Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

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Flankenschutz – Ermittlungs... / b) Aufgaben nach § 208 Abs. 1 AO

Die Aufgaben der Steuerfahndung werden in § 208 AO geregelt. Zu ihnen zählen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, nach Nr. 2 die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen sowie nach Nr. 3 die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO e...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / 1. Allgemeine Feststellungsfrist

Ein Feststellungsbescheid darf nach dem Eintritt der Feststellungsverjährung grundsätzlich nicht mehr ergehen und auch nicht aufgehoben oder geändert werden. Die reguläre Feststellungsfrist für gesonderte Feststellungen beträgt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Feststellungsfrist fünf Jahre, bei Steuerhin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

Rz. 115f Sind die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 S. 1 UStG in objektiver Hinsicht erfüllt, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihm bewirkten Umsätze mit einer Steuerhinterziehung in der Lieferkette, insbesondere des Erwerbers verknüpft ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11 Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG)

Rz. 311 Liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vor, wird die Lieferung gem. Abs. 4 für den Unternehmer gleichwohl als steuerfrei angesehen, wenn der Unternehmer sie als steuerfrei behandelt hat, die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichti...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.1 Allgemeines

Rz. 188 Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung i. S. v. § 6a Abs. 1 und 2 UStG müssen nachgewiesen werden.[1] Dieser Nachweis wird durch den Beleg- und Buchnachweis geführt, die aufgrund der Ermächtigung in § 6a Abs. 3 S. 2 UStG in §§ 17a bis 17d UStDV geregelt sind. Dass der Gesetzgeber diese Regelung dem Verordnungsgeber überlassen hat, ist nicht zu be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Allgemeines

Rz. 16 Da sich die EU-Mitgliedstaaten zum 1.1.1993 nicht auf die Einführung des Ursprungslandprinzips einigen konnten, wird im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmern sowie mit juristischen Personen ein umsatzsteuerlicher Ausgleich nach dem Bestimmungslandprinzip durchgeführt, indem die Ware bei dem Verbringen aus dem Lieferstaat als innergemeinschaftliche...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Unionsrecht

Rz. 25 Die Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, zu der die Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Lieferung gehören, ist eine Übergangsregelung, die von einer endgültigen Regelung abgelöst wird, die auf dem Grundsatz beruht, dass die Lieferungen von Gegenständen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind.[1] Die Vorschriften ü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Umsatzsteuergesetz und UStDV

Rz. 9 Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 91/680/EWG durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] umgesetzt. In der Bekanntmachung als "UStG 1993" wurde der Übergangscharakter der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip durch die Einführung von Paragrafen und Absätzen mit dem Buchstabenzusatz a, b usw. gekennzeichnet. Die Richtlinienbestimmungen wurden nicht wörtl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.2.2.2.2 Verbringungsnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen (§ 17b Abs. 2 UStDV)

Rz. 233 Durch die in § 17a UStDV geforderten Belege wird der Nachweis über die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht, nämlich dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Aufgrund des Wegfalls der Zollkontrollen an den innergemeinschaf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Abnehmer (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG)

Rz. 90 Abnehmer (Empfänger) der Lieferung können nur folgende Personen sein: ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Rz. 101); eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegens...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.4 Vollendete und versuchte Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist vollendet, wenn etwa Einkommensteuer aufgrund einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen festgesetzt und ihm durch Bescheid bekannt gegeben wurde. Aber auch bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.[1] Ein strafbarer Versuch ist z. B. dann gegeben, wenn dem Finanzamt eine Steuererklärung abgegeben wird, die unrichtige oder un...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1 Steuerhinterziehung

1.1 Tathandlung Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt ode...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.3 Vorsätzliches Handeln

Steuerhinterziehung ist nur dann strafbar, wenn der Wille, den Straftatbestand in Kenntnis aller seiner Tatumstände zu verwirklichen, vorhanden ist.[1] Der Täter muss also z. B. wissen, dass die Angaben, die er gemacht hat, unrichtig oder unvollständig sind und dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann. Diese Voraussetzungen und Folgen muss er wollen oder zumindest b...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.1 Haftung

Nach § 71 AO haftet etwa derjenige, der eine Steuerhinterziehung [1] oder eine Steuerhehlerei [2] begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. § 71 AO kommt folglich nicht bei Vorliegen einer nur leichtfertigen Verkürzung [3] in Betracht. Eine Haftung scheidet...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.5 Strafzumessung

Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren[1] oder mit Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden[2], kommt der Geldstrafe besondere Bedeutung zu. Der BGH hatte schon im Jahr 2008 eine Anpassung der Strafen bei Steuerhinterziehung zu der strengeren Strafpraxis bei Betrug[...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.3 Festsetzungsverjährung

