Fachbeiträge & Kommentare zu Teilhabe

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.3 Entgeltersatzleistungen bei Unterbrechung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen (Abs. 3)

2.3.1 Überblick Rz. 13 Übergangsgeld (§ 65 Abs. 2) und Unterhaltsbeihilfe (§ 65 Abs. 5) werden grundsätzlich nur für die Zeit der aktiven Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nach § 71 Abs. 3 ist dem Rehabilitanden allerdings das Übergangsgeld bzw. die Unterhaltsbeihilfe für längstens 42 Tage fortzuzahlen, wenn er seine Teilnahme allein aus gesund...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.1 "Zwischen"-Übergangsgeld (Abs. 1 und 2)

Rz. 4 Nach § 71 Abs. 1 erhält der Rehabilitand weiterhin Übergangsgeld, wenn nach erfolgreichem Abschluss einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§ 42) einschließlich onkologischer Nachsorgeleistungen i. S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden (vgl. Rz. 5 f.) und die...mehr

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Schell, SGB IX § 68 Berechn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 68 bestimmt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Fälle, in denen eine Orientierung an den bisherigen tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Rehabilitanden zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt. In diesen nicht angemessenen Fällen wird dann als Bemessungsgrundlage 65 %...mehr

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Schell, SGB IX § 68 Berechn... / 2.3 Der Bemessungszeitraum liegt länger als 3 Jahre zurück (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 9 Grundsätzlich wird das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließlich aus dem vom Rehabilitanden zuletzt erzielten Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen berechnet. Das gilt auch, wenn der Rehabilitand zuletzt Krankengeld- oder Arbeitslosengeld bezog. Beginnt z. B. bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, be...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.4 Anschluss-Übergangsgeld/Anschluss-Unterhaltsbeihilfe (Abs. 4)

Rz. 18 Die Regelung des § 71 Abs. 4 wurde notwendig, weil Rehabilitanden nach dem Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht stets gleich einen Arbeitsplatz finden. In dieser Situation soll der Rehabilitand nicht sofort einem Arbeitslosen gleichgestellt werden (vgl. BT-Drs. 7/1237 v. 7.8.1974, S. 60 zum wortgleichen § 17 Abs. 3 RehaAnglG). Aus diesem Grund w...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Grundsätzlich ist Übergangsgeld nur für den Zeitraum zu zahlen, in dem der Rehabilitand aktiv an der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung teilnimmt. Ergänzend regelt § 71 die Zahlung von Übergangsgeld und von weiteren Entgeltersatzleistungen für Zeiträume, in denen die Teilhabeleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen werden (Abs. 3) sowie für Übergangszeiträu...mehr

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Schell, SGB IX § 68 Berechn... / 2.1 Vergleichsberechnung nach Abs. 1 Nr. 1

Rz. 5 Das Übergangsgeld wird bei Arbeitnehmern i. d. R. aus dem letzten, vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet, der vor Beginn der Teilhabeleistung liegt. War der Rehabilitand vorher unmittelbar arbeitsunfähig, gilt als Bemessungsgrundlage der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei selbständig Tätigen...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Entgeltersatzleistungen werden für die Zeit der aktiven Teilnahme des Rehabilitanden an (ambulanten und stationären) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.) und/oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) gezahlt. Dabei führen genehmigte Zeiten der Beurlaubung aus besonderem Anlass, Zeiten der Abwesenheit wegen genehmigter Familienheimfahrte...mehr

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Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 2.3.2 Anwendung des § 69 in den Fällen des § 68

Rz. 12 Nach § 68 ist die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Höhe eines fiktiven Arbeitsentgeltes anzuheben, wenn u. a. die nach §§ 66, 67 errechnete Bemessungsgrundlage niedriger, als das in § 68 bestimmte fiktive Arbeitsentgelt ist oder der Bemessungszeitraum, der der Übergangsgeldberechnung nach §§ 66, 67 zugrunde li...mehr

