Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 4 Nachveranlagungszeitpunkte (Abs. 3)

Rz. 14 Rz. 14 In § 18 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Nachveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Nachveranlagung sind gem. § 18 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend dem Stichtagsprinzip bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.), kommt es hierbei jeweils au...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 2 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuerbefreiungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. 5 – 8 GrStG (Rz. 8). Entgegen dem weit g...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 2 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 10 In § 9 Abs. 1 GrStG wird das Stichtagsprinzip für die Grundsteuer normiert. Hiernach richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kj. Es ist gedanklich "quasi ein Foto" von den – tatsächlichen – Verhältnissen zu Beginn des Kj. zu machen. Die Grundsteuer wird jährlich nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt ...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 3.1 Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient (Nr. 1)

Rz. 15 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 1 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er Lehr- und Versuchszwecken dient. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung müssen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zuvörderst auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für ei...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG durch eine Anwendungsregelung für Fälle, in denen der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) sowohl für steuerbegünstigte als auch für andere (nicht begünstigte) Zwecke benutzt wird. Insoweit regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Für Grundbesitz, der sowohl nach §§ 3, 4 GrStG steu...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Nach der Vorschrift ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz grundsätzlich steuerpflichtig. Die Vorschrift lässt lediglich für bestimmte Ausnahmefälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Zu diesen Ausnahmefällen gehört...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 3.2 Grundbesitz, der als militärischer Übungs- oder Flugplatz benutzt wird (Nr. 2)

Rz. 17 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 2 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wir...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 2.2 Aufhebung des Steuermessbetrags ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts

Rz. 14 Wird dem Finanzamt bekannt, dass für den ganzen Steuergegenstand ein Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer eingetreten ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG) oder der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2b GrStG), ist der Steuermessbetrag – auch ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts – aufzuheben. Als Grund für eine Befreiung von der Grundsteue...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Im Steuermessbetragsverfahren ist sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ( § 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen zu entscheiden. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG gilt im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 – 8 GrStG und allen außerhalb des Gr...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Vorschrift regelt den Umfang der Steuerbefreiung, wenn der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nur teilweise für nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird. Hierbei erfolgt die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Zwecken entweder räumlich (Rz. 10) oder, soweit eine räumliche Angrenzung nicht möglich ist, nach überwiegender Benutzung (Rz. 12) des Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift bestimmt, wie die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte und andere (nicht begünstigte) Zwecke zusammentreffen. Sie regelt den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen entweder nach räumlicher Abgrenzung (Abs. 1 Rz. 8) oder hilfsweise nach überwi...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind in diesen Fällen auf den Nachfeststellungzeitpunkt nachträglich festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für ...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Während § 5 GrStG die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz einschränkt, schränkt § 6 GrStG die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Lediglich f...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.2 Wohnräume in Heimen und Seminaren (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 17 Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nur für Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.1 Kulturgut – Erhaltung des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse

Rz. 15 Der Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG setzt zunächst voraus, dass die Erhaltung des Grundbesitzes (siehe § 2 GrStG) wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt. Hierdurch wird der Tatbestand des Kulturguts i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG definiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprec...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 4 Wohnungen (Abs. 2)

Rz. 23 Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind Wohnungen stets steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu steuerbegünstigten Zwecken (mit)benutzt werden (Rz. 12). Weder die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach der Wohnzweck kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuergesetzes ist, noch die Differenzierung zwischen Wohnungen und Wohnräumen verstößt gegen das G...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] wurde mit der Vorschrift übereinstimmend zum bis dahin geltenden Recht nach § 6 Abs. 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück steuerbegünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen.[3] Rz. ...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Vorschrift schränkt die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG ein, in dem sie einerseits – zumindest im Sinne einer Klarstellung – ausdrücklich die unmittelbare Benutzung des Grundbesitzes für den steuerbegünstigten Zweck verlangt (Rz. 10) und anderseits die Herrichtung des Steuergegenstandes für den steuerbegünstigten Zweck als frühestmöglichen Zeitpunkt festlegt, ...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift bestimmt, dass die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG nur eintreten, wenn der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) unmittelbar für die in den §§ 3, 4 GrStG jeweils genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt wird. Sie legt darüber hinaus fest, dass eine unmittelbare Benutzung vorliegt, sobald der Steuergegenstand für den nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Z...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Für Wohnungen gilt dies uneingeschränkt. Lediglich für bestimmte Wohnräume, die zugleich für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG und Wohnzwecke ben...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973)[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 5 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und der §§ 15 und 23 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich a...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Nur ausnahmsweise konnte land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zugleich steuerbegünstigten Zwecken diente, nach Maßgabe des § 25 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[1] von der Grundsteuer befreit wer...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift schränkt die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG über §§ 5, 6 GrStG hinaus weiter ein, in dem sie einerseits ausdrücklich die unmittelbare Benutzung des Grundbesitzes für den steuerbegünstigten Zweck verlangt und anderseits den frühestmöglichen Zeitpunkt festlegt, ab wann eine unmittelbare Benutzung für den steuerbegünstigten Zweck vorliegt und damit di...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Vorschrift hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht und besitzt eine Doppelfunktion. Einerseits bestimmt sie den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaf...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 7 S. 1 GrStG, wonach der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) unmittelbar für die in den §§ 3, 4 GrStG jeweils genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt werden muss, wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] unverändert aus § 6 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] übernommen. § 7 S. 2 GrStG hingegen, der den frühestmöglichen Zeitpunk...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 2 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck (Satz 1)

Rz. 10 Nach § 7 S. 1 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benutzt wird (Unmittelbarkeitserfordernis). Da sich diese Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich bereits aus den Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG selbst ergibt, wird die Regelung in § 7 S. 1 G...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift fasste im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] §§ 10, 11 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 26, 27 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29.1.1952[3] zusammen. In der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1972[4] wurde insbesondere die Einordnung und Bedeutung des Steuermessbetragsverfahrens innerhalb des dreistufigen...mehr

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Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / 2. Steuerfreiheit – § 4 UStG

Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG; Umsetzung des EuGH-Urteils v. 29.6.2017 – C-288/16, L.C: Mit BMF-Schr. v. 6.2.2020 (BMF v. 6.2.2020 – III C 3 - S 7156/19/10002:001, BStBl. I 2020 235) wurde der UStAE an das EuGH-Urt. v. 29.6.2017 (EuGH v. 29.6.2017 – C-288/16 – L.C.) dahingehend angepasst, dass dieser um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steu...mehr

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Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / II. Chronologie der BMF-Schreiben ohne Eingang in den UStAE

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2022: Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wurden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die Vordruckmuster Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 (USt 1 A), Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 (USt 1 H) sowie Anleitung zur Umsatzst...mehr

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Besteuerung eines tageweise beim Europarat beschäftigten Dolmetschers

Leitsatz 1. Eine Vergütung, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, ist nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 02.09.1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.08.1998 – IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732). 2. Einer Verfügun...mehr

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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Kommentar Ab 2022 ist die Sachbezugs-Freigrenze auf 50 EUR erhöht worden. Gleichzeitig gelten aber seit Jahresbeginn verschärfte Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten. Die Verwaltung hat im März mit geändertem Anwendungserlass zu den Neuerungen Stellung genommen. Bereits seit 2020 gibt es gesetzliche Einschränkungen für Gutscheine, Geldkarten und ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Gegenstand der Steuerbefreiung, begünstigte Unternehmer

Rz. 12 Mit diesem Begriff dürften in erster Linie die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs, aber auch der Barzahlungsverkehr gemeint sein. Eine Überweisung i. S. v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH[1] ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankk...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung

Rz. 8 § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG setzt im Wesentlichen voraus, dass überhaupt ein Gesellschafts- oder Vereinigungsanteil als solcher Gegenstand des Umsatzes ist. Die Steuerbefreiung kommt also nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder sonstigen Vereinigung erhält. Rz. 9 Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteil...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Outsourcing

Rz. 13 § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG gilt [1] für alle Unternehmer, die die dort bezeichneten Umsätze ausführen, und nicht nur für Unternehmer, die ein Bankgewerbe betreiben. § 4 Nr. 8 UStG behandelt zwar in erster Linie Bank- und Börsengeschäfte, beschränkt sich in seiner Auswirkung jedoch nicht auf das Bankgewerbe, sondern befreit vielmehr alle aufgeführten Umsätze von der USt. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren steuerfrei. Die Vorschrift erfasst somit neben den in § 4 Nr. 8 Buchst. a und b UStG angesprochenen Kredit- und Sortengeschäften einen weiteren typischen Bereich der Bankgesc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Vermittlung der Umsätze

