Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeitarbeit

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.2 Arbeitszeit des möglichen Teilzeitarbeitnehmers

Rz. 6 Abzustellen ist vorrangig auf die vertraglich geschuldete regelmäßige Wochenarbeitszeit. Dies ergibt sich im Regelfall aus der Festlegung im Arbeitsvertrag. Existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der vereinbarten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG (bis 31.7.2...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2 TzBfG setzt § 3 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) in nationales Recht um. Sie konkretisiert auch im Hinblick auf flexible Arbeitszeitsysteme die bis zum 31.12.2000 geltende Bestimmung des § 2 Abs. 2 BeschFG durch nähere Vorgaben zur Ermittlung eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Klarstellend ist in § 2 Abs. 2 TzBf...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.1 Art des Arbeitsverhältnisses

Rz. 9 Der Begriff geht auf § 3 Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 97/81 EG zurück, ohne dass dem entnommen werden kann, was unter derselben Art des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist. Nach der Gesetzesbegründung sind befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse nicht artgleich.[1] Dies ist jedoch nicht zwingend.[2] Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sind befristet beschäftigte Arbeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3 Vergleichbarer Arbeitnehmer

Rz. 8 Vergleichsmaßstab nach § 2 Abs. 3 TzBfG ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit im Betrieb. 3.3.1 Art des Arbeitsverhältnisses Rz. 9 Der Begriff geht auf § 3 Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 97/81 EG zurück, ohne dass dem entnommen werden kann, was unter derselben Art des Arbeitsverhältn...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 4 Geringfügig Beschäftigte (Abs. 2)

Rz. 15 § 2 Abs. 2 TzBfG stellt klar, dass – entsprechend der Richtlinie 76/207/EWG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[1] – auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach dem TzBfG sind. Die Vorschrift hat demgemäß allein deklaratorische Bedeutung und verdeutlicht, dass geringfügig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.4 Die Berechnung

Rz. 14 Abschließend ist die regelmäßige Arbeitszeit des möglicherweise teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gegenüberzustellen. Die Gegenüberstellung kann sich dann als schwierig erweisen, wenn den jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeiten unterschiedliche Bezugszeiträume (Woche, Monat, Jahr) zugrunde liegen....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.1 Das Prüfungsverfahren

Rz. 4 Nach § 2 Abs. 1 TzBfG sind alle Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die Feststellung, ob eine Teilbeschäftigung vorliegt, bestimmt sich nicht abstrakt nach einheitlichen Kriterien. Vielmehr ist vorrangig auf die Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb abzustellen. Der Begr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.2 Gleiche oder ähnliche Tätigkeit

Rz. 11 Eine gleiche Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit sich nach Arbeitsbedingungen, erforderlicher Qualifikation, Verantwortung und Belastung nur so geringfügig unterscheiden, dass die Arbeitnehmer jederzeit austauschbar sind. Eine Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung kann hierfür ein Indiz sein. Bedarf es nach Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen und Qualifikation ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.3 Betrieb, Tarifvertrag, Wirtschaftszweig

Rz. 12 Abzustellen ist vorrangig auf den Betrieb, damit nicht auf das Unternehmen oder den Konzern. Sofern im Betrieb kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vorhanden ist, gilt in einem 2. Schritt zu prüfen, ob ein anwendbarer Tarifvertrag existiert. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers vom räumlichen, zeitlichen, sachlichen und persönlichen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 10 TzBfG setzt § 5 Abs. 3 lit. d der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit[1] um.[2] Nach der Richtlinie sollen Arbeitgeber in geeigneten Fällen Maßnahmen, die den Zugang teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zur beruflichen Bildung erleichtern, zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität in Erwägung ziehen. Rz. 2 § 10 TzBfG konkretisiert das...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 7 TzBfG dient u. a. der Umsetzung von § 5 Abs. 3 lit. c und lit. e der Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit[1] und von Art. 12 der Arbeitsbedingungsrichtlinie[2] in nationales Recht. Ziel der Regelung des § 7 Abs. 1 TzBfG ist eine Erweiterung des Angebots von Teilzeitarbeitsplätzen.[3] Rz. 2 § 7 Abs. 2 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitre...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 2.1 Reichweite der Ausschreibungspflicht

Rz. 7 § 7 Abs. 1 TzBfG begründet keine eigenständige Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze generell auszuschreiben, sondern vielmehr im Falle der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes diesen auch – sofern er geeignet ist – als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben.[1] Rz. 8 Eine Verpflichtung zur außerbetrieblichen Ausschreibung besteht grundsätzlich nicht. Eine öffentlich...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 2.2.2 Fehlende mittelbare Sanktionen

Rz. 11 Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht des § 7 Abs. 1 TzBfG ist auch nicht mittelbar sanktioniert. Rz. 12 Keine individualrechtliche Sanktion Für den Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 TzBfG gibt es keine mittelbare individualrechtliche Sanktion.[1] Daran hat auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) [2] nichts geändert. Zwar k...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6.2 Reichweite der Informationspflicht

Rz. 40 Die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gegenüber der Arbeitnehmervertretung umfasst sämtliche Formen von Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen, einschließlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Dabei bezieht sich der Informationsanspruch der Arbeitnehmervertretung auf Änderungswünsche nach Abs. 2 und damit auch auf Dauer ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 2 Kündigungsmöglichkeit bei unwirksamer Befristung

Rz. 5 § 16 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 TzBfG regeln die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines unwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses. Vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entsprach es der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Befristung neben der vereinbarten Höchstdauer des Arbeits...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 3.1 Voraussetzung der Erörterungspflicht

Rz. 18 § 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG stellt auf eine Veränderung von "Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage" der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ab. Damit hat der Gesetzgeber die zu § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. umstrittene Frage, ob die Veränderung die Dauer und Lage betreffen muss, dahin beantwortet, dass die Erörterungspflicht eingreift, wenn der Arbeitnehmer sowohl...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6.3 Form der Information

Rz. 41 Eine besondere Form für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auch eine mündliche Information ausreichend ist. Allerdings muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmervertretung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG derselben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.[1] Damit sind Unterlagen gemeint, die die Arbeitneh...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 16 TzBfG regelt die Folgen der unwirksamen Befristung sowie der unwirksamen auflösenden Bedingung eines Arbeitsverhältnisses. § 21 TzBfG nimmt auf § 16 TzBfG ausdrücklich Bezug. Mit § 16 Satz 1 TzBfG hat der Gesetzgeber die seit 1960 im Wege des Richterrechts erkannte Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung kodifiziert. Mit Beschluss vom 12. Oktober 1960 hatte der Gr...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / Zusammenfassung

Überblick Teilzeitmodelle gehören inzwischen zum "Standardrepertoire" der betrieblichen Praxis. Neben der "klassischen" Form der Teilzeitarbeit mit (ggf. auch ungleichmäßig) verkürzten und/oder verringerten Arbeitstagen sind hier unter anderem die Teilzeitvarianten der Blockteilzeit (z. B. "jede 2. Woche frei") oder der langzyklischen (Block-)Teilzeitarbeit in Form von Model...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 3 Teilzeitbeschäftigung und Betriebsverfassungsrecht

3.1 Grundsätze Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auch auf Teilzeitarbeitnehmer, sofern diese nicht als Organvertreter oder Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG aus dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes herausfallen. Teilzeitbeschäftigte sind damit bei Betriebsratswahlen nach Maßgabe von § 7 BetrVG (aktiv) wahlberechtigt und...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.1.1 Urlaubsanspruch bei verringerter Anzahl von Arbeitstagen pro Woche

Der Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt bei Fehlen einer tariflichen oder vertraglichen Vereinbarung 24 Werktage, d. h. bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Ist die Arbeitszeit bei einem Teilzeitbeschäftigten gleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt, hat er Anspruch auf dieselbe Anzahl von Urlaubstagen wie der Vollzeitbeschäftigte.[1] Praxis-Beispiel...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 4 Ermittlung der Beschäftigtenzahl eines Betriebs unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung

Verschiedene gesetzliche Bestimmungen knüpfen bei der Anwendbarkeit einzelner Regelungen oder des Gesetzes an die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten als Schwellenwert an. Damit stellt sich die Frage, wie Teilzeitbeschäftigte zur berücksichtigen sind. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (insbesondere für die Größe des Betriebsrats) und die Vorschriften de...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 3.2 Mitbestimmung über Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Danach steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu....mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 1 Entgeltfortzahlung für Teilzeitbeschäftigte

