Fachbeiträge & Kommentare zu Unfallversicherung

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§ 16 Private Unfallversiche... / IX. Bergungskosten (Ziff. 2.8)

1. Grundsätzliches Rz. 253 Die Kostenerstattung für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Bergungskosten) war bisher in den Musterbedingungen nicht enthalten. Wie bei Ziff. 2.7 AUB passen sich die Musterbedingungen der Praxis an, da Bergungskosten, oft sogar beitragsfrei, bereits seit vielen Jahren in den AUB der VR enthalten sind. Die konkrete Regelung der VR kann aber erh...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / IV. Übergangsleistung (Ziff. 2.3 AUB 2014)

1. Grundsätzliches Rz. 223 Die Übergangsleistung ist in den AUB 2020 nicht mehr aufgeführt, wird von den VR aber weiter angeboten. Üblicherweise ist im Falle der Vereinbarung einer Übergangsleistung diese wirtschaftlich bedeutsam und soll deshalb hier besprochen werden. Die Leistungsart ist als Summenversicherung ausgestaltet und wird im Sinne des Alles-oder-Nichts-Prinzips vo...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / G. Umstellung Kindertarif und Änderung des Berufs (Ziff. 6)

I. Umstellung Kindertarif (Ziff. 6.1) Rz. 298 Die VR bieten Versicherungsschutz für Kinder zu einem eigenen Tarif an, der mit dem Erreichen eines fest vereinbarten Alters endet. Danach wird ein Tarif für Erwachsene zugrunde gelegt. Der VN darf frei entscheiden, ob er bei gleicher Prämie die versicherten Summen reduzieren will, oder ob er unter Beibehaltung der bisherigen Summ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 2. Voraussetzung der Leistung (Ziff. 2.8.1)

a) Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Ziff. 2.8.1.1 Alt. 1) Rz. 254 Voraussetzung ist die Entstehung von Kosten. Damit sind Kosten für die Personenrettung gemeint, z.B. für Hubschrauberflüge aus den Bergen oder Kosten für die Suche nach Verletzten nach dem Einsturz eines Gebäudes. Ein Ersatzanspruch besteht nur für die Kosten eines öffentlich-rechtlichen oder privaten Re...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 2. Voraussetzung der Leistung

a) Beeinträchtigung (Ziff. 2.3.1.1 AUB 2014) Rz. 224 Die VP muss unfallbedingt im beruflichen oder außerberuflichen Bereich, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 50 % in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein und die Beeinträchtigung muss vom Unfalltag an gerechnet ununterbrochen mehr als sechs Monate bestehen...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / V. Tagegeld (Ziff. 2.4)

1. Grundsätzliches Rz. 230 Das Tagegeld ist als Summenversicherung vereinbart und wird daher unabhängig von tatsächlichen Geldeinbußen fällig. Ansprüche auf Lohnfortzahlung, ein Tagegeld der Krankenversicherung oder ein Schadensersatzanspruch sind unbeachtlich und können nicht angerechnet werden. 2. Voraussetzung der Leistung Rz. 231 Die VP muss unfallbedingt in der Arbeitsfähi...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 2. Voraussetzung der Leistung

a) Vollstationäre Heilbehandlung Rz. 236 Die Behandlung muss unfallbedingt, also adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sein. Für die medizinische Notwendigkeit gilt entsprechend den Grundsätzen der privaten Krankenversicherung, dass eine Heilmaßnahme medizinisch notwendig ist, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 3. Kriegsereignisse (Ziff. 5.1.3)

a) Grundsätzliches Rz. 112 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die sog. Kriegsklausel dient dazu, die sich aus dem (Bürger-)Krieg ergebenden unverhältnismäßigen, unübersehbaren und damit auch unkalkulierbaren Gefahren vom VR abzuwehren.[231] Dieser Grundtatbestand wird u...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / VI. Krankenhaustagegeld (Ziff. 2.5)

1. Grundsätzliches Rz. 235 Das Unfallkrankenhaustagegeld (UKT) ist als Summenversicherung ausgestaltet und unabhängig von tatsächlich angefallenen Krankenhauskosten, Zuzahlungen oder einem konkreten materiellen Schaden der VP zu zahlen. 2. Voraussetzung der Leistung a) Vollstationäre Heilbehandlung Rz. 236 Die Behandlung muss unfallbedingt, also adäquat kausal auf den Unfall zur...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / a) Grundsätzliches

