Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Überblick

Rz. 149 [Autor/Stand] Erfüllt das Verhalten des Täters den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung mehrfach oder neben § 378 AO noch den Tatbestand einer anderen Bußgeld- oder Strafvorschrift, so stellt sich die Frage, wie sich die verschiedenen Gesetzesvorschriften zueinander verhalten. Grundsätzlich sind die Konkurrenzverhältnisse im Ordnungswidrigkeitenrecht genauso...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 11 [Autor/Stand] § 378 AO zählt nur zwei Gruppen von möglichen Tätern auf: Stpfl. und Personen, die bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl. handeln. Im ersten Fall ergibt sich die Pflichtenstellung aus dem Gesetz, im zweiten Fall aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung oder faktischer Übernahme.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 63 [Autor/Stand] Die objektive (grobe) Sorgfaltspflichtverletzung richtet sich nach dem allgemeinen Maßstab der Anforderungen, die an einen gewissenhaften und besonnenen Menschen des Verkehrskreises, namentlich des Amts-, Berufs- oder Gewerbekreises, dem der Täter angehört, zu stellen sind (s. § 377 Rz. 57 [2]). Der Umfang der zu beobachtenden Sorgfalt ist daher regelmäßi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Überwachung von Angestellten

Rz. 121 [Autor/Stand] Lässt der steuerliche Berater seine Aufgaben durch Dritte, z.B. Angestellte, erfüllen, so trifft ihn ebenso wie den Stpfl. eine Auswahl-, Unterweisungs- und Überwachungspflicht. Die diesbezüglichen Ausführungen Rz. 75 ff. gelten hier entsprechend.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 50 [Autor/Stand] Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung kann schließlich durch das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln verwirklicht werden (s. im Einzelnen § 370 Rz. 360 ff.). Auch bei dieser Unterlassensvariante gelten die vorstehenden Ausführungen in Rz. 44 zur Einschränkung des Täterkreises entsprechend.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / hh) Berufstypisch neutrale Handlungen

Rz. 122.1 [Autor/Stand] Sofern es sich bei der Tätigkeit eines Steuerberaters um eine sog. berufstypisch neutrale Handlung handelt, ist wie folgt zu differenzieren: "Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Ausschluss der Bußgeldfreiheit

Rz. 146 [Autor/Stand] Als negative Voraussetzung der bußgeldbefreienden Selbstanzeige sieht § 378 Abs. 3 Satz 1 AO nach wie vor ausschließlich die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat vor. Entgegen der Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AO ist der Umfang der Sperrwirkung bei § 378 Abs. 3 AO auf jene Taten beschränkt, für die die Ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. § 378 AO und §§ 379–382 AO

Rz. 164 [Autor/Stand] Die Gefährdungsdelikte der §§ 379–382 AO stehen zu § 378 AO in Gesetzeskonkurrenz [2]. Auch ohne die ausdrückliche Regelung in den § 379 Abs. 4, § 380 Abs. 2, § 381 Abs. 2, § 382 Abs. 3 AO wäre nach der allgemeinen Regel, dass Gefährdungsdelikte gegenüber einem Verletzungstatbestand subsidiär sind, die Tat nur nach § 378 AO zu ahnden, wenn im Einzelfall ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Kenntlichmachung einer abweichenden Rechtsauffassung

Rz. 112 [Autor/Stand] Weit eher ist der steuerliche Berater dem Vorwurf vorsätzlicher bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung ausgesetzt, wenn er z.B. bei einer Aktivierungs- und Bewertungsfrage bewusst von einer ihm bekannten höchstrichterlichen Rspr. und der dadurch geprägten Verwaltungsansicht abweicht, ohne dies in der Steuererklärung kenntlich zu machen. Bei der Thematik "...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Erkundigungspflicht des Steuerpflichtigen

Rz. 65 [Autor/Stand] In Fällen, in denen der Stpfl. infolge eines Irrtums (s. § 370 Rz. 645 ff.) oder aus Unwissenheit die bestehende Steuerpflicht nicht kennt, kann ein Vorwurf darin gesehen werden, dass er sich nicht erkundigt hat. Instruktiv insoweit das Urteil des FG Münster vom 5.9.2007[2]: "Ist dem Steuerpflichtigen zwar die grundsätzliche Steuerpflicht von Einkünften au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 44 [Autor/Stand] Infolge der Verweisung auf die Unterlassensvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann die leichtfertige Steuerverkürzung auch dadurch begangen werden, dass der Täter die FinB pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Zur Bedeutung dieser Tatbestandsmerkmale s. im Einzelnen § 370 Rz. 271 ff. Zur leichtfertigen Steuerverkürzung d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Darstellung der vertretenen Meinungen

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Auffassungen weichen voneinander ab, soweit es darum geht, den höheren Grad an Fahrlässigkeit, der die Leichtfertigkeit auszeichnet, näher zu bestimmen. Im Wesentlichen lassen sich drei Meinungen unterscheiden. Die h.M. geht von der Überlegung aus, dass sich der Begriff der Leichtfertigkeit im StGB und in anderen strafrechtlichen Nebengesetzen, vorneh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Stellungnahme

Rz. 59 [Autor/Stand] Die Auffassung von Kopacek löst das Problem nicht, sondern verlagert es nur. Die Frage, ob ein leichtfertiges Handeln vorliegt oder nicht, hängt danach davon ab, wieweit im Einzelfall die sog. normalen Sorgfaltspflichten reichen und wo die zusätzlichen beginnen. Dies trägt nicht dazu bei, die Entscheidung im Einzelfall zu erleichtern[2]. Andererseits leuc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Sorgfaltspflichten

Rz. 64 [Autor/Stand] An die von einem Stpfl. zu beachtende Sorgfalt dürfen generell keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Bereits in einer Entscheidung des RG[2] finden sich dazu folgende Grundsätze, die auch heute noch Gültigkeit haben, in der Praxis aber viel zu wenig Beachtung finden: Es würde dem Geist der AO "überhaupt nicht entsprechen, bei Anwendung des § 4...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die erste dem heutigen § 378 AO vergleichbare Vorschrift war § 367 RAO 1919. Zwar enthielten schon vorher die meisten der zahlreichen Steuergesetze des Reiches und der Länder entsprechende Regelungen über die nicht vorsätzliche Steuerverkürzung[2], mit § 367 RAO 1919 wurde jedoch erstmals eine allgemeine, im ganzen Reichsgebiet geltende Vorschrift eingefü...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (3) Erstellung der Buchführung

Rz. 118 [Autor/Stand] Übernimmt der steuerliche Berater neben der Erstellung der Steuererklärung und Jahresabschlussarbeiten auch die Führung der Bücher für seinen Mandanten (sog. Vollauftrag), erhöht sich damit zwangsläufig auch der Umfang der Sorgfaltspflichten. In formaler Hinsicht ist er uneingeschränkt für die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Buchführung verantwort...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Leichtfertige Verkürzung mehrerer Steuerarten

Rz. 151 [Autor/Stand] Verkürzt der Täter leichtfertig mehrere Steuerarten, so können diese Steuerverkürzungen in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Welches Konkurrenzverhältnis im Einzelfall anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die Steuern durch ein und dieselbe oder durch mehrere selbständige Handlungen verkürzt wurden. Eine einheitliche Handlung liegt bei einer einzigen Wil...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Verjährung

Rz. 172 [Autor/Stand] Die Frist für die Verfolgungsverjährung der leichtfertigen Steuerverkürzung beträgt – abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG – gem. § 384 AO fünf Jahre. Sie ist damit der Verjährungsfrist für Steuerstraftaten angeglichen. Diese Sonderregelung ist darin begründet, dass die leichtfertige – entsprechend der vorsätzlichen – Steuerverkürzung zumeist erst Jahre spät...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verweis auf § 370 Abs. 1, 4-7 AO

Rz. 31 [Autor/Stand] § 378 Abs. 1 Satz 2 AO verweist bzgl. des objektiven Tatbestands in vollem Umfang auf § 370 Abs. 1 und 4–7 AO. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen kann daher weitgehend auf die bei § 370 AO gemachten Ausführungen betr. die Tathandlungen (s. § 370 Rz. 203 ff.), den Taterfolg (s. § 370 Rz. 370 ff.) sowie die Kausalität (s. § 370 Rz. 570 ff.) verwie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Beachtung der eigenen Leistungsfähigkeit

Rz. 120 [Autor/Stand] Sorgfaltswidriges Verhalten in Form des Übernahmeverschuldens kann gegeben sein, wenn der steuerliche Berater Aufträge annimmt, denen er fachlich nicht gewachsen ist (s. auch § 377 Rz. 58)[2]. Beispiel 103 A hatte sich verpflichtet, die laufenden Buchführungsarbeiten eines Betriebes zu überwachen und Steuererklärungen anzufertigen. Es handelte sich um ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Erstattung der Selbstanzeige durch Dritte

