Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4.2 Arbeitnehmer

Der einzelne Arbeitnehmer kann nur Beteiligter sein, wenn um seinen Status in der Betriebsverfassung gestritten wird, wenn also Gegenstand des Verfahrens sein aktives oder passives Wahlrecht oder sein Status als leitender Angestellter ist. Der von einer personellen Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG betroffene Arbeitnehmer ist nicht Beteiligter.[1]mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4 § 100 ArbGG

§ 100 ArbGG regelt die Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist nach § 76 Abs. 1 BetrVG eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle ist eine privatrechtliche innerbetriebliche Schlichtungsstelle für aufgetretene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartn...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.12 Verfahrensbeendigung

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kann auf verschiedene Weise beendet werden. Neben der Sachentscheidung durch Beschluss nach § 84 ArbGG, der in seiner Funktion dem Urteil im Urteilsverfahren entspricht, kann das Verfahren gemäß § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG durch Erledigungserklärung zum Abschluss gebracht werden. Eine weitere besondere Möglichkeit zur Verfahrensbeendi...mehr

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Durchlaufende Posten und Ge... / 1.3 Unterschiedliche Behandlung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und nach § 4 Abs. 1 EStG sowie § 5 EStG

Rz. 19 Im Unterschied zu den durchlaufenden Posten bei der Einnahmenüberschussrechnung, die verlangen, dass das Geschäft erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung getätigt wird, wird dies bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht vorausgesetzt, solange eine Verpflichtung zur Weiterleitung besteht.[1]mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5 Das erstinstanzliche Beschlussverfahren

§ 80 ArbGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung der im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschriften. Bei Regelungslücken ist auf die für das Urteilsverfahren geltenden Vorschriften des ArbGG sowie die Vorschriften der ZPO zurückzugreifen, soweit der Charakter des Beschlussverfahrens dem nicht entgegensteht.[1] Anwendbar im Beschlussverfahren sind insbesondere die Vorsch...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.3 Prozessfähigkeit und -vertretung

In § 80–§ 84 ArbGG sind keine besonderen Bestimmungen über die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, enthalten. Es können daher grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen Beteiligte am Beschlussverfahren sein. § 10 ArbGG erstreckt die Parteifähigkeit auch auf die dort genannten Vereinigungen, d. h. auf kollektivrechtliche Organe und Einrichtun...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4.1.2 Person des Vorsitzenden

Bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. § 308 ZPO soll dabei durch § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verdrängt werden. Das Gericht hat die Eignung des Vorsitzenden, insbesondere dessen Unparteilichkeit und Sachkunde, in den Gründen festzustellen. Einwände des Antragsgegners gegen die Unparteilich...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.2 Grundsätze des Beschlussverfahrens

Gemäß § 80 ArbGG findet das Beschlussverfahren in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften, soweit in §§ 81–84 ArbGG keine Sonderregelungen enthalten sind. Das Beschlussverfahren ist seiner Rechtsnatur nach ein eigenständiges prozessuales Verf...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.12.1 Erledigung

Erklären alle Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist es vom Gericht ohne nähere Sachprüfung durch Beschluss förmlich einzustellen. Die Abgabe der Erledigungserklärung ist unwiderruflich und bindend. Erklären jeweils nur die Antragsteller oder die Antragsgegner das Verfahren für erledigt, sind die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern, ob sie...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.3 Wahl der Verfahrensart

Grundsätzlich haben die Prozessbeteiligten zunächst zu prüfen, in welcher Verfahrensart ein Konflikt vor Gericht auszutragen ist. Diese Wahl der Verfahrensart ist dann von Amts wegen durch das Gericht zu überprüfen. Ist sie rechtsirrig erfolgt, wurde also Klage erhoben, wo ein Antrag im Beschlussverfahren zu stellen gewesen wäre oder umgekehrt, dann ist die Klage oder der An...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.1 Abgrenzung zum Urteilsverfahren

Gegenüber dem Urteilsverfahren bestehen gravierende prozessuale Unterschiede. Während sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht[1], erstreckt sich der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens ausschließlich auf kollektivrechtliche Streitigkeiten. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus. Ob ein Urteils- ...mehr

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Verwalter: Bestellungsbesch... / 6 Entscheidung

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Beschlussersetzungsklage: V... / 6 Entscheidung

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Jahresabrechnung: Verzicht ... / 6 Entscheidung

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Prozessführungsbefugnis: We... / 6 Entscheidung

AG Wiesbaden, Urteil v. 1.10.2021, 92 C 3536/20mehr

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Erhaltungsbeschluss: Inhalt... / 6 Entscheidung

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Sondernutzungsrecht: Vermie... / 6 Entscheidung

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Benutzungsbestimmung: Wäsch... / 6 Entscheidung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 22.10.2021, 980b C 33/20mehr

