Fachbeiträge & Kommentare zu Überschuldung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten au...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) Allgemeines

Rz. 105 In persönlicher Hinsicht kann nur gegenüber Abkömmlingen (ehelichen wie nichtehelichen, gleich welchen Grades) die Pflichtteilsbeschränkung angeordnet werden. Nicht möglich ist dies aber gegenüber dem Ehegatten oder den pflichtteilsberechtigten Eltern; werden ihnen gegenüber solche Belastungen verfügt, so greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 2306, 2307 BGB ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subjektive Voraussetzungen.

Rn 13 Der Erbe muss Kenntnis vom Insolvenzgrund haben oder zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erbe weiß, dass die nötigen Zahlungsmittel fehlen und er daher dauerhaft außerstande sein wird, die wesentlichen fälligen Forderungen zu erfüllen. Sie ergibt sich aus den Tatsachen, die ihm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragspflicht.

Rn 2 Der endgültige (nicht der ›werdende‹, Köln NZI 2012, 1030 [OLG Köln 23.11.2011 - 2 U 92/11]) Erbe (auch der Miterbe) ist verpflichtet, unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung des Nachlasses hat, wobei die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gem II der Kenntnis in I gleichsteht...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / d) Gefährdung des späteren Erwerbs

Rz. 109 Weiter ist erforderlich, dass durch die Verschwendung oder Überschuldung der spätere Erwerb erheblich gefährdet wird. Objekt der Gefährdung kann nur der Erb- oder Pflichtteil des Abkömmlings sein, da ja auch nur dieser durch die Anordnungen geschützt werden kann.[295] Eine erhebliche Gefährdung liegt dann vor, wenn nach objektiven Gesichtspunkten zu erwarten ist, das...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Grundsätzliches und Normzweck

Rz. 102 § 2338 BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, abweichend von § 2306 BGB, der der erbrechtlichen Gestaltung doch enge Grenzen setzt, den Pflichtteilsberechtigten mit weit reichenden Anordnungen zu belasten. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht dient dabei zum einen dem wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten, dessen erbrechtlicher Erwerb ohne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 56 In einer Patronatserklärung verspricht der ›Patron‹ (zB die Konzernmuttergesellschaft) idR ggü dem Gläubiger (zB Bank) eines Dritten (zB der Tochtergesellschaft) – dem Protégé – ein bestimmtes Verhalten, das die Aussichten auf Vertragserfüllung ggü dem Gläubiger (zB Rückzahlung eines Kredits durch die Tochtergesellschaft an die Bank) verbessert (ausführlich BeckOGK/Har...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. 2. Alt.

Rn 6 Erforderlich ist ein Handeln des Erben in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, wie zB die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit verfolgen, um zB die Überschuldung des Nachlasses vorzuspiegeln. Dagegen ist das Weglassen tatsächlich bestehender Verbindlichkeiten unschädlich, weil der Gläubiger hierdurch nicht auf seine Rechte verzichtet...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Herlinghaus, Forderungsverzichte und Besserungsvereinbarungen zur Sanierung von KapGes, Diss 1994; Buciek, StB 2000, 109; Schmidt/Hageböcke, DStR 2002, 1202; Prinz, Verluste und Finanzierung, FR 2004, 921; Hoffmann, Anmerkung zu BMF v 08.09.2006, GmbHR 2006, 1116; Kußmaul/Wegener, Steuerliche Wirkungen des Rangrücktritts, StBp 2007, 33; Wälzholz, Der mittelbare Rangrücktritt ohne ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Kosten für Wertgutachten und Nachlassverzeichnis

Rz. 268 Die Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens und eines Nachlassverzeichnisses können im Rahmen der Kostenausgleichung nur dann berücksichtigt werden, wenn der Erbe die Aufträge erteilt hat, um die Überschuldung des Nachlasses darzulegen und so die Klageabweisung zu erreichen.[494]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch.

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Rn 1 § 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrec...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 110 Der Beschränkungsgrund muss sowohl bei Errichtung der beschränkenden Verfügung von Todes wegen vorliegen als auch bei Eintritt des Erbfalls immer noch oder wiederum bestehen (§ 2338 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine erst drohende Überschuldung genügt nicht,[297] hieran scheitert beim sog. Behindertentestament die Pflichtteilsbeschränkung. Zwischen Errichtung der Verfügung und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens.

