Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.13 Aufstellung von Sozialplänen

Sinn und Zweck, Zustandekommen § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG räumt der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht ein bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Gemeinhin versteht man unter einem Sozialplan die außergerichtliche, ve...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.1 Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer

Zweck, Gegenstand des Mitbestimmungsrechts: Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer Da das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, also fremdbestimmt ist, soll durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Vormachtstellung des Arbeitgebers durch die gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmerseite an der Gestaltung der betriebl...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahren bei Errichtung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 105a, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturg...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausscheiden von Betrieben

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 98, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturges...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Freiwillige Vereinigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 97, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturg...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 145 ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 34, Art. 12 Abs. 1 des 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 im Zusammenhang mit der Wiedervereinigu...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Auflösung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 99, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturges...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 94a, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) ...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehnung auf weitere Betriebe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 96, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG)...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahren bei Errichtung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 95, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturg...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwillige Vereinigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 91 Buchst. b, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 100, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v...mehr

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Sommer, SGB V § 157 Errichtung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 104a, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GS...mehr

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Sommer, SGB V § 143 Bezirk der Ortskrankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 90, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturg...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 2.2.2 Antrag

Rz. 12 Das Vereinigungsverfahren wird durch einen Antrag der beteiligten Krankenkassen auf Genehmigung eingeleitet. Dieser Antrag ist nicht mit dem Antrag auf Genehmigung der Beschlüsse über die beabsichtigte Vereinigung identisch, sondern ist der eigenständige Antrag auf Genehmigung der von den Ortskrankenkassen beschlossenen freiwilligen Vereinigung. Wären die Genehmigunge...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 146 ist mit Art. 1, 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift knüpft an eine gemäß § 145 erlassene Rechtsverordnung oder einen abgeschlossenen Staatsvertra...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 2.1.1 Beschlüsse der Verwaltungsräte (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen ist auf die Errichtung einer neuen größeren Ortskrankenkasse gerichtet, die die Bezirke/Regionen der an der Vereinigung beteiligten Ortskrankenkassen umfasst. Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut und der Genehmigungspraxis, dass der neue Bezirk dann einen geschlossenen oder aneinander grenzenden Raum darstellt, wie ...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2.1.2 Aufsichtsbehörde

Rz. 8 Das Gesetz spricht nur von der Aufsichtsbehörde, an die die Vorschläge zu richten sind und der auch das Recht der Ersatzvornahme zusteht. Gemeint ist die Aufsichtsbehörde, die nach der Vereinigung zuständig ist (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 146 Rz. 3; Koch, in: jurisPK-SGB V, § 146 Rz. 5). Hier gelten die gleichen Grundsätze, die auch für das Entstehen ...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.1.3 Anwendung des § 148

Rz. 12 Der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 148 beinhaltet die Anwendung der Verfahrensregelungen und des Verfahrensablaufes sowie der dort geregelten weiteren materiell-rechtlichen Errichtungsvoraussetzungen, wie dies schon zuvor die Rechtsprechung für das "Anschlusserrichtungsverfahren" gefordert hat. Rz. 13 Dieses Verfahren beginnt mit dem Antrag des Arbeitgeber...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Arzt, Die Neuregelung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996, BKK 1994 S. 400. Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V, SGb 1992 S. 534. Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989 S. 273. ders., Gesetzesbindung oder behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Ertei...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.5 Rechtsfolgen der Genehmigung

Rz. 24 Mit der Genehmigung entstehen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Errichtung die IKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Krankenkasse gemäß § 4 mit der genehmigten Satzung. Zugleich ist bei der IKK eine Pflegekasse zu errichten. Da § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB XI im Falle der Neuerrichtung einer IKK für die bei dieser Krankenkasse zu errichtende Pflegekass...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 145 ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 34, Art. 12 Abs. 1 des 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung in Abs. 1 Nr. 2 ...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.1.1.2 Anhörung

Rz. 9 Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind die betroffenen Ortskrankenkassen und ihre Landesverbände zu hören. Ein Anhörungsrecht der Verbände der beteiligten Krankenkassen besteht im Fall der Vereinigung darüber hinaus gemäß § 172 Abs. 1. Zu den beteiligten Ortskrankenkassen gehören alle, auf die sich die beabsichtigte Vereinigung erstreckt. Desgleichen sind die Lande...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Vereinigung 2.1.1 Beschlüsse der Verwaltungsräte (Abs. 1 Satz 1) Rz. 5 Die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen ist auf die Errichtung einer neuen größeren Ortskrankenkasse gerichtet, die die Bezirke/Regionen der an der Vereinigung beteiligten Ortskrankenkassen umfasst. Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut und der Genehmigungspraxis, dass d...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.2 Rechtsverordnung nach Abs. 2

2.2.1 Voraussetzungen für eine Rechtsverordnung nach Abs. 2 2.2.1.1 Antrag des Landesverbandes Rz. 21 Durch einen Antrag eines Landesverbandes wird die Landesregierung verpflichtet, einzelne oder alle Ortskrankenkassen zu vereinigen (BT-Drs. 12/3608 S. 108), wenn die weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Es handelt sich dabei nicht um einen besonderen Antrag, sonde...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Freiwil... / 2 Rechtspraxis

2.1 Vereinigungsvoraussetzungen (Abs. 1) Rz. 3 Die freiwillige Vereinigung von BKKen setzt materiellrechtlich lediglich übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte der eigenständigen BKKen voraus. Diese Beschlüsse können seit dem 1.1.1996 auch von BKKen von Betrieben mehrerer verschiedener Arbeitgeber gefasst werden, die sich auf freiwilliger Basis zu einer gemeinsamen be...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 2.2 Verfahren (Abs. 2 und 3)

2.2.1 Überblick Rz. 10 Während Abs. 1 die (einzigen) materiellen Voraussetzungen der freiwilligen Vereinigung enthält, regeln die Abs. 2 und 3 das Verfahren für die Vereinigung. In Abweichung von den Vorschriften der RVO wird nicht mehr von aufnehmenden und aufgenommenen Ortskrankenkassen gesprochen, sondern das Entstehen einer neuen Ortskrankenkasse durch Vereinigung (Fusion...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2 Rechtspraxis

2.1 Neuer Arbeitgeber eines Trägerbetriebes (Abs. 1) 2.1.1 Voraussetzungen für das Ausscheiden Rz. 3 Die Regelung über das Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK bei Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nimmt Bezug auf die Fälle, dass eine BKK ab Errichtung oder durch spätere Ausdehnung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers besteht (Grundsatz der Einheit des Arbeitgebers)...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.2 Ausscheiden bei mehreren Arbeitgebern (Abs. 2)

2.2.1 Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse (Abs. 2 Satz 1) Rz. 10 Während in den Fällen des Abs. 1 von der Errichtung einer BKK mit einem Arbeitgeber für mehrere Betriebe ausgegangen wird, regelt Abs. 2 die Fälle, in denen eine BKK für mehrere Betriebe und verschiedene Arbeitgeber besteht. Auf die Gründe dafür kommt es für das Ausscheiden ...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Genehmigungserfordernis (Abs. 1 Satz 1) Rz. 4 Durch Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die Errichtung einer BKK der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Diese Genehmigung beinhaltet 2 Aspekte: Sie ist einerseits ein notwendiges staatliches Mitwirkungsrecht am Entstehen eines Versicherungsträgers, der mittelbare Staatsverwaltung wahrn...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2.1 Organisatorische Voraussetzungen

2.1.1 Mitwirkungsrecht der Ortskrankenkassen (Abs. 1) Rz. 5 Die Rechtsverordnung/Staatsvertrag über die Vereinigung von Ortskrankenkassen selbst führt noch nicht zu einer neuen Ortskrankenkasse, sondern bedarf der Umsetzung. Die von der Vereinigung betroffenen Ortskrankenkassen behalten daher bis zum von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigun...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.1.1 Voraussetzungen für die Rechtsverordnung

2.1.1.1 Antrag Rz. 6 Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann die Landesregierung nur auf Antrag Gebrauch machen. Der Antrag ist von der "notleidenden" Ortskrankenkasse oder vom Landesverband der Ortskrankenkassen zu stellen, dem die "notleidende" Ortskrankenkasse angehört. Der Antrag ist Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung über die...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Genehmigungserfordernis (Abs. 1 Satz 1) Rz. 3 Mit § 158 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die auf die Initiative der Innung/en zurückgehende Errichtung einer IKK der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist ein notwendiges staatliches Mitwirkungsrecht am Entstehen eines Versicherungsträgers - der mittelbare Staatsverwaltung wahrnimmt, ein staatlich...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.2.1 Voraussetzungen für eine Rechtsverordnung nach Abs. 2