Entscheidende Auswirkungen hat die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung auch im Bereich der Festsetzungsverjährung. Bekanntlich wird die Festsetzungsfrist von 3 Faktoren bestimmt, nämlich von Beginn, Ende und Dauer der Frist. Soweit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hat dies Einfluss auf den Ablauf d...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.1 Tathandlung

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.2 Hinterziehungszinsen

Als Folge einer Steuerhinterziehung können von der Finanzbehörde auch Hinterziehungszinsen[1] festgesetzt werden. Eine derartige Festsetzung ist wiederum nur bei Vorliegen einer vorsätzlichen Steuerverkürzung [2] möglich. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der leichtfertig Steuern verkürzt[3], im Einzelfall aus der Tat einen beachtlichen Zinsvorteil erlangt, soweit dieser ni...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtfertige Steuerverkürzung

Zusammenfassung Überblick Das Steuerrecht kommt nicht damit aus, die möglichen Rechtsverstöße nur mit Mitteln des Verwaltungsrechts (Verspätungszuschlägen, Zinsen, Haftung, verlängerter Festsetzungsfrist usw.) zu sanktionieren. Deshalb wurden diverse Straf- und Bußgeldnormen geschaffen, um Rechtsverstöße zu ahnden. Dabei gilt die grobe Unterscheidung: Eine vorsätzliche Steuer...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.4 Erweiterte Korrekturmöglichkeit

Nach § 173 Abs. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur dann korrekturfähig, wenn eine Steuerhinterziehung[1] oder eine leichtfertige Steuerverkürzung[2] vorliegt. Dabei gilt die Änderungssperre wegen vorangegangener Außenprüfung auch dann, wenn Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen wür...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / Zusammenfassung

Überblick Das Steuerrecht kommt nicht damit aus, die möglichen Rechtsverstöße nur mit Mitteln des Verwaltungsrechts (Verspätungszuschlägen, Zinsen, Haftung, verlängerter Festsetzungsfrist usw.) zu sanktionieren. Deshalb wurden diverse Straf- und Bußgeldnormen geschaffen, um Rechtsverstöße zu ahnden. Dabei gilt die grobe Unterscheidung: Eine vorsätzliche Steuerverkürzung bein...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8 Sonstige Folgen

Das Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht führt kein Eigenleben. Die Folgen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zeigen sich vielmehr auf vielfältige Art und Weise in sonstigen Bereichen des Steuerrechts. 8.1 Haftung Nach § 71 AO haftet etwa derjenige, der eine Steuerhinterziehung [1] oder eine Steuerhehlerei [2] begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.2 Taterfolg

Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist weiterhin erforderlich, dass es zu einer Steuerverkürzung oder zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil gekommen ist. Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder e...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 2 Leichtfertige Steuerverkürzung

Eine Steuerverkürzung, bei der dem Täter ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen ist, kann als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist, anders als die Steuerhinterziehung, keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Leichtfertigkeit ist Fahrlässigkeit mit einem besonderen Grad der Nachlässigkeit.[1] Der St...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 5 Selbstanzeige

Die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung, die vollendet, aber nicht entdeckt ist, lässt sich vermeiden, wenn eine Selbstanzeige[1] vorgenommen wird. Sie wird als eine Art Einladung an den Steuerbürger, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden, betrachtet. Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige tritt nur ein, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben umfassend (und nic...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.5 Erweiterter Prüfungszeitraum bei Außenprüfungen

Nach § 4 Abs. 2 BpO ist lediglich bei Großbetrieben eine lückenlose Prüfung sämtlicher Besteuerungszeiträume vorgesehen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum nicht mehr als 3 zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.[1] Letzteres gilt jedoch u. a. dann nicht, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht.[2]mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 4 Gefährdung von Abzugsteuern

Diese Ordnungswidrigkeit betrifft in erster Linie Arbeitgeber, die vorsätzlich oder leichtfertig ihrer Verpflichtung, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen.[1] Die Tathandlung besteht also in der Verletzung der Einbehaltungspflicht und der Abführungspflicht von Steuerabzugsbeträgen. Abzugsteuern sind neben der Lohnst...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 7 Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung[1] kommt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige in Betracht. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.[2] Die Selbstanzeige ist erst dann nicht mehr möglich, sobald dem Täter oder seinem Vertreter d...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 6 Strafbefreiende Erklärung/ Kontenabrufverfahren

§ 93b AO eröffnet den Finanzämtern über das Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, auf Kundenstammdaten [1] der Kreditinstitute auch aus steuerlichen Gründen zuzugreifen. Der Zugriff erlaubt aber nicht die Feststellung von einzelnen Kontobewegungen oder -ständen. Hier sind weitere Ermittlungen nach §§ 93 ff. AO durch die Finanzbehörden möglich. § 93 Abs. 8 AO schafft da...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 3 Steuergefährdung