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Mehrhausanlage: Verständnis... / 6 Entscheidung

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Beschluss über Nachschüsse:... / 6 Entscheidung

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Vermietung: Beschlusskompetenz / 6 Entscheidung

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Beschlusskompetenz: Verwalt... / 6 Entscheidung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 22.10.2021, 980b C 26/18 WEGmehr

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Vormerkungsberechtigter: Zu... / 6 Entscheidung

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Prüfung der Zuständigkeit: ... / 1 Leitsatz

Wird die Berufung gegen ein AG-Urteil nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen LG, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen LG eingelegt, kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht ...mehr

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Benutzungsbestimmung: Wäsch... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall ist – aus Sicht der Mehrheit der Wohnungseigentümer – ein Wäschetrockner ein Ärgernis. An ihm entzündet sich regelmäßig Streit, wer die mit ihm in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen hat. Um dem ein Ende zu bereiten, bestimmen die Wohnungseigentümer, dass der Wäschetrockner aus einem als Waschküche bzw. Trockenraum gewidmeten Kellerraum entfernt w...mehr

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Vormerkungsberechtigter: Zu... / 4 Die Entscheidung

Der BGH meint, das OLG müsse die Tatsachen weiter ermitteln. Denn K habe ggf. einen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB. Es komme darauf an, ob K (weiterhin) im Wege der Erfüllung bzw. Nacherfüllung die lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums beanspruchen könne. Dies sei streitig und noch zu klären (B behauptet nämlich, der Kaufvertrag zwischen Z und K sei ein Scheingeschäft ...mehr

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Prozessführungsbefugnis: We... / 4 Die Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des AG bereits unzulässig! Zum einen erfülle die Klageschrift nicht die Anforderungen des § 253 ZPO, zum anderen sei K nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Die Klageschrift müsse u. a. die Bezeichnung der Parteien enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch wenn die Angabe der Adresse in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt werde, sei die A...mehr

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Prüfung der Zuständigkeit: ... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B als ehemaligem Verwalter die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen. Das AG gibt der Klage weitgehend statt. Das Urteil wird B am 28.8.2020 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird das LG Dortmund als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Die Berufung geht am 21.9.2020 beim LG Essen ein. Nachdem der gegnerische Pr...mehr

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Prüfung der Zuständigkeit: ... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem B zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 ZPO). Den hohen Sorgfaltsanforderungen sei der Prozessbevollmächtigte schon deshalb nicht gerecht geworden, weil er die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des AG nicht befolgt habe. Das funktionell unzuständige LG Essen sei auch nicht aufgrund der pr...mehr

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Prozessführungsbefugnis: We... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Fall spricht 2 spezifische wohnungseigentumsrechtliche und ein zivilprozessuales Problem an. Im Fall wendet sich der Wohnungseigentümer gegen – zunächst – unzulässige bauliche Veränderungen. Dieses wohnungseigentumsrechtliche Problem ist auch im neuen Recht leicht zu lösen, wenn die bauliche Veränderung sein Sondereigentum beeinträchtigt. Denn dann kann e...mehr

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Gebäude: Kürzere Nutzungsda... / C. Fazit

Zunächst ist es erfreulich, dass der BFH[81] – mehr als 56 Jahre nach Einführung der Vorschrift – nun etwas Klarheit zum erforderlichen Nachweis einer tatsächlich kürzeren ND geschaffen hat. Das Urteil hat erhebliche Praxisrelevanz beim Kauf gebrauchter Immobilien, die zur Einkunftserzielung genutzt werden. Gleichwohl dürfte das Urteil nicht eröffnen, dass die Vorlage jedes G...mehr

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Gebäude: Kürzere Nutzungsda... / A. Grundsätzliche (typisierte) Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 S. 1 EStG)

Abweichend von der AfA in gleichen Jahresbeträgen i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) auf die betriebsgewöhnliche ND verteilt werden, sind bei Gebäuden gem. Abs. 4 als AfA folgende typisierte Prozentsätze abzuziehen. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG: Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen[1...mehr

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Gebäude: Kürzere Nutzungsda... / b) Exkurs: Immobilienwertermittlungsverordnung

Möglichkeiten der Wertermittlung durch ImmoWertV: Die ImmoWertV ist insbesondere bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs anzuwenden.[62] Zur Wertermittlung sind (grundsätzlich) das Vergleichswertverfahren (vor allem bei Einfamilienreihenhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentu...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.11 Beendigung einer Dienstvereinbarung

Die Dienstvertragsparteien können jederzeit eine Dienstvereinbarung wieder durch Vertrag aufheben. Hierbei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei deren Abschluss. Voraussetzung ist somit zunächst ein gemeinsamer Beschluss, d. h. eine übereinstimmende Willenserklärung, es muss die Schriftform bzw. elektronische Form beachtet werden und schließlich muss die Aufhebung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.1 Kosten für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

Grundsätzlich gehören notwendige Aufwendungen, die Personalratsmitgliedern durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 54 BPersVG entstehen, zu den von der Dienststelle/vom Bund zu erstattenden Kosten. Einschränkend wird jedoch von der h. M. verlangt, dass für die Teilnahme an solch einer Veranstaltung ein jeweiliger Entsendungsbeschluss des Personal...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Inhalt einer Dienstvereinbarung

Bezüglich des zulässigen Inhalts einer Dienstvereinbarung besteht auf Bundesebene nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Dienstvereinbarungen sind nur möglich, soweit dies im BPersVG ausdrücklich vorgesehen sind. Hierbei entsprechen die in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen Mitbestimmungstatbestände den bislang in § 75 Abs. 3 BPersVG a. F. und § 76 Abs. 2 BPersVG a. F. aufge...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.2 Rechtsstreitigkeiten

Zu den von der Dienststelle/vom Bund nach § 46BPersVG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen, die dem Personalrat aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 108 BPersVG im Beschlussverfahren entstehen, und zwar auch dann, wenn diese gegen die Dienststelle gerichtet sind; generell sind all diejenigen Kosten zu erstatten, di...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Wirkung einer Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarungen wirken, vergleichbar mit der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG, unmittelbar und zwingend auf die Dienst- und Beamtenverhältnisse ein, haben somit eine normative Wirkung. Unmittelbare Wirkung heißt, dass für die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung kein weiterer Umsetzungsakt notwendig ist. Insbesondere wirken Inhaltsnormen auch ohne ausdrücklic...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.12 Gerichtliche Geltendmachung

Dienstvereinbarungen unterliegen als Rechtsnormen mit Außenwirkung der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst neben der reinen Rechtskontrolle auch eine Billigkeitskontrolle.[1] Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zuständig für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Hierbei entscheidet das Gericht im Beschluss...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Bereitstellung von sächlichen Mitteln sowie Büropersonal (§ 47 BPersVG)

Sächliche Mittel und Büropersonal, die der Personalrat zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, hat die Dienststelle bereit zu stellen, sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 47BPersVG, wo anordnet ist, dass die Dienststelle für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, in...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Abschluss einer Dienstvereinbarung

Das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung ist in § 63 Abs. 2 BPersVG geregelt. Hiernach werden Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und Personalrat gemeinsam vereinbart, sind in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Parteien der Dienstvereinbarung sind die Dienststelle, die durch den Dienststellenleiter repräsen...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.3 Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Nach Entschluss des Dienststellenleiters, einem Mitglied des Personalrats außerordentlich zu kündigen, teilt er dies dem zuständigen Personalrat mit und beantragt dessen Zustimmung. Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat hierbei alle Gründe mitteilen, die seiner Meinung nach die beabsichtigte Kündigung rechtfertigen. Er hat sowohl belastende sowie auch entlastende Umst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.7 Rechtsstellung des betroffenen Personalratsmitglieds

Das betroffene Personalratsmitglied ist gemäß des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG. Dieser entfällt nur ausnahmsweise nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, soweit das Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens

Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert, sich nicht innerhalb ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

Leitsatz 1. Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Unter bestimmten Vorausset...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.5 Verfahrensmängel

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die zur Unwirksamkeit des Zustimmungsverfahrens und somit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist erst nach Fristablauf oder Zustimmungsverweigerung des Personalrats zulässig (vgl. Abschnitt 1.3.2.). Die Zustimmung des Personalrats bzw. die rechtskräftige Zustimmungsersetzung durch...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

Leitsatz 1. Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. 2. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäft...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Anhang zu § 55 BPersVG: Überblick über den Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG

§ 15 KSchG Der besondere Kündigungsschutz von Mitgliedern des Personalrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung sowie für Wahlbewerber oder Mitglieder des Wahlvorstands richtet sich nach § 15 KSchG. Gemäß § 15 Abs. 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung – hiervon sind auch Änderungskündigungen erfasst – eines Mitglieds der Personalvertretung, ...mehr

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Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines Richters und Verzögerung des Verfahrens

Leitsatz 1. Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahren...mehr

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Vorsteuerabzug: Debitorenkonto des Leistenden kann fehlende Rechnung nicht ersetzen

Leitsatz Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen, wenn er in den Streitjahren nicht im Besitz einer oder mehrerer Rechnungen der fraglichen GmbH gewesen ist. Bei einem Buchführungskonto des leistenden Unternehmers (hier Debitorenkonto) handelt es sich nicht um ein Dokument, mit dem gegenüber einem Leistungsempfänger über eine erbrachte Leistung abger...mehr