2.2.1.1 Antrag des Landesverbandes Rz. 21 Durch einen Antrag eines Landesverbandes wird die Landesregierung verpflichtet, einzelne oder alle Ortskrankenkassen zu vereinigen (BT-Drs. 12/3608 S. 108), wenn die weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Es handelt sich dabei nicht um einen besonderen Antrag, sondern um den Antrag nach Abs. 1, wie aus der Gesetzesbegründun...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rechtsverordnung nach Abs. 1 2.1.1 Voraussetzungen für die Rechtsverordnung 2.1.1.1 Antrag Rz. 6 Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann die Landesregierung nur auf Antrag Gebrauch machen. Der Antrag ist von der "notleidenden" Ortskrankenkasse oder vom Landesverband der Ortskrankenkassen zu stellen, dem die "notleidende" Ortskrankenkasse angehört. Der An...mehr

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Sommer, SGB V § 143 Bezirk ... / 2 Rechtspraxis

2.1 Regionale Organisation der Ortskrankenkassen (Abs. 1) Rz. 8 Nach wie vor bleibt die gebietsbezogene Organisation der Ortskrankenkassen wesentliches Strukturmerkmal dieser Kassenart. Aus dieser Gebietsbezogenheit resultiert die Zuständigkeit für die in diesem Gebiet beschäftigten oder wohnenden Personen. Dies galt bis 31.12.1995 für die Tatbestände der gesetzlichen und der...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.1 Voraussetzungen der Ausdehnung

2.1.1 Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers Rz. 4 Die Errichtung einer BKK durch einen Arbeitgeber erfolgt betriebsbezogen, d. h., der Arbeitgeber muss nicht alle seine Betriebe von Beginn an in den Zuständigkeitsbereich einer neu errichteten BKK einbeziehen (vgl. Komm. zu § 147). § 149 ermöglicht die erst spätere Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs auch auf andere Betrie...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 2.1 Voraussetzungen der Vereinigung

2.1.1 Beschlüsse der Verwaltungsräte (Abs. 1 Satz 1) Rz. 5 Die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen ist auf die Errichtung einer neuen größeren Ortskrankenkasse gerichtet, die die Bezirke/Regionen der an der Vereinigung beteiligten Ortskrankenkassen umfasst. Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut und der Genehmigungspraxis, dass der neue Bezirk dann einen geschloss...mehr

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Sommer, SGB V § 143 Bezirk ... / 2.2 Abgrenzung der Region durch Rechtsverordnung (Abs. 2)

2.2.1 Rechtsverordnung der Landesregierung (Abs. 2 Satz 1) Rz. 10 Abs. 2 regelt seit dem 1.1.1993 die Möglichkeit der Abgrenzung der Region durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Diese Befugnis geht über die bisherige Befugnis zur Anpassung der Bezirke der Ortskrankenkasse an die Grenzen der Gebietskörperschaften weit hinaus. Die Befugnis der Landesregierung zur Abgrenzu...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.5 Weitere Errichtungsvoraussetzungen

2.5.1 Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt Rz. 15 Dem Erfordernis einer ausreichenden Mitgliederzahl zur Sicherung der Leistungsfähigkeit dient die materielle Errichtungsvoraussetzung, dass die BKK zum Errichtungszeitpunkt eine bestimmte Mindestmitgliederzahl haben muss. Dies dient zugleich der Vermeidung zu kleiner Krankenkassen, die ihre Aufgaben als Krankenkasse ...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.1 Neuer Arbeitgeber eines Trägerbetriebes (Abs. 1)

2.1.1 Voraussetzungen für das Ausscheiden Rz. 3 Die Regelung über das Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK bei Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nimmt Bezug auf die Fälle, dass eine BKK ab Errichtung oder durch spätere Ausdehnung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers besteht (Grundsatz der Einheit des Arbeitgebers). Grundsätzlich wird durch den Übergang eines dieser...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.3 Bedarfssatz (Abs. 3)