Eine weitere Steuerordnungswidrigkeit ist die Steuergefährdung.[1] Hier handelt es sich um Handlungen, die zur Vorbereitung einer Steuerverkürzung geeignet sind. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehören etwa Ausstellen unrichtiger Belege, In-Verkehr-Bringen von Belegen gegen Entgelt, unrichtige, unvollständige oder unterlassene Buchung von Geschäftsvorfällen, die Verwendung, da...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.6 Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug

Wird ein Straf- oder Bußgeldverfahren (steuerlicher oder nichtsteuerlicher Art) mit einer Geldstrafe oder Geldbuße abgeschlossen, stellt sich die Frage, ob diese Sanktionen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die gesetzliche Lage ist hier eindeutig: Bestimmte Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder usw. dürfen sich nicht gew...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Kapitalerträge aus Aufrechnung von Forderungen zwischen GmbH und Gesellschafter

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG umfasst – unabhängig von der Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung – alle Formen der Kapitalforderungen, mithin jede auf Geld gerichtete Forderung, also auch private Kapitalforderungen der Gesellschafter gegen ihre Gesellschaft, egal auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Zufluss: Soweit sich aus den Regelungen des § 44 Abs. 2 EStG und § 44...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 11 Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird ausgeweitet

Der schon bestehende Katalog an Ordnungswidrigkeiten wird dahingehend erweitert, dass nun auch ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht wie auch gegen die Aufbewahrungsfrist des § 147 Abs. 1 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellt.[1] Dies betrifft einmal die elementaren, für 10 Jahre aufzubewahrenden Unterlagen und Dokumente wie Jahresabschl...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 1.1 Belege und Nachweise

Rz. 2 [Belegvorhaltung] Es besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Der Verzicht auf Belege wird von den Finanzämtern sogar gewünscht, denn damit entfallen Belegsichtung und Rücksendung – und das spart Kosten. Eine Sonderregelung gilt für den Nachweis einer Behinderung. Wird der Pauschbetrag wegen Behinderung erstmals gelte...mehr

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Rückstellungen nach HGB und... / 5.2.5 Rückstellungen für Steuernachforderungen

Rz. 41a Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Rückstellungen für Nachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, die nicht eine Steuerhinterziehung zur Grundlage haben, zu bilden sind, bestehen zwischen dem III. und I. Senat des BFH unterschiedliche Auffassungen.[1] Nach Auffassung des III. Senat des BFH (BFH, Urteil v. 15.3.2012, III R 96/07, BStBl 2012 II S. 719) si...mehr

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Rückstellungen: ABC / Hinterzogene Steuern

Der BFH lässt steuerlich eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst an dem Abschlussstichtag zu, an dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.[1] Handelsbilanziell ist die Rückstellung in voller Höhe in den Jahresabschlüssen zu berücksichtigen, in denen sie entstanden sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Mehrsteuern inf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zusammentreffen mit den §§ 370, 378 AO

Rz. 56 [Autor/Stand] Vgl. zunächst die Ausführungen in Rz. 5.1 f. Folgende Konstellationen sind für das Verhältnis der §§ 370, 378 zu § 380 AO denkbar: Hat der Täter, der objektiv und subjektiv die in § 380 AO bezeichneten Pflichten verletzt, gleichzeitig die FinB über das Entstehen und die Höhe des Steueranspruchs vorsätzlich in Unkenntnis gelassen (indem er die Abzugsteuer ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

Schrifttum: Bach, Die LGT-Falle: Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Bielefeld, Riskante Hilfe zur Hinterziehung deutscher Steuern aus dem Ausland, DStR 2008, 1122; Birkholz, Der Wohnsitz, seine Begründung, seine Aufgabe und deren Bedeutung im Steuerrecht, DStZ 1979, 247; Buse, Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfolgung von St...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Selbstanzeige

Rz. 103 [Autor/Stand] Eine Selbstanzeige gem. § 371 AO mit der Folge der Straffreiheit ist in den Fällen des § 372 AO und auch beim qualifizierten Schmuggel (§ 373 AO) oder bei Steuerhehlerei (§ 374 AO) nicht möglich, da die Norm ausdrücklich nur auf die Steuerhinterziehung Bezug nimmt (s. dazu im Einzelnen § 371 Rz. 65)[2]. Trifft Bannbruch in Tateinheit (s. Rz. 97) oder Ta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Sachliche Zuständigkeit des AG

