Fachbeiträge & Kommentare zu Sicherheitsleistung

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§ 17 Im Ausland begangene V... / I. Sicherheitsleistung

Rz. 1 In den meisten europäischen Ländern muss (wie in Deutschland auch) ein nach einem Verkehrsverstoß angetroffener Verkehrssünder mit ausländischem Wohnsitz Sicherheit für die voraussichtliche Buße und die Verfahrenskosten leisten, sofern er die Buße nicht vor Ort bezahlen kann oder will. Dadurch soll die Vollstreckung des im Anschluss dort durchgeführten Verfahrensergebn...mehr

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Kommentar Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Steuerzahler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erl...mehr

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FoVo 03/2020, Sinn und Zweck einer Zwangssicherungshypothek beim Einzug von Geldforderungen

Die Immobiliarzwangsvollstreckung kennt die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung und die Zwangssicherungshypothek. Letztere kann bei Forderungen über 750 EUR als Belastung des Grundbesitzes des Schuldners eingetragen werden. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Zwangssicherungshypothek ein Instrument des Forderungseinzuges ist, darf nicht ausschließlich auf die...mehr

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Jansen, SGB IV § 76 Erhebun... / 2.2 Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass (Abs. 2 und 3)

Rz. 5 Auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 und 3 ergeben sich Ausnahmen von dem Grundsatz, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, durch die Veränderung von Ansprüchen wegen Stundung, Niederschlagung oder Erlass. Die Regelungen in Abs. 2 Satz 3 bis 5 ermöglichen es den Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit, zur Entlastung von Verwaltungsaufwan...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.10 Ausblick – die geplante Änderung bei der Steuerentstrickung/-verstrickung nach dem ATADUmsG

Das BMF hat am 10.12.2019 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der ATAD I und II Richtlinie vorgestellt: das ATADUmsG. Dieses enhält auch folgende Grundelemente im Bereich der Steuerentstrickung bzw. -verstrickung: Ungeachtet der eigentlich nach der ATAD-RL in Art. 5 geregelten Milderung der Besteuerung durch Gewährung einer 5-jährigen "Zahlungsstundung" bleibt es für Fragen...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 10 Entstrickungsbesteuerung (sogenannte passive Entstrickung)

Die vorgenannte Regelung für Immobiliengesellschaften wird von Deutschland nicht nur für erstmalige DBA angewandt, sondern auch für bestehende Abkommen, wie der Vergleich zwischen dem DBA Spanien a. F. und dem Abkommen 2012 zeigt. Hieraus ergibt sich die Frage, ob die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ausgelöst wird, weil für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Sicherheitsleistung (Abs. 3)

Rz. 36 Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner für den durch künftige Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden (vgl. § 890 Abs. 3 ZPO) auf bestimmte Zeit zur Zahlung einer Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) verurteilt werden. Diese setzt voraus, dass einerseits der Schuldner gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen hat und andererseits, dass weitere Verstöße zu befür...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 3 Der Titel muss vorläufig vollstreckbar sein (§§ 708, 709 ZPO). Der Schuldner muss zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden sein, aufgrund derer eine Eintragung ins Grundbuch, Schiffsregister oder Schiffsbauregister verlangt werden kann (Abgabe einer Auflassungserklärung; die Bestellung einer Grundschuld etc.). Hängt die vorläufige Vollstreckbarkeit von der E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 4 Die Vermögensauskunft als ein Verfahren der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen der allgemeinen und ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraus (Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist etc.; ggf. Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages; vgl. LG Düsseldo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Norm

Rz. 3 Macht der Schuldner die Herausgabe des Pfandgegenstands von der Leistung einer Sicherheit abhängig, ist der Gläubiger gezwungen, eine solche zu erbringen. Kommt der Schuldner nun seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstands Zug um Zug gegen Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger ihm den Gegenstand nicht – aufgrund d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bestellung und Rückabwicklung

Rz. 4 Die Bestellung der geleisteten Sicherheit richtet sich nach § 232 BGB. Die Rückabwicklung der Sicherheitsleistung ist daher keine Frage des Vollstreckungsverfahrens. Eine etwa notwendige Klage zur Durchsetzung der Rückabwicklung muss deshalb vor dem Prozess und nicht dem Vollstreckungsgericht erhoben werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändungsvoraussetzungen

Rz. 2 Eine Pfändung darf nur folgen, wenn die allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Pfändung wie z. B. Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Ablauf einer Wartefrist etc. gegeben sind.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 8 Der Gläubiger hat bei dem Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs einzureichen (Zöller/Seibel, § 895 Rn. 1). Dem Antrag ist der Titel sowie der Nachweis der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Erbringung einer zumeist auferlegten Sicherheitsleistung, § 709 ZPO) beizufügen. Der Klausel oder Zustellung bedarf der Titel ebenso wenig wie im...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Sicherung des Schuldners für dessen fortbestehende Haftung gegenüber dem Drittschuldner aufgrund eines für die gepfändete Forderung bestehenden Pfandrechts an einer beweglichen Sache (Zöller/Stöber, § 838 Rn. 1). Rz. 2 Der Begriff des Faustpfands meint im zivilrechtlichen Sprachgebrauch die Sicherung einer Forderung durch Einräumung eines Pfa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 16 Muster – Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels

Rz. 42 An das Amts-/Landgericht Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen das Verbot ... (genaue Bezeichnung) ein Ordnungsgeld und – für den Fall, dass dies nicht beigetrieben we...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Probleme der internationalen Forderungsvollstreckung

Rz. 3 Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 19 Das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (z. B. Leistung einer Sicherheit; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 42 = NJW 2008, 3220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 124) ist von Amts wegen zu prüfen. Insofern kann aus einem Unterlassungsurteil, das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, bis zur Erbringung der Sicherhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zwangssicherungshypothek

Rz. 3 Die Zwangs- oder Sicherungshypothek verfolgt den Zweck, dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potenziellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung eine frühzeitige Sicherung verschaffen kann (vgl. auch § 720a ZPO). Eine Verwertung und somit Befriedigung findet zunächst nicht statt. Bei der Verwaltungsvollstreckung gilt § 322 AO, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 9 In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner nicht zu hören ist (OLG Frankfurt am Main, 2.2.2005, 20 W 121/05 – Juris), vorliegen (Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist ein Titel erforderlich, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Vorpfändung

Rz. 6 Die Vorpfändung setzt zumindest einen vorläufig vollstreckbaren Titel voraus. Arrestbefehl oder einstweilige Verfügung sind ausreichend. Eine vollstreckbare Ausfertigung braucht der Gläubiger noch nicht im Besitz zu haben und der Titel muss auch noch nicht zugestellt sein (§ 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO; 3; LG Frankfurt/Main, JurBüro 1983, 623 = Rpfleger 1983, 32; LG Halle/Sa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Anwendbarkeit der Norm setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann, die somit nicht ausschließlich vom Willen des Schuldner abhängig ist (vgl. Rz. 2; OLG Rostock, JurBüro 2009, 162; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1769). Hierunter fallen Ansprüche auf Sicherheitsleistung, auch w...mehr

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FoVo 02/2020, Die anwaltlic... / II. Nicht auf Gebühren verzichten

Das (erste) Versäumnisurteil Nach § 331 ZPO ergeht gegen den Beklagten nach Maßgabe des schlüssigen Vorbringens des Klägers Versäumnisurteil, wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Hat der Kläger seinen Vortrag also schlüssig begründet, wird der Klage vollständig stattgegeben. Hinweis Nach § 708 Nr. 2 ZPO wird das Versäumnisurteil ohne Sicherhe...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 7.2 Entstrickung und Verstrickung

Die bisherigen Regelungen und der Änderungsbedarf sind in den nachfolgendne Übersichten dargestellt:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2128 Sicherheitsleistung

Gesetzestext (1)Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2)Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung. A. Voraussetzungen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Voraussetzungen der Sicherheitsleistung

Rz. 1 Die Vorschrift gibt dem Nacherben bei begründeter Besorgnis einer Rechtsverletzung das Recht, Sicherheitsleistung vom Vorerben zu verlangen, wie dies gem. § 1051 BGB auch für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher gilt, und, falls die Sicherheit nach Verurteilung nicht fristgerecht geleistet wird, dem Vorerben die Verwaltung entziehen zu lassen, Abs. 2 mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Möglichkeit der Sicherheitsleistung

Rz. 8 Sofern Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, und wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2)Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Prozessuales

Rz. 4 Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist notfalls im Prozessweg geltend zu machen; er setzt aber nicht voraus, dass der Vorerbe hierzu bereits rechtskräftig verurteilt ist.[13] Sind mehrere Nacherben vorhanden, kann jeder von ihnen Sicherheit verlangen (vgl. § 2127 Rdn 5). Die Höhe der Sicherheit ist vom Prozessgericht festzusetzen und richtet sich grundsätzlich nach d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2)1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hinterlegung

Rz. 5 Die Einzelheiten der Hinterlegung bestimmen sich nach den §§ 372 ff. BGB und den Landeshinterlegungsgesetzen. Über den hinterlegten Betrag können Vorerbe und Nacherbe nur gemeinschaftlich verfügen. Ist ohne Einwilligung des Nacherben an den Vorerben gezahlt worden, hat dieser entsprechend § 2114 BGB den Betrag alsbald für sich und den Nacherben zu hinterlegen. Bei Zuwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Anspruchsumfang

Rz. 3 Für die Bemessung des Wertersatzanspruchs gilt die mehrfach gestufte Konstruktion des Hs. 2: Dem Vorerben gebühren auch die Übermaßfrüchte, (a) wenn und soweit durch die überproportionale Inanspruchnahme die künftig anfallenden Nutzungen geschmälert würden, jedoch (b) die Übermaßfrüchte nicht dazu hätten eingesetzt werden müssen, die Sache wiederherzustellen.[4] Der Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 BGB. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[1] Erste Stufe dieser außerordentlichen Rechte ist der Auskunftsanspruch gem. § 2127 BGB, mittels dessen sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Prozessuale Hinweise