Rz. 157 Ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Infektionen. Diese zählen als Krankheiten nicht zu den Lebensrisiken im Bereich einer privaten Unfallversicherung. Der Ausschluss wurde in den AUB 2014 anders strukturiert und neu gestaltet. Die AUB 2020 erweitern die genannten Ausnahmen nochmals. Hinweis In der Praxis sind in neueren Verträgen überwiegend Sonderbedingungen...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 3. Nicht versicherbare Berufe

Rz. 301 Es gibt berufliche Tätigkeiten, die über die allgemeine private Unfallversicherung nicht versichert werden können. Das Risiko z.B. bei Minenräumern, Rennfahrern oder Tierbändigern kann nur durch besondere Abreden und zu speziellen Beiträgen vom VR übernommen werden. Die Rechtslage ist insoweit bislang unklar. Richtigerweise besteht kein Kündigungsrecht des VR nach § ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / b) Zahnschäden (Ziff. 2.7.1 S. 2 und 3)

Rz. 248 Schneide- und Eckzähne zählen zum äußeren Erscheinungsbild. Hier überlagern sich ästhetische und funktionale Aspekte, so dass grundsätzlich alle unfallbedingten Behandlungen in den Versicherungsschutz fallen.[408] Die Unfallversicherung bezieht sich auf Gesundheitsschädigungen des Körpers, nicht auf Sachschäden. Daher ist der Verlust bzw. Teilverlust von (herausnehmb...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 1. Allgemeines

Rz. 299 Mit § 181 VVG besteht für die private Unfallversicherung eine Sonderregelung zur Gefahrerhöhung. Danach können nur solche geänderten Umstände als Gefahrerhöhung gelten, die vorher ausdrücklich als Gefahrerhöhung vereinbart wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine am Beruf der VP orientierte Gefahreneinteilung vorgenommen wird. Andere Kriterien werden üblicherwe...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 5. Beweisfragen

Rz. 217 In der Unfallversicherung unterliegen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweismaß des § 286 ZPO. Dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bzw. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / a) Grundsätzliches

Rz. 119 Der Versicherungsschutz bei Luftfahrtunfällen besteht nicht für die genannten, relativ kleinen Personengruppen. Deren Unfallrisiko liegt erheblich über denen des normalen Fluggastbetriebes. Um die Prämien des Massengeschäfts der allgemeinen Unfallversicherung nicht zu belasten wird das Luftfahrtrisiko hier ausgenommen, kann aber durch eine spezielle Luftfahrtunfallve...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / VI. Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen (Ziff. 1.4.4)

Rz. 80 1.4.4 Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt, die sie bei (rechtmäßiger Verteidigung oder) der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet. Rz. 81 Der dritte neue (erweiterte) Unfallbegriff betrifft Fälle einer Rettungsmaßnahme. Der Retter nimmt ggf. eine Ge...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / b) Fahrlässig geschaffene Gefahrenlage

Rz. 41 Es genügt zur Annahme der Unfreiwilligkeit auch das Vorliegen sog. bewusster Fahrlässigkeit. Derjenige, welcher sich bewusst Gefahren aussetzt, erleidet somit eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung, wenn er sich diese zwar als möglich vorstellt, aber darauf vertraut, dass sie nicht eintreten wird. Dies gilt auch, wenn er sich bewusst einem hohen Risiko aussetzt, abe...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / a) Grundsätzliches

Rz. 135 Bandscheibenschädigungen, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind Gesundheitsschäden, die regelmäßig auch ohne traumatische Ursache auftreten. Da die Unfallversicherung aber nur für Unfallfolgen einstehen soll, sind diese Gesundheitsschäden nur als Ausnahme vom Versicherungsschutz umfasst. Der Ausschlusstatbestand der Ziff. 5.2.1 AUB 2020/2014 ist wortg...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / gg) Konsum von Drogen und sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen

Rz. 101 Nach allgemeiner Ansicht kann die Einnahme von Drogen, Medikamenten bzw. sonstigen (chemischen) Mitteln zu Bewusstseinsstörungen führen. Die drogenbedingte Bewusstseinsstörung muss in jedem Fall im Strengbeweis anhand der konkreten Ausfallerscheinungen und Fehlleistungen nachgewiesen werden. Allgemein anerkannte Erfahrungswerte für die private Unfallversicherung exis...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / I. Einleitung

Rz. 184 Der Bedingungsgeber hat in die AUB 2014 neben den klassischen Leistungsarten Invaliditätsleistung, Übergangsleistung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistung drei weitere Leistungsarten aufgenommen: Die Unfallrente, Kosten für kosmetische Operationen und Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze. Das Genesungsgeld wurde mit den AUB 2014 aus den Mu...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / c) Voraussetzungen der Ausnahme

Rz. 154 Der Versicherungsschutz entfällt dann nicht, wenn Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch ein versichertes Unfallereignis bzw. eine versicherte erhöhte Kraftanstrengung veranlasst waren.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 4. Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 239 Ziff. 2.4 AUB 10/08/99, § 7 III AUB 94/88, § 8 III AUB 61 schreiben einen Zeitraum von zwei Jahren fest. Eine Zahlung von UKT bei ambulanter OP gab es bereits in Ziff. 2.4 AUB 10.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 7. Besonderheiten bei der Invaliditätsleistung

Rz. 276 Bei der Invaliditätsleistung tritt die Frage der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen vielfach zugleich mit der Berücksichtigung einer Vorinvalidität auf. Wichtig ist, dass die unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigung nur einmal berücksichtigt und entsprechend zugeordnet werden darf. So kann z.B. eine Kniegelenksarthrose entweder nur als Vorinvalidität oder als M...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 4. Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 244 Die Todesfallleistung ist geregelt in Ziff. 2.6. AUB 10/08/99, § 7 VI AUB 94/88, § 8 I AUB 61. Trotz unterschiedlicher Formulierungen bestehen materiell-rechtlich keine Unterschiede.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / d) Beweisfragen

Rz. 122 Der VN muss darlegen und beweisen, dass er einen Unfall erlitten hat, während den VR die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes trifft. Aufgrund der Systematik des § 4 (3) a AUB 61 gilt hier, dass der VN die Eigenschaft als Fluggast eines Propeller- oder Strahlflugzeuges zu beweisen hat und Unklarheiten zu seinen/ihren Lasten gehen.[239]mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / e) Beweisfragen

Rz. 165 Der VR hat den Ausschluss (Infektion), der VN das schädigende Ereignis und den Wiedereinschluss zu beweisen, also dass die Infektion Folge einer versicherten Unfallverletzung oder einer ihrerseits durch einen Unfall veranlassten Heilmaßnahme war.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / c) Voraussetzungen der Ausnahme

Rz. 168 Versicherungsschutz besteht hingegen für Kinder, die das X. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Ziff. 5.2.5 S. 2 AUB 2014. Ab den AUB 08 hat der GDV keinen Altersvorschlag mehr erteilt, die VR setzen das Alter häufig mit bis zu 14 Jahren an. Vergiftungen durch Nahrungsmittel bleiben aber weiterhin ausgeschlossen.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / a) Grundsätzliches

Rz. 123 Unfälle, die die VP als Teilnehmer an Rennen mit Motorfahrzeugen erleidet, sind ausgeschlossen. Es soll das typischerweise bestehende, besonders hohe Unfallrisiko eines eng begrenzten Personenkreises nicht der Versichertengemeinschaft insgesamt aufgebürdet werden. Der Ausschluss wurde neu gestaltet und verständlicher gegliedert. Zudem wurde der Begriff "Rennen" neu e...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / c) Auszahlung der Invaliditätsleistung

Rz. 213 Die Invaliditätsleistung wird grundsätzlich als Einmalzahlung vereinbart. Diese erfolgt in den meisten Fällen unproblematisch im Anschluss an die Invaliditätsbemessung. Vorschüsse können entsprechend Ziff. 9.3 AUB verlangt werden.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / a) Grundsätzliches