Rz. 18 Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG auch Umsätze, die in der Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen bestehen. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrags. [1] Die Steuerfreiheit für die Vermittlung setzt ei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei. Derartige Umsätze kommen z. B. in Betracht, wenn der Leistungsempfänger einen Anteil an einer Gesellschaft erhält und dadurch Gesellschafter einer Gesellschaft wird oder weitere Anteile an der Gesellschaft, an der er bereit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Der Regelungsinhalt der Vorschrift war zum 1.1.1980 im Wesentlichen unverändert aus § 4 Nr. 8 UStG 1973 übernommen worden. Rz. 3 MWv 17.8.1994 war die Steuerbefreiung auf die Vermittlung der in der Vorschrift aufgeführten Umsätze ausgedehnt worden.[1] Seither ist die Vorschrift unverändert geblieben. Der amtlichen Gesetzesbegründung [2] ist zu der Ausdehnung auf die Verm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Begriff des Anteils

Rz. 5 Anteile begründen ein Recht auf Beteiligung bzw. am Vermögen der jeweiligen Vereinigung, so wie es dem Gesellschafter oder Mitglied infolge seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung zusteht. Dieses Recht zielt nicht wie z. B. bei einer Kreditgewährung auf eine feste Rendite oder nur eine Gewinnbeteiligung ab, sondern nimmt auch eine Beteiligung an Verlusten der Vereinigu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Umsätze im Einlagengeschäft

Rz. 6 Der Begriff des Einlagengeschäfts wird in der Vorschrift nicht näher bestimmt. Von daher ist m. E. auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG –[1] abzustellen. Danach versteht man unter Einlagengeschäft die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- o...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Liebhaberei / 5 Bewertungsgesetz

Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Einheiten nach dem BewG spielt es keine Rolle, ob die Absicht der Erzielung von Einkünften nach dem EStG gegeben ist. Da das Bewertungsrecht an objektive Merkmale anknüpft und nicht an subjektive, hindert das Vorliegen von Liebhaberei nicht die Anwendung des BewG.[1] Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, di...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 6.5 Anlagen FE-KAP, FE-K-Bet und FE-KAP-INV

Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP zu erklären. Dabei ist zwischen Kapitalerträgen, die dem inländischen Kapitalertr...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 4 § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen". § 4 Nr. 8 Buchst. d USt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Umsätze im Kontokorrentverkehr

Rz. 10 Der Begriff des Kontokorrentverkehrs ist im Gesetz ebenfalls nicht definiert. Gemeint ist der Geschäftsverkehr, der sich aus einem Kontokorrentverhältnis i. S. d. § 355 HGB ergibt. Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in re...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Einzelfälle

Rz. 25 Für das jeweilige Mobilfunknetz werden sog. Startpakete angeboten, bei denen der Kunde die Telefongebühren vor Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen bezahlt. Startpakete werden auch von sog. Wiederverkäufern (Händlern), insbesondere Elektronikfachgeschäften, vertrieben. Zwischen diesem Händler und dem Kunden entstehen keine Leistungsbeziehungen. Der H...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Inkasso von Handelspapieren

Rz. 19 Die Steuerbefreiung erfasst nur das Inkasso von Handelspapieren, nicht aber Forderungen.[1] Handelspapiere i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind Wechsel, Schecks, Quittungen oder ähnliche Dokumente i. S. d. "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi – ERI 522" der Internationalen Handelskammer.[2] Rz. 20 Inkasso im banktechnischen Sinne ist die Tätigkeit einer Bank oder e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Steuerfreie Umsätze von Anteilen

Rz. 14 Als steuerfreie Umsätze von Anteilen allgemein kommen insbesondere in Betracht: Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung, wenn der Gesellschafter Unternehmer ist und der Gesellschaftsanteil seinem Unternehmen zugeordnet war.[1] Rz. 15 Der BFH hatte seit seinem Urteil v. 18.12.1975[2] in ständiger Rechtsprechung entschieden[3], das...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 5.2 Laufende Einkünfte (Zeilen 3/4, 17/18, 40/41, 54/55)

In Zeilen 3, 17, 40 und 54 sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft, die sich aus der Gewinnermittlung (Bilanz, Einnahmen-Überschussrechnung) bzw. Überschussermittlung ergeben, einzutragen. Der dortige Betrag wird nach dem allgemeinen, sich aus den Angaben in der Anlage FB ergebenden Verteilungsschlüssel verteilt. Soweit dieser sowohl auf der Einnahmen- als...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuerpflichtige Tanzkurse

Leitsatz Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Steuerbefreiung für Umsätze von Tanzschulen. Dies gilt jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene ("Welttanzprogramm" und "Medaillenkurse"). Sachverhalt Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR eine im allgemeinen deutschen Tanzlehrerverband (ADTV) organisierte Tan...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 8.1 GmbH-Anteil

Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils[1] aus und wird seinen Mandanten daher bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen und kann dann zumindest bez. der GmbH eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)[2] nach den Kriterien des BGH[3...mehr