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Schell, SGB IX § 68 Berechn... / 2.2 Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wurde bisher noch nicht erzielt (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Hat ein Unfallversicherter einen Arbeitsunfall erlitten, ist der Unfallversicherungsträger zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet, wenn der Rehabilitand Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält. Dieses Übergangsgeld als Folge eines Arbeitsunfalles ist auch zu zahlen, wenn der Rehabilitand in seinem Leben bisher noch überhaupt kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitse...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 73 dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Fahr- und Reisekosten. Die Vorschrift regelt für alle Rehabilitationsträger die Übernahme der Beförderungskosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) entstehen. Aus diesem Grund verweisen die Fahr-/Reis...mehr

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Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 2.1 Anwendungsfall

Rz. 3 Nach dem Urteil des BSG v. 31.10.2012 (B 13 R 10/12 R) betrifft § 69 einen Sonderfall der Berechnung der unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen. Danach wird – falls keine rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften greifen und keine offenbare Unrichtigkeit bei der Berechnung der Vor-Entgeltersatzleistung vorliegt oder zu vermuten ist – auf eine erneute Erm...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.3.2 Dauer der Weiterzahlung

Rz. 14 Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen, beginnt mit jedem Tag einer neuen Unterbrechung ein neuer 6-Wochen-Zeitraum. Eine andere Auslegung lässt nämlich Abs. 3 nicht zu, weil die für Arbeitnehmer geltende Vorschrift von anzurechnenden Arbeitsunfähigkeitszeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG) nicht von § 71 Abs. 3 übe...mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 15. Allerdings hatte diese Vorschrift bei der Kostenerstattung eine andere Rechtssystemat...mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.1.2 Voraussetzung: Teilhabeleistung

Rz. 7 Der Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung entsteht gemäß § 18 nur bei Teilhabeleistungen i. S. d. § 5 . Hierbei handelt es sich im Einzelnen um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1) nach den §§ 42 ff. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2) nach den §§ 49 ff. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 ...mehr

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Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 2.2.1 Allgemeines zur Definition des Begriffs "im Anschluss"

Rz. 6 § 69 kann nur dann angewandt werden, wenn im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zulasten des Rentenversicherungsträgers oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt. Nach dem Urteil des BSG v. 7.9.2010 (B 5 R 104/08 R) sind die Wörter "im Anschluss" nich...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.3.1 Überblick

Rz. 13 Übergangsgeld (§ 65 Abs. 2) und Unterhaltsbeihilfe (§ 65 Abs. 5) werden grundsätzlich nur für die Zeit der aktiven Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nach § 71 Abs. 3 ist dem Rehabilitanden allerdings das Übergangsgeld bzw. die Unterhaltsbeihilfe für längstens 42 Tage fortzuzahlen, wenn er seine Teilnahme allein aus gesundheitlichen Grün...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.1 Einführung

Rz. 5 Reisekosten werden von den Rehabilitationsträgern nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 nur dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.) oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) erforderlich werden. In diesem Zusammenhang entstehen Reisekosten in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen: bei An-...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.3.3 Abgrenzung bei Unterbrechung einer zulasten der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Teilhabeleistung wegen einer Reha-Leistung des Rentenversicherungsträgers

Rz. 15 Wird z. B. eine zulasten der Bundesagentur für Arbeit durchgeführte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers unterbrochen, geht der Übergangsgeldanspruch des Rehabilitanden gegenüber der Bundesagentur (§ 71 Abs. 3) dem gegenüber des Rentenversicherungsträgers vor. Begründet wird diese Auf...mehr

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Schell, SGB IX § 68 Berechn... / 2.4 Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts (Abs. 2)

Rz. 12 Erhält der Rehabilitand Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ist einer der unter § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Parameter erfüllt, beträgt die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts. Dieses "fiktive Arbeitsentgelt" ist in seiner Höhe abhängig von der individuell erreichten beruflichen Qualifikatio...mehr

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Schell, SGB IX § 70 Anpassu... / 2.3.3 Bei der Anwendung des § 68 SGB IX