Rz. 166 Die AUB 2020/2014 enthalten den Hinweis, dass es sich beim Schlund um den Eingang der Speiseröhre handelt. Die weiteren Änderungen sind nur redaktionell.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / c) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 125 Ziff. 5.1.5 AUB 10/08/99 und § 2 I (5) AUB 94/88 sind wortgleich und sprechen von Fahrtveranstaltung statt Rennen. § 4 (4) AUB 61 spricht von dem Erfordernis eines ausdrücklichen Einschlusses für das Risiko der Beteiligung an einer Fahrtveranstaltung, so dass die Anwendbarkeit des Ausschlusses auch für Streckenposten oder Mechaniker zumindest fraglich ist;[243] enger ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 3. Höhe und Dauer der Leistung

Rz. 220 Die Rentenzahlung erfolgt rückwirkend ab dem Monat des Unfalls bis zur Erklärung der Leistungspflicht als Einmalzahlung, anschließend monatlich im Voraus. Die Höhe der monatlichen Zahlung ist fest vereinbart und daher unabhängig von der genauen Höhe der Invalidität. Die Zahlung endet mit dem Monat, in dem die VP stirbt oder die Neufeststellung einen Invaliditätsgrad ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 1. Grundsätzliches

Rz. 218 Die Leistungsart Unfallrente (UIR) findet sich in den Musterbedingungen AUB 2020/2014. Als Sonderbedingung, vielfach Unfallinvaliditätsrente genannt, war diese Leistungsart seit langem bei vielen VR im Angebot. Sinn ist es, der VP bei besonders schwerwiegenden, unfallbedingten Gesundheitsschädigungen dauerhaft eine Rente zu zahlen. Die UIR steht als selbstständige Le...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 5. Beweisfragen

Rz. 222 Zu den Beweisen wird auf die Beweisfragen zur Invaliditätsleistung verwiesen. Der VN muss zusätzlich den Beweis für das Erreichen der Mindestinvalidität erbringen[369] sowie regelmäßig einen Lebensnachweis vorlegen.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 3. Höhe und Dauer der Leistung

Rz. 227 Es wird die vereinbarte Versicherungssumme fällig. Die Leistung wird nach der Anmeldung gem. § 187 Abs. 2 S. 1 VVG innerhalb von zwei Wochen fällig, sofern die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellbar ist. Dies ist bedeutsam für die Verjährungsfrist, die unabhängig von anderen Leistungsarten gesondert beginnt.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 1. Grundsätzliches

Rz. 253 Die Kostenerstattung für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Bergungskosten) war bisher in den Musterbedingungen nicht enthalten. Wie bei Ziff. 2.7 AUB passen sich die Musterbedingungen der Praxis an, da Bergungskosten, oft sogar beitragsfrei, bereits seit vielen Jahren in den AUB der VR enthalten sind. Die konkrete Regelung der VR kann aber erheblich vom Text de...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / a) Grundsätzliches

Rz. 177 Bauch- und Unterleibsbrüche (sog. Hernien) sind vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie zumeist auf einer anlagebedingten (angeborenen) oder krankheitsbedingten Bindegewebsschwäche beruhen[305] und genetische Dispositionen bzw. Erkrankungen in den AUB ausgeschlossen sein sollen.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 1. Bandscheibenschädigungen, Blutungen innerer Organe – Gehirnblutungen (Ziff. 5.2.1)

a) Grundsätzliches Rz. 135 Bandscheibenschädigungen, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind Gesundheitsschäden, die regelmäßig auch ohne traumatische Ursache auftreten. Da die Unfallversicherung aber nur für Unfallfolgen einstehen soll, sind diese Gesundheitsschäden nur als Ausnahme vom Versicherungsschutz umfasst. Der Ausschlusstatbestand der Ziff. 5.2.1 AUB 2...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 1. Grundsätzliches

Rz. 223 Die Übergangsleistung ist in den AUB 2020 nicht mehr aufgeführt, wird von den VR aber weiter angeboten. Üblicherweise ist im Falle der Vereinbarung einer Übergangsleistung diese wirtschaftlich bedeutsam und soll deshalb hier besprochen werden. Die Leistungsart ist als Summenversicherung ausgestaltet und wird im Sinne des Alles-oder-Nichts-Prinzips vollständig gezahlt,...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / a) Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Ziff. 2.8.1.1 Alt. 1)