Rn 1 Der Verein wird durch Insolvenzeröffnung oder deren Ablehnung mangels Masse aufgelöst (§ 41 Rn 1, 4). Das Insolvenzverfahren ersetzt die bei Auflösung sonst notwendige Liquidation. Insolvenzgründe sind (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 16–19 InsO). Die Eintragung erfolgt nach § 75. Der Verein besteht als rechtsfähiger bis zum Ende des Insolvenzverfahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten (und seiner Abkömmlinge) soll dessen erbrechtlicher Erwerb und darüber hinaus das Familienvermögen vor Verschwendung und Überschuldung geschützt werden. Der Grund der Anordnung muss wie nach § 2336 II 1 angegeben werden (II 1; dazu Ddorf ZEV 11, 310, 312 [OLG Düsseldorf 02.03.2011 - I-3 Wx 214/08]; str). Besteht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 4 Vor Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe zunächst sorgfältig zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]). Zu diesem Zweck hat er den Nachlass zu sichten, Unterlagen durchzuarbeiten, Rücksprache zu halten und auf dieser Grundlage eine Bewertung des aktiven und passiven Nachlasses vorzunehmen (Grüneberg/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht.

Rn 3 Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft den Vorstand als Organ, die einzelnen Vorstandsmitglieder (einzeln antragsberechtigt auch bei Gesamtvertretung, AG Göttingen ZIP 11, 394, LS) und außerdem die Liquidatoren (§ 53) nach § 42 II 1 eine Insolvenzantragspflicht, deren schuldhafte Verletzung ggü den geschädigten Vereinsgläubigern schadensersatzpflichtig macht ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Unzureichender Nachlass

Rz. 72 Reicht der Nachlass zur Pflichtteilsergänzung nicht aus und haftet der Erbe nur beschränkt für den Nachlass (§§ 1975, 1990, 2060 BGB), dann ist nach Ansicht des BGH der Erbe nicht verpflichtet.[121] Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Nachlass von vornherein wertlos bzw. überschuldet ist.[122] Nach Herzog [123] soll hierbei zunächst geprüft werden, ob durch die Hinzure...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / D. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Rz. 38 Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / III. Form und Inhalt der beschränkenden Anordnung

Rz. 113 Die beschränkende Anordnung muss in einer letztwilligen Verfügung getroffen werden (§ 2338 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2336 Abs. 1 bis 3 BGB). Dabei kann die Beschränkung auch der einzige Inhalt derselben sein.[301] Rz. 114 In einem Erbvertrag kann dies aber nicht durch vertragsmäßige Verfügung geschehen (§ 2278 Abs. 2 BGB), sondern nur durch einseitige (§ 2299 BGB),[302] in...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Beweislast hinsichtlich der Verpflichtung des beschenkten Dritten

Rz. 291 Der beschenkte Dritte haftet für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur dann, wenn der Erbe i.S.v. § 2329 BGB "nicht verpflichtet" ist (siehe Rdn 71 ff.).[526] Der Pflichtteilsberechtigte hat daher zu beweisen, dass die subsidiäre Haftung des Beschenkten eingreift und dass den Erben keine Zahlungsverpflichtung trifft.[527] Der beschenkte Dritte, der für den Pflichtte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87b BGB – Auflösung der Stiftung bei Insolvenz.

Gesetzestext Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Rn 1 Die Vorschrift ersetzt die bisherige Verweisung auf § 42 I 1 inhaltsgleich (RegE BTDrs 19/28173, 79), sodass auf § 42 Rn 1 ff verwiesen wird. Die Stiftung ist n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Beschränkung kann nur Abkömmlingen auferlegt werden. Eltern oder Ehegatten müssen sich Beschränkungen jeder Art, auch gem § 2338, gefallen lassen, wenn ihr Pflichtteil entzogen werden kann (MüKo/Lange Rz 3). Der Abkömmling muss der Verschwendung erlegen sein, dh eine Lebensweise mit einem Hang zu zweck- und nutzlosen Vermögensverwendungen pflegen (Baumann ZEV 96, 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gesetzlicher Vorbehalt (Abs 2).

Rn 12 II behält dem Erblasser die Möglichkeit vor, spätere beeinträchtigende letztwillige Verfügungen, die Anordnungen nach § 2338 enthalten, zu treffen. Dazu muss der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling und sein späterer Erwerb wegen Verschwendung oder Überschuldung erheblich gefährdet (§ 2338 I) sein. Der Familie soll in guter Absicht das Vermögen erhalten wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen (§§ 505a–505e).