Rz. 19 Unabhängig von einer etwaigen Qualifikation als bedingt, zweifelhaft oder unsicher sind alle derartigen Unwägbarkeiten unterliegenden Vermögensgegenstände und Schulden in das durch den Erben zu erstellende Nachlassverzeichnis aufzunehmen.[85] Dieses bildet die Grundlage der Entscheidung, auf welche der dort genannten Posten § 2313 BGB überhaupt anwendbar ist.[86] Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Unwirksamkeit

Rz. 6 Grundsatz: Zwangsverfügungen sind bis zum Eintritt der Nacherbfolge wirksam; sie werden nach Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen. Die Unwirksamkeit ist absolut, besteht also gegenüber jedermann.[16] Da sie auf den Nacherbfall hinausgeschoben ist, sind die bis dahin getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 205 BGB gehemmt ist. Hierfür spricht, dass es dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der in der Vorschrift geregelten Berechtigung des Nachlassverwalters ("darf"), den Nachlassrest an den Erben heraus zu geben, entspricht nicht auf der anderen Seite ein Herausgabeanspruch des Erben gegen den Nachlassverwalter. Dies ist erst nach der Beendigung der Nachlassverwaltung der Fall, die nicht mit der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten eintritt, sonder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 1 gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. Abs. 1 S. 2 bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[2] Bei Streit über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB soll nach einer Auffassung Abs. 1 S. 2 ents...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Mündelsichere Anlage

Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, 1807 BGB. Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage gilt sowohl für Geld, das beim Erbfall vorhanden ist, als auch für späteren Surrogationserwerb (§ 2111 BGB).[1] Auf bereits vom Erblasser a...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Regelverjährung

Rz. 19 Für alle anderen Ansprüche gilt generell die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung.[34] Kenntnisunabhängig verjähren,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwartschaft

Rz. 11 Während der Schwebezeit bis zum Anfall des Vermächtnisses beim Nachvermächtnisnehmer hat dieser eine über die §§ 160 Abs. 1, 2177, 2179 BGB geschützte Anwartschaft.[23] Der Nachvermächtnisnehmer hat aber kein dem Erben vergleichbares Anwartschaftsrecht (bspw. § 2111 BGB).[24] Es besteht kein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 2128 BGB oder die Möglichkeit der Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung erfolgt im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser. Die Nacherbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Eintritt der Vorerbfolge und endet spätestens mit dem Eintritt der Nacherbfolge gem. § 2139 BGB. Sind mehrere Vorerben vorhanden, so fällt die Nacherbfolge mit dem Tod des letzten Vorerben an. D...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1] Rz. 1a Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum praktische Bedeutung erlangt hat, weil die subj...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Prüfung und Entscheidung des Finanzamts (Abs. 4)

Rz. 64 Das nach § 25d Abs. 3 UStG zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheids vorliegen (§ 25d Abs. 4 S. 1 UStG). Prüfungspflicht und Prüfung können sich nur auf solche Unternehmern beziehen, bei denen dazu eine Veranlassung besteht, also irgendwelche konkreten Anhaltspunkte sichtbar sind. Dabei muss sich das einzelne Finan...mehr

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ZErb 01/2020, Zur konsensua... / 1 Tatbestand

I. Der Kläger macht Ansprüche auf Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist die Mutter des Klägers. Am … 1971 verstarb Frau Vorname1 A (im Folgenden: die Erblasserin). In dem am 18.4.1969 errichteten notariellen Testament der Erblasserin hieß es u.a. wie folgt: Zitat "Ich habe zwei Töchter, nämlich Vorname2 B, geb. A und Vorname3 C...mehr

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§ 38 Die Zwangsvollstreckun... / E. Antragsinhalt

Rz. 28 In dem vom Gläubiger bei anwaltlicher Vertretung vom Rechtsanwalt zu unterschreibenden Antrag auf Erlass des PfÜBs sind aufzunehmen:mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / 1. Neubeginn der Verjährung

Rz. 129 Die früheren Unterbrechungstatbestände sind im neuen Verjährungsrecht als "Regelungen über den Neubeginn der Verjährung" bezeichnet. Nach Eintreten eines dort genannten Tatbestandes beginnt die volle Verjährungsfrist wieder neu zu laufen. Rz. 130 Die zum Neubeginn führenden Handlungen sind durch die ZPO-Reform 2001 auf ein geringes Maß zurückgeführt. Die Umstände, die...mehr

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§ 11 Kapitalabfindung / III. Definition: "Wichtiger Grund"

Rz. 23 Die bisherige Rechtsprechung ist unergiebig und lässt weitestgehend offen, wann ein "wichtiger Grund" vorliegt. Rz. 24 Als "wichtiger Grund" kann danach in Betracht kommen:mehr