, wenn eine für den Rehabilitationsträger erkennbare Leistung zur Teilhabe i. S. d. § 5 SGB IX beantragt wird. In diesen Fällen hat der Rehabilitationsträger, der den Teilhabeantrag vom Antragsteller erhält (= erstangegangener Rehabilitationsträger) nach ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.1 Überblick

Rz. 34 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess (Fundstelle: Rz. 72) beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbes...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.4 Gemeinsame Servicestellen

Rz. 42 Die Gemeinsamen Servicestellen (§§ 22 und 23 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) hatten Ihre Tätigkeit spätestens zum 31.12.2018 einzustellen (§ 241 Abs. 7). Wurde bis zu diesem Tag ein Antrag auf eine Teilhabeleistung bei einer Gemeinsamen Servicestelle (§ 22 SGB IX a. F.) gestellt, begann die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit am Folgetag nach Erhalt d...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.3 Von Amts wegen zu erbringende Leistungen (Abs. 5)

Rz. 41 Während Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur auf Antrag erfolgen können (§ 19 SGB IV), werden sie in der gesetzlichen Unfallversicherung auch von Amts wegen erbracht. Folgerichtig bestimmt deshalb 14 Abs. 4, dass in der Unfallversicherung dem Tag des Eingangs des Antrags der Tag entspricht, an dem...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4.1 Leistungsentscheidungsfrist erstangegangener Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rz. 60 Ist die Zuständigkeitsprüfung i. S. d. § 14 Abs. 1 und 3 abgeschlossen, steht auch der "leistende" Rehabilitationsträger fest. Leistender Rehabilitationsträger ist dann nämlich der erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger. Sobald der leistende Rehabilitationsträger nach § 14 feststeht, hat dieser den individuellen Teilhabebedarf unverzüglich, also ohne...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.1 Durchzuführende Prüfungen

Rz. 16 Der Leistungsantrag ist unter jedem denkbar rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, Urteil v. 25.9.2014, B 8 SO 7/13 R). Im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen, sodass der gestellte Teilhabeantrag umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen (BSG, Urteil v. 30.10.2014,...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 14 trat am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046). In der Zeit vom 1.5.2004 bis 31.12.2017 hatte die Vorschrift einen unveränderten Text. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.201...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.2.2 "Nochmalige" Weiterleitung (Abs. 3)

Rz. 57 Anträge auf Teilhabeleistungen können grundsätzlich nur einmal weitergeleitet werden (vgl. § 14 Abs. 1 und 2). Deshalb ist es dem zweitangegangen Rehabilitationsträger bis auf wenige Ausnahmefälle (vgl. Rz. 58) untersagt, den Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, wenn er sich unzuständig fühlt. Er hat in diesen Fällen unter Berücksichtigung des...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Vor Inkrafttreten des § 14 wurden die Entscheidungen über die Bewilligung von Rehabilitationsleistungen nicht selten mehrere Monate hinausgezögert. Der Grund hierfür waren insbesondere Arbeitsrückstände oder Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern. § 14 brachte zum 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger (§ 6) erstmals eine konkrete Verpflichtun...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.6 Zuständigkeiten bei Interdisziplinärer Früherkennung und Frühförderung (§ 46)

Rz. 54 Zu diesem Bereich wird auf Rz. 29 verwiesen.mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1 Auslösender Zeitpunkt

2.1.4.1.1 Überblick Rz. 34 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess (Fundstelle: Rz. 72) beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. H...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4 Fristen zur Feststellung des Teilhabebedarfs (nach Feststellung der eigenen Zuständigkeit)

2.4.1 Leistungsentscheidungsfrist erstangegangener Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 1 und 2) Rz. 60 Ist die Zuständigkeitsprüfung i. S. d. § 14 Abs. 1 und 3 abgeschlossen, steht auch der "leistende" Rehabilitationsträger fest. Leistender Rehabilitationsträger ist dann nämlich der erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger. Sobald der leistende Rehabilitationst...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.5 Antragsaufnahme für einen anderen Rehabilitationsträger

Rz. 43 Zu diesem Bereich wird auf die Komm. unter Rz. 35 verwiesen.mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4 Berechnung der 14-Tage-Frist

2.1.4.1 Auslösender Zeitpunkt 2.1.4.1.1 Überblick Rz. 34 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess (Fundstelle: Rz. 72) beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4.3 Leistungsentscheidungsfristen für den drittangegangenen Rehabilitationsträger (Abs. 3)

Rz. 66 Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist (= zweitangegangener Rehabilitationsträger), für die Leistungen nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz (z. B. SGB V) insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. Rz. 57 ff.) an dies...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.3 Wirkungen einer ärztlichen Verordnung in der Kranken- und Rentenversicherung

Rz. 21 Insbesondere in der Krankenversicherung wird eine ärztliche Verordnung bzw. Notwendigkeitsbescheinigung über Teilhabeleistungen als Antrag i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 bewertet – und zwar auch dann, wenn der Versicherte in seiner Person unmittelbar gegenüber der Krankenkasse aktiv keinen konkreten Wunsch nach einer Teilhabeleistung geäußert hat (konkludentes Handeln). ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.4 Verfahrensabsprachen zwischen den Rehabilitationsträgern

