Fachbeiträge & Kommentare zu Stundung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2331a BGB – Stundung.

Gesetzestext (1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1382 BGB – Stundung.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. 2Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 264 FamFG – Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen.

Gesetzestext (1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Art. 17 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Belange des Schuldners.

Rn 6 Die Stundung der Ausgleichsforderung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die sofortige Zahlung ›zur Unzeit‹ erfolgen würde. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf § 2331a zurückgegriffen werden, nach dem Stundung dann verlangt werden kann, wenn die sofortige Erfüllung den Schuldner ungewöhnlich hart treffen, wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 15 Für das Verfahren ist die Zuständigkeit des FamG gegeben (§§ 23a I Nr 1 GVG, 111 Nr 9, 112 Nr 2, 260 II FamFG). Es unterliegt den Vorschriften des FamFG und ist als isoliertes Verfahren ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 264 II FamFG (Stuttg FamFR 13, 321). Mit der Stundungsentscheidung sind der gestundete Betrag, der Zinssatz und der Stundungszeitraum sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erbe soll durch die Möglichkeit gerichtlicher Stundung vor unbilligen Härten durch Zerschlagung zum Nachlass gehörender Werte geschützt werden, die ihm dadurch droht, dass der Pflichtteilsanspruch sofort mit dem Erbfall fällig und ggf im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar ist (§ 2317 Rn 3, 5). Die Möglichkeit der Stundung kann die Verhandlungs- und Vergleichs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) 1Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm berücksichtigt, dass Gewährung einer Stundung persönliches Vertrauen zugrunde liegt, das auf Berechtigten nicht ohne weiteres übertragbar ist (krit Erman/Grunewald Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzinsung (Abs 2).

Rn 13 Die gestundete Ausgleichsforderung hat der Schuldner zu verzinsen, wobei das Gericht den Zinssatz nach billigem Ermessen bestimmt (IV). Eine Bindung an den gesetzlichen Zinssatz besteht nicht; dieser stellt aber die unterste dem Gläubiger zuzumutende Grenze dar (MüKo/Koch Rz 21). Die Verzinsung sollte den Sätzen des Kapitalmarktes für solche Anlagen angepasst werden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sicherheitsleistung (Abs 3).

Rn 14 Wird die Leistung einer Sicherheit für die gestundete Forderung angeordnet, ist die Sicherheitsleistung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Stundung, weshalb die Ausgleichsforderung nicht einredebehaftet ist, solange die Sicherheit nicht geleistet wurde (MüKo/Koch Rz 22). Art und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht, §§ 232 ff gelten nicht (Staud/Thiele Rz 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Billigkeitsentscheidung.

Rn 4 Die Stundung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die sofortige Zahlungspflicht für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre (I 1). In der für Erbfälle bis zum 31.12.09 geltenden Fassung stellte das G stattdessen darauf ab, ob die sofortige Erfüllung den Erben ›ungewöhnlich hart‹ träfe. Die nF setzt die vormalige Schwelle etwas hera...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 6 Über die Stundung eines unstreitigen Pflichtteilsanspruchs entscheidet das Nachlassgericht (II 1), über die eines streitigen oder rechtshängigen Anspruchs das Prozessgericht (II 2 iVm § 1382 V ). Der Antrag an das Nachlassgericht kann auf einen Teil des Pflichtteilsanspruchs beschränkt und bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommen werden. Er wird unzulässig, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. 2Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt neben § 1381 die Möglichkeit, die Folgen des Zugewinnausgleichs im Härtefall zu Gunsten des Ausgleichsschuldners zu mildern, indem iRd Erfüllung bestehende Schwierigkeiten abgefangen werden. Die Anwendung des § 1381 kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Unbilligkeit bereits durch Stundung beseitigt werden kann (BGH NJW 70, 1600 [BGH 03.06.1970 - IV ZR 64/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belange des Gläubigers.

Rn 10 Von Bedeutung ist hier in erster Linie der sofortige Geldbedarf des Gläubigers, weshalb es einer Stundung entgegensteht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit berufliche Nachteile hingenommen hat und sich nach der Ehe mit Kapitalbedarf eine neue Existenz aufbauen muss oder, wenn er im Hinblick auf hohe Zugewinnausgleichsleistungen auf nacheheliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Belange gemeinschaftlicher Kinder.