1.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG. Insoweit bestehen gegenüber Vollzeitbeschäftigten keine grundsätzlichen Unterschiede. Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf, die regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer nic...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2 Urlaub für Teilzeitbeschäftigte

2.1 Berechnung des Urlaubsanspruchs Teilzeitbeschäftigte haben wie Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, d. h., der Arbeitnehmer hat an den Tagen innerhalb des Urlaubs, an denen er zur Arbeit verpflichtet wäre, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von de...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderheiten bei Entgeltfortzahlung, Urlaub und Beteiligung des Betriebsrats

Zusammenfassung Überblick Teilzeitmodelle gehören inzwischen zum "Standardrepertoire" der betrieblichen Praxis. Neben der "klassischen" Form der Teilzeitarbeit mit (ggf. auch ungleichmäßig) verkürzten und/oder verringerten Arbeitstagen sind hier unter anderem die Teilzeitvarianten der Blockteilzeit (z. B. "jede 2. Woche frei") oder der langzyklischen (Block-)Teilzeitarbeit in...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 3.1 Grundsätze

Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auch auf Teilzeitarbeitnehmer, sofern diese nicht als Organvertreter oder Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG aus dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes herausfallen. Teilzeitbeschäftigte sind damit bei Betriebsratswahlen nach Maßgabe von § 7 BetrVG (aktiv) wahlberechtigt und gemäß § 8 Bet...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.1.2 Urlaubsanspruch bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit

Die Berechnung der Urlaubsdauer eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit ungleichmäßig im Rahmen eines Wechselschichtmodells verkürzt ist, ist wie folgt vorzunehmen: Praxis-Beispiel Wechselschichtmodell Die betriebliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 37 Stunden pro Woche. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eine...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.1.3 Wechsel von Arbeitszeitmodellen innerhalb des Urlaubsjahrs

Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr Die Zahl der Urlaubstage hängt grundsätzlich von der Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage ab. Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Der Urlaubs...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.3 Gewährung von Urlaubsgeld als urlaubsbezogenes Zusatzentgelt

Unter Urlaubsgeld versteht man eine zusätzliche, über das gesetzlich geregelte Urlaubsentgelt[1] hinausgehende Vergütung. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann auf der Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrags bestehen. Wird vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld gewährt, so haben Teilzeitbeschäftigte einen entsprechend ihr...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 1.2 Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt das EFZG auch die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch ergeben sich aus § 2 Abs. 1 EFZG, wobei für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hä...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 1.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG. Insoweit bestehen gegenüber Vollzeitbeschäftigten keine grundsätzlichen Unterschiede. Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf, die regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer nicht in einem regelmäßigen Arbeitszeitmode...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.1 Berechnung des Urlaubsanspruchs

Teilzeitbeschäftigte haben wie Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, d. h., der Arbeitnehmer hat an den Tagen innerhalb des Urlaubs, an denen er zur Arbeit verpflichtet wäre, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung seines A...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.1.4 Urlaubsberechnung bei unterschiedlich langen Arbeitstagen

Schwierigkeiten bereitet oft die Frage, wie sich eine ungleichmäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit von bspw. montags 8 Stunden, mittwochs 6 Stunden und freitags 4 Stunden auf die Urlaubsgewährung auswirkt. In der Praxis ist zuweilen zu beobachten, dass Arbeitnehmer in diesen Fällen dazu neigen, ihren Urlaub vorzugsweise auf die "langen Tage" zu legen. Dies muss der Arbeitge...mehr

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.2 Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach § 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs (Urlaubsentgelt).[1] Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dazu gehören auch unregelmäßige Verdienstbestandteile ...mehr

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Antidiskriminierung / 2.3.1 Beschäftigte

Die Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung verpflichten den Arbeitgeber gegenüber eigenen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Bewerbern sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten; dort wird der Auftr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Gesetze und Verordnungen

Rz. 7 Die Vorschrift will sicherstellen, dass alle Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer auch tatsächlich eingehalten und angewendet werden. Der Begriff der "zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen" ist deshalb weit auszulegen (BAG, Beschluss v. 19.10.1999, 1 ABR 75/98) und umfasst auch das Richterrecht. [1] Sinn und Zweck der gesetzlich definiert...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Rz. 21 Die durch das BetrVG-Reformgesetz v. 23. Juli 2001 in Abs. 1 eingefügte neue Nummer 2b verpflichtet den Betriebsrat, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Dies stellt eine Ergänzung der Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG dar. Dadurch soll es Arbeitnehmern mit Familienpflichten erleich...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Strukturausgleich / 1.3 Teilzeitbeschäftigung (Abs. 3)