Rz. 10 § 68 regelt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in den Fällen, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Rehabilitanden zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt. In diesen Fällen werden der Berechnung des Übergangsgeldes 65 % eines fiktiven Arbeits...mehr

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Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 2.2 Voraussetzung: Unmittelbarer Anschluss an die vorhergehende Entgeltersatzleistung

Rz. 4 § 69 ist nur dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld im Anschluss (Rz. 6) an die Beendigung der Zahlung von Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Übergangsgeld (§§ 119 ff., §§ 21, 22 SGB VI oder §§ 49 ff. SGB VII) oder Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V) beginnt. Das bedeutet, dass der Versicherte ...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.14.1 Überblick

Rz. 69 Die längere Abwesenheit des Rehabilitanden von zu Hause beeinflusst i. d. R. erheblich die Psyche des Rehabilitanden und somit letztendlich auch den Rehabilitations-/Teilhabeerfolg. Um diesen nicht zu gefährden, bestimmen die Abs. 2 und 3, dass der Rehabilitand grundsätzlich ab einem bestimmten Zeitpunkt 2 Familienheimfahrten im Monat beanspruchen kann. Voraussetzung ...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.2 Begriff "erforderliche Reisekosten"

Rz. 7 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1). Erforderlich sind die Reisekosten dann, wenn dem Rehabilitanden für die Zurücklegung der notwendigen Wegstrecke unter Berüc...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.4.1 Berechnung des 3-Monats-Zeitraumes

Rz. 26 Der Anspruch auf das Anschluss-Übergangsgeld bzw. die Anschluss-Unterhaltsbeihilfe besteht längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Die Berechnung des Zeitraums richtet sich entsprechend § 26 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB; er beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Teilhabeleistung und endet mit Ablauf des Tages 3 Monate später, der nach se...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.2 "Zwischen"-Verletztengeld und "Zwischen"-Versorgungskrankengeld (Abs. 1 und 2)

Rz. 12 Nach § 71 Abs. 1 wird nicht nur das zulasten der gesetzlichen Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung bzw. das zulasten der Kriegsopferfürsorge gezahlte Übergangsgeld, sondern auch das zulasten der Unfallversicherung zu zahlende Verletztengeld (bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten des Unfallversicherungsträgers) oder das zulasten der Kriegsopf...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.19 Reisekosten im Zusammenhang mit einer Stufenweisen Wiedereingliederung

Rz. 84 Die stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) dient dazu, arbeitsunfähige Erwerbstätige nach lang andauernder, schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Durch eine individuell angepasste Steigerung von Arbeitszeit und/oder Arbeitsbelastung wird die Arbeitsfähigkeit im Rahmen ...mehr

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Schell, SGB IX § 72 Einkomm... / 2.3 Anrechnung von Geldleistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 21 Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 sind Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle (Körperschaft, Anstalt oder Behörde einschließlich Sozialleistungsträger nach § 12 SGB I) im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlt, auf das während der Teilhabeleistung zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Hiermit s...mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 3 Rechtsprechung und Materialien

Rz. 38 Der Kostenerstattungsanspruch eines jugendlichen Antragsstellers scheitert nicht von vornherein daran, dass seine Eltern die inzwischen angefallenen Kosten bei fehlender Leistungsbereitschaft des Rehabilitationsträgers bereits getragen haben: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.3.2016, L 8 R 914/14. Leistung zur Teilhabe – Bewilligung durch den Rehabilitationsträger d...mehr

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Schell, SGB IX § 70 Anpassu... / 2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II

Rz. 4 Ist die Grundlage für die Berechnung der o. g. Entgeltersatzleistungen das Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III), kommt eine Anpassung nach § 70 nicht in Betracht. Hintergrund: Eine jährliche Dynamisierung des Arbeitslosengeldes ist seit 1.1.2003 nicht mehr vorgesehen. Da sich die Entgeltersatzleistungen nach der Höhe des Arbeitslosengeldes orientieren, findet grunds...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.3.5 Unterbrechung wegen Erkrankung eines Kindes

