Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Kindesunterhalt / 5.2.2 Obliegenheiten des Kindes – das Gegenseitigkeitsprinzip

Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Ausbildungsanspruch des Kindes ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpfli...mehr

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Kindesunterhalt / 5.2.6 Promotion

Für eine von dem Kind beabsichtigte Promotion müssen die Eltern grundsätzlich nicht aufkommen[1], hier ist dem Kind regelmäßig eine Teilzeitarbeit zuzumuten, mit der es seinen eigenen Bedarf abdecken kann. Eine Promotion kann aber ausnahmsweise dann der Berufsausbildung zuzurechnen sein, wenn sie mit dem Hochschulstudium noch in einem zeitlichen Zusammenhang steht und der Ni...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5 Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 BGB

Ein Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Härtegründe vorliegt. Die Verwirkungstatbestän...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.5.2 Bürgergeld (Arbeitslosengeld II)

Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Bürgergeld (früher ALG II) ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. Das Bürgergeld ist dementsprechend grundsätzlich unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Beim Unterhaltspflichtigen wird das Bürgergeld hingegen grundsätzlich als Einkommen betrachtet. ...mehr

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Kindesunterhalt / 5.4 Kindergeld

Gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Kindes zu verrechnen und mindert in diesem Umfang seine Bedürftigkeit. Die Eltern haften dann nur für den Restbedarf anteilig entsprechend ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Bei einer entsprechenden Berechnung hat das Kind dann gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil ...mehr

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Kindesunterhalt / 5.7.1 Bestimmung des Unterhaltsbedarfs

Wohnt das unterhaltsberechtigte volljährige Kind im Haushalt eines Elternteiles, ist der Unterhaltsbedarf nach den zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile zu bemessen. Für einen Studierenden, der nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, ist hingegen ein pauschaler Bedarfssatz von 930 EUR vorgesehen.mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1 Wichtige Unterschiede zwischen Volljährigen- und Minderjährigenunterhalt

In der Praxis ist beim Übergang zur Volljährigkeit im Rahmen des Kindesunterhaltes insbesondere folgendes von Relevanz: 5.1.1.1 Barunterhaltspflicht beider Elternteile Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes im Rahmen der Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfä...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.4 Entfall der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfällt für den Unterhaltspflichtigen grds. die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, die gegenüber minderjährigen Kindern gilt. Damit einhergehend gilt gegenüber volljährigen Kindern grds. der erhöhte angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.650 EUR.mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.2 Anrechnung des vollen Kindergeldes

Das Kindergeld ist gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen.[1]mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.2 Änderung des § 1578b BGB zum 1.3.2013

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 1578b BGB mit Wirkung ab dem 1.3.2013 geringfügig geändert. In § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB wurden die Wörter "oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt. In Satz 3 bedurfte es daher der zusätzlichen Erwähnung des Merkmals der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebeding...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.5.4 Zur Begrenzung des Krankheitsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.3.2020, FamRZ 2021, 1025 Eine Begrenzung und/oder Befristung des Unterhalts wegen Krankheit kommen nur dann in Betracht, wenn die dauerhafte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen wegen der Schicksalhaftigkeit der Erkrankung des Unterhaltsberechtigten unbillig ist i. S. d. § 1578b BGB. Dabei können ehebedingte Nachteile wiederum einer Begre...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.3.5 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 BGB)

Ein Ehegatte kann, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind. Der Ans...mehr

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Kindesunterhalt / 6.1 Verwirkung nach § 1611 BGB

Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlu...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3 Übernahme der Haushaltsführung ("Hausmann-Rechtsprechung")

Schwierig zu lösen sind Fälle, in denen der gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe Unterhaltsverpflichtete in der neuen Ehe die Haushaltsführung und ggfs. auch die Kinderbetreuung übernimmt. Diese sogenannte Hausmann-Rechtsprechung gilt im Übrigen auch für Hausfrauen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Auf...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1 Bedarf des minderjährigen Kindes

Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH[1] kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begren...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.3 Fiktive Einkünfte

Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausübt, obwohl er dies könnte, können nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltssc...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.4.2 Einzelheiten zum Mehrbedarf

Als Mehrbedarf wird der Teil des Lebensbedarfs angesehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.[1] Als Mehrbedarf kommen u. a. in Betracht:...mehr

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Ehegattenunterhalt / 1.2 Höhe und Zahlweise des Ehegattenunterhalts

Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim Geschiedenenunterhalt richtet sich die Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Trennungsunterhalt und § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Geschiedenenunterhalt). Grundsätzlich ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu zahlen ist. Diese...mehr

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Kindesunterhalt / 5.2.3 Angemessenheit der Ausbildung

Nach § 1610 Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch des Kindes auf Absolvierung einer angemessenen Ausbildung. Die Ausbildung muss demnach der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und Neigungen des Kindes entsprechen. Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individu...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.4 Mehrbedarf und Sonderbedarf

Zum Mehrbedarf und Sonderbedarf zählen Kosten, die durch die üblichen Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr gedeckt sind. Sie können zusätzlich zum Tabellenunterhalt anfallen und diesen ergänzen. Die Unterscheidung zwischen Sonder- und Mehrbedarf ist insbesondere im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten von Relevanz. Sonderbedarf kann im Gegensatz zu...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.5 Ausnahme: Barunterhaltspflicht beider Elternteile

Lebt das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind mit Einverständnis der Eltern in einem eigenen Haushalt oder wird es von Dritten betreut (z. B. Heimunterbringung, Pflegefamilie, Internat), sind beide Elternteile ausnahmsweise anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz a BGB barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf ist in diesen Fällen regelmäßig nach den Bedarfssätzen für volljä...mehr

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Kindesunterhalt / 5.2.5 Bachelor-Master

Bei dem Masterstudium handelt es sich nach überwiegender Auffassung nicht um eine Zweitausbildung, sondern um eine – mehrstufige – einheitliche Berufsausbildung.[1] Demzufolge ist ein unterhaltsberechtigtes Kind im Rahmen des Ausbildungsunterhalts nach § 1610 Abs. 2 BGB grds. berechtigt, ein Masterstudium abzuschließen, sofern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang...mehr

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Kindesunterhalt / 5.5.2 Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist – ggf. nach Bereinigung um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen – in voller Höhe auf seinen Unterhaltsbedarf. Die Unterhaltsleitlinien zahlreicher Oberlandesgerichte sehen eine pauschale Kürzung der Ausbildungsvergütung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf vor. Dieser beläuft sich derzeit auf 100 EUR. Bei dem Abzug d...mehr

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Kindesunterhalt / 4.3.2 Eigenes Vermögen des minderjährigen Kindes

Aus § 1602 Abs. 2 BGB folgt, dass minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben. Zu unterscheiden ist also der Vermögensstamm von den Vermögenserträgen (z. B. Zinsen, Dividenden etc.). Zu Vermögenserträgen zählen auch Mieterträge aus der Vermietung einer eigenen Wohnung.[1]mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.5 Eingeschränkte Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist kritischer zu überprüfen, als dies außerhalb der gesteigerten Unterhaltspflichten der Fall ist. Bei der Interessenabwägung ist dabei auch von besonderer Bedeutung, ob für den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit besteht, sich zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den anderen Gläubigern auf die Pfändungsf...mehr

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Kindesunterhalt / 5.5.6 Eigenes Vermögen des volljährigen Kindes

Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und ihren Lebensbedarf nicht durch eigenes Erwerbseinkommen decken können, haben hierzu – anders als minderjährige Kinder – auch den Stamm ihres Vermögens einzusetzen, bevor sie einen (oder beide) Elternteile auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen können; ihnen ist lediglich ein sogenannter Notgroschen für Fälle plötzl...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3.3 Der Unterhaltspflichtige in der Ausbildung