Rz. 254 Voraussetzung ist die Entstehung von Kosten. Damit sind Kosten für die Personenrettung gemeint, z.B. für Hubschrauberflüge aus den Bergen oder Kosten für die Suche nach Verletzten nach dem Einsturz eines Gebäudes. Ein Ersatzanspruch besteht nur für die Kosten eines öffentlich-rechtlichen oder privaten Rettungsdienstes. Suchaktionen von Privatpersonen reichen nicht aus.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / II. Invaliditätsleistung (Ziff. 2.1)

1. Grundsätzliches Rz. 185 Die Invaliditätsleistung ist die wichtigste Leistungsart der AUB. Sie sichert VN/VP eine finanzielle (Einmal-)Leistung für den Invaliditätsfall zu. Unter Invalidität versteht man eine unfallbedingte, dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, § 180 VVG, die Regelung ist abdingbar. Die gesetzliche Regelung entspric...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 5. Beweisfragen

Rz. 229 Der VN hat sowohl die Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von mehr als bzw. mindestens 50 % ohne Unterbrechung zu beweisen,[378] als auch den Umstand einer fehlenden Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen.[379]mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / hh) Beispielsfälle

Rz. 102 Ziff. 5.1.1 AUB enthält vier Beispiele für ausgeschlossene Unfallereignisse. Die Beispiele 2 und 3 muss man so verstehen, dass die erforderliche Kausalität zwischen Bewusstseinsstörung und Abkommen von der Straße, bzw. Sturz in die Baugrube, unterstellt wird. Der Sturz in eine ungesicherte, unbeleuchtete Baugrube, der wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / H. Prüfungsschema/Checklisten

Rz. 303 Im konkreten Schadenfall sind meist nur wenige Punkte strittig und problematisch. Bei Streitigkeiten zur Schadenhöhe handelt es sich häufig um rein medizinische Fragen. Bei der Anspruchsprüfung sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen. I. Checkliste – Unfallversicherung Rz. 304mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / d) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 143 Der Ausschluss wurde in den AUB 88 erstmals aufgenommen und ist auch in der Kraftfahrtunfallversicherung zu finden (z.B. A.4.110.6 AKB 2015). Die AUB 61 kannten den Ausschluss für Bandscheibenschädigungen nicht, weshalb dort sogar die Unfallfiktion nach § 2 (2) a AUB 61 versichert war.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 1. Grundsätzliches

Rz. 230 Das Tagegeld ist als Summenversicherung vereinbart und wird daher unabhängig von tatsächlichen Geldeinbußen fällig. Ansprüche auf Lohnfortzahlung, ein Tagegeld der Krankenversicherung oder ein Schadensersatzanspruch sind unbeachtlich und können nicht angerechnet werden.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / d) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 104 Ziff. 5.1.1 AUB 10/08/99, § 2 I S. 1 AUB 94/88, § 3 AUB 61 sind inhaltlich gleich. Sie schlossen auch durch Geistesstörungen verursachte Unfälle aus. Die praktische Bedeutung war gering, da sich der Begriff "Geistesstörung" nicht genau definieren ließ und eine strikte Trennung zur Bewusstseinsstörung nicht vorgenommen wurde.[205]mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 3. Art und Höhe der Leistung (Ziff. 2.8.2)

Rz. 258 Erstattet werden die beim VN verbliebenen Kosten. Die Erstattung ist begrenzt auf die versicherte Summe, die im Versicherungsschein oder ggf. schon im Bedingungswerk selber festgeschrieben ist.mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / d) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 148 Zu den wortgleichen Regelungen nach Ziff. 5.2.2 AUB 10/08/99 und § 2 II (1) AUB 94/88 besteht kein Unterschied. In § 2 (3) c AUB 61 wurde eine kasuistische Aufzählung bestimmter Strahlenarten vorgenommen. Die dort genannten Strahlenarten fallen auch unter den Begriff "Strahlen" der späteren AUB. Abweichend davon besteht nach § 2 (3) c AUB 61 für den Fall Versicherungs...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / d) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 155 Ziff. 5.2.3 AUB 10/08/99, § 2 II (2) AUB 94/88 und § 3 (3) S. 1 AUB 61 sind abweichend formuliert, eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die ausdrückliche Regelung des § 3 (3) S. 2 AUB 61, wonach das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut kein Eingriff im Sinne des Ausschlusses ist, wurde nicht in die späteren AUB übernommen, gilt aber der Sache ...mehr