Rz. 17 § 71 Abs. 3 wirkt nicht, wenn ein Versicherter während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Erkrankung eines Kindes von dieser freigestellt wird. Da jedoch bei Rehabilitanden ein Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen des fehlenden Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht (sie können nicht der Arbeit fern bleiben; vgl. § 45 SGB V), würde eine finanziel...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.17 Auswirkungen von geringfügigen Fahrpreiserhöhungen (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 82 In der Regel werden dem Rehabilitanden bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Fahrkosten im Voraus bewilligt. Sie werden dann in monatlich gleichbleibender Höhe für die gesamte Zeit der Maßnahme gezahlt. Steigen die Fahrkosten z. B. wegen Preiserhöhungen, Wegfall von Fahrpreisvergünstigungen oder Erhöhung de...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.4.2 Höhe des Anschluss-Übergangsgeldes

Rz. 27 Das Übergangsgeld, das während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Renten- oder Unfallversicherung oder zulasten der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, beträgt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 – abhängig von den Familienverhältnissen – entweder 75 % oder 68 % der Bemessungsgrundlage. Bei einem Übergangsgeld zulasten der Kriegsopferfür...mehr

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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 2.1.3 2-Monats-Frist

Rz. 15 Grundsätzlich gilt für die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach § 18 Abs. 1 eine Frist von 2 Monaten ab Antragseingang beim "leistenden" Rehabilitationsträger. Das ist ausschließlich der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger. Leitet also der "erstangegangene"Rehabilitationsträger den Antrag innerhalb der Fristen des § 14 weiter, beginnt die 2-Monats-Frist...mehr

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Schell, SGB IX § 72 Einkomm... / 2.1.1.3 Anrechnung von Nettoarbeitsentgelt (nicht Brutto-Arbeitsentgelt)

Rz. 12 Da die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Arbeitnehmern auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt ist (vgl. § 66), wird auf das Übergangsgeld auch nur das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) angerechnet. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen die Lohn- und Kirchensteuer, die Arbeitnehmeranteile aufgrund von Pflichtbeiträgen z...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.15 Besuchsfahrt von (Familien-)Angehörigen (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3)

Rz. 78 Anstelle der Kosten für eine zu beanspruchende Familienheimfahrt kann der Rehabilitationsträger auf Wunsch des Rehabilitanden auch die Reisekosten für eine Besuchsfahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Rehabilitanden übernehmen. Der Anspruch besteht sowohl bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 2 Satz 2) als auch – durch den Hinweis in Abs. 3 au...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.8.1 Verpflegungskosten

Rz. 48 Durch den Aufenthalt abseits der eigenen Wohnung entstehen regelmäßig zusätzliche finanzielle Aufwendungen, weil die Mahlzeiten nicht preiswert zuhause hergerichtet und eingenommen werden können. Diese zusätzlichen Aufwendungen für die Verpflegung sollen durch eine Verpflegungskostenpauschale – auch Tagegeld genannt – aufgefangen werden. Allerdings gibt es eine Einsch...mehr

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Schell, SGB IX § 72 Einkomm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 72 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die seit dem 1.7.2001 geltende gleichlautende Vorgängervorschrift des § 52 außer Kraft. Weder der Text der Vorgängervorschrift noch der des heutigen § 7...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.5.2 Voraussetzungen für die Fortzahlung des Übergangsgeldes

Rz. 30 Nach § 71 Abs. 5 i. V. m. der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R; v. 5.2.2009, B 13 R 27/08 R; v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R und B 5 R 22/08 R) wird das Übergangsgeld im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger weitergezahlt, wenn bisher Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 SGB VI beansprucht werden ...mehr

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Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 69 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem unverändert. Die Vorgängervorschrift war § 49, die den identischen Text wie der ab 1.1.2018 geltende § 69 hat. Diese Vorgängervorschrift trat durch Art. 1 i. V. m....mehr

