Fachbeiträge & Kommentare zu Urlaubsgeld

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die Fortzahlung des Entgelts.

Rn 13 Solange das Entgelt fortgezahlt wird (§§ 1 EFZG, 63 HGB, 87a BBG, 52 BRRG), entsteht streng genommen kein Verdienstausfall. Doch wird bei den Vorschriften über die Fortzahlung jeweils ein Anspruchsübergang auf den Fortzahlenden ausgesprochen. Damit wird kraft gesetzlicher Wertung ein Schaden des Entgeltsberechtigten fingiert (normativer Schaden), der vom Fortzahlenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ausgestaltung der Vergütung.

Rn 73 Festvergütung nach Zeitabschnitten (Vergütung nach Stunden, Wochen, Monaten oder auch Jahren) ist unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit innerhalb des Zeitraumes geschuldet. Akkordvergütung bestimmt sich allein nach erbrachter Leistung (berechnet nach Arbeitsmengeneinheiten, zB Stückzahl, Gewicht) als Geldakkord oder als Zeitakkord nach festen Vorgabezeiten als Verrechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 137. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645

Rn. 157 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Zum Jahresende 2003 wurden wieder einmal zahlreiche steuerliche Gesetzesänderungen verabschiedet, nämlich das StÄndG 2003, das StraBEG (nachfolgend s Rn 158) und das G zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (KORB II-Gesetz – folgt mit der nächsten Ergänzungslief...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Aufwand für die Zeit nach dem Abschlussstichtag

Rn. 812 Stand: EL 95 – ET: 05/2012 Ob Ausgaben als Aufwand für das abgelaufene Wj o für eine (bestimmte, s Rn 816ff) Zeit nach dem Abschlussstichtag zu werten sind, ist im Allg danach zu entscheiden, ob der "wirtschaftliche Grund" für die Ausgaben in der Vergangenheit o in der Zukunft liegt, insb ob u inwieweit diese Ausgaben durch bestimmte im abgelaufenen Wj empfangene Gege...mehr

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Arbeitsausfall / 1 Einleitung

Der Arbeitgeber schuldet dem Beschäftigten das Entgelt als Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erbringenden Dienste. Erbringt der Beschäftigte seine Dienste nicht, verliert er grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung (Grundsatz des "do ut des"). Das Arbeitsrecht kennt jedoch eine Reihe von gesetzlich geregelten Fallgestaltungen, in denen der Arbeitgeber zur Za...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.4 Ausnahmen von der Regelungssperre

Rz. 25 Von der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn eine umfassende Mitbestimmungspflicht der Maßnahme besteht, kann der Abschluss einer Betriebsvereinbarung jedenfalls bei Tarifüblichkeit in Betracht kommen.[1] So etwa in den Fällen des § 87 Abs. 1 BetrVG bspw. bei der Festlegung der den einzelnen Arbeitnehmern zu gewährenden Zeitlohnzulagen[...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Rz. 10 Die Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 betrifft nur den Personenkreis, der dem Grunde nach der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt, also die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (zu den Voraussetzungen vgl. § 5 und Komm. dort). Dass die Regelung, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1, noch auf Arbeiter und Angestellte abstellt, ist darauf zurückzuführen, da...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.5.3 Urlaubsgeld

Rz. 81 Nach § 850a Nr. 2 ZPO ist Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen unpfändbar und deshalb gemäß § 400 BGB auch nicht abtretbar. Für die Unpfändbarkeit ist es unerheblich, wenn das Urlaubsgeld als Einmalzahlung zu einem bestimmen Fälligkeitstermin ausgezahlt wird und nicht sukzessive entsprechend dem tatsächlich gewährten Urlaub.[1] Es ist auch nicht notwendig, dass tatsächli...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3 Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld

Rz. 102 Beim Anspruch auf Urlaubsentgelt ist zu unterscheiden, ob es sich um Entgelt für vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährten Urlaub handelt, oder ob der Urlaub bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt und lediglich – entgegen der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs. 2 BUrlG – das Urlaubsentgelt nicht gezahlt wurde. Rz. 103 Auch ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6.3 Urlaubsgeld

Rz. 117 Ob ein Anspruch auf Urlaubsgeld dem Insolvenzgeld-Zeitraum zugeordnet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung ("Erarbeitungsprinzip"): Wird das Urlaubsgeld als eine über das Urlaubsentgelt hinausgehende akzessorische ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.4.3 Urlaubsgeld

Rz. 77 Hinsichtlich zusätzlich gezahlten Urlaubsgelds ist § 850a Nr. 2 ZPO zu beachten: Danach sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge im Rahmen des Üblichen unpfändbar (s. näher Rz. 85). Damit kann die Aufrechnung mit einer Forderung nicht gegenüber dem Urlaubsgeld erfolgen (§ 394 BGB). Der Arbeitgeber kann dem Urlaubsgeldanspr...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.2.4 Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld

Rz. 97 Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in Rz. 99 ff. zu verweisen. Je nachdem, welchem Zeitraum der Urlaubsentgeltanspruch zuzuordnen ist – vor oder nach Insolvenzeröffnung – haftet der Erwerber auch in der Insolvenz für rückständige Ansprüche auf Urlaubsentgelt, wenn das Arbeitsverhältnis auf ihn übergeht. Ist das Arbeitsverhältnis dagegen vor dem Betriebsübergang be...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.4 Tatsächliche Arbeitsleistung

Rz. 26 Unerheblich ist dagegen grundsätzlich, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsleistung erbringt.[1] Das gilt sowohl für die Wartezeit als auch für das Kalenderjahr als Urlaubsjahr. Das erhellt ein Blick auf die Begrifflichkeit des "Erholungsurlaubs", wie ihn § 1 BUrlG verwendet. Richtig verstanden dient der Erholungsurlaub nicht der Erholung von konkret geleisteter...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6.4 Anspruchsübergang

Rz. 118 Mit der Antragstellung des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld – und nicht erst mit der Zahlung durch die Bundesagentur für Arbeit – geht der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auf die Bundesagentur über (§ 169 SGB III).mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3.2 Insolvenzforderung

Rz. 105 Handelt es sich dagegen um einen Anspruch auf Urlaubsentgelt, dem ein vor Insolvenzeröffnung gewährter und genommener Urlaub zugrunde liegt, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. [1] Die Gläubiger von Insolvenzforderungen müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Sie erhalten i. d. R. nur eine anteilige Befriedigung ihrer...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.6.1 Urlaubsentgelt

Rz. 115 Da es sich beim Urlaubsentgelt um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt handelt, kommt Insolvenzgeld in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber Ansprüche auf Urlaubsentgelt zustehen. Praxis-Beispiel Variante 1 Das Insolvenzverfahren wird am 1.10.2023 durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldne...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3.1 Masseforderung

Rz. 104 Gewährt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Arbeitnehmer Urlaub, so handelt es sich beim Anspruch auf Urlaubsentgelt um eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. [1] Unbeachtlich ist, wenn der Urlaub bereits vor Insolvenzeröffnung vom insolventen Arbeitgeber bewilligt wurde. Im Gegensatz zur Masseunzulänglichkeit (s. Rz. 109...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.4 Aufrechnung

Rz. 72 Schulden 2 Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Ob und wie Forderungen im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch – also der Urlaubsanspruch selbs...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.5 Masseunzulänglichkeit/vorläufiger starker Insolvenzverwalter

Rz. 109 Hinweis Die nachfolgenden Ausführungen betreffen nicht nur die Masseunzulänglichkeit im eröffneten Insolvenzverfahren, sondern auch die Konstellation, dass ein sogenannter "vorläufiger starker Insolvenzverwalter" (s. Rz. 99) bestellt ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO, 22 Abs. 1 InsO). Auch insofern kommt es in Bezug auf das Vorliegen von Masseverbindlichkeiten (§...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.1.1 Urlaubsanspruch

Rz. 84 Aus dem Charakter des Urlaubsanspruchs ergibt sich bereits, dass nach erfolgtem Betriebsübergang eine Gewährung von Urlaub durch Freistellung von der Arbeitspflicht nicht mehr durch den Veräußerer erfolgen kann[1]: Dieser ist nicht mehr Vertragspartner des Arbeitnehmers. Es besteht gerade keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Veräußerer, sodass dieser i...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.2 Urlaubsabgeltung

Rz. 100 Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist eine Masseforderung, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.[1] Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind nur Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Achtung Dasselbe gilt für den Zeitrau...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3.3 Zuordnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Urlaubs

Rz. 106 Wurde während des Urlaubs das Insolvenzverfahren eröffnet, so unterschied die Rechtsprechung[1] zur Konkursordnung danach, ob die Urlaubstage der Zeit vor oder nach Konkurseröffnung zuzuordnen waren. Je nachdem handelte es sich um Masseforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (nach Konkurseröffnung) bzw. § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO (vor Konkurseröffnung). Nunmehr hätte die Di...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.4.2 Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung

Rz. 74 Da sich der Anspruch auf Urlaubsentgelt nicht vom Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach § 611 BGB unterscheidet, stehen der Aufrechnung mit und gegen einen Vergütungsanspruch, der für Zeiten entsteht, in denen sich der Arbeitnehmer in Urlaub befindet ("Urlaubsentgelt"), keine weiteren Bedenken entgegen als gegenüber dem Vergütungsanspruch für Zeiten, in denen...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.1.2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD (§ 2 TVÜ)

In § 2 sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TVöD ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TVöD den BAT, BAT-O, BMT-G usw. und die diese ergänzenden Tarifverträge der VKA nicht einfach ersetzen. Der BAT (kommunal) ist folglich auch nach dem 30.9.2005 weiterhin in Kraft. Anders beim Bund: Dort ersetzt der TVöD seit dem...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.7.3 Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Rz. 48 Wird der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen, bewirkt dies nicht, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erst weiterbeschäftigt und vergütet, nachdem er hierzu durch das Arbeitsgericht verurteilt wird und durch die Weiterbeschäftigun...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 2.2 Vorleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Regelungen

Rz. 26 Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzungsposten umfasst gegenseitige Verträge, bei denen für eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen sind, Leistung und Gegenleistung jedoch zeitlich auseinanderfallen.[1] Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vertrag bereits abgeschlossen ist; es reicht vielmehr aus, dass das Erbringen der Vorleistung in Erwartung seines Z...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.2 Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen nicht vor

Rz. 50 Abfüllkosten einer Brauerei,[1] Abraumaufwand bei der Herstellung bestimmter Mineralien,[2] Abzinsungsbetrag bei Zinslosigkeit einer Darlehensforderung,[3] Aufwendungen, die Teil der Herstellungskosten bestimmter Erzeugnisse sind,[4] Agio bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen,[5] Beiträge zu Direktversicherungen,[6] Biersteuer,[7] degressive Raten beim Mobilienleasing,[8...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.1 Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen vor

Rz. 49 Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde,[1] Avalprovisionen für Bürgschaften,[2] Bearbeitungsgebühren für die Bereitstellung eines Kredits,[3] Beiträge für Haftpflichtversicherungen,[4] Bürgschaftsgebühren einschließlich einmaliger Bearbeitungsgebühr,[5] Diskontspesen bei Teilzahlungsgeschäften,[6] Diskontzinsen und D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 5.3.3.1 Arbeitsverhältnis

Rz. 285 Nach § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KStG gelten Einnahmen des Gesellschafters für die Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Eine Ergänzung hierzu ist in S. 7 enthalten (Rz. 330), wonach die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer gilt. Es wird also ab Wirksa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Abgeltung des Freizeitausgleichs (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 33 Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (Abs. 3 Satz 3 HS 2). Eine Abgeltung kommt also nur dann in Betracht, wenn betriebsbedingte Gründe einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen. Das Betriebsratsmitglied kann also...mehr

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Regelmäßiges Arbeitsentgelt... / 2.4.1 Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung?

Sofern ein Urlaubsgeld (zusätzliche Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) arbeits- oder tarifvertraglich festgeschrieben ist, gehört es zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Abweichend davon stellt die Abgeltung von Urlaubstagen, die nicht in Anspruch genommen wurden, kein regelmäßiges Arbeitsentgelt dar.[1] Denn grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren; die...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 1 Pfändbare und pfändungsfreie Beträge bei Nettovergütung

Sachverhalt Ein Arbeitgeber erhält im Juli 2024 einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für den Mitarbeiter A. Dieser verdient netto 3.100 EUR monatlich. Er ist ledig und hat 2 minderjährige Kinder. Im Juli 2024 bekommt er zusätzlich: Tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld: 2.000 EUR brutto, Jubiläumszuwendung für seine 20-jährige Betriebszugehöri...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 2 Lohnpfändung bei tariflicher Sonderzahlung mit Mischcharakter

Sachverhalt Ein Arbeitgeber erhält einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für einen Mitarbeiter. Es gilt ein Tarifvertrag, der regelmäßig für November eine Jahressonderzahlung (JSZ) für geleistete Arbeit und Betriebstreue vorsieht (Mischcharakter). Der Arbeitgeber ermittelt für die Pfändung die JSZ anteilig pro Kalendermonat und führt die nac...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 3 Nettomethode: Pfändbare und pfändungsfreie Beträge bei Bruttovergütung

Sachverhalt Ein Arbeitgeber erhält einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für einen Mitarbeiter. Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Bruttoverdienst von 4.000 EUR monatlich. Er ist ledig und hat ein minderjähriges Kind. In diesem Monat hat er zusätzlich ausnahmsweise noch verdient: Überstundenzuschläge: 500 EUR brutto, tarifliches zusätzliche...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 5.1 Nichtabtretbarkeit unpfändbarer Einkommensteile

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie kraft Gesetzes der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Dies hat bei der Abtretung von Arbeitseinkommen besondere Bedeutung, weil es als wichtigste und zumeist einzige Einnahmequelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienangehörigen besonders weitreichend gegen Pfändung geschützt ist. Der Pfändungsschu...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen. Im E...mehr

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Pfändung von Lohn / 8 Wie wird der Pfändungsbetrag bei Lohnpfändung durch einen Unterhaltsgläubiger berechnet (§ 850d ZPO)?

