Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 3. Anrechnung des Eigengeschenks, § 2327 BGB

Rz. 114 Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, sind nach § 2327 BGB zu berücksichtigen und auch ohne ausdrückliche Anrechnungsbestimmung in Abzug zu bringen.[177] Bei der Ermittlung des Ergänzungsnachlasses ist das Eigengeschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und von dem daraus ermittelten Ergänzungsanspruch in voller Höhe abzuziehen.[178] Z...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Verfügungen unter Lebenden

Rz. 595 Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff. BGB) werden die vertraglich vereinbarten Anordnungen mit Vertragsabschluss bindend, d.h. unwiderruflich. Die Wirkungen des Erbvertrags als einer Verfügung von Todes wegen treten aber erst mit dem Erbfall ein. a) Rechtsstellung des Bedachten Rz. 596 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwi...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / e) Rechtsfolgen einer Rechtswahl

Rz. 25 Bei einer wirksam angeordneten Rechtswahl ist die Rechtsfolge, dass in kollisionsrechtlicher Wirkung die Rechtsnachfolge von Todes wegen, abweichend von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nicht dem Rechts des gewöhnlichen letzten Aufenthaltes unterstellt wird, sondern dem vom Erblasser gewählten Recht.[47] Bei einer unwirksam angeordneten Rechtswahl entfaltet diese schlichtweg k...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Die Vermächtnislösung

Rz. 380 Neben der Alleinerbenlösung besteht grds. auch die Möglichkeit, den Betrieb insgesamt im Wege des Vermächtnisses (Sachvermächtnis) auf den Nachfolger zu übertragen. Im Rahmen der Vermächtnislösung sind jedoch die Gesellschaftsform und bei der Vererbung einer persönlich haftenden Gesellschaftsbeteiligung die konkrete Nachfolgeklausel von entscheidender Bedeutung. Rz. ...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / I. Schiedsgericht/Mediation

Rz. 84 Um die Risiken, Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten eines Erbteilungsprozesses bzw. der richtigen Antragstellung zu vermeiden, können die Parteien durch einen einvernehmlichen Schiedsvertrag nach den §§ 1025 ff. ZPO, insbesondere § 1029 Abs. 2 ZPO, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einem Schiedsgericht zuführen.[50] Auch der Erblasser kann schon in seiner Ver...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Zuständigkeit

Rz. 163 Die örtliche Zuständigkeit ist konzentriert: Dasjenige Amtsgericht ist Insolvenzgericht für einen ganzen Landgerichtsbezirk, wo der Sitz des betreffenden Landgerichts ist (§ 2 Abs. 1 InsO). Landesrechtlich können abweichende Regelungen getroffen werden (§ 2 Abs. 2 InsO). Der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, also sein letzter Wohnsitz gem...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / B. Die Verwaltung des Nachlasses

Rz. 15 Fall als Einstieg Zwischen der Mutter und zwei Kindern – einer Tochter T und einem Sohn S – besteht nach dem Tod des Vaters eine Erbengemeinschaft. Die Mutter wurde zur Hälfte Miterbin, die Kinder zu je einem Viertel. Zum Nachlass gehört ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von 200.000 EUR. Über die Auseinandersetzung konnten sich die Erben wegen streitiger Ausgleichs...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / III. Staat des gewöhnlichen Aufenthalts/Staatsangehörigkeit

Rz. 15 Da sich das anzuwendende Erbrecht gemäß Art. 25 EGBGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist mit dem Mandanten zu erörtern, in welchem Land er sich in welchem Umfang aufhält und ob er ggf. einen späteren Umzug ins Ausland – wenn ja, in ...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / III. Amtsverfahren des Nachlassgerichts

Rz. 15 Das Nachlassgericht führt folgende Tätigkeiten von Amts wegen aus:mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / i) Exkurs: Getroffene Rechtswahl vor dem 17.8.2015

Rz. 29 Um letztwillige Verfügungen von Todes wegen, welche eine Rechtswahl enthalten, jedoch vor Inkrafttreten der EuErbVO errichtet wurden, in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, sind in Art. 83 EuErbVO eine Vielzahl von Fallkonstellationen kodifiziert worden, unter welchen die getroffene Rechtswahl auch nach Einführung der EuErbVO wirksam bleibt. Im Wesentlichen muss die Rechts...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Steuerforderungen

Rz. 85 Einkommensteuerforderungen, die auf Einkünfte entfallen, die der Erblasser bis zu seinem Tode erzielt hat, sind zweifelsfrei Erblasserschulden und damit Nachlassverbindlichkeiten.[114] Zu versteuernde Einkünfte, die nach dem Erbfall entstehen, sind Einkünfte des Erben und damit keine Nachlassverbindlichkeit, sondern Eigenverbindlichkeit des Erben. Der Steuersatz richt...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Allgemeines