Die in den Spalten 7 und 8 der Anlage 2 TVÜ-VKA aufgelisteten Beträge beziehen sich auf Vollbeschäftigte. Satz 1 regelt deshalb, dass Teilzeitbeschäftigten der Strukturausgleich nur anteilig zusteht, da diese sonst im Verhältnis zu Vollbeschäftigten überproportional bessergestellt wären. Dies entspricht der in § 24 Abs. 2 TVöD enthaltenen Regelung. Aufgrund der am 1.7.2008 wi...mehr

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FF 01/2023, Düsseldorfer Ta... / 1.1 Anmerkungen:

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter könne...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Relevante Beschäftigte

Rz. 99 Das Lohnsummenkriterium (oder auch die Lohnsummenvergleichsberechnung) kommt nur dann zur Anwendung, wenn das übertragene Unternehmen ("der Betrieb") im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9 Abs. 1, 11 ErbStG) mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähige V...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 7 Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Der Gesetzgeber hat auch zwei wichtige Änderungen im TzBfG zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie vornehmen müssen. 7.1 Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese seit 1.8.2022 im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen, § 15 Abs. 3 T...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 7.3 Wunsch der Verlängerung der Arbeitszeit und Entfristungswunsch

Bereits bisher hat der Arbeitgeber mit dem Teilzeit-Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer, Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern, § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Seit 1.8.2022 hat der Arbeitgeber einem Teilzeit-Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach V...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 7.1 Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese seit 1.8.2022 im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen, § 15 Abs. 3 TzBfG. Die neue Regelung setzt die Vorgaben von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie um. Aus § 622 Abs. 3 BGB ergibt sich bereits eine zeitliche Begrenzung eine...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 6 Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU im Bereich des Zivilrechts ist vor allem das Nachweisgesetz, aber auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz und einige weitere Gesetze geändert worden. Die Gesetzesänderungen sind bereits zum 1.8....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 7.2 Arbeit auf Abruf

Nach der Neuregelung von § 12 Abs. 3 TzBfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann (z. B.: "montags, dienstags, donnerstags zwischen 8:00 und 18:30 Uhr"). Diese Änderung des TzBfG wird flankiert durch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Buchst. c. NachwG. Dab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / Zusammenfassung

Überblick Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Bereits im September 2022 wurde das Infektionsschutzgesetz bzgl. Urlaub und Absonderung angepasst. Seit dem 1.10.22 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Corona-Sonderregelungen in Bezug auf das Kinder-, Kranken- und Betreuungsgeld wurden verlängert. Die Bundesregierung hat einen E...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesamtleistungsbewertung / 2 Gesamtleistungsbewertung (West)

Bei lückenlosem Versicherungsverlauf führt die Gesamtleistungsbewertung[1] zu einem Gesamtleistungswert in Höhe des Beitragsdurchschnitts. Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten richtet sich nach der Summe aller Entgeltpunkte aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten im sog. belegungsfähigen Zeitraum. Um beitragsfreie Zeiten handelt es sich z. B. bei Anrechnungszeiten, pauscha...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Brückenteilzeit / 4 Inhalt des Anspruchs auf Brückenteilzeit

Der Anspruch auf die Brückenteilzeit richtet sich auf eine von vornherein fixierte Reduzierung der Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei einer Höchstdauer von 5 Jahren. Tarifvertraglich ist eine Verkürzung oder Verlängerung dieses Zeitraums möglich – auch wenn dies zuungunsten des Arbeitnehmers wirkt.[1] Individualvertraglich sind die Arbeitsvertragspa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Brückenteilzeit / Zusammenfassung

Begriff Brückenteilzeit ist der im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Anspruch von Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren zu reduzieren und danach ohne Weiteres zur bisherigen Arbeitszeit (in Vollzeit oder Teilzeit) zurückzukehren. §9a TzBfG ist die rechtliche Grundlage für die Brückenteilzeit. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ...mehr