Rn 1 Art 8 Abs 1 u 2 VerbrKrRL 2008/48/EG verpflichten Darlehensgeber, vor Abschluss des Darlehensvertrages bzw jeder deutlichen nachträglichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf ausreichender Informationsgrundlage zu bewerten. Bezweckt wird der Schutz der Verbraucher vor Überschuldung u Zahlungsunfähigkeit durch eine verantwortungsbew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss der Inventarfrist.

Rn 2 Dem Staat kann, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist, ebenso wenig eine Inventarfrist gesetzt werden wie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Art 138 EGBGB (Grüneberg/Weidlich § 2011 Rz 1). Dadurch wird der Staat vor einer endgültigen, unbeschränkten Haftung nach § 1994 I 2 geschützt. Es bedarf daher auch keines Vorbehalts der beschrän...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / I. Besonderheiten bei der Bewertung ertragsschwacher Unternehmen

Rz. 162 Von ertragsschwachen Unternehmen wird gesprochen, wenn die tatsächliche Kapitalverzinsung nachhaltig geringer ist als der nach dem CAPM bzw. dem TAX-CAPM ermittelte Kapitalisierungszinssatz.[295] Eine andauernde Ertragsschwäche kann zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und schließlich zur Insolvenz führen.[296] Rz. 163 Bei der Bewertung ertragsschwacher Unternehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Negatives privilegiertes Anfangsvermögen (Abs 3).

Rn 30 Der mit der Güterrechtsreform neu eingeführte III stellt klar, dass Verbindlichkeiten nicht nur vom Anfangsvermögen, sondern auch vom privilegierten Vermögenserwerb abzuziehen sind. Erwirbt somit ein Ehegatte auf eine der in II genannten Weisen eine überschuldete Immobilie, so mindern die Belastungen sein Anfangsvermögen, weshalb der Hinzuerwerb letztlich auch negativ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 5 Die fristlos zulässige Kündigung nach I setzt außer einem wirksamen Vertrag über ein (un)verzinsliches Gelddarlehen voraus, dass zwischen Vertragsschluss u Kündigungszeitpunkt in den speziellen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers o in der Werthaltigkeit einer gestellten (Dritt-)Sicherheit objektiv (Freitag WM 01, 2370, 2373) eine wesentliche Verschlechterung (da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bg) Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going concern)

Rn. 403 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 252 Abs 1 Nr 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, nicht von Zerschlagung auszugehen (Going concern-Prämisse), sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Dies gilt gemäß § 5 Abs 1 S 1 EStG auch im Steuerrecht (BFH v 27.06.2001, I R 45/97, BStBl II 2003, 121; BFH v...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Aktive Bilanzposten ohne Vermögensgegenstands-/Wirtschaftsgut-Eigenschaft

Rn. 640 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Aktive RAP (§ 250 Abs 1 HGB, § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG) dienen als reine Verrechnungsposten der periodengerechten Verteilung von Aufwand, indem Ausgaben, vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen, durch Aktivierung neutralisiert werden (s Rn 799ff). Aktive RAP verkörpern weder Sachen, Rechte oder tatsäch...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / II. Bewertungsziel, Grundsätze der Nachlassermittlung und -bewertung

Rz. 4 Entsprechend der grundlegenden Wertung sowohl des BVerfG[4] als auch des BGH[5] ist der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zu dem seinem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden wäre. Das Pflichtteilsrecht stellt also die Absicherung einer gesetzlich garantierten Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers dar.[6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vermögen im Ganzen.

Rn 5 Hierzu rechnet das vorhandene Aktivvermögen, nicht das Nettovermögen als Differenz zwischen Aktiva und Passiva, weshalb die Überschuldung eines Ehegatten die Anwendbarkeit der Norm nicht ausschließt (BGH FamRZ 00, 744). Besteht das Aktivvermögen nur aus unbedeutenden Wirtschaftsgütern, findet die Norm keine Anwendung, weil diese nicht wirtschaftliche Grundlage der Famil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unzulänglichkeit des Nachlasses.

Rn 5 Der Nachlass ist unzulänglich, wenn eine die Kosten der Nachlassverwaltung bzw des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht tunlich ist, § 1982, § 26 I InsO. Die Überschuldung des Nachlasses kann aber gegeben sein (Lange/Kuchinke § 49 VIII). Der Nachweis der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.

