Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / I. Sanktionierung

„ § 379 AO Steuergefährdung [1] [...] (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig [...] 1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollstän...mehr

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Unterhaltsaufwendungen als ... / [Ohne Titel]

Dr. Matthias Gehm[*] Das BMF hat mit zwei Schreiben v. 6.4.2022 zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG Stellung bezogen: und zwar zum einen bei reinen Inlandssachverhalten (BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 [Gehm]) und zum anderen zu Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland (BMF v. 6.4.2022 – ...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / a) Übertragung der Pflichten aus der analogen Welt

Aufklärungspflicht des FA: Die dargestellten umfassenden Korrekturmöglichkeiten des § 175b AO im Zusammenhang mit eDaten i.S.d. § 93c AO machen deutlich, dass schon der Gesetzgeber davon ausging, ein umfassendes Prüfungsrecht wie auch eine Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit dieser so bereitgestellten Daten sei nötig. Gerade auch das FA hat deshalb bei erkennbaren Abweic...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.3 Verhaltenstipps bei einer Steuerstraftat

Insbesondere im Steuerstrafrecht ist eine zeitnahe und einzelfallbezogene Beratung erforderlich. Als Leitlinie sollen hier 3 Empfehlungen gegeben werden: Der Geschäftsführer, der sich durch seine Aussage dem Verdacht einer Straftat aussetzen würde, darf schweigen. Dieses Schweigerecht sollte der Geschäftsführer als Schweigepflicht betrachten. Gegenüber Steuerfahndungsbeamten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Regelmäßiger Beginn der Festsetzungsfrist, Abs. 1

Rz. 2 Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden oder nach § 50 Abs. 3 AO unbedingt geworden ist. Maßgebend ist, wann der Steueranspruch nach § 38 AO nach den Einzelsteuergesetzen entstanden ist, die Fälligkeit ist unbeachtlich. Der Beginn der Festsetzungsfrist am Ende des Kalenderjahrs gilt für alle Steuern, unabhängi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Täterschaft und Teilnahme

Rz. 15 Täter und Mittäter der Vortat können nicht Hehler sein.[1] Bei § 374 AO muss die Vortat "durch einen anderen" begangen worden sein, auch wenn dies anders als in § 259 StGB (Sachhehlerei) nicht ausdrücklich tatbestandlich bestimmt ist[2], denn sonst wäre die "Absatzhilfe" als tatbestandlich verselbstständigte Form der Beihilfe überflüssig (näher Rz. 26). Rz. 16 Anstifte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.3 Absetzen

Rz. 23 Absetzen ist eine mit dem Vortäter vereinbarte rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen (gut- oder bösgläubigen) Dritten gegen Entgelt[1] , wobei der Hehler – anders als beim Absetzen helfen – im Verhältnis zum Vortäter selbstständig handelt, wenngleich er "in dessen Lager" steht; ein typisches Beispiel ist der Verkaufskommissionär, der die Ware für Rechnung des Vortäte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Bereicherungsabsicht

Rz. 33 Zusätzlich zum vorsätzlichen Handeln muss der Täter auch in der Absicht (= dolus directus 1. Grades[1]) handeln, um sich oder einen Dritten zu bereichern[2]; demnach muss das Handeln des Täters auf einen geldwerten Vorteil gerichtet sein.[3] Der Vermögensvorteil muss das End- oder Zwischenziel des Handelns sein, sodass es nicht genügt, wenn die Bereicherung lediglich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch)

Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Im Einzelnen: Rz. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.3 Konkurrenzen zu weiteren Tatbeständen

Rz. 49 Trifft die Steuerhehlerei mit anderen als den als Vortaten benannten Straftaten zusammen, sind regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 StGB gegeben: Wer Schmuggelware erwirbt, von der er weiß, dass sie gestohlen ist, begeht tateinheitlich Sachhehlerei[1] und Steuerhehlerei.[2] Ebenfalls Tateinheit besteht zwischen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit[3] und Steuerhehl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.4 Absatzhilfe

