Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergeheimnis

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Geschützte Informationen

a) "Tatsachen" und "Beweismittel" Rz. 187 [Autor/Stand] Schutzobjekt im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen und Beweismittel, die der Stpfl. der FinB vor Einleitung oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, soweit sie der StA oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten bekannt werden. Rz. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verfassungswidrigkeit der Vorschrift?

Rz. 241 [Autor/Stand] § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genügt nach der höchstrichterlichen Rspr.[2] verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Ausnahmen vom Steuergeheimnis sind jedoch im Lichte verfassungsrechtlicher Anforderungen an den Schutz individualisierter und individualisierbarer steuerlichen Daten auszulegen[3]. Zur Auslegung von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durch die Finanzverwaltung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Gesetzliche Lösung

Rz. 19 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerrechts stehen daher in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Zur Lösung dieser Konfliktsituation bieten sich grds. mehrere Möglichkeiten an[2]. Denkbar ist es, die steuerlichen Mitwirkungspflichten gänzlich außer Kraft zu setzen, wenn das Ermittl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Geschützter Personenkreis

a) Steuerpflichtiger Rz. 78 [Autor/Stand] Unzulässig ist nur die Anwendung solcher Zwangsmittel, die sich "gegen den Steuerpflichtigen" richten. Stpfl. ist gem. § 33 AO derjenige, der eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet oder z.B. eine Steuerklärung abzugeben hat. Dazu zählen auch der gesetzliche Vertreter gem. § 34 Abs. 1 AO, der Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verhältnis zu § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO

Rz. 240 [Autor/Stand] § 393 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt die Ausnahmen vom Verwendungsverbot des Abs. 2 Satz 1. Ein Verwertungsverbot entfällt, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In diesem Fall hat das Legalitätsprinzip Vorrang vor dem Steuergeheimnis. Wann ein solches Interesse anzunehmen ist, bestimmt die Vorschrift nicht selbst, sonder...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Vorläufer des § 393 AO ist § 428 RAO 1967 [2]. § 393 Abs. 2 AO deckt sich weitgehend mit § 428 Abs. 2 RAO, während § 393 Abs. 1 AO gegenüber § 428 Abs. 1 RAO a.F. einige wesentliche Neuerungen aufweist. Bis zum Inkrafttreten des § 428 Abs. 1 RAO war das Verhältnis zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren nur bruchstückhaft in einigen Einzelvorschr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Bekanntwerden

a) "In einem Strafverfahren" Rz. 211 [Autor/Stand] Die vom Stpfl. offenbarten Tatsachen oder Beweismittel müssen "in einem Strafverfahren" bekannt werden. Gemeint ist das Strafverfahren gegen diesen Stpfl. (s. nachst. Rz. 215). Gelangen sie der StA oder dem Gericht in einem anderen Verfahren, z.B. in einem Zivilprozess, zur Kenntnis, greift das Verwertungsverbot des Abs. 2 ni...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Wirkung des "Verwendungs"verbots

Rz. 226 [Autor/Stand] Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ist von den Strafverfolgungsorganen (s. Rz. 210) im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren wegen der Nichtsteuerstraftat ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten[2]. Rz. 227 [Autor/Stand] Erst im Revisionsverfahren muss der Verstoß gegen § 393 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Verfahrensrüge (§ 3...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Besteuerungsverfahren

Rz. 44 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen – wie die Gegenüberstellung zeigt – damit diametrale Unterschiede in beiden Verfahrensarten, insbesondere was die Mitwirkungspflicht bzw. -verweigerung angeht. Während im Strafverfahren der Beschuldigte schweigen kann, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, können im Besteuerungsverfahren nachteilige Schätzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3.2.2 Tatbestandserweiterung auf Strafverfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20a Mit dem Jahressteuergesetz 2022[1] wurde der Tatbestand der Öffnungsnorm durch Einfügung eines S. 2 in Abs. 1 des § 31a AO ergänzt. Danach ist nunmehr die Offenbarung der geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren auch zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift erlaubt den Finanzbehörden, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit sowie des Leistungsmissbrauchs durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützte Daten von betroffenen Personen zu offenbaren. Seit dem 1.8.2002 besteht unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Tatsachen eine entsprechende Pflicht. Die Regelun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundsätzliche Verpflichtung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 23 Die durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO eingeräumte Zulässigkeit der Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person wird durch Abs. 2 S. 1 zu einer Mitteilungspflicht. Die Finanzbehörden haben danach in den Fällen des Abs. 1 der jeweils zuständigen Stelle (s. Rz. 4) die von ihr benötigten Tatsachen mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht führt ...mehr

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Was ist neu an den neuen AS... / XV. Nr. 127 Schlussbericht der Steufa (neutral)