Unterhaltsgläubiger sind: die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Großeltern), Ehegatte, auch bei Getrenntlebenden, früherer Ehegatte, die Mutter eines nicht ehelichen Kindes gem. §§ 1615l, 1615n BGB, Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG). Das Arbeitseinkommen unterliegt bei einer Pfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs in doppelter Hinsic...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.2 Verfahren zur Berechnung des pfändbaren Einkommens

Das Berechnungsverfahren ist in § 850e Nr. 1 ZPO geregelt. Hieraus ergibt sich nachfolgendes Schema zur Berechnung des pfändbaren Betrags:mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / 2.3 Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Ebenfalls der Verwirkung unterliegen Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt.mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.4 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.[1] Der Anspruch auf Zusatzurlaub tritt dem Urlaubsanspruch hinzu, den der Beschäftigte ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann.[2] Ist die regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters auf mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche verteilt, ve...mehr

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Geschenke, Arbeitnehmer / 4.4 Besteuerung von Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer

Nicht alle Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt, sind als Arbeitslohn zu erfassen.[1] Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wendet er seinem Arbeitnehmer nicht für dessen individuellen Arbeitseinsatz zu. Daher sind z. B. die folgenden Zuwendungen nicht als Arbeitslohn anzusehen: Arbeitsmittel, die der Arbe...mehr

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Lohnstundensatzkalkulation ... / Lohnstundensatzkalkulation Schritt für Schritt

Abb. 1: Lohnstundensatzberechnung Am einfachsten ermitteln Sie Ihren Stundensatz, indem Sie die Zahlen eines ganzen Jahres zugrunde legen. Dies hat den Vorteil, dass Sie unterjährige Schwankungen nicht berücksichtigen und Einmalzahlungen nicht aufteilen müssen. Sie können also den Jahresbetrag für z. B. das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Versicherungen, Abgaben oder Steuern ans...mehr

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Tantieme: Instrument zur Er... / 5.2.2 Berechnung

Die Tantieme ist nach Ansicht des BFH[1] zukunftsorientiert auf einen 3-jährigen Prognosezeitraum zu berechnen. Dazu ist es in einem ersten Schritt erforderlich, die angemessenen Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers für diesen Zeitraum zu bestimmen. Ob Bezüge angemessen sind, kann nicht anhand allgemeingültiger Regeln entschieden werden, vielmehr ist auf den Einz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5.4.3 Selbstunterhalt des behinderten Kindes

Rz. 80 Wegen der Behinderung muss das Kind außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung ist grds. gegeben, wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten und wenn es über keine ausreichenden anderen Einkünfte und Bezüge verfügt.[1] Allein aus dem Umstand, dass de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Löhne und Gehälter (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 lit. a))

Rn. 55 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Prinzipiell sind sämtliche Bruttobezüge sowie sonstige unmittelbare Vergütungen für im GJ geleistete Arbeiten und Dienste der in einem Beschäftigungsverhältnis (z. B. aufgrund eines Arbeitsvertrags) mit dem UN stehenden Mitarbeiter hier zu erfassen. Eine Abgrenzung der hierunter auszuweisenden Aufwendungen hat nach mehreren Kriterien zu erfol...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 5.4 Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns

Rz. 228 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn ist aufzuteilen. Zum verbleibenden Arbeitslohn gehören z. B. neben den laufenden Vergütungen (z. B. Grundgehalt) auch Zusatzvergütungen, die auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Hat ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 2.3.5 Informationsaustausch

Rz. 80 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen vom 29. Mai 2019 BStBl I S. 480 (Amtshilfe-Merkblatt) wird hingewiesen. Rz. 81 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Hat der Steuerpflichtige die Nachweise i. S. des § 50d Abs. 8 EStG erbracht, sind diesbezüglich weder Auskunftsersuchen zu stellen noch Sponta...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 5.4.2 Durchführung der Aufteilung

Rz. 233 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Das aufzuteilende Arbeitsentgelt (Tz. 5.4, Rn. 228) ist in Bezug zu den tatsächlichen Arbeitstagen (Tz. 5.4.1, Rn. 230) zu setzen. Daraus ergibt sich das Arbeitsentgelt pro tatsächlichem Arbeitstag. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt pro tatsächlichem Arbeitstag ist mit den tatsächlichen Arbeitstagen zu multiplizieren, an denen der Arbeitnehm...mehr