Rn 39 Als Sachen iSv § 119 II gelten nicht nur körperliche Gegenstände gem § 90, sondern auch Sachgesamtheiten und unkörperliche Gegenstände (Rechte). Zu beachten ist die Konkurrenz mit den Gewährleistungsregeln (Rn 5). Eigenschaften (dazu oben Rn 34) sind die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert oder Preis eines Gegenstands als solcher (BGHZ 16, 57). Rn 40 Wesentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schränkt die in § 1364 begründete Freiheit der Ehegatten in der Verwaltung ihrer Vermögen ein und bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft (BGHZ 35, 135) sowie den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 96, 792; FamRZ 87, 909; Schöfer-Liebl, FamRZ 11, 1628, 1629). Die Gesetzesfassung abstrahiert je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 18 Sie ist Hauptaufgabe des Nachlassverwalters. Ggf muss er erst die Nachlassgläubiger durch ein Aufgebot nach §§ 1970 ff ermitteln (BGH FamRZ 84, 1004). Nach § 1835 hat er das von den Erben vorzulegende Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht einzureichen. Die Gläubiger haben, da dem Nachlassverwalter keine Inventarfrist gesetzt werden kann, gegen ihn einen Auskunftsans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragspflichten.

Rn 20 Die einzelnen Pflichten bestimmen sich nach der konkreten Vereinbarung (Inhalt und Umfang des Mandats). Bei der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten hat der Steuerberater den Mandanten umfassend zu beraten (sicherster und gefahrlosester Weg) und muss dabei auch die Möglichkeiten zur Steuerersparnis einbeziehen (BGH NJW 98, 1221, 1486 [BGH 20.11.1997 - IX ZR 62/97]; 0...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / c) Fälle des § 2329 BGB

Rz. 96 In den vorstehenden Ausführungen wurde stets davon ausgegangen, dass der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sei. Dies ist jedoch nicht stets so. Insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB kann es nach § 2327 BGB, nach § 2328 BGB oder wegen Überschuldung des Nachlasses dazu kommen, dass der ursprünglich Beschenkte nach § 2329 Abs. 1 BGB das...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Nachweis der Dürftigkeit

Rz. 334 Der Erbe, der die Dürftigkeitseinrede erhebt, muss grundsätzlich den Nachweis führen, dass der Nachlass unzureichend ist. Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er ein Inventarverzeichnis über den Nachlass nach § 2009 BGB errichtet. Danach wird im Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubigern vermutet, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren Nachlassgege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Befreiung von der Bindungswirkung.

Rn 8 Der überlebende Ehegatte wird von der Bindungswirkung frei, wenn er selbst das Zugewandte ausschlägt. Der gesetzliche Erbteil muss grds nur dann mit ausgeschlagen werden (vgl § 1948 I), wenn sich die Bindungswirkung nach dem Willen der Eheleute gerade auf die Zuwendung des gesetzlichen Erbteils beziehen sollte; Gleiches gilt, wenn gesetzlicher und testamentarischer Erbt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erblasserschulden.

Rn 5 Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten) sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten begründet hat, die vererblich sind (§ 1922 Rz 14 ff). Dabei ist es unerheblich, ob sie auf vertraglicher, außervertraglicher oder gesetzlicher (zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Grundlage beruhen und wann die Folgen eintreten (Rz 2). Ob zu den Erbl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Negativer Geschäfts- o Firmenwert

Rn. 727 Stand: EL 85 – ET: 11/2009 In der jüngeren Diskussion hat das Thema negativer Geschäftswert eine besondere Ausbreitung in der Literatur gefunden. Hintergrund ist eine gewisse Ratlosigkeit über die bilanzmäßige Abbildung eines nicht ganz ungewöhnlichen "Geschäftsvorfalls": Ein Unternehmen wird verkauft, und der Kaufpreis erreicht nicht einmal das ausgewiesene, ordnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sozial- und Verbraucherschutz.

Rn 20 Die dem BGB zu Grunde liegende Privatautonomie (s.o. Rn 18) kann nicht schrankenlos gewährt werden. Wo die Erwartung des BGB versagt, dass privatrechtliche Selbstbestimmung zu einem Ausgleich entgegengesetzter Interessen führen werde, dort muss auf normativem Wege der Schutz des Schwächeren abgesichert werden. Angesichts des im GG verankerten Sozialstaatsprinzips (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art. 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2150 BGB – Vorausvermächtnis.

Gesetzestext Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist. Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass auch Erben Vermächtnisnehmer sein können. Sie sind dann zugleich (als Erben) Inhaber der Nachlassgegenstände und schuldrechtlich zu einer Leistung gegen die Erben einschließlich des Begünstigten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach Erbschaftsannahme.

Rn 6 Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr