Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsnatur.

Rn 15 Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Großeltern und Geschwister.

Rn 2 Gem I steht auch den Großeltern und Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht zu. Dabei ist der Verwandtenbegriff des § 1589 zu Grunde zu legen, so dass zwar Halb-, aber keine Stiefgeschwister nach I umgangsberechtigt sind. Der neue Ehegatte eines Großelternteils hat gem I ebenso wenig ein Umgangsrecht wie Tanten und Onkel (Zweibr FamRZ 99, 1161) oder Cousins und Cousine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, § 1696 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB.

Rn 22 Abänderbare Entscheidungen sind nicht nur Erstentscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, sondern auch Abänderungsentscheidungen sowie Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 166 Rz 3; Staud/Coester § 1696 Rz 35; Grüneberg/Götz § 1696 Rz 2; Bartels FuR 19, 77, 81). Der Abänderung unterliegen au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift räumt auch nichtelterlichen Personen ein Umgangsrecht ein; eine Umgangspflicht besteht für diesen Personenkreis aber nicht. Zu den Kosten vgl Löhnig FamRZ 13, 1866.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) 1Das ...mehr

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FF 06/2023, Rechtsprechung ... / 3 Sorge- und Umgangsrecht

KG, Beschl. v. 24.8.2022 – 16 UF 64/22 1. Bei einer Religionszugehörigkeit eines Elternteils zu den Zeugen Jehovas kann die Frage einer konkret nicht anstehenden Bluttransfusion nicht durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder durch Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB auf den anderen Elternteil nicht abstrakt und vorab geklärt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 4: Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts.

I. S 1 und 2: Eingriffsvoraussetzungen. Rn 47 Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des – grds bestehenden (Frankf FamRZ 19, 37) – Umgangsrechts (zur Abgrenzung zur Regelung Schlesw FamRZ 16, 1788) setzt gem IV 1 immer voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit oder auf Dauer geschehen, so ist gem IV 2 erforderlich, dass andernfalls da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. S 1 und 2: Eingriffsvoraussetzungen.

Rn 47 Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des – grds bestehenden (Frankf FamRZ 19, 37) – Umgangsrechts (zur Abgrenzung zur Regelung Schlesw FamRZ 16, 1788) setzt gem IV 1 immer voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit oder auf Dauer geschehen, so ist gem IV 2 erforderlich, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (BVerf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Personen.

Rn 4 Die Personen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind eingeräumt ist, werden durch § 1685 abschließend bestimmt (Zweibr FamRZ 99, 1161; BVerfG FamRZ 03, 816, 825; Celle FamRZ 16, 916). Der Kreis der Umgangsberechtigten wird auch nicht durch § 1626 III erweitert, der lediglich festschreibt, welcher Umgang dem Wohl des Kindes dient (Bambg FamRZ 99, 81...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwesenheit Dritter.

Rn 45 Grds steht dem Umgangsberechtigten während des Umgangs das Recht zu, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Deshalb kommt idR auch eine Anordnung, dass das Umgangsrecht nicht in Anwesenheit des neuen Lebenspartners des Umgangsberechtigten durchgeführt werden darf, nicht in Betracht (KG FamRZ 16, 389, 391; Hamm FamRZ 82, 93; Staud/Rauscher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundzüge.

Rn 4 Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 6 II 1 GG . Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ist kein Teil der e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kindeswohldienlichkeit.

Rn 6 Unabhängig davon, ob die Umgangsberechtigung auf I oder II beruht, ist stets erforderlich, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Reformgesetzgeber hat für die Kindeswohlprüfung bewusst diesen erhöhten Maßstab gewählt, um das Umgangsrechts einzugrenzen. Grdl ist, dass § 1685 dem berechtigten Personenkreis zwar eigene subjektive Rechte gibt, jedoch nicht in erste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Regelungsinhalt.

1. Ort. Rn 36 Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3 S 1: Regelungsbefugnis des FamG.

I. Vorrang der Elternvereinbarung. Rn 29 Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 3 S 2–6: Anordnungen und Sanktionen.

Rn 23 Der Verletzung oder drohenden Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gem II kann das FamG durch Anordnungen gem III 2 begegnen. Auch der umgangsberechtigte Elternteil kann mittels solcher Anordnungen zu einem bestimmten wünschenswerten Verhalten angewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Umgangsrechtsausschluss gem IV noch nicht vorliegen oder ein solcher dadu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Regelungsgrundsätze.

Rn 32 Das FamG soll die Ausgestaltung des Umgangs konkret und umfassend regeln (vgl Hambg: Teilentscheidung unzulässig). Dazu gehört insb die Bestimmung von Art, Ort, Zeit, Dauer, Häufigkeit, Übergabemodalitäten (Holen und Bringen des Kindes), Ferien- und Feiertagsumgang, Ausfall- und Nachholungsregeln (Brandbg FamRZ 10, 1925, 1926; Saarbr FamRZ 14, 402) und evtl Überwachung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auswanderung.

