Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kroatien / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Rumänien / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Rumänien besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Rumänien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbst...mehr

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Bulgarien / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Ungarn / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Bulgarien / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Bulgarien eingesetzt werden, können auch in Bulgarien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Bulgarien Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitneh...mehr

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Österreich / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Schweiz / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Finnland / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Finnland bei einem finnischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die finnischen Rechtsvorschriften.mehr

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Belgien / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Belgien bei einem belgischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die belgischen Rechtsvorschriften.mehr

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Litauen / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Litauen ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Bulgarien / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Bulgarien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Schweiz / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schweiz / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in der Schweiz. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Belgien / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Estland / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.[1]mehr

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Rumänien / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Ungarn / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Ungarn bei einem ungarischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die ungarischen Rechtsvorschriften.mehr

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Schweiz / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in der Schweiz eingesetzt werden, können auch in der Schweiz Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. 6.1 Sachleistungsprinzip Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachle...mehr

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Italien / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Italien besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Italien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbstst...mehr

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Belgien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Belgien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Belgien / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Belgien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Zypern / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber auf Zypern eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Bulgarien / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Bulgarien bei einem bulgarischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die bulgarischen Rechtsvorschriften.mehr

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Schweiz / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in der Schweiz bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die schweizerischen Rechtsvorschriften.mehr

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Lettland / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Lettland besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Lettland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbst...mehr

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Italien / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Italien ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Litauen / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Belgien / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Belgien eingesetzt werden, können auch in Belgien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Belgien Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer fü...mehr

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Zypern / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lettland / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Lettland ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Ungarn / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Ungarn eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zypern / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Zypern. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ungarn / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Griechenland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Griechenland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Italien / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ungarn / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Ungarn. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Zypern / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die auf Zypern bei einem zypriotischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die zypriotischen Rechtsvorschriften.mehr

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Lettland / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Griechenland / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Kroatien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Kroatien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Finnland / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Finnland ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dänemark / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Griechenland / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Griechenland. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kroatien / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Österreich / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Finnland / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Finnland besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Finnland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dänemark / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Dänemark eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dänemark / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Dänemark. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Griechenland / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Griechenland eingesetzt werden, können auch in Griechenland Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Griechenland Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Estland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Estland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr