Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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AGS 11/2020, Zusätzliche Ge... / 1 Sachverhalt

Der vormalige Angeklagte wurde mit Urteil des AG wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sein Pflichtverteidiger fristgerecht ein unbezeichnetes Rechtsmittel ein, das im Weiteren nicht weiter konkretisiert wurde und das, da nach dem Inhalt der gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung einge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I. Sowohl die leiblichen Eltern (einschließlich des sog. nichtehelichen Vaters) als auch die Adoptiveltern. Bei einer künstlichen Befruchtung ist Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB), auch wenn sie...mehr

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AGS 11/2020, Zusätzliche Ge... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Unterrichtet der Verteidiger das Gericht von einem Verfahrenshindernis – hier § 206 StPO –, sodass das Verfahren eingestellt werden muss, liegt eine ausreichende Mitwirkung vor. Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger das Gericht über den Tod des Mandanten unterrichtet.[1] Anders verhält es sich dagegen, wenn dem Gericht das Ableben des Angek...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Abs. 1 StKl. II Nr. 3)

Rz. 51 [Autor/Stand] Es handelt sich dabei um Neffen und Nichten im allgemeinen Sprachgebrauch – unabhängig von der Blutsverwandtschaft bei der gesetzlichen Erbfolge.[2] Auch Adoptivkinder und Stiefkinder fallen unter die Abkömmlinge der Geschwister.[3] Die Enkelkinder von Geschwistern (sog. Großneffen und Großnichten) fallen unter Steuerklasse III. Die Geschwister der Elter...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Ergänzender Hinweis: Nr. 79–90 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 79 ff.). Schrifttum: Bloy, Zur Systematik der Einstellungsgründe im Strafverfahren, GA 1980, 161, NStZ 1982, 230; Bornheim, Strategien zur Verfahrenseinstellung, PStR 2000, 32; Brete/Thomsen, Anspruch auf Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wistra 2008, 367; Burhoff, Einstellung des Verfahren...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Personen der Steuerklasse II (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Personen i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 1 bis 7 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 47 ff.) erhalten einen Freibetrag von 20 000 Euro. Dass nunmehr Geschwister und Eltern bei der Zuerkennung von Freibeträgen wie Außenstehende behandelt werden (Eltern nur soweit es nicht um Erwerbe von Todes wegen geht) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß[2],...mehr

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AGS 11/2020, Beschwerde geg... / 1 Sachverhalt

Die Parteien im Verfahren des LG sind Schwestern. Sie sind Miterbinnen zu je 1/2 nach dem Tod ihrer Mutter. Die Klägerin hat vor dem LG eine Stufenklage erhoben, mit welcher sie in der ersten Stufe Auskunft über den Wert eines Grundstückes verlangt hat, welches der Beklagten von der Mutter zu Lebzeiten zugewendet wurde, und außerdem eine Auskunft über den Bestand des Nachlas...mehr

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ZErb 11/2020, Bedarf das St... / III. Die materiell-rechtliche Lage

Nach § 81 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der schriftlichen Form. Ausnahmen finden sich in den §§ 81 ff. BGB nicht,[10] so dass ein Teil der Literatur[11] und der obergerichtlichen Rechtsprechung[12] mit dem Wortlaut die Schriftform auch dann genügen lässt, wenn sich der Stifter zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet. Ein a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ehegatte fällt unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB).[3] Ob er dauernd getrennt lebte, ist unerheblich. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte[4] fällt unter die Steuerklasse II (Nr. 7) ebenso der Partner einer rechtskräftig für nichtig ...mehr

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ZErb 11/2020, Darlehensrück... / 1 Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines der Beklagten zu 1) gewährten Darlehens sowie um die Auseinandersetzung des Nachlasses nach der am 17.2.2015 verstorbenen Frau Monika G. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet). Die Erblasserin gewährte der Beklagten zu 1), die erhebliche Verluste erwirtschaftete, ein Gesellschafterdarlehen. Am 18.12.2013 schlossen die Erbla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtszustand für Erwerbe vor dem 25.6.2017

Rz. 33 [Autor/Stand] Mit Urteilen vom 10.5.2017 hatte der BFH [2] kurz vor dem Inkraftreten der Neuregelung ab dem 25.6.2017, dass auch beschränkt Steuerpflichtige beim Tod des Ehegatten den vollen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 Euro erhalten – unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb. Einen nur anteiligen Ansatz nach dem Verhä...mehr

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AGS 11/2020, Keine Wiederei... / 2 Aus den Gründen

A. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist zwar nach §§ 56 Abs. 2 S. 1,33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 RVG statthaft, aber verfristet. Denn die Beschwerde ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG beim SG eingelegt worden. Der Beschluss des SG ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 28.4.2020 zugestellt worden....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Außerordentliche Rechtsbehelfe

a) Wiederaufnahme des Verfahrens Rz. 840 [Autor/Stand] Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient der Beseitigung fehlerhafter rechtskräftiger Urteile oder Strafbefehle (vgl. §§ 359, 373a StPO). Sie ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, weil eine Durchbrechung der Rechtskraft erfolgt. Wurde das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steuerklasse III

Rz. 61 [Autor/Stand] Alle übrigen zuvor nicht genannten Erwerber (z.B. Zweckzuwendungen nach § 8 ErbStG) erwerben in Steuerklasse III. Aus dem Kreis der Verwandten sind das vor allem die Großneffen und Großnichten, die "angeheirateten" Onkel und Tanten aus dem Kreis der Verschwägerten, die Cousinen und Cousins (Base – Vetter), das Pflegekind, sowie nichteheliche eingetragene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ehegattenfreibetrag, Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. § 15 ErbStG Rz. 16 und 56). Rz. 12 [Autor/Stand] Die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Freibeträge für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterscheidet nicht zwischen eigenen leiblichen, adoptierten Kindern und Stiefkindern. Folglich müsste der Freibetrag auch Stiefkindern zustehen.[2] Die Finanzverwaltung hat bisher dazu noch keine Stellung genommen, auch nicht in ErbStR 2019. Die Kinder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und deren Kinder, sofern jene verstorben sind, ...mehr

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FF 11/2020, Die Patientenverfügung in Coronazeiten - mutig oder lebensgefährlich?

Dies beschäftigt derzeit viele Leute, die sich fragen, ob sie einen schwerwiegenden Fehler begangen haben., als sie sich dazu haben überreden lassen. Offensichtlich wird die Befürchtung gehegt, dass bei Erwähnung einer Patientenverfügung die Ärzte lieber gleich in die Kaffeepause gehen statt zu helfen. Bevor Sie jedoch in blinden Aktionismus verfallen, schauen wir uns Ihre Än...mehr

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AGS 11/2020, Keine Wiederei... / 3 Anmerkung

1. Niemand ist fehlerfrei! Es erstaunt dennoch, dass es überhaupt zu einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung gekommen war.[1] Der Standpunkt des beigeordneten Rechtsanwalts ist indes "sportlich", sich als erfahrener Sozialrechtler auf eine offenkundig fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berufen zu wollen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher nur kons...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (s. § 3 ErbStG Rz. 250) angeordnet ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder begründet werden oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden ( § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ). Die Übertragung des Vermögens unterliegt grundsätzlich der Steuerklasse III, sofern tatsächlich eineZuwendung als Stiftungsausstattung vorliegt.[2]...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 42 [Autor/Stand] Ein Strafverfahren ist unzulässig, wenn eine Prozessvoraussetzung – gleichbedeutend mit dem in der StPO verschiedentlich verwendeten Begriff des Verfahrenshindernisses (vgl. §§ 206a, 260 Abs. 3, § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO) – nicht erfüllt ist. Sie müssen so schwer wiegen, dass von ihrem (Nicht-)Vorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängt....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Hauptverhandlung

Rz. 661 [Autor/Stand] Der wichtigste Abschnitt des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. Unabhängig von den vorher getroffenen Ermittlungen hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch einmal alle Beweise zu erheben. Für das Urteil sind allein die hier getroffenen Ergebnisse maßgeblich (§ 261 StPO). a) Ablauf der Hauptverhandlung Rz. 662 [Autor/Stand] Der Ablauf der Hauptve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einstellung des Verfahrens

Rz. 553 [Autor/Stand] Die StPO regelt in verschiedenen Vorschriften die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, die auch die selbständig ermittelnde FinB in Anspruch nehmen kann (s. auch Nr. 81–83 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 81 ff.). Die AO enthält daneben in § 398 AO eine Sonderregelung zur Einstellung wegen Geringfügigkeit und in § 398a AO zum Absehen einer Verfolgung i...mehr

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Finnland / 5. Ausgleichsverfahren im Todesfall

Rz. 20 Der überlebende Ehegatte hat im finnischen Recht nicht die Stellung eines Erben. Verstirbt einer der Ehegatten, gilt hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens Folgendes: Steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu, kann er diesen dem Erben gegenüber geltend machen. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten geringer als das des Erblassers, muss differenzier...mehr

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Finnland / d) Güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall

Rz. 37 Dem überlebenden Ehegatten stehen im finnischen Recht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besondere Rechte zu.[20] Unabhängig von der Frage, welches Recht auf das Güterrechtsstatut anzuwenden ist, hat der überlebende Ehegatte das ihm nach finnischem Recht zustehende Recht, die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung oder eine sonstige Wohnung sowie Mobiliar, wie im...mehr

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Dänemark / 6. Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten

Rz. 39 Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Neben Abkömmlingen erbt er nachlasssteuerfrei ½ des Nachlasses (§ 9 Abs. 1 des Erbgesetzes [arvelov – ARL]), neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung das gesamte Vermögen (§ 9 Abs. 2 ARL).[26] Bei Gütergemeinschaft erhält er zudem im Voraus seinen Anteil am Gesamtgut (boslod), womit die Erbschaft nur noch den Anteil des Erblasse...mehr

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Katalonien / b) Auflösung von Todes wegen

Rz. 57 Die Wirkungen der Auflösung von Todes wegen sind mit denen der Ehe völlig vergleichbar. Der überlebende Partner hat ein Anrecht auf den Hausrat und auf die Vorteile des sog. Jahres des Witwenstands (Art. 234–14 CCCat; vgl. Rdn 16 f.). Die Rechte aus der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge des verstorbenen Lebenspartners entsprechen vollumfänglich denen eines verwi...mehr

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Katalonien / V. Ehewirkungen von Todes wegen

Rz. 16 Abgesehen von den Erbrechten, die dem verwitweten Ehegatten infolge der gewillkürten und gesetzlichen Erbfolge zustehen, räumt ihm das Gesetz das Recht ein, die Güter des Haushalts zu erwerben, d.h. Wäsche, Utensilien und Möbel der Familienwohnung, es sei denn, sie haben einen außerordentlichen Wert (Art. 231–30 CCCat). Ebenso besteht für den verwitweten Gatten das Re...mehr

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Belgien / bb) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes durch Tod eines Ehegatten

Rz. 43 Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch Tod eines Ehegatten wird das Gesamtgut mit den Erben des Verstorbenen nach den Grundsätzen über die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten aufgeteilt (vgl. Art. 1431 ZGB; siehe Rdn 42), es sei denn, ehevertraglich wurde vereinbart, dass der Überlebende das Gesamtgut vollständig übernimm...mehr

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Österreich / c) Tod des Verpflichteten

Rz. 181 Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über (§ 78 Abs. 1 EheG). Der Berechtigte muss sich aber in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; etwa auch eine Witwen- bzw. Witwerpension.[292] Überdies können die Erben, wenn sie unzumutbar belastet wären oder die...mehr

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Österreich / a) Verwirkung, Tod des Berechtigten

Rz. 182 Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht (Drohungen, Tätlichkeiten, Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beschimpfungen, nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Kontaktrechts[293]) oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel (Prostituti...mehr

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Portugal / a) Unterhalts- und Ausgleichsansprüche

Rz. 103 Ausgleichs- oder Unterhaltsansprüche sieht das portugiesische Gesetz über die união de facto nicht vor. Hier wird im Grunde eine Analogie zur Ehe abgelehnt und ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht sowie Abhilfe nach anderen allgemeinen Regeln u.a. des Schuld- und Sachenrechts gesucht. Für den Unterhalt nach einem Todesfall bei heterosexuellen Partnern ist ein Unterh...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Rz. 60 Als solche können nach luxemburgischem Eherecht Zuwendungen gelten, die Eheleute sich in ihrem Ehevertrag zugestanden haben und die über den Rahmen des gesetzlichen Güterrechts hinausgehen. Beispiele:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Volladoption

Rz. 98 Eine Volladoption kann nur von einem Ehepaar oder von in Partnerschaft lebenden Personen beantragt werden. Das zu adoptierende Kind darf zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags nicht älter als 16 Jahre sein und nicht jünger als drei Monate. Ausnahmsweise kann die Volladoption auch von einem Ehegatten allein beantragt werden, wenn dieser beabsichtigt, das Kind ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 4. Erlöschen, Ausschluss und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Rz. 69 Die Unterhaltszahlung an den bedürftigen Ehepartner erlischt automatisch bei dessen Wiederheirat oder im Todesfall eines Ehepartners. Die Unterhaltspflicht geht also nicht auf die Erben über. Normalerweise steht dem Unterhaltsberechtigten beim Tode seines früheren Partners eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu (siehe Rdn 70). Abgesehen von dem automati...mehr

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Dänemark / 1. Ehevertrag

Rz. 56 Bereits das ÆRL verlieh den Ehegatten sehr weitreichende Möglichkeiten, durch Ehevertrag ihre Vermögensverhältnisse untereinander zu gestalten. Das ÆFL führt diese Optionen fort, beinhaltet allerdings einige zusätzliche Erweiterungen sowie Präzisierungen der Gestaltungsmöglichkeiten. Die Bestimmungen sind im Abschnitt II (Kapitel 4 bis 8, §§ 12 bis 25) ÆFL konzentrier...mehr

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Großbritannien: Schottland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 21 Neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership), deren Rechtsfolgen im gesamten Vereinigten Königreich vollständig an die der Ehe angeglichen wurden, hat Schottland auch Regelungen zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (cohabitation) gesetzlich eingeführt.[31] Voraussetzung für entsprechende Gerichtsanordnungen ist grundsä...mehr

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Griechenland / a) Anspruch auf Zugewinnausgleich

Rz. 62 Art. 1400–1402 und 1397 ZGB regeln den gesetzlichen Güterstand des griechischen Eherechts (Gütertrennung mit Anspruch auf Teilnahme am Zugewinn). Art. 1400 ZGB sieht Folgendes vor: "Wenn die Ehe aufgelöst wird oder nichtig ist und sich das Vermögen eines der beiden Ehegatten seit der Eheschließung vermehrt hat, so kann der andere Ehegatte, wenn er zu dieser Zunahme de...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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Portugal / I. Allgemeines

Rz. 1 Hauptquelle des portugiesischen Familienrechts und somit auch des heutigen Ehe- und Ehescheidungsrechts ist der Código Civil (Zivilgesetzbuch) von 1966 i.d.F. der Reform vom 25.11.1977 (mit späteren Änderungen). Maßgebliche Änderungen gehen auf den staatlichen Umsturz von 1974 zurück wie auch auf die daraufhin erlassene neue demokratische Verfassung von 1976. So wurde ...mehr

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Österreich / a) Gütergemeinschaft

Rz. 62 Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung durch Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ausschließen.[92] Im Gesetz ist nur die praktisch kaum anzutreffende Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt (§ 1234 ABGB). Bei dieser ist das Vermögen der Gatten zu deren Lebzeiten getrennt; erst mit dem Tod eines Gatten entsteht die Gemeinschaft am Vermö...mehr

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Frankreich / IV. Auswirkungen der Ehe auf die Sozialversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die Altersversorgung

Rz. 141 Jeder in Frankreich angestellte – auch ausländische – Arbeitnehmer ist nach Art. L 111–2–2 Code de la sécurité sociale versicherungspflichtiges Mitglied der französischen Sozialversicherung. Diese umfasst insbesondere Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Rentenversicherung, Todesfall, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Die So...mehr

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Ungarn / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 104 Für Verfahren betreffend persönliche oder vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten sind gem. § 102 Abs. (1) IPRG ungarische Gerichte international zuständig, wennmehr

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Dänemark / I. Vermögensteilung

Rz. 124 Im Falle einer Scheidung (oder einer der Scheidung vorausgehenden Trennung, separation) teilen die Ehegatten ihre Vermögensmassen zu gleichen Teilen (also hälftig), es sei denn, sie haben im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Trennung eine anderweitige Vereinbarung über die Vermögensteilung getroffen (so § 5 i.V.m. § 32 ÆFL). Rz. 125 Der konkrete Rahmen für die G...mehr

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Frankreich / II. Folgen der concubinage

Rz. 258 Zivilrechtlich werden nichteheliche Lebensgefährten grundsätzlich wie Fremde behandelt. Jeder kann die Beziehung jederzeit frei beenden. Bei Beendigung der Beziehung bestehen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gegenseitige Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. So ist z.B. bei Mitarbeit eines Partners beim Hausbau des anderen Partners hierfür ein Rechtsgru...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 99 Gemäß Art. 38 Abs. 1 FamKodex können die Ehegatten ehevertraglich Regelungen insbesondere vorsehen über:mehr

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Niederlande / 1. Pensionseinspruch

Rz. 116 Gegen einen einseitigen Antrag auf Ehescheidung kann Einspruch wegen einer allfälligen Pension (Hinterbliebenenrente) erhoben werden. Dies ist in Art. 1:153 BW geregelt. Würde als Folge der beantragten Ehescheidung eine bestehende Aussicht auf Auszahlung an den anderen Ehegatten im Todesfall des Ehegatten, der den Antrag gestellt hat, verloren gehen oder in beträchtl...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 35 Bei der Einkommensteuer (income tax) hat die Ehe kaum Auswirkungen, da jeder Ehegatte sein persönliches Einkommen wie ein Nichtverheirateter zu versteuern hat. Lediglich verheiratete Paare, bei denen ein Ehegatte über 65 Jahre alt ist, können einen geringfügigen zusätzlichen Freibetrag (married couples allowance) geltend machen. Unterhaltszahlungen an den getrennt leb...mehr

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Deutschland / 4. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 112 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag privatautonom regeln (§ 1408 Abs. 1 BGB). Hierbei haben sie nicht nur das Recht, einen bestimmten Güterstand zu wählen, sondern können diesen auch inhaltlich abändern.[115] Nicht möglich ist allerdings die Bestimmung des Güterstandes durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches R...mehr

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Frankreich / ff) Abweichungen von der Halbteilung (avantages matrimoniaux)

Rz. 123 Auch bei der französischen participation aux acquêts kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 CC durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 CC der Unterschiedsbetrag zwischen den im Übrigen nach den al...mehr

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Serbien / 1. Altersversorgung

Rz. 34 Das Recht auf eine Hinterbliebenenrente (Familienrente) kann ausgeübt werden von Familienmitgliedern Rz. 35 Eine Witwe e...mehr