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Schell, SGB IX § 68 Berechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 68 trat durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente § 48; diese Vorschrift trat am 1.7.2001 in Kraft und am 31.12.2017 außer Kraft. Sowohl der damalige § 48 als auch der jetzt geltende § 68 legen für die ...mehr

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Schell, SGB IX § 72 Einkomm... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 72 befasst sich ausschließlich mit der Anrechnung von Einkünften auf das Übergangsgeld, welches die Träger der Rentenversicherung (sowohl bei medizinischen Rehabilitationsleistungen als auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), der Bundesagentur für Arbeit oder der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung; vgl. Gesetz zur Regelung des...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.6 Zahlungsweise

Rz. 44 Sowohl das Krankengeld als auch das Verletztengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld werden vom Grundsatz her für jeden Tag, für den es vom Versicherten beansprucht werden können, gezahlt. Ist eines dieser Entgeltersatzleistungen für jeden Tag eines vollen Kalendermonats zu zahlen, ist dieser Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage des Kalender...mehr

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Schell, SGB IX § 70 Anpassu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 70 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Mit dem Tag davor trat die seit dem 1.7.2001 in Kraft getretene Vorgängervorschrift des § 50 außer Kraft. Die Vorgängervorschrift hatte in der Zeit vom 1.7.2010 bis 31.12.2017 de...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 2.5 Spezielle Leistungen der Rentenversicherung

Rz. 20 Bei den Teilhabeleistungen nach §§ 15, 15a, 16 sowie § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist das Reisekostenrecht des § 73 SGB IX anzuwenden, weil diese Maßnahmen entweder den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen sind. Die Fahr- bzw. Reisekosten für Präventionsleistungen nach § 14 SGB VI und den Nachsorgeleistunge...mehr

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Schell, SGB IX § 69 Kontinu... / 2.4 Dynamisierung des Übergangsgeldes in den Fällen des § 69

Rz. 13 Zum Ausgleich des inflationären Kaufkraftverlustes erhöht sich der Zahlbetrag des Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeldes sowie des Versorgungskrankengeldes (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung; vgl. § 47 SGB XIV) nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Bemessungszeitraums (§ 70). Das gilt auch für die Entgeltersatzleistung, die nach den Grunds...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.3.4 Abbruch einer Teilhabeleistung

Rz. 16 Der Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes bzw. der Unterhaltsbeihilfe endet - wie unter Rz. 14 erläutert - mit dem Tag des wirksamen Abbruchs der Teilhabeleistung. Sofern der Verwaltungsakt über die Bewilligung des Übergangsgeldes bzw. der Unterhaltsbeihilfe nicht mit einer Nebenbestimmung i. S. d. § 32 SGB X versehen ist, hat der Rehabilitationsträger den Re...mehr

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Schell, SGB IX § 73 Reiseko... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 73 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem textlich unverändert. Die Vorschrift entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 53. Mit der Neugliederung von Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wurden jedoch Änderungen vorgenomme...mehr

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Schell, SGB IX § 72 Einkomm... / 2.5 Anrechnung von Renten bei unbilliger Doppelleistung (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind über die in Abs. 1 Nr. 4 getroffenen Regelungen hinaus auf das Übergangsgeld anzurechnen, wenn sie aus demselben Anlass wie die Leistung zur Rehabilitation bzw. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden und eine unbillige Doppelleistung darstellen würden (Abs. 1 Nr. 5). Das Wort unbillig steht hier für "unger...mehr

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Schell, SGB IX § 71 Weiterz... / 2.4.3 Höhe der Anschluss-Unterhaltsbeihilfe

Rz. 28 Die Anschluss-Unterhaltsbeihilfe verändert sich im Vergleich zu der Unterhaltsbeihilfe, die während der Teilhabe-Maßnahme gezahlt wird, in ihrer Höhe nicht. Der Grund: Die Unterhaltsbeihilfe (§ 65 Abs. 5) ist im Verhältnis zu anderen Entgeltersatzleistungen verhältnismäßig gering; von einer nochmaligen Verringerung sah der Gesetzgeber ab.mehr