Rz. 142 [Autor/Stand] Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige kann von dem Täter (s. Rz. 11–28) oder von einem Dritten für den Täter erstattet werden (s. im Einzelnen § 371 Rz. 81 f.)[2]. Unter Berufung auf die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des RG[3] war insb. im älteren Schrifttum die Auffassung weit verbreitet, im Unterschied zur strafbefreienden Selbstanzeige nach ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Wirkung der Selbstanzeige

Rz. 148 [Autor/Stand] Ebenso wie bei § 371 AO kommt die Bußgeldfreiheit gem. § 378 Abs. 3 AO nur dem Täter bzw. Beteiligten zugute, der die Selbstanzeige erstattet hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 377 Abs. 2 AO)[2]. Nach § 153 AO sind nur anzeigepflichtige Dritte unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 4 AO i.V.m. § 378 Abs. 3 Satz 3 AO (s. Rz. 147) von einer Ahndung freiges...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerpflichtiger

Rz. 11.1 [Autor/Stand] § 33 AO bestimmt den Begriff des Stpfl. auch für den Bereich der Steuerzuwiderhandlungen (anders vor Geltung der AO 1977). Danach ist "Stpfl."nicht nur der Steuerschuldner oder der für eine Steuer Haftende, sondern generell jeder, der ihm durch die Steuergesetze auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen hat[2]. Die in § 33 Abs. 1 AO erwähnten Stpfl. sind...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Außerhalb des Täterkreises stehende Personen

Rz. 29 [Autor/Stand] Täter des § 378 AO können nicht sein (zur Begründung s. Rz. 15): Amtsträger der FinB (§ 7 AO), es sei denn, sie nehmen außerdienstlich fremde Steuerangelegenheiten wahr. Finanzbeamte, denen bei Festsetzung der Steuern leichtfertig Fehler unterlaufen, die zur Verkürzung von Steuereinnahmen führen, können daher nicht nach § 378 AO belangt werden. Etwas ande...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Das in § 378 AO geschützte Rechtsgut ist mit dem des § 370 AO identisch[2]. Geschützt wird nach Ansicht der Rspr. der Anspruch des Bundes und der Länder auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuerart[3]. Im Schrifttum wird das geschützte Rechtsgut zum Teil anders umschrieben (s. § 370 Rz. 52 ff.). Rz. 6 [Autor/Stand] § 378 AO bildet das Gegenstück zur Ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Überprüfung von Spendenbescheinigungen

Rz. 93 [Autor/Stand] Im Bereich der sog. Parteienfinanzierung [2] wurde 1989 mit dem Vereinsförderungsgesetz[3] eine Vertrauensschutzregelung für Spender, die an politische Parteien spenden, in § 10b Abs. 4 EStG eingeführt. Demnach darf der Stpfl. "auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unla...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz

Rz. 55 [Autor/Stand] Allgemein anerkannt wird, dass die Leichtfertigkeit einen gegenüber der Fahrlässigkeit gesteigerten Grad der Schuld darstellt[2]. Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des AO-Änderungsgesetzes vom 11.5.1956 bestätigt. Nach der Begründung des Gesetzes war die von Rechtswissenschaft und Wirtschaft erhobene Forderung, nicht jede fahrläs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 9 [Autor/Stand] Während bei § 370 AO (jedenfalls in der Begehungsvariante des Abs. 1 Nr. 1 und 2) jedermann Täter bzw. Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung sein kann (s. § 370 Rz. 80 ff.), wendet sich § 378 AO in allen Tatalternativen nur an bestimmte Tätergruppen. Normadressaten sind der Stpfl. und Personen, die die Angelegenheiten eines Stpfl. wahrnehmen. Der Täterk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Informationspflicht über die Rechtslage

Rz. 111 [Autor/Stand] Die rechtliche Bewertung des vom Mandanten verwirklichten steuerlichen Sachverhalts ist regelmäßig dem Steuerberater zugewiesen. Die fehlerhafte Bewertung des Steuervorgangs kann ihm als leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen werden, wenn er die zutreffende Rechtslage hätte erkennen können und müssen. Ebenso wie dem Stpfl. obliegt dem steuerlichen Be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Hinwirken auf steuerehrliches Verhalten des Mandanten

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine weitere Frage ist, welche Maßnahmen der Steuerberater ergreifen muss, um auf ein steuerehrliches Verhalten seines Auftraggebers hinzuwirken. Der steuerliche Berater ist nicht allein aufgrund seiner Rechtsstellung Garant gegenüber dem nach § 378 AO geschützten Steueranspruch des Staates (s. Rz. 109). Entdeckt bspw. der steuerliche Berater Mängel in ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Taterfolg

Rz. 51 [Autor/Stand] Der Taterfolg der leichtfertigen Steuerverkürzung ist identisch mit dem der Steuerhinterziehung und kann im Verkürzen von Steuern (§ 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 4 Satz 1 AO) oder im Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils (§ 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO) liegen. Es kann daher auf die Erl. zur S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Kein generelles Misstrauen erforderlich

Rz. 113 [Autor/Stand] Der Steuerberater hat keine generelle Pflicht, die ihm vom Mandanten übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und ggf. eigene weitere Nachforschungen anzustellen[2]. Er braucht seinem Mandanten nicht von vornherein mit Misstrauen zu begegnen und kann sich grds. auf die Ordnungsgemäßheit der erteilten Informatione...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern

Rz. 145 [Autor/Stand] Nach § 378 Abs. 3 Satz 2 AO tritt Bußgeldfreiheit nach einer Selbstanzeige nur dann ein, wenn die verkürzten Steuern innerhalb einer von der BuStra (Nr. 11 Abs. 4 AStBV (St) 2014, s. AStBV Rz. 11) bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet werden. Dies war dem Verweis des § 378 Abs. 3 Satz 2 AO a.F. auf § 371 Abs. 3 AO zu entnehmen. Bei § 371 Abs. 3 A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. § 378 AO und § 370 AO

Rz. 158 [Autor/Stand] Werden durch dieselbe Handlung, z.B. durch Abgabe einer Steuererklärung, Steuern teils vorsätzlich, teils leichtfertig verkürzt, so wird die Steuerordnungswidrigkeit durch den Straftatbestand des § 370 AO verdrängt (Gesetzeskonkurrenz). § 378 AO ist gem. § 21 Abs. 1 OWiG gegenüber § 370 AO subsidiär (zum Begriff der Subsidiarität s. § 370 Rz. 883). Maßg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) Pflicht zur Kenntlichmachung einer abweichenden Rechtsauffassung?

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Frage der straf-/bußgeldrechtlichen Relevanz einer der Steuererklärung zugrunde gelegten, von der höchstrichterlichen und/oder von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung abweichenden Rechtsauffassung stellt sich für einen mit dem Steuerrecht regelmäßig nicht vertrauten steuerpflichtigen Laien nicht im gleichen Maße wie für den steuerlichen Bera...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Einführung

Rz. 105 [Autor/Stand] Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (im Folgenden "Steuerberater" oder "steuerliche Berater"), die "mitten im Spannungsfeld zwischen Stpfl. und der FinVerw. stehen"[2], ist die Gefahr sehr groß, wegen einer Steuerverfehlung in ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren verwickelt zu werden. Häufig ergibt sich ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Allgemeines zu den straf- und bußgeldrechtlich relevanten Pflichten des Steuerberaters

Rz. 106 [Autor/Stand] Der Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt bei steuerlichen Beratern richtet sich – wie generell bei Fahrlässigkeitstaten – zuvorderst nach objektiven Kriterien. Nach st. Rspr. ist auf die Durchschnittsanforderungen des jeweiligen Verkehrs- oder Berufskreises abzustellen, dem der Handelnde angehört[2]. Es stellt sich damit die Frage, welche Sorgfalt bzw....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 34 [Autor/Stand] Diese Tatbestandsalternative erfasst die Begehung durch aktives Tun. Ordnungswidrig handelt danach der Täter, der den Erfolg der Steuerverkürzung durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den FinB über steuerlich erhebliche Tatsachen herbeiführt[2]. Was die inhaltliche Bedeutung der genannten Tatbestandsmerkmale betrifft, kann auf die Erläut...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Allgemeines

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Stpfl. ist nicht daran gehindert, die Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Dritten (Mitgesellschaftern, Angestellten oder freiberuflich tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe) zu übertragen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zuziehung Dritter entbindet ihn jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung. So darf er nur solche Personen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Personen, die in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen handeln

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber wollte durch diese allgemein gehaltene Wendung der Vorschrift (des damaligen § 367 RAO 1919) ein möglichst weites Anwendungsgebiet eröffnen[2]. Der Begriff "bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl." ist deshalb extensiv auszulegen[3]. Er umfasst bei weitgehender Auslegung jede Person, die dem Stpfl. bei der Erledigung seiner steue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Angestellte