Einem Unterhaltsschuldner ist es auch im Hinblick auf eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht grundsätzlich verwehrt, einer Ausbildung nachzugehen, die eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach sich zieht. Zwar tritt das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, ...mehr

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Kindesunterhalt / 3.2 Auskunftsansprüche beim Unterhalt minderjähriger Kinder

Beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss auch auf Verlangen Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen, er muss diese Auskunft aber nicht belegen.[1] Umgekehrt besteht auch ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elterntei...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.3 Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB

Gemäß § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB an wegen Krankhe...mehr

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Kindesunterhalt / 1.5 Titulierungsanspruch

Beim Kindesunterhalt besteht immer ein Titulierungsanspruch in Bezug auf den vollen Unterhaltsbetrag. Auch bei pünktlicher freiwilliger Zahlung des der Höhe nach nicht streitigen Kindesunterhaltes besteht ein Titulierungsinteresse. Dabei ist die sogenannte Jugendamtsurkunde nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII in der Praxis eine gängige und kostenlose Möglichkeit, einen Unte...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.1 Barunterhaltspflicht beider Elternteile

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes im Rahmen der Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weit...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.5 Änderungen bei der Darlegungs- und Beweislast

Das volljährige Kind hat im Unterhaltsverfahren gegen einen Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und die Haftungsanteile der Eltern. Zum schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Volljährigen auf Zahlung von Kindesunterhalt gehört daher die Darlegung des Haftungsanteils des in Anspruch genommenen Elternteils[1] und damit die Erwerbs- und Vermögensverhält...mehr

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Ehegattenunterhalt / 1.3 Leitlinien der Oberlandesgerichte

Alle Oberlandesgerichte haben Leitlinien herausgegeben, aus denen sich die bisherige Unterhaltsrechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts ergibt. Diese Leitlinien sind eine wertvolle Hilfe bei der Beratung, sie dienen dem Ziel der Erleichterung und Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts. Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags hat sich im Jahr 2003 a...mehr

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Kindesunterhalt / 5.3 Bedarfsbemessung beim Volljährigenunterhalt

Der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung des volljährigen Kindes. Die Lebensstellung des volljährigen Kindes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes bemisst sich grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Das unterhaltsrelevante Einkommen nach den üblichen Kriterien ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.3 Der Mindestunterhalt bzw. Mindestbedarf

Nach § 1612a BGB kann das minderjährige Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Mindestunterhalt verlangen. Während der Mindestunterhalt noch bis zum 31.12.2015 nach dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes und damit vom Kinderfreibetrag des Einkommensteuergesetzes ausgerichtet wurde, richtet sich der Mindestunterhalt seit dem 1.1.2016 aufg...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.4.3 Haftungsaufteilung für den zusätzlichen Sonder- und Mehrbedarf

Für einen berechtigten Sonder- und Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen. Die Haftungsverteilung folgt den Grundsätzen für die Berechnung der Haftungsanteile des Volljährigenunterhaltes. Vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unter...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.4.1 Einzelheiten zum Sonderbedarf

Nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.[1]...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.4 Leistungsfähigkeit

Zudem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein, also aktuell über ausreichende Finanzmittel verfügen, um bei Wahrung seines eigenen Bedarfs den geforderten Unterhalt zahlen zu können. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem für den nachehelichen Unterhalt geltenden § 1581 BGB vergleichbare Vorschrift. § 1581 BGB ist aber entsprechend anzuwenden, da sich auch der...mehr

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Kindesunterhalt / 4.3.1 Eigene Einkünfte des minderjährigen Kindes