Rn 21 Grds steht die Wohlverhaltensklausel des II einer Auswanderung des betreuenden Elternteils mit dem Kind ebensowenig entgegen wie § 1626 III (BGH FamRZ 10, 1060, 1062; aA Oldbg FamRZ 80, 78). Dies gilt erst recht für einen Umzug innerhalb Deutschlands, der die Entfernung zum umgangsberechtigten Elternteil erheblich vergrößert (vgl BGH FamRZ 87, 356, 358; 90, 392, 393; K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abholen und Zurückbringen.

Rn 44 Das Abholen und Zurückbringen des Kindes ist Aufgabe des Umgangsberechtigten (Nürnbg FamRZ 99, 1008; Zweibr FamRZ 82, 531; 98, 1465; Frankf FamRZ 88, 866; J/H/A/Rake § 1684 Rz 39; Staud/Rauscher § 1684 Rz 214). Den sorgeberechtigten Elternteil trifft über selbstverständliche Vorbereitungshandlungen in der eigenen häuslichen Sphäre hinaus grds keine Verpflichtung an der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorrang der Elternvereinbarung.

Rn 29 Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für die Ausgestaltung des Umgangsrechts ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. S 1: Wechselseitige Loyalitätspflicht der Eltern.

1. Grundzüge. Rn 19 Die mit dem natürlichen Elternrecht verbundene Elternverantwortung begründet die Pflicht der Eltern das Wohl des Kindes bestmöglichst zu fördern und nicht zu beeinträchtigen. Dem Kindeswohl entspricht es aber am besten, wenn die Eltern auch noch nach der Trennung auf der Elternebene einvernehmlich zusammenarbeiten und die Konflikte, die zur Trennung geführ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Entsprechende Anwendung.

Rn 10 Gem der Verweisung in III 1 gilt insb die Wohlverhaltensklausel und die Anordnungskompetenz des FamG entspr (s § 1684 Rn 19 ff). Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt gem II 2 aber – anders als bei § 1684 III – eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 voraus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Umgangsberechtigter Personenkreis.

I. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift räumt auch nichtelterlichen Personen ein Umgangsrecht ein; eine Umgangspflicht besteht für diesen Personenkreis aber nicht. Zu den Kosten vgl Löhnig FamRZ 13, 1866. II. Großeltern und Geschwister. Rn 2 Gem I steht auch den Großeltern und Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht zu. Dabei ist der Verwandtenbegriff des § 1589 zu Grunde zu legen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 2: Loyalitätspflicht zwischen Eltern und Obhutspersonen.

Rn 22 Befindet sich das Kind in der Obhut (tatsächliche Betreuung) anderer Personen, wie etwa der Großeltern, Pflegeeltern, des Vormunds oder Pflegers, so haben die Eltern in gleicher Weise die Pflicht zum Wohlverhalten ggü diesen. Aber auch die Obhutspersonen trifft diese Pflicht ggü den Eltern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2, Abs 3 S 2 bis 6: Wohlverhaltenspflicht, Anordnungen und Sanktionen.

I. S 1: Wechselseitige Loyalitätspflicht der Eltern. 1. Grundzüge. Rn 19 Die mit dem natürlichen Elternrecht verbundene Elternverantwortung begründet die Pflicht der Eltern das Wohl des Kindes bestmöglichst zu fördern und nicht zu beeinträchtigen. Dem Kindeswohl entspricht es aber am besten, wenn die Eltern auch noch nach der Trennung auf der Elternebene einvernehmlich zusamme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ort.

Rn 36 Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erleben. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauer und Häufigkeit.

Rn 38 des Umgangs lassen sich nicht aus allg Erfahrungssätzen ermitteln, sondern nur aus den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist das Elternrecht beider Elternteile, das Persönlichkeitsrecht des Kindes und insb dessen Wohl zu beachten (BVerfG FamRZ 93, 662, 663; 95, 86, 87). Jegliche Schematisierung verbietet sich (Hamm FamRZ 90, 654, 655). Dennoch hat sich eine verfestigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bezugspersonen.

Rn 3 Gem II 1 sind alle engen Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, vorausgesetzt sie tragen für das Kind tatsächlich Verantwortung oder haben dies getan (KG FamRZ 12, 647; Bambg FamRZ 13, 710; Bremen FamRZ 21, 435). Dabei bedarf es keiner aktuellen persönlich vertrauten Beziehung zum Kind, vielmehr genügt es, wenn die umgangsbegehrende Person für das Kind in der Verg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Kosten.

Rn 46 ›Grds hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten des Umgangs selbst zu tragen und kann sie weder unmittelbar im Wege einer Erstattung noch mittelbar unterhaltsrechtlich im Wege einer Einkommensminderung geltend machen‹ (BGH FamRZ 95, 215, 216). Etwas anderes kann aber in Mangelfällen gelten (s dazu Vor § 1577 Rn 51) oder wenn es andernfalls zu einer faktischen Umga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) 1Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelungsbedürfnis und -anlass.