Rz. 75 [Autor/Stand] Jeder Stpfl. darf die Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten auf Angestellte übertragen (z.B.: Mitarbeiter der Steuerabteilung), die eine hinreichende Sachkunde in Steuerfragen besitzen[2]. Macht der Stpfl. von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er sich innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren zu vergewissern, ob die Hilfspersonen die ihnen über...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Verletzung der Buchführungspflicht

Rz. 87 [Autor/Stand] Eine unrichtige oder nachlässige Buchführung kann allenfalls als Vorbereitungshandlung für eine Steuerverkürzung betrachtet werden[2] (s. § 370 Rz. 315, 704, 712, 1205). Auch wenn durch die unrichtige Verbuchung nur der Tatbestand der Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO verwirklicht wird, kann dies auch den Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Umsatzsteuerliche Einzelfragen

Rz. 94 [Autor/Stand] Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer (Geltendmachung der Vorsteuer oder Steuerbefreiung) hat sich in den letzten Jahren eine Kasuistik zum Verschulden herausgebildet. Auch insoweit wird die Evidenz (oder gleichwertige Umschreibungen) als maßgebliches Kriterium der Leichtfertigkeit angesehen. So hat sich der BFH beispielsweise in seinem Urteil vom 7.4...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Erstellung der Steuererklärung und der Bilanz

Rz. 114 [Autor/Stand] Ist dem steuerlichen Berater lediglich ein sog. Einzelauftrag (s. Rz. 110) erteilt worden, beschränkt sich seine Aufgabe darauf, die Steuererklärung aufgrund der vom Mandanten selbst zusammengestellten Unterlagen vorzubereiten. Die Verantwortung des steuerlichen Beraters bezieht sich in diesen Fällen nur darauf, die angegebenen Werte ordnungsgemäß in di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / h) Einzelfragen der individuellen Vorwerfbarkeit

Rz. 103 [Autor/Stand] Mit Arbeitsüberlastung lässt sich die unterlassene oder verspätet abgegebene Steuererklärung (s. § 370 Rz. 323 ff.) nicht entschuldigen. Beispiel 168 A gab jahrelang Steuererklärungen zum Teil verspätet, zum Teil gar nicht ab. Er berief sich darauf, er sei mit der Aufrechterhaltung seines Unternehmens vollauf beschäftigt gewesen. Außerdem habe er einen A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Berichtigungserklärung

Rz. 129 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 378 Abs. 3 AO waren bis zur Neufassung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz an die Berichtigung die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei § 371 Abs. 1 AO (s. Rz. 125.1). Nach der Neufassung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und das AO-Änderungsgesetz[2] kann hinsichtlich § 378 AO nicht mehr un...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 124 [Autor/Stand] Eine besondere Regelung der Selbstanzeige für Fahrlässigkeitstäter sieht das Gesetz erst seit 1951 vor (§ 411 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der RAO vom 17.12.1951[2]). Die Rechtsentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt wird im Zusammenhang mit § 371 Rz. 3 ff. dargestellt. Die Einführung des § 411 AO 1951, der in seinem sachlichen Gehalt § 404 Abs. 3 AO 196...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Steuerliche Berater

Rz. 81 [Autor/Stand] Auch wenn der Stpfl. mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten selbständige Steuerfachleute, z.B. Steuerberater oder -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, u.a., vgl. § 3 StBerG (im Folgenden steuerliche Berater), beauftragt, ist er der eigenen Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres enthoben[2]. Ein leichtfertiges Handeln des S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Mitunternehmer

Rz. 73 [Autor/Stand] Zwischen Mitunternehmern gilt der Grundsatz, dass jeder Mitunternehmer sich innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren zu vergewissern hat, ob der andere Mitunternehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführt[2]. Der Umstand, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen ("Hintermann") geführt worden sind, vermag (den "Strohmann") daher nich...mehr

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Steuerliche Geltendmachung ... / [Ohne Titel]

Dr. Matthias Gehm[*] Der BFH hat mit Beschluss v. 31.3.2022 (BFH v. 31.3.2022 – VI B 88/21, EStB 2022, 207 [Günther]) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Strafverteidigung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dies soll Anlass sein, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen, wobei dies anhand aktueller weiterer Rechtsprechung geschehen soll...mehr