Eigene Einkünfte sind im Unterhaltsrecht grundsätzlich anzurechnen, um den eigenen Bedarf zu decken. Eigene Einkünfte mindern demnach die Bedürftigkeit. Dabei hängt die Bedürftigkeit regelmäßig nicht nur von tatsächlich erzielten, sondern auch von fiktiven erzielbaren Einkünften ab. Bedürftig ist gemäß § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. W...mehr

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Kindesunterhalt / 5.5.1 Grundsatz

Einkünfte des volljährigen Kindes werden grds. in vollem Umfang bedarfsmindernd angerechnet. Eine Bedürftigkeit scheidet insoweit aus. Nach allgemeiner Auffassung ist ein volljähriges Kind, welches sich in einer vollzeitigen ersten Ausbildung befindet, nicht verpflichtet, daneben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn es soll sich, auch im Interesse des Unterhaltspflichtige...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beim Minderjährigenunterhalt

Zentrale Norm der Leistungsfähigkeit im Verwandtenunterhalt ist § 1603 BGB. Unterhaltspflichtig ist gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Vom Unterhaltspflichtigen wird daher verlangt, dass er sein Einkommen und sein Vermögen bis zur G...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2 Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern

Die in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, die gegenüber minderjährigen und nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern gilt, hat neben der Anwendung des geringeren notwendigen Selbstbehaltes diverse weitere praktische Auswirkungen. Achtung Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

Die Verpflichtung zur Auskunft ergibt sich für den Ehegattenunterhalt nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung aus §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1605 BGB. Für den Ehegattenunterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ergibt sich die Auskunftsverpflichtung aus § 1580 BGB. Dieser setzt zwar dem Wortlaut nach die Scheidung der Ehe voraus, es ist aber in Literatu...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.1 Gemeinschaftliches Kind

Der den Unterhalt begehrende Ehegatte muss ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreuen. Dazu zählen die in der Ehe geborenen Kinder, ein Kind, dessen Vaterschaft anerkannt worden ist, ein Kind, für das die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist und ein von beiden Ehegatten adoptiertes Kind. Scheineheliche Kinder gehören so lange dazu, bis die Nichtehelichkeit ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.5 Unterhalt aus elternbezogenen Gründen

Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen.[179] Wie sich schon aus der Systematik des § 1570 BGB ergibt, sind elternbezogene Verlängerungsgründe im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB allerdings erst nachran...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.4 Einsatz ansonsten geschützter Einkünfte

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung muss der Unterhaltspflichtige auch solche Einkünfte für den Kindesunterhalt verwenden, die üblicherweise unterhaltsrechtlich nicht zum Einkommen zählen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Sockelbetrag des Elterngeldes[1] (§ 11 Satz 4 BEEG), weitergeleitetes Pflegegeld (§ 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB XII), Einkommen, das ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.1.2 Herabsetzung des Selbstbehaltes

Auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes kommt in Betracht. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige günstig wohnt und die Warmmietkosten nicht die Beträge von 520 EUR beim notwendigen Selbstbehalt bzw. 650 EUR beim angemessenen Selbstbehalt erreichen. Diesem ist es nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.2 Konkreter Bedarf

Für das Maß des Kindesunterhalts gibt es keine obere Sättigungsgrenze. Liegt das bereinigte Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, kommt im Einzelfall eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. Der Unterhaltsberechtigte muss dann seinen Bedarf im Einzelnen konkret darlegen und ggf. beweisen. Ander...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.2 Das privilegierte volljährige Kind

Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB volljährige Kinder unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt werden, wenn sie unverheiratet sind, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Es handelt sich dann um sogenannte privilegierte volljähri...mehr

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Kindesunterhalt / 1.4 Prüfungsschema

Bei der rechtlichen Überprüfung von Kindesunterhaltsansprüchen bietet sich – wie generell bei Unterhaltsansprüchen – das nachfolgende Prüfungsschema an: Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? Wie hoch ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes? Besteht eine Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes in Höhe seines Bedarfs? Besteht auf Seiten des Unterhaltspflichti...mehr