Rz. 25 Absatzhilfe leistet derjenige, der eine unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absatz der durch eine Vortat erlangten Sache leistet.[1] Vom Absetzen unterscheidet sich das Absetzen helfen damit dadurch, dass der Hehler unselbstständig handelt[2] (z. B. wenn die Entscheidung zum Weiterverkauf der Schmuggelware – etwa Zigaretten – nicht vom Beschuldigten, sondern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6 Steuerhehlerei durch Unterlassen

Rz. 31 Wer "rechtlich dafür einzustehen hat" (sog. Garantenstellung[1]), den Erwerb oder das Absetzen von Schmuggelware zu verhindern, kann sich auch wegen Steuerhehlerei durch Unterlassen strafbar machen. Dies gilt z. B. bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern oder für Zollbeamte, soweit sie amtlich von einem Schmuggel erfahren und deshalb von Amts wegen zum Einsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1 Innere Konkurrenzen

Rz. 44 Die verschiedenen Begehungsvarianten der Steuerhehlerei schließen sich gegenseitig aus (sog. Alternativität).[1] Eine einheitliche Steuerhehlerei liegt vor, wenn mehrere aus verschiedenen Vortaten stammende Gegenstände in einem Akt erworben werden.[2] Ebenfalls nur einmal wird bestraft, wer an demselben Gegenstand nacheinander verschiedene Begehungsformen des § 374 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.2 Strafaufhebungsgrund nach § 37 TabStG

Rz. 60 § 374 AO ist nicht anzuwenden, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen i. S. d. des § 4 Nr. 12 TabStG angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen.[1] Dies ist allein als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kehrt den Grundsatz des § 21 Abs. 1 OWiG um.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.1 Sich verschaffen oder einem Dritten verschaffen

Rz. 20 Das Tatobjekt der Hehlerei verschafft sich der Täter, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache auf ihn selbst übergeht.[1] Es wird einem Dritten verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht – und zwar auch nicht übergangsweise (sonst Sich-Verschaffen) – auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5 Abgeschlossenheit der Vortat

Rz. 28 Streitig ist, ob bei § 374 AO die Vortat der Steuerhehlerei zumindest vollendet oder gar beendet sein muss.[1] Dieser Meinungsstreit hat insbesondere Auswirkung auf die Frage der Vollendung der Tat und damit auch auf das Strafmaß (zum Strafmaß s. Rz. 50), ebenso wie auf die Frage, ob die Beteiligung des Handelnden – je nach Willensrichtung – als Teilnahme an der Vorta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.2 Andere Tathandlungen

Rz. 30 Da der BGH sich in seinem o. g. Urteil (Rz. 29) ausdrücklich nur auf die Tathandlung der Absatzhilfe und deren Besonderheiten bezieht, dauert der Streit hins. der Abgeschlossenheit der Vortat zu den anderen Handlungsalternativen (s. o. Rz. 28) unverändert an. Nach zutreffender h. M.[1] muss die Vortat beendet sein, was insbes. mit dem Normzweck des § 374 AO – Aufrecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft wird ("Perpet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.3 Limitierte Akzessorietät

Rz. 14 Der Vortäter muss hinsichtlich der Vortat tatbestandsmäßig handeln, doch ist ein schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht Voraussetzung[1] (sog. limitierte Akzessorietät[2]). Unterliegt der Vortäter also einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB [3], so berührt dies die Strafbarkeit des Hehlers nicht; anders ist dies, wenn der Vortäter gem. § 16 StGB irrt (sog. Tatbestandsirr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.2 Ankaufen

Rz. 22 Das Ankaufen ist lediglich ein Unterfall des Verschaffens und muss daher, wenn es tatbestandsmäßig sein soll, die o. g. (Rz. 20f.) aufgeführten Anforderungen erfüllen.[1] Deswegen genügt es z. B. nicht, einen Kaufvertrag abzuschließen (es kommt aber ein Versuch – s. Rz. 35ff. – in Betracht).[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.4 Rücktritt und Selbstanzeige

Rz. 42 Wurde die Tat lediglich versucht, so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB. Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird. § 371 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.1 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren (i. d. R. Zigaretten) im europäischen Ausland / Absatzhilfe im europäischen Ausland

Rz. 46 Bereits mit dem Sichverschaffen bzw. Ankaufen von Zigaretten im europäischen Ausland, bei deren Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, wird der Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt (vgl. auch Rz. 35–39 zum Versuchsbeginn). Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 S. 2 AO ist hingegen erst ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat

Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sondern nur Taten, die sich auf Tatobjekte beziehen, hinsichtlich derer deutsche Verbrauchs- oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben hinterzogen sind (zum geeigneten Tatobjekt näher Rz. 4–8). Zudem umfasst der Anwendungsbereich des § 374 AO gem. § 374 Abs. 4 AO i. V. m. § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO auch Einfuhr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.3 Steuerhehlerei gem. § 374 AO als Vortat

Rz. 12 Mit der zutreffenden h. M.[1] ist die Steuerhehlerei selbst keine Vortat des § 374 AO, denn gegen § 374 AO als Vortat spricht der eindeutige Wortlaut des § 374 AO, der als Vortaten ausschließlich §§ 370, 372, 373 AO benennt.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Erwerb verschwiegenen Vermögens ("Schwarzgeld")

Rz. 6 Besondere steuerliche Risiken birgt der Erwerb verschwiegenen Vermögens, dessen Existenz der Finanzbehörden nicht bekannt ist. Soweit der Erblasser bislang die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen hatte, geht diese Verpflichtung[1] auf den Erben über. Daneben – unabhängig von der Berichtigungspflicht einer vom Erwerber selbst abgegebenen Steuererklärung oder Anzeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.6 Wahlfeststellung

Rz. 64 Wahlfeststellung bedeutet, dass eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren auf alternativer Grundlage erfolgt.[1] Kann also im Rahmen des § 264 StPO nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht eindeutig aufgeklärt werden, welchen Tatbestand der Täter verwirklicht hat, ist aber sicher, dass er einen von mehreren möglichen Tatbeständen verwirklicht hat[2], ist eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.2 Bannbruch gem. § 372 AO als Vortat

Rz. 11 Auch wenn Monopolabgaben verkürzt werden, ist § 374 AO anwendbar; nach Entfallen des § 3 Abs. 1 BranntweinmonopolG kommt dies aber nur dann in Betracht, wenn § 372 AO zur Anwendung kommt und nicht selbst wegen der Subsidiaritätsklausel[1] zurücktritt[2]; dies ist bei Verbringungsverboten nach EU-Recht der Fall.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.2 Nachweis und Feststellung der Vortat durch das Gericht

Rz. 13 Die Vortat ist durch das Gericht festzustellen, wobei eine lediglich formelhafte Feststellung nicht genügt.[1] Es ist aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vortat i. S. v. §§ 370, 372, 373 AO und einer vorsätzlich begangenen Steuerhehlerei[2], die konkreten "Schmuggelwege" festzustellen.[3] Z. B. ist gewichtiges Indiz für die Einfuhr unversteuerter und unverz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1 Telekommunikationsüberwachung

Rz. 59 Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind als TKÜ-Maßnahmen im Ermittlungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.7 Vermögensabschöpfung

Rz. 65 Auch bei § 374 AO kommt die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung von Wertersatz in Betracht.[1] Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten[2] ist bei der Steuerhehlerei bezogen auf den Schmuggel von Zigaretten zu beachten, dass der Steuerhehler durch den Ankauf oder das sonstige Verschaffen von unversteuerten Zigaretten zunächst nur die Waren[3] und erst dur...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 374 Steuerhehlerei

Schrifttum: Allgayer/Sackreuther, §§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei illegaler Einfuhr von Zigaretten, PStR 2009, 44; Arendt, Die Bereicherungsabsicht bei der Steuerhehlerei, ZfZ 1979, 229; Bach in ERST, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 374 AO; Bauer, Praktische Fragen im Zusammenhang mit dem organisierten "Schmuggel" von Tabakwaren, NZWiSt 2018, 85; Baum, Neue gesetzliche Regelu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Tathandlungen

1. Überblick Rz. 45 [Autor/Stand] Der Tatbestand des § 374 AO nennt vier Tathandlungen: das Ankaufen, das Sich- oder einem Dritten-Verschaffen, das Absetzen und die Absatzhilfe. Dabei ist das praktisch am häufigsten vorkommende Ankaufen ein Unterfall des Oberbegriffs des Sich- oder einem Dritten-Verschaffens. 2. "Sich- oder einem Dritten-Verschaffen" Rz. 46 [Autor/Stand] Wesent...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Subjektiver Tatbestand

I. Vorsatz Rz. 78 [Autor/Stand] Steuerhehlerei ist nach § 374 Abs. 1 AO nur vorsätzlich begehbar[2]. Bei § 374 AO setzt der Vorsatz voraus: Rz. 79 Erstens die Kenntnis des Umstandes, dass hinsichtlich des Tatobjekts Einfuhrabgaben oder Verbrauchsteuer hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist[3]. Hinsichtlich des Irrtums des Täters über das Bestehen eines Steueranspruchs ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Grundtatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO)

I. Tatobjekt Rz. 15 [Autor/Stand] Gegenstand einer Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1 AO können – enger als bei § 259 StGB ("Sachen") – nur Erzeugnisse oder Waren sein, die verbrauchsteuer- oder einfuhrabgabenpflichtig i.S.d. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK (s. Rz. 19 ff.) sind oder die einem Bann unterliegen[2]. Diese Begriffe berücksichtigen ausschließlich den unterschiedlichen Spra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Vortaten der Steuerhehlerei

1. Überblick Rz. 17 [Autor/Stand] Bei der Steuerhehlerei gem. § 374 AO kommen als Vortaten nur bestimmte ausdrücklich aufgeführte Straftatbestände in Betracht: Steuerhinterziehung von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) als Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung und der qualifizierte Bannbruch (§ 372 Abs. 2, § 373 AO). Rz. 17.1 [Autor/St...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Die Steuerhehlerei war ursprünglich in § 368 RAO 1919 geregelt. Als § 403 RAO wurde sie durch die Bekanntmachung vom 22.5.1931[2] – abgesehen von einer Anpassung an die neue Zählung der in Bezug genommenen Paragraphen – nahezu unverändert übernommen. Rz. 2 [Autor/Stand] Aufgrund von Art. I Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung der Re...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Konkurrenzen

I. Innere Konkurrenzen Rz. 120 [Autor/Stand] Auf das Zusammentreffen mehrerer Begehungsformen der Steuerhehlerei ist bereits eingegangen worden (s. Rz. 74), ebenso auf die Fälle hehlerischen Handelns eines an der Vortat (als [Mit-]Täter oder Teilnehmer i.e.S.) Beteiligten (s. Rz. 70 ff.). Danach schließen sich die verschiedenen Begehungsvarianten gegenseitig aus; weitere Hehle...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Besondere Sachlagen

I. Verhältnis der Steuerhehlerei zur Täterschaft und Teilnahme an der Vortat Rz. 70 [Autor/Stand] Bei der Sachhehlerei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 259 StGB, dass Täter oder Mittäter der Vortat nicht der Hehler sein kann. Danach muss es sich um eine Sache handeln, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine Straftat erlangt hat[2]. Bei der Steuerhehlerei (§ 3...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Absatzerfolg

Rz. 64 [Autor/Stand] Nach früherer Rspr. des BGH zu § 259 StGB und zu § 374 AO und auch Teilen der Literatur[2] reichte zur Tatvollendung sowohl beim Absetzen als auch bei der Absatzhilfe jede auf den Absatz gerichtete Tätigkeit aus[3]. Einschränkend wurde verlangt, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder z...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 45 [Autor/Stand] Der Tatbestand des § 374 AO nennt vier Tathandlungen: das Ankaufen, das Sich- oder einem Dritten-Verschaffen, das Absetzen und die Absatzhilfe. Dabei ist das praktisch am häufigsten vorkommende Ankaufen ein Unterfall des Oberbegriffs des Sich- oder einem Dritten-Verschaffens.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zusammentreffen mehrerer Begehungsformen

Rz. 74 [Autor/Stand] Die verschiedenen Begehungsvarianten des § 374 AO stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, d.h. sie schließen sich gegenseitig aus. Das ergibt sich für das "Ankaufen" und das "Sichverschaffen" bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("sonst"). Rz. 75 [Autor/Stand] Begeht der Täter bzgl. derselben Sachen weitere Hehlereihandlungen, so handelt es sich d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Verjährung