Rz. 16 [Autor/Stand] Bevor der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nachgegangen wird, ist stets zu prüfen, ob das AG sachlich für die in Rede stehende Steuerstrafsache überhaupt zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit wird also stets vorausgesetzt [2]. Rz. 17 [Autor/Stand] Allgemein bedeutet sachliche Zuständigkeit die Verteilung der Rechtssachen auf die verschiedenen Sp...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Konkurrenzen

Rz. 97 [Autor/Stand] Das Verhältnis zwischen Bannbruch (§ 372 AO) und Straftaten gegen die Verbringungsgesetze lässt sich in keine herkömmliche Kategorie der Konkurrenzen einordnen[2]. Die Tatbestände werden durch eine Handlung verwirklicht, ohne dass Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben wäre. Auch Spezialität, Konsumtion oder Subsidiarität liegt nicht vor. Die Verbringungsverstöß...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Tatort (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO)

Rz. 14 [Autor/Stand] Mit der Formulierung "in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen ... worden ist" knüpft § 388 AO an § 9 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO an, der den Ort der Tatbegehung wir folgt umschreibt (s. auch § 370 Rz. 79.4): § 9 StGB Ort der Tat (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen od...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Fortfall des Zusammenhangs

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Zuständigkeit des Strafsachenzusammenhangs für das Ermittlungsverfahren erlischt – im Gegensatz zu der örtlichen Zuständigkeit nach § 388 AO (s. § 388 Rz. 65) –, wenn dieser (z.B. durch Wohnsitzwechsel oder Tod eines Tatbeteiligten) wegfällt[2]. Beispiel Im Beispiel in Rz. 23 hat die FinB Y die Ermittlungen gegen S und B übernommen. Währenddessen zieh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einleitung eines Strafverfahrens

Rz. 15 [Autor/Stand] Da in § 390 AO ausdrücklich von "Strafverfahren" die Rede ist, reichen steuerliche Ermittlungen oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§ 409 AO) zur Begründung der vorrangigen Zuständigkeit nicht aus[2]. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren maßgeblich[3]. Beispiel Das FA X hat am 15.5. gegen B ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Beendigung und Verjährung

Rz. 72 [Autor/Stand] Entgegen der Regel, dass beim Tätigkeitsdelikt Vollendung und Beendigung der Tat zusammenfallen, können beim Bannbruch als zeitlich und räumlich gestrecktem Delikt durchaus Tatvollendung und Beendigung auseinanderfallen. Für die Tatbeendigung ist nicht erforderlich, dass der grenznahe Raum i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 ZollVG verlassen worden ist[2]. Nach st...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 5. Härtegrund aus § 1579 Nr. 5 BGB (Verletzung von Vermögensinteressen)

Rz. 293 Wer Unterhalt beansprucht, muss auf die Vermögensinteressen des Pflichtigen Rücksicht nehmen. Der den Unterhalt geltend machende Ehegatte hat alles zu unterlassen, was dem anderen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht.[527] Setzt er sich mutwillig über diese Verpflichtungen hinweg, kann dieses Verhalten den Härtegrund nach § 1579 Nr. 5...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zentral zuständige LG (Wirtschaftsstrafkammern) gem. § 74c Abs. 3 GVG und Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Schrifttum: Bach, Die LGT-Falle – Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Heerspink, Die Ermittlungen zur Liechtenstein-Affäre – Fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Beweisverwertungsverbote und Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?, AO-StB 2009, 25; Römer, "Bochum gegen Liechtenstein" oder: Zur örtlichen Zuständigkeit der Wirtsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Betroffene Steuer

Rz. 22 [Autor/Stand] Durch eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit betroffen ist die Steuer, die verkürzt bzw. hinsichtlich derer ein Vorteil erlangt wurde (§§ 370, 378 AO), bei der dies geschehen sollte (Versuch gem. § 370 Abs. 2 AO) oder die gefährdet war (§§ 379–382 AO)[2]. Bei der Steuerzeichenfälschung und deren Vorbereitung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148, 14...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 [Autor/Stand] Zweck der Bußgeldregelung in § 380 AO ist es, die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, die im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens dritten Personen bzgl. fremder Steuerschulden (dazu sogleich) obliegen, sicherzustellen[2]. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Vereinfachung, Beschleunigung und Sicherstellung der Steuererhebung in einigen praktisch häufigen Fä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher Zusammenhang

Rz. 18 [Autor/Stand] Ein sachlicher Zusammenhang gem. § 3 StPO ist gegeben, wenn an einer Straftat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder wegen Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt sind. Rz. 19 [Autor/Stand] Als Täter kommen Alleintäter, Mittäter oder mittelbare Täter in Betracht (vgl. § 25 StGB). Siehe dazu näher § 370 Rz. 80 ff. Rz. 20 [...mehr