Rn 12 Zu den Interessen der gemeinschaftlichen Kinder rechnen zB die schulischen Belange, die berührt wären, hätte die Erfüllung der Ausgleichsforderung zur Folge, dass die bisherige Wohnung zu veräußern wäre, was mit einem für das Kind schädlichen Wohnungs- und Schulwechsel einherginge (MüKo/Koch Rz 12). Die Vorschrift schützt auch im Haushalt des Schuldners lebende volljäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hypothek (Abs 2).

Rn 3 Beleihungswert ist ohne Bedeutung (MüKo/Westermann Rz 3). Grundschuld steht gleich (§ 1192 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundungsvoraussetzungen.

Rn 5 Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners. I. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtteilsberechtigter Erbe.

Rn 2 Berechtigter ist der Erbe (§ 1922 Rn 9 ff) bzw für diesen der Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961), Nachlassverwalter (§ 1984) und Nachlassinsolvenzverwalter (§ 1980; 80 InsO), nicht aber der Testamentsvollstrecker (vgl § 2213 II 3; MüKo/Lange Rz 2) oder der Zahlungspflichtige nach § 2329, der nicht Erbe ist. Auf eine eigene Pflichtteilsberechtigung (§ 2303 Rn 1) kommt es fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

Rn 2 Gem § 1382 Abs 5 BGB kann ein Antrag auf Stundung auch gestellt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung bestritten ist. Das Gericht entscheidet dann durch einheitlichen Beschluss sowohl über die Ausgleichsforderung als auch über die Stundung (Hamm Beschl v 14.10.14 – II-2 UF 91/14, NJW 15, 357).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zahlungsaufschub (Abs 1).

Rn 4 Ein Zahlungsaufschub liegt vor bei entgeltlicher Stundung der Gegenleistung des Verbrauchers im Rahmen eines Austauschvertrages, auch bei einem bloßen Stillhalteabkommen (Soergel/Seifert Rz 16; Meincke/Hingst WM 11, 633, 636), etwa eines Kauf- o Werklieferungsvertrags, aber auch eines Unterrichts- o Pauschalreisevertrages (Köln DB 95, 2466) o bei entgeltlicher Vorleistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere wichtige Gründe.

Rn 12 Andere wichtige Gründe hängen gleichfalls mit der erwähnten Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zusammen. Dabei kommt auch eine Verdachtskündigung in Betracht, insb bei dringendem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung (etwa BGH NJW 95, 1110, 1111; Hamm NJW 15, 2970 [OLG Hamm 26.02.2015 - 24 U 56/10]). Eine Betriebseinstellung zur Insolvenzvermeidung bildet aber ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verbraucherinsolvenz.

Rn 49 Die §§ 4a–4d InsO enthalten eine Sonderregelung, die die Anwendung von §§ 114 ff grds ausschließt. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so sind ihm die Verfahrenskosten zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. Bei Stundung der Verfahrenskosten kann für das Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 1382 BGB.

Rn 2 Der Antrag auf Stundung nach § 1382 BGB kann isoliert oder im Verbund beim Familiengericht gestellt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber nur bei Unstreitigkeit der Zugewinnausgleichsforderung (Grüneberg/Siede § 1382 Rz 5). Zwingend in den Verbund, also ohne Wahlmöglichkeit, dürfte der Stundungsantrag dann gehören, wenn die Zugewinnausgleichsforderung bestritten ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 265 bezieht sich nicht auf Folgesachen, sondern auf isolierte Güterrechtssachen. Denn es soll mit § 265 sichergestellt werden, dass über Zugewinnausgleichsforderung und ggf rechtshängige Anträge auf Stundung oder Übertragung bestimmter Gegenstände einheitlich entschieden wird (Keidel/Giers § 265 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 264 ordnet den Antrag auf Stundung und Übertragung den Güterrechtssachen zu (ThoPu/Hüßtege § 264 FamFG Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Haushaltsgegenstände.