Rz. 259 Der auf dem Gebiet des Erbrechts tätige Anwalt hat sich nach dem Erbfall häufig mit Fragen der Auslegung zweifelhafter letztwilliger Verfügungen von Todes wegen zu befassen. Da auslegungsbedürftige Verfügungen erhebliche Schwierigkeiten verursachen und von dem entsprechenden Ergebnis das weitere Vorgehen des Anwalts für den potenziellen Erben abhängt, ist insofern be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Zweck

Rz. 218 Der Erbe kennt im Allgemeinen bei Eintritt des Erbfalls weder sämtliche Aktiva noch sämtliche Passiva des Nachlasses. Vor allem von der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten hängt sein Risiko ab, ob er möglicherweise mit seinem eigenen Vermögen über den Nachlass hinaus haftet. Rz. 219 Um zuverlässig abklären zu können, welche Gläubiger Forderungen gegen den Nachlass habe...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Ausgesprochene Rück- oder Weiterverweisung auf das Recht eines Mitgliedsstaates

Rz. 49 Verweist das Recht eines Drittstaates, also eines Staates, welches die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert hat, so wird dieser im Recht des Drittstaates ausgesprochenen Renvoi angenommen. Bei diesem Verweis kann es sich um einen Rückverweis oder auch um einen Weiterverweis handeln.[90] Praktische Relevanz für den Anwendungsbereich der lit. a des Abs. 1 i...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / E. Übergangsregelungen für die ehemalige DDR

Rz. 51 Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Artikel 235 § 1 Abs. 1 EGBGB n.F. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Artikel 235 ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Deutsch-türkischer Konsularvertrag vom 28.5.1929

Rz. 6 Dieser Konsularvertrag wurde zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich geschlossen.[9] Nach dem Eintritt der Türkei in den Krieg wurde er aufgehoben, ist jedoch seit dem 26.2.1952 wieder in Kraft. Die relevanten erbrechtlichen Regelungen des Konsularvertrags finden sich in den §§ 12 ff. des Anhangs zu Art. 20. In § 14 des Konsularvertrags wird das auf di...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (1) Pfändungspfandgläubiger

Rz. 285 Der Anteil eines Miterben am ungeteilten Nachlass kann gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Nach Pfändung und Überweisung hat der Gläubiger nach allgemeiner Auffassung gem. § 1258 BGB das Recht, die Teilungsversteigerung zu betreiben.[310] Pfändung allein reicht nicht aus; erst die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt gewährt dem Gläubiger ein Recht a...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Allgemeines

Rz. 30 Die Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden bereits ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 S. 1 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verbindlichkeiten auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (bspw. Einkommensteuerschuld) beruhen.[30] Dort, wo nur eine höchstpersönliche Erfüllung möglich ist, findet kein Schuldenübergang statt...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / cc) Anfechtungserklärung

Rz. 546 Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen Vertragschließenden abzugeben, § 143 Abs. 2 BGB. Nach dem Tod eines Erblassers sind diejenigen Verfügungen, die zu seinen Gunsten angeordnet wurden, nicht mehr anfechtbar; sie sind gegenstandslos geworden. Hat der überlebende Erblasser oder haben die überlebenden Erblasser zugunsten dritter Personen Verfügun...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Mangelnde Testierfreiheit aufgrund Höferechts

Rz. 57 Um einer Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entgegenzuwirken, sieht das Anerbenrecht für den Fall des Erbgangs eine Sondererbfolge vor. Das Anerbenrecht will sicherstellen, dass der Hof immer nur an einen Rechtsnachfolger fällt, wobei die jeweiligen höferechtlichen Vorschriften entweder eine Sondererbfolge[89] oder die Zuweisung[90] im Wege eines ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 5. Das vorzeitige Unternehmertestament

Rz. 391 Gerade bei jüngeren Unternehmern stellt sich oftmals die Schwierigkeit, dass sie ihren Nachfolger noch nicht bestimmen können. Hier bietet sich die vermächtnisweise Zuwendung des Unternehmens an, verbunden mit der Bestimmung, dass ein Dritter den Nachfolger aus einem bereits feststehenden und abgrenzbaren Personenkreis auswählen soll.[450] Steht der Personenkreis noc...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Allgemeines

Rz. 31 Für Unterhaltsgläubiger gelten besondere Regeln: Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt (z.B. eines Kindes) erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Vom Erben als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist der Unterhaltsanspruch des Verwandten nur, wenn er auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gericht...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / bb) Schweigepflicht des Arztes