Hat die Steufa die Ermittlungen durchgeführt, so hat sie die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in einem Prüfungsberichtentsprechend § 202 Abs. 1 AO darzustellen. Dieser ist der für die steuerliche Auswertung zuständigen Stelle zu übersenden; § 202 Abs. 2 AO gilt entsprechend. Haben die Feststellungen keine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2 Geschützte Daten

Rz. 2b Die Offenbarungsbefugnis nach § 31a Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO geschützte Daten der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in "geschützte Daten" zum 25.5.2018 (s. zu Rz. 2) verbindet sich eine durchaus bedeutende Erweiterung der Öffnungsbefugnis. Anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, wo mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3.2.1 Grundregel (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb)

Rz. 14 Die Befugnis zum Offenbaren für die Durchführung eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zulässig, soweit die Informationen für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln bedeutsam s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 In Betracht kommende Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorangestellter Regelungsteil)

Rz. 5 Die Offenbarung ist in den Fällen der Nr. 1 zulässig, soweit diese entweder für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens, eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder von bestimmten Entscheidungen über eine Erlaubnis nach dem Arbeitn...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.6.3 Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses in den Fällen des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO (Abs. 1 S. 3)

Rz. 48 Durch § 29c Abs. 1 S. 3 AO sind in den Fällen des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO nur solche Personen im Rahmen der Weiterverarbeitung zugelassen, die ihrerseits das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu wahren haben. Bei diesen Personen muss es sich demgemäß um Amtsträger i. S. d. §§ 30 Abs. 1, 7 oder gleichgestellte Personen nach § 30 Abs. 3 AO handeln. Damit kommen nur Beamt...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.2 Weiterverarbeitung bei zugelassener Offenbarung (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 21 § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sichert die durch § 30 Abs. 4 und 5 AO zugelassene Offenbarung in datenschutzrechtlicher Hinsicht ab. Hierbei wird jedoch deutlich, dass der Gesetzgeber von der durch Art. 6 Abs. 4 DSGVO eingeräumten Möglichkeit zur Ausweitung der Verarbeitungszwecke über den originären Zweck hinaus nur in dem Umfang Gebrauch machen wollte, wie das Steuergeh...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 1.1 Gegenstand und Zweck

Rz. 1 § 29c AO wurde im Zuge der Anpassung der AO an die EU-Datenschutzgrundverordnung [1] aufgenommen und enthält eine Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten über den eigentlichen Zweck der Datenerhebung hinaus (sog. Weiterverarbeitung). Art. 6 Abs. 4 DSGVO enthält das grundsätzliche Verbot zur (Weiter-)Verarbeitung personenbezogener Daten vorbehaltlich e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.5 Weiterverarbeitung für die Gesetzesfolgenabschätzung (Abs. 1 S. 1 Nr. 5)

Rz. 35 Unter vergleichbar engen Voraussetzung wie bei der Entwicklung von IT-Verfahren (vgl. Rz. 28ff.) ist nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO die Weiterverarbeitung für Zwecke der Abschätzung der Folgen einer geplanten Gesetzesänderung zulässig. Im Rahmen der politischen Begleitung eines Gesetzgebungsvorhabens ist zum einen die Beeinflussung des Steueraufkommens im Ganzen, zum...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 3.2 Maßnahmen bei der Verarbeitung sensibler Daten (Abs. 2 S. 2)

Rz. 47 Liegen die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sensibler Daten vor, so hat der Verantwortliche nach Maßgabe des von § 29b Abs. 2 S. 2 AO in Bezug genommenen § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Diese Regelung ist ergänzender und schützender Gegenpol zu § 29b Abs. 2 S. 1 1. Halbs...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.4 Weiterverarbeitung zur Entwicklung und Evaluierung von automatisierten Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2)

Rz. 28 Die steuerlichen IT-Verfahren sind aus unterschiedlichen Gründen einem ständigen Wandel unterworfen. Zum einen hat sich das Besteuerungsverfahren dem Zeitgeist anzupassen und hierzu niederschwellige, medienbruchfreie, aber zugleich sichere Kommunikationswege mit einer Vielzahl von am Besteuerungsverfahren Beteiligten bereitzustellen. Die Anzahl der stetig wachsenden D...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.6.2 Weiterverarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde (Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2)

Rz. 44 Im Rahmen der Ausbildung werden die Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und sind daher Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 1 AO. Hierzu regeln die entsprechenden Ausbildungsordnungen[1] im Einzelnen, dass neben einem theoretischen Ausbildungsteil eine praktische Zeit in den jeweiligen Verwaltungseinheiten zu absolvieren ist, bei denen sie einer konkreten Di...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 3 Weiterverarbeitung sensibler Daten (Abs. 2)