Rn 4 Ging es im Hauptsacheverfahren um Ausgleichszahlungen für die Nutzung oder Überlassung von Haushaltsgegenständen, kann das Gericht die Fälligkeit, Ratenzahlung oder Stundung anordnen, ggf eine Verzinsung aussprechen oder eine Zug-um-Zug-Leistung feststellen (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 148).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 2 § 30a regelt die Anfechtung von Verwaltungsakten im Bereich des Kostenrechts, sofern nicht bereits Spezialregelungen den Rechtsschutz garantieren (Abs 1 S 1 aE). Die Bedeutung der Vorschrift für das Zivilrecht beschränkt sich auf Verwaltungsakte über die Einforderung, Rückzahlung, Stundung und den Erlass von Kosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form.

Rn 10 Da die Zeitbestimmung eine Haftungserleichterung für den Bürgen darstellt, ist sie formfrei möglich (s § 766 Rn 5; MüKoBGB/Habersack § 777 Rz 9). Dagegen bedürfen die Verlängerung der vereinbarten Frist (Weber/Weber 92) oder die Zustimmung zu einer Stundung der Hauptforderung ohne Bestimmung eines neuen Endtermins – mit der der Bürge die Beschränkung seiner Haftung auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäfte.

Rn 3 Erfasst werden einseitige u zweiseitige Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung wie Aufrechnung (Schlesw NJW-RR 04, 717) u Aufrechnungsvertrag (BGHZ 94, 132, 137), Erlass (Köln VersR 98, 1269), Hinterlegung, Kündigung (BGH NJW 12, 1881, 1883; Ddorf WM 80, 94; zu Besonderheiten im Kündigungsschutzrecht BAG NJW 81, 1059), negatives Schuldanerkenntnis (BGH NJW-RR 98, 174...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters.

Rn 12 Der Gesellschafter kann gegen einen Anspruch nicht nur das Nichtbestehen der Verbindlichkeit der GbR einwenden (schon wegen der Akzessorietät seiner Verpflichtung), sondern gem § 129 I HGB analog auch alle rechtsvernichtenden Einreden der GbR erheben. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Gestaltungsrechte der GbR begründen gem § 129 II, III HGB analog persönliche Ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung.

Rn 17 Wenn der Antragsteller die fehlerhafte Beurteilung der objektiven Voraussetzungen der Bewilligung mit der Beschwerde geltend machen will, muss er nach bereits ergangener Hauptsacheentscheidung auch die Hauptsache anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Beendigung der Instanz ist im Einzelnen streitig. Einigkeit besteht insoweit, als dann, wenn das Gericht 1. In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wechsel.

Rn 16 Auch der Wechsel wird regelmäßig erfüllungshalber begeben. Der Gläubiger, der einen Wechsel in Zahlung genommen hat, ist verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus diesem zu suchen. Demgemäß kann der Schuldner ggü der Kausalforderung die – der Stundung entspr – Einrede der Wechselhingabe erheben. Dieser Einwand entfällt erst, wenn der Versuch der Befriedigung aus de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Regelzuständigkeit.

Rn 2 Abs 1 legt fest, wer im Falle einer Mehrfachpfändung das weitere Verfahren für sämtliche Gläubiger betreibt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die nachfolgende Pfändung selbstständig nach § 808 oder als Anschlusspfändung nach § 826 und ob sie ggü einem oder mehreren Schuldnern bewirkt wurde. Sobald die spätere Pfändung vollzogen ist, geht der Vollstreckungsauftrag ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufrechnungsausschluss wegen nachfolgender Fälligkeit der Gegenforderung.

Rn 5 § 406 Hs 2 Alt 2 regelt den Fall, dass der Schuldner Kenntnis zwar erst nach Erwerb der Gegenforderung (sonst greift schon § 406 Hs 2 Alt 1), aber noch vor ihrer Fälligkeit erlangt. Die Aufrechnung ist dann nur möglich, wenn die Gegenforderung spätestens gleichzeitig mit der abgetretenen Hauptforderung fällig wird (BGHZ 19, 153, 160; BAG 67, 751, 752). Eine spätere Stun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 IdR greifen bei Vereinbarungen über ein Leistungsverweigerungsrecht andere Hemmungstatbestände. Bei anfänglicher Stundung beginnt mangels Fälligkeit die Verjährung erst gar nicht (§ 199 I Nr 1), bei nachträglicher greift idR § 212 I Nr 1. Ein Stillhalteabkommen wird idR die Verjährungshemmung nach § 203 eintreten lassen. Die Wirkung (§ 209) tritt unabhängig vom Parteiwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entspr Anwendung der §§ 566a–e.