2.3.1 Überblick Rz. 30 Voraussetzung für das Recht oder die Pflicht zu einer Zwangsvereinigung ist das Überschreiten des Bedarfssatzes einer Ortskrankenkasse um mehr als 5 %. Dieses Überschreiten setzt die Ermittlung des Bedarfssatzes der "notleidenden" Ortskrankenkasse und auch des Bedarfssatzes aller Ortskrankenkassen auf Landes- oder Bundesebene voraus. Der Bedarfssatz wir...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Ausdehnung 2.1.1 Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers Rz. 4 Die Errichtung einer BKK durch einen Arbeitgeber erfolgt betriebsbezogen, d. h., der Arbeitgeber muss nicht alle seine Betriebe von Beginn an in den Zuständigkeitsbereich einer neu errichteten BKK einbeziehen (vgl. Komm. zu § 147). § 149 ermöglicht die erst spätere Ausdehnung des Zuständigke...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.6 Abschluss des Errichtungsverfahrens

2.6.1 Versagung der Genehmigung Rz. 36 Liegen nicht alle Voraussetzungen für die Genehmigung vor, hat die Aufsichtsbehörde den Errichtungsantrag abzulehnen. Es bedarf keiner Genehmigung der Satzung und keiner Festsetzung eines Errichtungszeitpunktes. Diese ablehnende Entscheidung kann ansonsten auch in jeder Phase des Errichtungsverfahrens ergehen, wenn festgestellt wird, das...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Organisatorische Voraussetzungen 2.1.1 Mitwirkungsrecht der Ortskrankenkassen (Abs. 1) Rz. 5 Die Rechtsverordnung/Staatsvertrag über die Vereinigung von Ortskrankenkassen selbst führt noch nicht zu einer neuen Ortskrankenkasse, sondern bedarf der Umsetzung. Die von der Vereinigung betroffenen Ortskrankenkassen behalten daher bis zum von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeit...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.1 Rechtsverordnung nach Abs. 1

2.1.1 Voraussetzungen für die Rechtsverordnung 2.1.1.1 Antrag Rz. 6 Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann die Landesregierung nur auf Antrag Gebrauch machen. Der Antrag ist von der "notleidenden" Ortskrankenkasse oder vom Landesverband der Ortskrankenkassen zu stellen, dem die "notleidende" Ortskrankenkasse angehört. Der Antrag ist Tatbestandsvoraussetzun...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.3 Zusätzliche Errichtungsvoraussetzungen

2.3.1 Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) Rz. 11 Seit dem Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten infolge des Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 hat die zusätzliche Errichtungsvoraussetzung von mindestens 1.000 Mitgliedern zum Errichtungszeitpunkt eine eigenständige Bedeutung. Diese Mindestmitgliederzahl ist mit der nach § 157 Abs. 2 Nr. 1 erforde...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.7 Rechtsfolgen der Genehmigung

Rz. 45 Mit der Genehmigung der Errichtung (und ungeachtet des Vorliegens der Errichtungsvoraussetzungen) entsteht die BKK zum festgelegten Errichtungszeitpunkt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der genehmigten Satzung. Rz. 46 Anders aber als nach dem früheren Recht (bis 31.12.1995) und der noch bestehenden Vorschrift des § 187, deren Streichung wohl im Gesetzgebung...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 2.1.2 Genehmigung der Beschlüsse (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 7 Der Vereinigungsbeschluss jedes einzelnen Verwaltungsrates der beteiligten Krankenkassen bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Bis zum 31.12.1992 war diese Genehmigung von der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde zu erteilen. Seit 1.1.1993 ist der Beschluss von der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Daher ste...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.5.3 Abstimmungsverfahren (Abs. 2 Satz 2 und 3)

Rz. 32 Das Abstimmungsverfahren zur Ermittlung der Zustimmung der Beschäftigten steht unter der Leitung der Aufsichtsbehörde. Diese kann die Durchführung auf eine andere Behörde übertragen, z. B. das örtliche Versicherungsamt (BT-Drs. 11/2237 S. 210). Die Abstimmung unter der Leitung einer Behörde soll sicherstellen, dass die Abstimmung neutral und geheim durchgeführt wird. ...mehr