Rz. 138 Der Arzt hat gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, es sei denn, er ist von der Schweigepflicht entbunden, § 385 Abs. 2 ZPO. Die Umstände betreffend die Geschäftsfähigkeit gehören zur ärztlichen Schweigepflicht und sind dem Arzt auch im weit zu fassenden Sinne "anvertraut" i.S.v. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.[88] Die ärztliche Schweigepflicht endet nich...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 6. Schiedsvereinbarung bei vorweggenommener Erbfolge

Rz. 24 Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als Gesamtrechtsnachfolger auch al...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / C. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

Rz. 5 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Rz. 6 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und se...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / d) Anfechtbarkeit der vertraglichen bzw. bindenden Verfügung

Rz. 53 Ist die betreffende Verfügung von Todes wegen für den Erblasser anfechtbar – am häufigsten dürfte hier der Fall des § 2079 i.V.m. § 2281 BGB in Betracht kommen –, dann kann insoweit, als die Anfechtung zur Unwirksamkeit der betreffenden Verfügung führen würde, auch Nachlass verschenkt werden. Der Erblasser ist nicht gezwungen, erst anzufechten, um die Bindungswirkung ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Quoten- und Bruchteilsnießbrauch

Rz. 147 Dem Vermächtnisnehmer brauchen nicht sämtliche Nutzungen einer Sache zugewandt zu werden; möglich ist auch der Nießbrauch lediglich an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes oder beschränkt auf eine Quote der zu ziehenden Nutzungen (z.B. ⅔ für den Vermächtnisnehmer, ⅓ verbleibt dem Eigentümer). Dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil be...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 1. Unterschiedlicher Umfang der beiden Ansprüche

Rz. 139 Ist der erbvertraglich bzw. in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament Bedachte zugleich auch Pflichtteilsberechtigter, so können mit den Ansprüchen nach § 2287 BGB auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2326 BGB gegen den Erben oder gem. § 2329 BGB gegen den Beschenkten konkurrieren. Unterschiede:mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / III. Hilfe in Steuersachen

Rz. 92 Des Öfteren ist der Rechtsanwalt, gerade auf dem Gebiet des Erbrechts oder der Vermögensnachfolge, auch mit steuerlichen Fragen befasst. Beispielsweise wird er gesondert beauftragt, eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung für den Mandanten abzugeben. In diesem Falle richten sich seine Gebühren nach § 35 RVG i.V.m. §§ 23 bis 39 Steuerberatervergütungsverordnung i...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 10. Übernahmerecht

Rz. 376 Unter einem Übernahmerecht versteht man die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben solle, den betreffenden Gegenstand zu übernehmen und zwar entweder zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser festgesetzten Übernahmepreis. Das Übernahmerecht unterscheidet sich von der reinen Teilungsanordnung ...mehr

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§ 11 Der (Vor-)Nacherbe als... / Literaturtipps

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Die Zuordnung der Einkünfte zwischen Erbfall und Vermächtniserfüllung

Rz. 383 Schwierigkeiten bestehen bei der Vermächtnislösung bei der Zurechnung der Einkünfte zwischen Erbfall und Vermächtniserfüllung, da zunächst grundsätzlich der Erbe Inhaber der Einkunftsquelle ist.[439] Ausnahmsweise sind die zwischen Erbfall und Vermächtniserfüllung erzielten Einkünfte dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn dieser schon vor Vermächtniserfüllung als wi...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / VI. Auslegung

Rz. 30 Bei der Auslegung des Begriffs "gesetzliche Erbfolge" ist zu bedenken, dass dazu jetzt auch nichteheliche Abkömmlinge gehören. Grundsätzlich dürfte bei den §§ 2066, 2069 BGB die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende gesetzliche Erbfolge gemeint sein, sofern sich kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Erblassers aus der Verfügung ergibt. Hinweis Ist in Verfügungen ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Fortsetzungsregelung

Rz. 530 Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Damit wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern – ohne Teilnahme der Erben des Verstorbenen – fortgesetzt. Im Hinblick auf die bis 30.6.1998 geltende geset...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / e) Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Pflichtteilsprozess

Rz. 17 Solange nicht wirksam festgestellt wurde, dass der Erblasser nicht der Vater eines Kindes ist, muss das im Pflichtteilsstreit berufene Gericht das Kind als Abkömmling behandeln. Ohne Belang ist, ob ein Privatgutachten die Verwandtschaft im konkreten Fall ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn von dem rechtlichen Vater lebzeitig ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren z...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 331 Probleme können auch entstehen, wenn für das Behindertentestament Vor- und Nachvermächtnis gewählt werden. Auch wenn dies, ebenfalls in Verbindung mit einer Dauertestamentsvollstreckung, zu Lebzeiten des Behinderten zunächst die gleiche Wirkung entfaltet wie eine Vor- und Nacherbschaft, entstehen doch beim Tod des Kindes mit Eintritt des Nachvermächtnisfalles erhebli...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / b) Ausländisches notarielles Testament

Rz. 11 Auch bei einem ausländischen notariellen Testament ist in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 1 GBO der Nachweis der Erbfolge durch die in öffentlicher Urkunde niedergelegte Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift möglich. Ob eine öffentliche Urkunde vorliegt, hat das Registergericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, §§ 26, 30 FamFG, § 438 ZPO.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Entziehung wegen Lebensnachstellung (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 251 Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet. Dies ist dann der Fall, wenn der ernsthafte Wille betätigt wird, den Tod des anderen herbeizuführen, wobei ein einmaliger Versuch genügt. Beharrlich...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 8. Mängel des Erbscheinsantrags

Rz. 86 Bei behebbaren Mängeln hat das Nachlassgericht in analoger Anwendung von § 18 GBO eine Zwischenverfügung zu erlassen. Sind die Mängel nicht behebbar, ist der Antrag sofort zurückzuweisen. Verweigert bspw. beim Berliner Testament ein Abkömmling bei der Stellung des Erbscheinsantrags nach dem zuletzt verstorbenen Elternteil grundlos eine durch Zwischenverfügung angeforde...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / dd) Grundbuchmäßige Absicherung mittels Reallast

Rz. 228 Die Rentenzahlungspflicht kann durch eine im Grundbuch einzutragende Reallast gesichert werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Absicherung durch Bestellung einer Reallast gewähren will, so muss sie zusätzlich zu dem Rentenversprechen vermächtnisweise gewährt werden. Mit der Reallast erhält der Vermächtnis...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 1. Testamentsform

Rz. 3 Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte[7] Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall[8] haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist.[9] Das Schiedsgericht kann im Rahmen s...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / B. Die Wahl des richtigen Güterstandes

Rz. 11 Durch die Wahl des richtigen Güterstandes kann somit die Erb- und Pflichtteilsquote aller am Erbfall Beteiligten beeinflusst werden. Der Anwalt, der einen Mandanten bezüglich eines Testamentes berät, hat dies immer zu berücksichtigen. Besteht nämlich beispielsweise die Gefahr, dass sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüchen...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 334 Nach einer früheren Entscheidung des BGH[358] sollte der Sozialhilfeträger bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche eines behinderten Kindes unabhängig von dessen eigener Entscheidung auf sich überleiten und geltend machen können. Die Auslegung sog. Behindertentestamente ergebe jedoch regelmäßig, dass für ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 2. Verjährungsfrist

Rz. 63 Für die erbrechtlichen Ansprüche im 5. Buch des BGB ist seit 2010 die bis dahin geltende grundsätzlich 30-jährige Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. entfallen. Seither gilt ganz überwiegend die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Rz. 64 Abweichend hiervon gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist nachmehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 12. Schiedsvereinbarung bei vorweggenommener Erbfolge

Rz. 33 Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers/Ausstattungsgebers/Übergebers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / f) Pflichtteilsansprüche

Rz. 241 Wenn ein vor dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge am Vater und/oder an den väterlichen Verwandten ausgeschlossen ist (in Testamenten war lange Zeit die Formulierung üblich: "Nichteheliche Kinder werden in der väterlichen Linie von jeglichem Erbrecht ausgeschlossen"), führt dies gem. §§ 2303 ff. BGB für die nunmeh...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 154 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB, in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin.[322] Da die EuErbVO erst seit dem 17.82015 in Kraft ist, besitzt der § 2369 BGB a.F. noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben,...mehr

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§ 32 Mediation / II. Fall 2: "Das ungerechte Testament"

Rz. 9 In die Mediation kamen zwei Geschwister, Frau M., 45 Jahre alt und Herr M., 47 Jahre alt. Frau M. hatte die gemeinsame Mutter bis zu deren Tod gepflegt, nachdem der Vater bereits Jahre zuvor gestorben war. Sie hatte für die Pflege ihrer Mutter von dieser Geldgeschenke erhalten, von denen sie ihrem Bruder berichtet hatte. Das Testament der Mutter bestimmte ihre Tochter zu...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 8. Kosten, Gegenstandswert

Rz. 699 Der Gegenstandswert einer Vorsorgevollmacht ist gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Wertbestimmung im vermögensrechtlichen Bereich ist das Aktivvermögen. Wegen des im Innenverhältnis auf die Zeit der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers beschränkten Anwendungsbereichs ist jedoch ein Wertabschlag von 10 % bis 50 % vorzu...mehr