Rz. 119.5 [Autor/Stand] Bei § 374 Abs. 1 AO beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB), in den qualifizierten Fällen des § 374 Abs. 2 AO zehn Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das gilt gem. § 78 Abs. 4 StGB selbst dann, wenn lediglich ein minder schwerer Fall nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO verwirklicht wurde. Rz. 119.6 [Autor/Stand] Die Verjähr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Schwarzhandel mit Zigaretten (§ 37 TabStG)

Rz. 123 [Autor/Stand] Gesetzeskonkurrenz (zum Begriff allgemein s. § 370 Rz. 861, 879 ff.) besteht zwischen § 374 AO und Schwarzhandel mit Zigaretten gem. § 37 TabStG . Der Erwerb unversteuerter Zigaretten bis zu einer Menge von 1.000 Stück ist – wenngleich im materiellen Sinne Steuerhehlerei vorliegt – durch diese Bußgeldvorschrift zur bloßen Ordnungswidrigkeit herabgestuft w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Nachweis der Vortat

Rz. 44 [Autor/Stand] Zum Nachweis der Vortat muss das Tatgericht konkrete Feststellungen treffen; es genügt nicht ein formelhafter Verweis[2]. Die "konkreten Schmuggelwege" müssen allerdings nicht festgestellt werden[3]. Gewichtige Indizien für die Einfuhr unversteuerter und unverzollter Zigaretten sind neben dem Fehlen deutscher Tabaksteuerzeichen (Banderole) die Produktion...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Steuerhehlerei durch Unterlassen

Rz. 76 [Autor/Stand] Eine Rechtspflicht zur Verhinderung des Sich-Verschaffens oder Absetzens von Schmuggelware ist insbesondere bejaht worden im Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern [2]. Zollbeamte und Strafverfolgungsbeamte sind jedenfalls insoweit, als sie amtlich von einem Schmuggel erfahren, von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet[3]. Rz. 77 [Autor/S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Versuchte Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 3 AO)

Rz. 98 [Autor/Stand] Während sich früher die Strafbarkeit des Versuchs bei der Steuerhehlerei aus der Verweisung des § 374 Abs. 1 AO a.F. auf § 370 Abs. 2 AO ergab (s. Rz. 5), ist seit 2008 durch die ausdrückliche Regelung in Abs. 3[2] ein derartiger Rückgriff nicht mehr erforderlich[3]. Rz. 99 [Autor/Stand] Zum Versuch allgemein s. zunächst die Ausführungen § 370 Rz. 690 ff....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Verfahrensfragen

Schrifttum: Buse/Bohnert, Steuerstrafrechtliche Änderungen zur Bekämpfung des Umsatz- und Verbrauchsteuerbetrugs, NJW 2008, 618; Koops, Bessere Erkenntnis ist kein Verbrechen – Steuerstrafrecht wieder ohne Verbrechenstatbestand, DB 2007, 1; Meyer-Abich, Die Unzulässigkeit der Telefonüberwachung bei Vergehen gegen §§ 373, 374 vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Abgeschlossenheit der Vortat

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Steuerhehlerei setzt eine rechtswidrige und hinsichtlich des objektiven Tatbestands abgeschlossene Vortat (Einfuhrabgaben- und Verbrauchsteuerhinterziehung/Bannbruch) voraus. Umstritten ist jedoch, ob es sich um eine nicht nur rechtlich vollendete, sondern auch tatsächlich beendete Vortat handeln muss (zur Rechtswidrigkeit und zur Abgrenzung zwischen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verhältnis zu §§ 370, 373 AO

Rz. 121 [Autor/Stand] Der 1. Strafsenat des BGH hat seine Rspr. zum Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhehlerei und tatmehrheitlich oder tateinheitlich begangener Tabaksteuerhinterziehung in jüngster Zeit grundlegend geändert (zur früheren Rspr. s. noch die Voraufl. m.w.N.)[2]. Die Entwicklung wird nachstehend dargestellt. Rz. 122 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen den Ta...mehr