Rz. 52 § 16 Abs. 4 Satz 1HS 2 eröffnet den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit, anstelle des gesetzlich festgelegten Weiterleitungs- und Erstattungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber erlaubt somit den Rehabilitationsträgern, untereinander Verfahrensabsprachen zu vereinbaren, um das Verwaltungsverfahren im Innenverhältnis zwischen den Rehabilitat...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.4 Hilfsmittel-Verordnungen

Rz. 23 Hilfsmittel können auch zu den Teilhabeleistungen zählen – nämlich dann, wenn mit ihrer Hilfe ein drohender oder bereits eingetretener Teilhabebedarf befriedigt werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 6 und § 47; BSG, Urteile v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R, B 3 KR 12/17 R und B 3 KR 4/16; vgl. Komm. zu § 47). Für eine systemgerechte Zuordnung des jeweils zu beurteilenden Hilfsmitt...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.5 Verlängerung der Frist zur Ermittlung des Teilhabebedarfs wegen der Notwendigkeit eines Gutachtens (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 67 Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung über die beantragte Leistung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Bei der Frist ist der Tag der Entscheidung über die Teilhabeleistung maßgebend, nicht dagegen der Tag, an dem der Rehabilitand z. B. bei postalischer ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.6 Besonderheiten bei neurologischen Erkrankungen

Rz. 25 Im Bereich der neurologischen Rehabilitation bestehen in der Phase zwischen der Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der Behandlung in der Rehabilitationsklinik erhebliche Koordinierungsbedarfe bei den beteiligten Rehabilitationsträgern und in diesem Zusammenhang auch Schnittstellenprobleme hinsichtlich der grundsätzlichen Zuständigkeit. Die Spitzenverbände der Krank...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.3 Gleichzeitige Zuständigkeit mehrerer Rehabilitationsträger

Rz. 33 Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 gegenüber dem Menschen mit Behinderung ist eine ausschließliche Zuständigkeit. § 14 zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären. Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Mens...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.7 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Rz. 26 Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen stehen im eigentlichen Zusammenhang mit der Haupt-Teilhabeleistung. Es handelt sich um Reisekosten (§ 73), Haushalts- oder Betriebshilfen, Kinderbetreuungskosten(§ 74) und Entgeltersatzleistungen (§ 64). Sie sind von einer zeitlich parallel laufenden Hauptleistung abhängig und deshalb als Nebenleistung von dem Träger zu erbrin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Andere Verpflichtete

Rz. 8 Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige bzw. nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der Versicherer auch die Kosten der Beerdigung nach § 10 Abs. 1 S. 2 StVG, § 844 BGB zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Person des Kostentragungspflichtigen stets nach § 1968 BGB.[23] Sind die Beerdigun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Abkürzungsverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsansprüche von Sozialhilfebeziehern

Rz. 11 Der Pflichtteilsanspruch ist ein grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeigneter Anspruch, der auf den Sozialleistungsträger übergehen oder von diesem eingezogen werden kann.[25] Bezieht der Pflichtteilsberechtigte Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II, geht sein Pflichtteilsanspruch im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger über.[26] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zu anderen Ansprüchen/Leistungen

Rz. 28 Der Unterhaltsanspruch aus S. 1 kann mit einem Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615n BGB i.V.m. § 1615l Abs. 1 BGB für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt zusammentreffen. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die Erben des verstorbenen Vaters haften. Wird das ungeborene Kind Alleinerbe, kann d...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Versorgungsansprüche

Rz. 84 War der Erblasser Beamter, so erlischt das Beamtenverhältnis mit seinem Tod. Nach § 17 Abs. 1 BeamtenVG erhalten die Erben noch die Bezüge für den Sterbemonat (zum Anspruch beim Zwangspensionierungsverfahren vgl. Rdn 21). Die in §§ 18 ff. BeamtenVG geregelte Hinterbliebenenversorgung, wie bspw. Sterbegeld, Witwengeld oder Witwenabfindung, stehen hingegen nicht den Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bedürftigkeit der werdenden Mutter

Rz. 10 Die Regelung des S. 1 setzt weiter voraus, dass die werdende Mutter außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Gesetz verwendet hier dieselbe Formulierung wie in § 1602 Abs. 1 BGB bezogen auf die Unterhaltsberechtigung zwischen Verwandten in gerade Linie. Für die Frage der Bedürftigkeit i.S.v. § 1963 BGB ist deshalb von denselben Voraussetzungen auszugehen, bei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Öffentliche Armenkasse der Gemeinde

Rz. 3 Mit der vorgenannten Bezeichnung ist die öffentliche Armenkasse der Gemeinde gemeint. Die Funktion dieser Organisation wird vom örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen. Nach den §§ 3 Abs. 2, 97 SGB XII handelt es sich hierbei um die kreisfreien Städte und die Landkreise, es sei denn, aufgrund Landesrechts sind kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindesverbände zu ö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ausschluss des Anspruchs (Abs. 2)

Rz. 18 Soweit der Abkömmling für seine Leistungen eine Gegenleistung erhalten hat oder eine solche vereinbart wurde, korrespondiert seinem Vermögensopfer ein solches des Erblassers, so dass die Ausgleichungspflicht zu doppelter Honorierung führen würde. Die Vorschrift stellt klar, dass die Leistung des Abkömmlings – und sei es auch nur teilweise – unentgeltlich gewesen sein ...mehr