Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Das Testament / 2.1.3.4 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel beim Ehegattentestament

Bei Ehegattentestamenten ist die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge ein typisches Gestaltungsinstrument zur gesonderten Vererbung der Vermögen beider Eheleute – alternativ zur Belastung der zu Erben eingesetzten Abkömmlinge mit Herausgabe- oder Nutzungsvermächtnissen zugunsten des überlebenden Ehegatten. Diese sog. Trennungslösung beim Ehegattentestament, bei der neben dem E...mehr

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Das Testament / 1.4.3 Nottestamente

Schließlich ist noch auf die in §§ 2249 – 2251 BGB geregelten Nottestamente vor dem Bürgermeister, vor 3 Zeugen und auf See hinzuweisen, die in der Praxis aber äußerst selten sein dürften, da es sich hierbei um Ausnahmevorschriften handelt. Es muss nämlich jeweils zwingend die begründete Besorgnis der Unerreichbarkeit eines Notars vorliegen. Das Nottestament vor dem Bürgermei...mehr

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Das Testament / 2.2.1 Vorausvermächtnis

Die Stellung des Erben und des Vermächtnisnehmers schließen einander nicht aus. Vielmehr kann der Erblasser Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung kombinieren, um etwa einzelne Miterben zu bevorzugen, indem er zu deren Gunsten ein Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB anordnet, oder aber um Erben zu benachteiligen, indem er ihnen mit dem Vermächtnis zugunsten Dritter potenzielle...mehr

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Das Testament / 2.2.2.2 Überschuldete Abkömmlinge

Ein weiterer Anwendungsfall des Vor- und Nachvermächtnisses ist das Testament zugunsten überschuldeter Abkömmlinge.[1] Der Erblasser kann gem. § 2338 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügen, dass der verschwenderische oder überschuldete Abkömmling nur Vorvermächtnisnehmer und dessen gesetzliche Erben Nachvermächtnisnehmer werden. Zudem kann nach Satz 2 für die Lebenszeit des überschuldet...mehr

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Das Testament / 2.5.4 Verfügungen auf den ersten Todesfall

Es ist zunächst festzulegen, ob der Überlebende Vollerbe[1] oder nur (befreiter) Vorerbe werden soll. Gemäß § 2269 Abs. 1 BGB ist bei gegenseitiger Erbeinsetzung im Zweifel von einer Vollerbschaft auszugehen[183]. Soll der Überlebende nur hinsichtlich eines Teils der Erbschaft in der Verfügung beschränkt sein, bietet es sich an, ihm den frei verfügbaren Teil – z. B. Hausrat ...mehr

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Das Testament / 2.5.1 Gefahren bei Fällen mit Auslandsberührung

In etlichen ausländischen Rechtsordnungen ist ein gemeinschaftliches Testament unzulässig.[1] Diese Wirkung sollte bei Fällen mit Auslandsberührung dadurch vermieden werden, dass die Eheleute[2] stattdessen Einzeltestamente errichten. Weiterhin sollte klarstellend eine Rechtswahl [3] erfolgen. Seit dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)[4] Anwendung...mehr

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Das Testament / 2.8.3 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel beim Unternehmertestament

Da die Vor- und Nacherbfolge – wie vorstehend bereits ausgeführt – in der Regel Ausdruck von Misstrauen des Erblassers gegenüber dem Vorerben ist, stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um ein geeignetes Gestaltungsinstrument zur Regelung einer Unternehmensnachfolge handelt.[1] Ausnahmsweise kann eine solche Regelung sinnvoll sein, wenn der Ehegatte als Vorerbe eingeset...mehr

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Das Testament / 2.1.5.1 Enterbung

Der Erblasser kann seine Gestaltungsmacht also nicht nur dadurch ausüben, dass er die Erbeinsetzung positiv regelt, vgl. § 1938 BGB. Er kann sich vielmehr auch darauf beschränken, einen gesetzlichen Erben ausdrücklich von der Erbfolge auszuschließen, vgl. § 1938 BGB. Aufgrund der Regelung zur teilweisen Unwirksamkeit von Testamenten, § 2085 BGB, empfiehlt sich stets eine Ver...mehr

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Das Testament / 2.9 Auseinandersetzung des Nachlasses

Will der Erblasser einzelne Gegenstände einem bestimmten Erben zugewiesen wissen, so stehen ihm hierfür verschiedenen Instrumente zur Verfügung. 2.9.1 Vorausvermächtnis[1] Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis an einen Erben, das nicht auf seinen Erbteil anzurechnen ist, vgl. § 2150 BGB. Der vermachte Gegenstand ist vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben auszuso...mehr

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Das Testament / 2.1.6 Vermächtnistestament

Soll eine testamentarische Erbeinsetzung unterbleiben, etwa weil der Erblasser nur einzelne Vermächtnisse anordnen will oder weil diese bereits den Nachlass ausschöpfen, so tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Schöpft ein Vermächtnis den Gesamtnachlass aus (Universalvermächtnis), dann muss vorsorglich zudem ein Vermächtnis über einen etwaigen Restnachlass angeordne...mehr

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Das Testament / 2.1.1 Vorteile der Einsetzung eines Alleinerben

Der Erblasser sollte diejenige Person zum Erben einsetzen, der er sein ganzes oder zumindest das nach Erfüllung von Einzelzuwendungen an andere Personen verbleibende Vermögen zuwenden will. Für die Einsetzung einer einzelnen Person als Alleinerbe sprechen mehrere rechtliche und praktische Erwägungen. Es ist die einfachste und regelmäßig die zweckmäßigste Form der Erbeinsetzu...mehr

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Das Testament / 1.2 Schranken der Testierfreiheit

1.2.1 Pflichtteilsrecht Das Pflichtteilsrecht schränkt gem. §§ 2303 ff. BGB als Ausdruck familiärer Solidarität die Testierfreiheit ein, indem Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner von Gesetzes wegen auch dann im Umfang des halben gesetzlichen Erbteils am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfol...mehr

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Das Testament / 2.5.10.1 Erschwerter Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Zu Lebzeiten beider Ehegatten unterscheiden sich wechselbezügliche Verfügungen von einseitigen Verfügungen lediglich dadurch, dass sie nur unter erschwerten Voraussetzungen widerruflich sind (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB)[1].mehr

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Das Testament / 2.10.3.1 Abwicklungsvollstreckung im Unternehmensbereich

Die bloße Abwicklung eines Unternehmens durch einen Testamentsvollstrecker ist ohne Schwierigkeiten möglich. In diesem Fall darf der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung alle erforderlichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft eingehen. Gleichwohl kann es zu Kollisionen zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht kommen[1].mehr

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Das Testament / 2.2.3 Geldvermächtnis

Vermacht der Erblasser einen Geldbetrag, so empfiehlt es sich diesen genau zu beziffern und mit einer sog. Indexklausel, die auf einen vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt oder vom Statistischen Amt der Europäischen Union ermittelten Index der Lebenshaltungskosten oder Verbraucherpreise Bezug nimmt, vor dem Geldwertverfall zu sichern und nicht etwa ...mehr

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Das Testament / 2.1.3 Vor- und Nacherbschaft

Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser das Schicksal seines Nachlasses über mehrere Erbfälle hinweg steuern. Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst (Nach-)Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Der Erblasser kann auch mehrere Nacherbfälle hintereinander anordnen. Hiernach wird ...mehr

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Das Testament / 2.5.9 Bedingungen als Gestaltungsmittel im Ehegattentestament – Pflichtteilsstrafklausel

Auch im gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten kommt Bedingungen sowohl im Hinblick auf die gegenseitige Erbeinsetzung als auch hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung große Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind etwa die Fälle des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute, der Ehescheidung, der Wiederverheiratung, der Selbstanfechtung sowie der Geltendmachung des Pflichtte...mehr

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Das Testament / 2.5.10.4 Wechselbezüglichkeit bei sowohl einseitigen als auch gemeinschaftlichen Abkömmlingen als Schlusserben

Haben Eheleute sowohl einseitige als auch gemeinschaftliche Abkömmlinge, die sämtlich wie gemeinschaftliche Abkömmlinge Schlusserben werden sollen, so bietet sich die Gestaltungsform des Berliner Testaments an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einseitige Abkömmlinge beim Tod des mit ihnen nicht verwandten Ehegatten ihres Elternteils kein Pflichtteilsrecht haben. Es mu...mehr

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Das Testament / 2.4 Bedingung

Neben den erbrechtlich typisierten Verfügungsarten stellt auch die aufschiebende oder auflösende Bedingung gem. § 158 BGB ein wichtiges Gestaltungsmittel dar.[1] So kann die Bedingung zum einen etwa genutzt werden zur Sicherung von Vermächtnissen und Auflagen sowie der lebzeitigen Gegenleistung[2]. Zum anderen kann das Verhalten der Nachlassbeteiligten gesteuert werden, etwa...mehr

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Das Testament / 2.5.6 Verfügungen auf den zweiten Todesfall

Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt gem. § 2271 BGB das Widerrufsrecht des Überlebenden hinsichtlich seiner eigenen wechselseitigen Verfügungen. Eine Loslösung ist allerdings noch durch Selbstanfechtung analog §§ 2281 ff., 2078, 2079 BGB möglich. Sogar ein Motivirrtum wegen unbewusster Erwartungen ist zulässiger Anfechtungsgrund nach §§ 2078 Abs. 2 ff. BGB. Praxis-Tip...mehr

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Das Testament / 2.1.4 Ersatzerben

Selbst wenn die gesetzliche Erbfolge den Wünschen des Erblassers entspricht, so gilt es den Fall zu bedenken, dass ein in Aussicht genommener Erbe vor dem Erbfall wegfällt (durch Vorversterben, Unwirksamkeit oder Widerruf der Erbeinsetzung, Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB, Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung nach § 2074 BGB oder Eintritt einer auflösenden ...mehr

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Das Testament / 2.8.2 Vererbung einer Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft

Keine Erbengemeinschaft entsteht, wenn die Mitgliedschaft an Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts vererbt wird. Denn solche Gesellschaftsanteile gehen im Wege der erbrechtlichen Sondernachfolge unmittelbar[1] in Teilen auf die mehreren Erben über.[2] Die Nachfolge in die Mitgliedschaft vollzieht sich dann unmittelbar –...mehr

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Das Testament / 1.2.2 § 14 HeimG

Sofern ein gesetzlich geschütztes, übergeordnetes öffentliches Interesse testamentarischen Begünstigungen entgegensteht, so sind diese gem. § 134 BGB nichtig. Zu diesen Verbotsgesetzen gehören insbesondere die Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG)[1]. Namentlich untersagt § 14 Abs. 1 HeimG letztwillige Verfügungen mit Vermögenswert von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen H...mehr

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Das Testament / 2.1.3.6 Bedürftigentestament: Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel bei verschuldeten Abkömmlingen oder Ehegatten

Ist der Ehegatte oder ein Abkömmling des Erblassers verschuldet, so wird der Erblasser daran interessiert sein, sein zu vererbendes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger des Verschuldeten zu entziehen und letzterem dennoch möglichst unpfändbare Nutzungen der Vermögenssubstanz zukommen zu lassen. Im Hinblick auf überschuldete Abkömmlinge ist dies bereits unter den Voraussetzungen...mehr

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Das Testament / 2.8.1 Vererbung eines Einzelunternehmens

Der vorgenannte Grundsatz, dass möglichst nur eine Person zum alleinigen Erben und weitere Erbberechtigte zu Vermächtnisnehmern eingesetzt werden sollten, gilt prinzipiell auch für den Fall, dass ein Einzelunternehmen zu dem zu vererbenden Vermögen gehört und dieses fortgeführt werden soll.[1] Denn der Betrieb eines Handelsgeschäfts in Erbengemeinschaft wirft unnötige Schwie...mehr

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Das Testament / 1.2.1 Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht schränkt gem. §§ 2303 ff. BGB als Ausdruck familiärer Solidarität die Testierfreiheit ein, indem Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner von Gesetzes wegen auch dann im Umfang des halben gesetzlichen Erbteils am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. ...mehr

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Das Testament / 1.3 Höchstpersönliche Errichtung

Da die Testierfreiheit ein individuelles und höchstpersönliches Recht ist, kann ein Erblasser sein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB) und weder die Entscheidung über die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung (§ 2065 Abs. 1 BGB) noch die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, noch die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung einem anderen üb...mehr

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Das Testament / 2.9.4 Teilungsverbot

Die Kehrseite der Teilungsanordnung ist das Teilungsverbot gem. § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB [1], dem allerdings wegen § 137 BGB nur schuldrechtliche Wirkung zukommt[2] und welches gem. § 2044 Abs. 2 BGB höchstens für die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall zulässig ist. Auch ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 749 Abs. 2, 3 BGB führt zur Unwirksamkeit der Anordn...mehr

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Das Testament / 2.9.2 Teilungsanordnung

Bei bestehender Miterbengemeinschaft können einzelne Nachlassgegenstände durch Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB letztwillig zugewendet werden. Da die Anordnung nur schuldrechtlich wirkt und nach dem Erbfall noch ein rechtsgeschäftliches Erfüllungsgeschäft erforderlich ist, können die Miterben einvernehmlich davon abweichen. Ohne Zustimmung der Miterben kann die Zuweisung nu...mehr

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Das Testament / 2.2.5 Grundstücksvermächtnis

Wenn der Erblasser einer Person ein Grundstück vermacht, so ist ausdrücklich zu regeln, dass die damit verbundenen Schulden und Lasten der Vermächtnisnehmer allein zu tragen hat. Des Weiteren erleichtert es den Vollzug des Grundstücksvermächtnisses, wenn der Vermächtnisnehmer zwecks Erfüllung des Vermächtnisses zum Testamentsvollstrecker ernannt oder unwiderruflich auf den T...mehr

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Das Testament / 2.5 Ehegattentestament – gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten

Ehegatten[1] steht es frei ihre letztwilligen Verfügungen in einer gemeinsamen Urkunde[2] niederzuschreiben und sich hierbei gegenseitig zum Erben einzusetzen (§§ 2265 ff. BGB). Die rechtliche Besonderheit beim sog. Ehegattentestament besteht darin, dass miteinander Verheiratete wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2270 f. BGB treffen können, die sodann gegenseitige Bindung...mehr

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Das Testament / 2.2.7 Vermächtnis eines Wohnungsrechts

Um Personen, die nicht erben sollen, zu versorgen kann der Erblasser ihnen unter anderem ein dingliches Wohnrecht vermachen, § 1093 BGB.[1] Das durch Vermächtnis eingeräumte Wohnungsrecht ist grundsätzlich unveräußerlich und unvererblich. Es erlischt mit Zerstörung der Wohnung. Eine Alternative stellt daher die Einräumung einer Wohnungsreallast dar, die sich nicht auf einen k...mehr

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Das Testament / 1.2.4 § 30 BtOG

Nach überwiegender Ansicht ist § 14 HeimG nicht auf Betreuungsverhältnisse[1] übertragbar. Deshalb hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Missbrauch des übertragenen Betreueramtes für Berufsbetreuer mit Wirkung ab 1.1.2023 durch § 30 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) eine entsprechende Regelung eingeführt. § 30 Abs. 1 Satz 2 BtOG verweist im Zusammenhang mit der Annahme v...mehr

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Das Testament / 2.7 Behindertentestament

Beim sog. Behindertentestament wird als Grundstruktur eine Kombination von Nacherbfolge bzw. Nachvermächtnis, Testamentsvollstreckung und einer Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker vorgeschlagen.[1] Als Standardlösung[2] bietet sich für Eheleute, die behinderte und nicht behinderte Kinder haben, an die behinderten Kinder schon vor den nicht behinderten Kindern a...mehr

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Das Testament / 2.10.2 Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmittel im Behindertentestament

Auch beim sog. Behindertentestament bietet es sich an Testamentsvollstreckung anzuordnen, insbesondere um den Nachlass für die nicht behinderten Erben zu bewahren und das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.[2] Aufgrund des in § 2 Abs. 1 SGB XII verankterten "Nachranggrundsatzes" erhält nur der staatliche Hilfen, der weder über ausreichendes Einkommen (§ ...mehr

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Das Testament / 2.1.3.2 Vor- und Nacherbfolge als Gestaltungsmittel zur getrennten Zuwendung von Nutzung und Substanz

Wenn der Erblasser seinen Erben die Substanz seines Vermögens längerfristig bewahren will, er aber absehen kann, dass nach seinem Tod kurz- bis mittelfristig Personen aus seinem Nachlass versorgt werden müssen, so kann er die zu versorgende Person zum Vorerben und die Person, der die Substanz des Vermögens zukommen soll, als Nacherben einsetzen. Dies betrifft etwa den Fall, ...mehr

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Das Testament / 2.6.2 Vermächtnislösung

Ohne das gemeinschaftliche Kind den starren Zwängen der Vorerbenstellung zu unterwerfen, kann der Ausschluss des anderen Elternteils von der Erbfolge auch auf schuldrechtlichem Weg erreicht werden durch das aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis auf den Überrest[1]. Hierzu ordnet der Erblasser an, dass sein beim Tod des Kindes noch vorhandener Nachlass an eine dritte ...mehr

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Das Testament / 1.2.6 Erbrechtsstatut

Grenzen der nach deutschem Recht bestehenden Testierfreiheit können sich weiterhin aus etwa anwendbarem ausländischem Erbrecht ergeben. Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Gereg...mehr

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Das Testament / 2.9.1 Vorausvermächtnis

Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis an einen Erben, das nicht auf seinen Erbteil anzurechnen ist, vgl. § 2150 BGB. Der vermachte Gegenstand ist vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben auszusondern und dem Bedachten zu übertragen. Wichtig Der im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendete Gegenstand unterfällt weder den Beschränkungen der Vorerbschaft noch der Te...mehr

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Das Testament / 2.6 Geschiedenentestament

Das Geschiedenentestament ist dadurch gekennzeichnet bei gemeinsamen Kindern den geschiedenen Ehegatten weitestgehend aus der Erbfolge auszuschließen und darüber hinaus dem gemeinsamen Kind so wenig Beschränkungen wie möglich aufzuerlegen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht, da der andere Elternteil nicht nur über die elterlichen Sorge[1] (Vermögenssorge) Einfluss auf di...mehr

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Das Testament / 2.1.5.2 Bedingung

Will der Erblasser eine bestimmte Person nur für den Fall als Erbe einsetzen, dass sie ein gewünschtes Verhalten zeigt, so kann die Erbeinsetzung von einer aufschiebenden (§ 2074 BGB) und die Erbenstellung von einer auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB) abhängig gemacht werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der auflösend bedingt eingesetzte Erbe faktisch befreiter Vorerbe ...mehr

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Das Testament / 2.2.4 Rentenvermächtnis

Zur längerfristigen Versorgung von Personen, die nicht erben, eignet sich das auf feststehende Geldzahlungen gerichtete Rentenvermächtnis, das durch eine Wertsicherungsklausel gegen die Wirkungen der Inflation gesichert werden kann. Die Modalitäten der Leibrentenzahlung richten sich bei Auslegungsschwierigkeiten nach §§ 759 f. BGB. Zweckmäßig ist ein Rentenvermächtnis nur dan...mehr

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Das Testament / 2.1.1.3 Einsetzung eines Alleinerben zwecks Nachlassauseinandersetzung

Anstatt Testamentsvollstreckung zwecks Nachlassauseinandersetzung anzuordnen, kann der Erblasser auch eine Vertrauensperson zum Alleinerben einsetzen und diesen mit Universalvermächtnis oder Quotenvermächtnissen, gegebenenfalls ergänzt durch Stückvermächtnisse, beschweren, die den Nachlass ausschöpfen. Die Vergütung[1] erfolgt durch Vorausvermächtnis. Die Stellung des Allein...mehr

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Das Testament / 2 Gesetzlich typisierte Arten testamentarischer Verfügungen

Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Testierenden ist gesetzlich eingeschränkt auf die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Teilungsanordnung, die Auflage, die Testamentsvollstreckung und die Rechtswahl [1]. Damit bezweckte der Gesetzgeber eindeutige erbrechtliche Gestaltungen. Praxis-Tipp Bei Auslandsbezug empfiehlt sich dringend eine Rechtswahl, sobald Immobilien in den Na...mehr

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Das Testament / 1.2.3 Beamte, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Vorsicht geboten ist darüber hinaus bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in deren beruflicher Funktion[1], da der genannte Personenkreis gem. § 71 Abs. 1 BBG sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen, gem. § 19 Abs. 1 SG und gem. § 3 Abs. 2 TVöD Belohnungen oder Geschenke in Bezug au...mehr

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Das Testament / 2.2.9 Weitere Vermächtnisarten

Bei einem Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) wird der Beschwerte verpflichtet, dem Bedachten Eigentum an einem Gegenstand zu verschaffen, der beim Erbfall nicht zum Nachlass gehört. Bei dem in § 2155 BGB geregelten Gattungsvermächtnis schuldet der Beschwerte die Eigentumsverschaffung an einem nur der Gattung nach bestimmten Gegenstand. Dieser hat den individuellen Verhältn...mehr

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Das Testament / 2.2.8 Herausgabevermächtnis

Alternativ zum Nießbrauchsvermächtnis oder zur Vor- und Nacherbschaft als befreiter Vorerbe können sich Ehegatten, wenn der länger Lebende hinsichtlich seines eigenen Vermögens weitgehend frei sein, aber hinsichtlich des restlichen Nachlasses des zuerst Versterbenden gebunden werden soll, gegenseitig zu unbeschränkten Erben einsetzen und ihren Abkömmlingen einen Anspruch ge...mehr

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Das Testament / 2.1.5 Negative Regelung der Erbeinsetzung Pflichtteilsentziehung

Als negative Ausgestaltung der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht es dem Erblasser in einem gewissen Rahmen frei seine gesetzlichen Erben von ihrer Teilhabe an seinem Nachlass auszuschließen. Da das BVerfG[1] dem Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge Verfassungsrang beigemessen hat, kommt ein völliger Ausschluss vom Nachlass nur in Betracht, wenn der Abkömmlin...mehr

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Das Testament / 2.1.8 "Erbeinsetzung von Haustieren"

Ein Tier kann aufgrund seiner rechtlichen Gleichstellung mit Sachen (§ 90a BGB) und mangels (natürlicher oder juristischer) Personeneigenschaft nicht Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB sein, sodass eine diesbezügliche Erbeinsetzung definitiv ausscheidet. Gleichwohl kann einem Erblasser daran gelegen sein, dass Erben oder Vermächtnisnehmer testamentarisch zu...mehr

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Das Testament / 2.9.3 Übernahmerecht

Zuletzt kann der Erblasser einem Miterben das Recht einräumen einen bestimmten Gegenstand zum Verkehrtswert oder einem anderen Wert aus dem Nachlass zu entnehmen. Das Übernahmerecht kann als Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung ausgestaltet sein[1]. Als Vorausvermächtnis bedeutet dies, dass der Gegenstand unter der Bedingung vermacht wird, dass der Vermächtnisnehmer sein...mehr