Rz. 49 Wie bei der Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten[1] wurde auch die Befugnis zur Weiterverarbeitung auf sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausgeweitet. Fast wortgleich wird die entsprechende Regelung aus dem allgemeinen Datenschutzrecht[2] übernommen. Da die Weiterverarbeitung dieser Daten für die betroffene Person einen besonders tiefen Eingr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 2.2 Verarbeitungszweck

Rz. 21 Erlaubt ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach § 29b Abs. 1 AO nur, wenn sie zur Erfüllung der dort genannten Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Dabei ist nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur für den Zweck möglich, für den die Daten erhoben wurden. Ohne Einwilligung des Stpfl. ist eine Weiterverarbeitung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.3 Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Ist die Weiterverarbeitung im (mutmaßlichen) Interesse der betroffenen Person, kann diese nach der Nr. 3 erfolgen. Da bei Vorliegen einer Zustimmung i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sich die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung bereits nach der Nr. 2 richtet, dürfte es sich hier nur um Fälle handeln, bei denen die Zustimmung zwar nicht ausdrücklich erteilt, aber zu unters...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Die Möglichkeit zur Verwendung der erhaltenen Informationen

Rz. 51 Die aufgrund der Regelung der Zusammenarbeits-VO erlangten Informationen dürfen von den beteiligten Finanzbehörden grundsätzlich nur unter bestimmten Beschränkungen verwendet werden. Zunächst unterliegen sämtliche Informationen, welche im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, gemäß Art. 55 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO der "...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Mitteilung der ID-Nr des Kindergeldberechtigten durch die zuständige Familienkasse auf Anfrage an denjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat (§ 67 S 5 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Nach § 67 S 5 EStG teilt die zuständige Familienkasse (s Rn 47) demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, auf seine Anfrage die ID-Nr des Kindergeldberechtigten mit, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 67 S 4 EStG, dem Dritten seine ID-Nr mitzuteilen, nicht nachkommt. Rn. 81 Stand: EL 171 – ET: 02/202...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 6 Ermittlungsmöglichkeiten vor der Vollstreckung

Rz. 13 Den Vollstreckungsbehörden i. S. d. § 249 Abs. 2 AO steht die Befugnis zu, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu ermitteln. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sie muss also von mehreren zur Verfügung stehenden, gleichermaßen geeignete...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.9 § 15 SchwarzArbG

Rz. 143 Abschnitt 5 mit den §§ 15- 19 SchwarzArbG regelt den Datenschutz i. Z. m. den Aufgaben des Zolls nach dem SchwarzArbG. Die Behörden der Zollverwaltung unterliegen nach § 35 Abs. 1 SGB I dem Sozialgeheimnis. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.2 Ermessensentscheidung

Rz. 16 Die Entscheidung der Finanzbehörde, Unterlagen zur Einsicht und Prüfung anzufordern, ist eine Ermessensentscheidung. [1] Das der Behörde eingeräumte Ermessen umfasst neben der Entschließung zur Beweiserhebung durch Urkundenvorlage auch die Auswahl des Vorlagepflichtigen, die Auswahl der vorzulegenden Unterlagen und den Ort der Vorlage. Rz. 17 Für die Beweismittelauswahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 31 AO regelt Befugnisse und Pflichten zur Offenbarung von grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Daten. Die Norm ist ein Gesetz i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ursprünglich regelte sie nur in einem sehr engen Bereich die Befugnis zum Offenbaren gegenüber bestimmten Stellen und zu bestimmten engen Zwecken. Im Laufe der Zeit ist der Kreis der Befugnisse je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1.1 Mitteilungspflicht von Besteuerungsgrundlagen, an die Abgaben anknüpfen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 7 § 31 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Verpflichtung der Finanzbehörde, solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge öffentlich-rechtlichen Körperschaften mitzuteilen, deren Abgaben an die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen anknüpfen. Welche Finanzbehörde jeweils zur Mitteilung verpflichtet ist, richtet sich nach der jeweils bundes- und landesrechtlich g...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 7 Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige muss die Finanzbehörde bei dem Datenzugriff aktiv unterstützen.[1] Dabei entstehende Kosten hat der Steuerpflichtige selbst zu tragen.[2] Eine Kostenübernahme durch die Finanzverwaltung erfolgt nicht. Wichtig Vorsicht bei Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen Eine Außenprüfung umfasst das Recht der Finanzverwaltung, die Überlassung der gespeicherten U...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.3 Verwendung – Mitteilung

Rz. 23 Die für die GrSt-Verwaltung zuständige Finanzbehörde darf den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers grundsätzlich für eigene Zwecke verwenden sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Gerichte, andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts offenbaren. Das Gesetz räumt insoweit Ermessen ein, es besteht keine Offenbarungspflicht. Schut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.1 Zuständige Behörde

Rz. 20 Zuständig für die Grundsteuerverwaltung sind bis zur Festsetzung und u. U. bis zur Zerlegung des GrSt-Messbetrags einschließlich der Neu- und Nachveranlagung sowie Aufhebung stets die FÄ, für die Festsetzung und Erhebung der GrSt sowie Billigkeitserlasse[1] meist die Gemeinden.[2] In den Stadtstaaten sind auch die Festsetzung und Erhebung der GrSt entsprechend Art. 10...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / II. Verwaltungsanweisungen

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwarzarbeit / Zusammenfassung

Begriff Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / L. Verwendung der durch den KiSt-Abzug erlangten Daten (§ 51a Abs 2c S 14 EStG idF bis zum 31.12.2014)

Rn. 379 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Der KiSt-Abzugsverpflichtete durfte die durch den KiSt-Abzug erlangten Daten nur für den KiSt-Abzug verwenden. Die Verwendung für andere Zwecke setzte die Zustimmung des KiStPfl voraus oder aber eine gesetzliche Regelung, die dies zuließt. Der KiSt-Abzugsverpflichtete unterlag somit auch der Verpflichtung zum Schutz des Steuergeheimnisses. ...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 2.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 350 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Einfache Verbindung (Abs. 1 S. 1 Hs. 1)

Rz. 5 Eine (einfache) Verbindung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO setzt voraus, dass mehrere Verfahren bei demselben Gericht (Rz. 6ff.) anhängig und in Verfahrensart (Rz. 9) und Verfahrensstadium (Rz. 10ff.) gleich sind. Liegen diese tatbestandlichen Voraussetzungen vor, liegt die Verfahrensverbindung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Rz. 14ff.). Rz. 6 Das Gericht i. S....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1.2 Rechtsfolgen der objektiven Klagehäufung

Rz. 19 In prozessrechtlicher Hinsicht handelt es sich im Fall der Verbindung von Klagen i. S. des § 43 FGO dennoch um eine sog. Mehrheit von Klagen, die lediglich in einer Klageschrift äußerlich verbunden werden. Eine solche objektive Klagehäufung lässt die verschiedenen Streitgegenstände der einzelnen zusammengefassten Klagen aber unberührt. Auch die Entscheidung des FG erg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 43 FGO ermöglicht es dem Kläger aus prozessökonomischen Gründen, mehrere im Zusammenhang stehende Klagebegehren gegen denselben Beklagten in einer Klage zusammen zu verfolgen.[1] Ebenso erlaubt die Regelung des § 59 FGO die gemeinsame Rechtsverfolgung durch mehrere Kläger.[2] Das Klageverfahren steht insoweit grundsätzlich zur Disposition der Kläger....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4 Erfordernis des Berechtigten Interesses an baldiger Feststellung (Abs. 1 2. Hs.)

Rz. 19 Der Kläger muss – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts haben (sog. besonderes Feststellungsinteresse). Für ein berechtigtes Interesse genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Unmöglichkeit oder Verweigerung der Aktenvorlage

Rz. 27 Die beklagte Finanzbehörde muss die den Streitfall betreffenden Akten vollständig übermitteln und darf deshalb grundsätzlich keine Akten, Aktenbestandteile oder sonstige Unterlagen zurückhalten. Sofern die vorgelegten Akten der Finanzbehörde dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführt wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie vollständig sein.[1] Eine d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Rz. 3 § 75 FGO begründet für das FG die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen, gilt gleichermaßen für alle gerichtlichen Verfahrensarten [1] – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Haftungs-, Erstattungs- und Vergütungsansprüche – und bildet das Gegenstück zur Bestimmung des § 364 AO im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Auch für di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Trennung zusammengefasster Klagegegenstände (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 FGO erlaubt ausdrücklich auch die Trennung von Verfahren, die bereits bei Klageerhebung mehrere Klagegegenstände in Gestalt der objektiven Klagehäufung i. S. d. § 43 FGO oder der subjektiven Klagehäufung i. S. d. § 59 FGO zusammengefasst hat.[1] Die Erhebung einer Klage nach § 43 FGO hat zur Folge, dass diese Klage und das Verfahren...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Künstlersozialversicherung

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Selbständige > Künstler und > Publizisten sind seit 1983 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – vom 27.07.1981, BGBl 1981 I, 705). Seit 1995 besteht auch Versicherungspflicht in der > Pflegeversicherung. Beiträge werden für Aufträge an selbständige Künstler und Publizi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuergeheimnis

Zusammenfassung Begriff Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden. Die unbefugte Offenbarun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuergeheimnis / 1 Gegenstand des Steuergeheimnisses

Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a-c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare (lebende oder verstorbene) natürliche Personen sowie Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenereinigungen oder Vermögensmassen be...mehr