Rn 31 Eine Umgangsregelung kann vAw oder auf formlosen Antrag eines Elternteils, eines Personensorgeberechtigten, des Kindes oder auf Anregung des Jugendamts ergehen. Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, kann diese unter den Voraussetzungen des § 1696 I ebenfalls auf Antrag oder vAw geändert werden. Ein Regelungsbedürfnis besteht auch, wenn die Eltern ledigli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 3 und 4: Begleiteter Umgang.

Rn 54 Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts kommt nicht in Betracht, wenn auch ein begleiteter Umgang gem IV 3, 4 genügt, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (vgl Köln FamRZ 05, 295; BVerfG FamRZ 09, 399, 400; Hambg FamRZ 11, 822, 823; Saarbr FamRZ 11, 1409; Schlesw FamRZ 15, 1040, 1041). Auch ein begleiteter Umgang darf nur angeordnet werden, wenn die Vorausset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts (Abs 3 Nr 4).

Rn 24 Nach Abs 3 Nr 4 ist idR ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. Auch hier ist das Verfahren regelmäßig von einem schweren Grundkonflikt oder von Vorwürfen gegenüber dem Umgangsberechtigten geprägt und insoweit mit der von Abs 2 Nr 2 erfassten Konstellation vergleichbar (BTDrs 16/6308, 239). Da die Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Ausgestaltung des Umgangsrechts.

Rn 8 Gem der Verweisung in II 1 gilt insb die Wohlverhaltensklausel und die Anordnungskompetenz des FamG entspr (s § 1684 Rn 19 ff). Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt gem II 2 aber – anders als bei § 1684 III – eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 voraus. Die Regelung entspricht vollständig § 1685 III. Der Umfang des Umgangsrechts hat sich an den zu § 1685 und ni...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 2 Brüssel IIa-VO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ausschluss des Umgangsrechts (Abs. 2 Nr. 2).

a) Umgangsausschluss nach § 1684 BGB. Rn 15d Abs 2 Nr 2 ordnet nunmehr die zwingende Bestellung eines Verfahrensbeistands an, wenn der Ausschluss des Umgangs in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn eine solche Maßnahme etwa vom Jugendamt oder einem Verfahrensbeteiligten gefordert oder durch das Gericht ernsthaft erwogen wird (Saarbr ZKJ 21, 465 [OLG Saarbrücken 23.06.2021 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 48 Brüssel IIa-VO – Praktische Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts.

Gesetzestext (1) Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die praktischen Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße bereits in der Entscheidung der für die Entscheidung der in der Hauptsache zuständigen Gerichte des Mitgliedstaats getroffen wurden und sofern der Wesensgehalt der En...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 54 Brüssel IIb-VO – Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts.

Gesetzestext (1) Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden oder die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Entscheidung der Gerichte des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Mitgliedstaats getroffen wur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundzüge.

Rn 19 Die mit dem natürlichen Elternrecht verbundene Elternverantwortung begründet die Pflicht der Eltern das Wohl des Kindes bestmöglichst zu fördern und nicht zu beeinträchtigen. Dem Kindeswohl entspricht es aber am besten, wenn die Eltern auch noch nach der Trennung auf der Elternebene einvernehmlich zusammenarbeiten und die Konflikte, die zur Trennung geführt haben, wede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kosten des Umgangsrechts.

Rn 8 Diese können dem Kind ggü entweder durch eine Erhöhung des Selbstbehalts oder als Minderung des verfügbaren Einkommens geltend gemacht werden, wenn dem Unterhaltsverpflichteten weniger als die Hälfte des Kindergeldes verbleibt (BGH FamRZ 05, 48). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die Zahl – und nicht die Tabellenbeträge a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zu den Zuständigkeiten nach § 266 I Nr 1–5 FamFG im Einzelnen.

Rn 19 § 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 40 Brüssel IIa-VO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Dieser Abschnitt gilt für und (2) Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen. Rn 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahrensbeteiligte.

Rn 31 Wer Beteiligter in Kindschaftssachen ist, ist der allgemeinen Vorschrift des § 7 zu entnehmen. Gem § 7 Abs. 1 ist in Antragsverfahren (s.o. Rn 28) der Antragsteller Beteiligter. Rn 32 Gem § 7 II Nr 1 sind als Beteiligte hinzuzuziehen diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl hierzu Prütting/Helms/Prütting § 7 Rz 25). Rn 33 Das sind regel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kindschaftssachen als Folgesachen (Abs 3).

Rn 27 Gem Abs 3 können bestimmte Kindschaftssachen Folgesachen sein; die Aufzählung ist abschließend (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 59). Im Einzelnen handelt es sich um Kindschaftssachen, die die Übertragung (§ 1671 I BGB) oder Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666, 1666a BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176, in Kraft seit dem 13.7.13) in das FamFG eingefügt. Die Norm enthält besondere Verfahrensvorschriften für die zeitgleich in das BGB eingefügte Vorschrift des § 1686a BGB (Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters). Anl...mehr