Rn 11 Gem § 565 II gelten die §§ 566a–e analog. Damit ist eine Regelung für die vom Untermieter an den Zwischenvermieter erbrachte Sicherheit (§ 566a; AG Mannheim MietRB 09, 9) getroffen. Der Vermieter bzw der neue Zwischenvermieter treten in die durch die Mietsicherheit begründeten Rechte und Pflichten ein. Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des ersten Mieters über die M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO (Nr 3).

Rn 9 § 86 I Nr 3 FamFG nimmt die Regelung in § 794 ZPO in Bezug, wobei der Verweis aber nur für die in Nr 1 (gerichtliche Vergleiche) und die in Nr 5 (vollstreckbare Urkunden) erwähnten Titel Bedeutung erlangt (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 20). Einschränkende Voraussetzung ist zudem, dass der Vergleich bzw die Urkunde ein Verfahren betrifft, über dessen Gegenstand die Beteiligten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voraussetzungen.

Rn 12 § 775 Nr 4 setzt voraus, dass eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privatkurkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urt befriedigt worden ist oder Stundung bewilligt hat. Es handelt sich hier um eine Ausn von dem Grundsatz, dass Vollstreckungsorgane materiell-rechtliche Einwände gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fälligkeit.

Rn 13 Die Fälligkeit folgt aus § 271 BGB (s.a. Rn 45 ff). Abweichende Fälligkeitstermine (Vorfälligkeitsklausel), Folgen des Verzugs (Verfallklausel), Stundung etc können die WEigtümer nach § 28 III bestimmen (Rn 45 ff). Vorschüsse verjähren gem §§ 195, 199 BGB am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Entstehung (BGH NJW 12, 2797 Rz 18). Die Frist beginnt mit dem Ende d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gegen ihn, die ein mit dem Nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Andere Familiensache.

Rn 4 Die Vorschrift des § 145 behandelt ausschließlich die nachträgliche Rechtsmittelerweiterung oder Anschließung in Bezug auf Teile des Verbundbeschlusses, die eine andere Familiensache betreffen als diejenige, die bereits mit einem Hauptrechtsmittel angefochten worden ist. Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt oder ob nur e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung.

Rn 34 Das stattgebende Urt lautet auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckbarkeit des Titels wird rechtsgestaltend beseitigt. Der Ausspruch kann zeitlich befristet werden, bspw dann, wenn Stundung eingewendet worden war. Soweit Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht worden sind, erfolgt der Ausspruch, dass die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erbrin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nachträgliche Einwendungen.

Rn 13 Einwendungen, welche die Wirksamkeit des Vergleichs nicht in Frage stellen, wie Erfüllung, Stundung, Erlass oder Aufrechnung, müssen über den Wortlaut des § 796a III hinausgehend im Verfahren der Erteilung der Vollstreckbarerklärung vorgebracht werden; andernfalls unterfallen sie der Präklusionswirkung nach § 767 II (§ 767 Rn 40). Für den Schiedsspruch hat der BGH ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere Verfügungen.

Rn 8 Sie sind in S 3 ausgeschlossen. Vereinzelt wird die Stundung davon ausgenommen, weil sie den Gläubiger angesichts der Nutzungsbefugnis des Nießbrauchers nicht beeinträchtigt (MüKo/Pohlmann § 1074 Rz 12). Zur Aufrechnung durch den Nießbraucher gilt nichts anderes als bei einer Aufrechnung des Schuldners (§ 1070 Rn 4). Sie scheitert an der fehlenden Gegenseitigkeit (Grüne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1140 BGB – Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs.

Gesetzestext 1Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. 2Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich. Rn 1 B...mehr