Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Urteil Zug um Zug (Abs. 2)

Rz. 12 Im Falle der Verurteilung zur Leistung Zug um Zug soll Abs. 2 verhüten, dass der Gläubiger praktisch vorleisten muss, um vollstrecken zu können. Die vollstreckbare Ausfertigung erhält er in diesen Fällen grundsätzlich ohne weiteres (OLG Koblenz, Rpfleger 1997, 445). Erst bei Beginn der Zwangsvollstreckung wird – vom Vollstreckungsorgan – geprüft, ob der Schuldner befr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.1 Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen

Rz. 100 Eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten ist grundsätzlich unzulässig. Weil aber eine Ungleichbehandlung zulässig ist, wenn ein Hilfskriterium zur Gruppenbildung verwandt wird, die ihrerseits auf eine gerechtfertigte Unterscheidung abzielt, kann es zulässig sein, wenn an die gewerblichen Arbeitnehmer wegen erheblich höherer krankheitsbedingter Fehlzei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.2 Voraussetzungen und Verhinderung einer betrieblichen Übung

Rz. 111 Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Vergünstigung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist, ist in den Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.[1] Eine vertragliche Bindung kann nur d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.2 Inhalt der Arbeitspflicht

Rz. 133 § 611 Abs. 2 BGB besagt, dass Gegenstand des Dienstvertrags "Dienste jeder Art" sein können. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitsvertrag, wenn auch dahingehend eingeschränkt, dass es sich um Dienste in Abhängigkeit von einem anderen, dem Arbeitgeber, handeln muss. Hinsichtlich der Art der in einem Arbeitsvertrag zu vereinbarenden Leistung besagt § 611 Abs. 2 BGB l...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.1 Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Rz. 165 Das BAG hat ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Verbot, mit dem Arbeitgeber während Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zu treten, aus einer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Neben- bzw. Treuepflicht[1] hergeleitet.[2] Es besteht mithin auch dann, wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelungen enthält.[3] Eine eigene gesetzlich schadensersat...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.4 Überstundenvergütung

Rz. 61 Die Vergütung von Über- oder Mehrarbeit ist durch das ArbZG nicht gesondert geregelt. Unter Überarbeit wird das Überschreiten der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit[1], unter Mehrarbeit wird das Überschreiten der gesetzlichen Arbeitszeit verstanden[2]. Ob und in welchem Umfang Mehrarbeit zulässig ist, bestimmt sich nach den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschri...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.3 Rückzahlung bei späterem Ausscheiden

Rz. 52 Der Arbeitgeber kann eine Sondervergütung auch mit einer Rückzahlungsklausel versehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt nach der Auszahlung endet. In der Praxis verbreitet ist die Vereinbarung der Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 31.3. des Folgejahres endet.[1] Rz. 53 Eine ausdrückliche und ein...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.3 Vergleichsgruppe

Rz. 85 Gleichbehandlung kann verlangt werden im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern. Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.[1] Ob Arbeitsverhältnisse derselben Art angehören, ist ohne Rücksicht auf die Vorgaben und die Wortwahl des Vertrags nach der konkreten Tätigkeit zu entscheide...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.5 Rechtsfolgen des Verstoßes

Rz. 95 Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligen, sind unwirksam gem. § 134 BGB . Auch eine benachteiligende Vereinbarung ist unwirksam, soweit der Arbeitnehmer von einer begünstigenden Regelung ausgenommen wird. Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichheitswidrig begünstigen, sind demge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.2.3 Gratifikationen

Rz. 106 Der Zweck der Zulagen, Gratifikationen und Sonderzuwendungen gibt vor, wie weit zwischen den verschiedenen Arbeitnehmergruppen differenziert werden kann. Praxis-Beispiel Grundsätzlich zulässige Kriterien sind (je nach Ziel der Zuwendung) Arbeitsleistung und -belastung[1], Qualifikation (auch wenn die aktuell ausgeübten Tätigkeiten die Gleichen sind)[2], Berufserfahrun...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.2.5 Sozialplan

Rz. 109 Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem A...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.7 Meinungsäußerung, gewerkschaftliche/politische Betätigung

Rz. 179 Bei der Frage, welche Äußerungen ein Arbeitnehmer zu unterlassen hat, ist wegen der mittelbaren Drittwirkung, die die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten entfalten können,[1] die besondere Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Geschützt wird durch Art. 5 Abs. 1 GG jedoch nur die Meinungsäußerung als Äußerung eines Werturteils als wertende Betrachtu...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.5 Einzelfälle

Rz. 118 Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann.[1] Aus diesem weiten Ansatz heraus haben sich verschiedene Fallgruppen entwickelt, die einen großen Teil der Anwendung abdecken: Erhöht der Arbeitgeber die Gehälter seiner außertariflichen Angestellten während mehrerer Jahre jeweils zu einem bestimmten Termin in A...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.3 Tätigkeiten als Arbeitszeit

Rz. 151 Für die Frage, welche Tätigkeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, ist entscheidend, welches Verhalten den Begriff der "Arbeit" erfüllt. Bereitschaftsdienst liegt – sofern Gesetz, TV oder BV nichts anderes bestimmen – nach Definition des BAG vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs lediglich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.4 Rechtfertigungsgründe einer Ungleichbehandlung

Rz. 89 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt danach, dass eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Was ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist, entscheidet sich im Einzelfall. Ein abschließender Kanon existiert nicht. Die Unterscheidung muss einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels erfo...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.2 Einzelfälle

Rz. 149 Als Überstunden wird im Allgemeinen die Überschreitung der durch Einzelarbeitsvertrag, TV oder BV festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit bezeichnet.[1] Da Überstunden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet werden, kann, wenn ein Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit leistet, die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht ü...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.1 Nichtigkeitsgründe

Rz. 31 Der Arbeitsvertrag kann in seiner Gesamtheit oder in Teilen gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB verstoßen und damit insgesamt oder teilweise nichtig sein. Der Anwendungsbereich des § 134 BGB ist im Arbeitsrecht groß, da zahlreiche Arbeitsschutznormen Verbotsgesetze i. S. d. Vorschrift enthalten. Verbotsgesetze sind insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschrif...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.2 Kürzung oder Entfallen wegen vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers

Rz. 50 Eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand hat, entfällt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht insgesamt. Der Arbeitnehmer hat die zu vergütende Leistung anteilig erbracht und somit beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen An...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Persönliche Arbeitsleistungspflicht

Rz. 2 Die Arbeitsleistung hat der Dienstverpflichtete im Zweifel in Person zu leisten. Im Grundsatz ist ihm daher nicht gestattet, die Arbeitsleistung durch andere Personen (Ersatzleute bzw. betriebsfremde Personen) zu erbringen.[1] Das gilt auch, wenn er sich zur Arbeitsleistung lediglich einer Hilfsperson bedient.[2] Ob der Dienstverpflichtete in Ausnahmefällen bei Verhind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.3 § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Rz. 7 Die Kollision unvereinbarer Entscheidungen inklusive der Vorrangstellung ist früher als Teil des "ordre public" behandelt worden. Seit der Neufassung des Internationalen Privatrechts im Jahre 1986 ist diese Frage in enger Anlehnung an Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ; nunmehr Art. 45 Abs. 1 (c) EuGVVO und Art. 34 Nr. 3 LugÜ, gesondert geregelt. Rz. 8 Ergehen 2 inländische Urte...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.5.3 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 175 Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Nebentätigkeitsverbots ist stets, dass der mit einer Begrenzung der Nebentätigkeit verbundene grundrechtliche Eingriff durch das mit der Beschränkung bezweckte Ziel gerechtfertigt wird; insbesondere muss die Erreichung des Zwecks verhältnismäßig sein.[1] Zumeist wird formuliert, ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot sei wirks...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Allgemeines

Rz. 72 Ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ist im Dienstvertragsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch erkennen Rspr. und Lit. einen Anspruch auf Beschäftigung aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG an,[1] da die Tätigkeit im Arbe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.1.1 Gesetzlicher Ausschluss bei Unmöglichkeit der Leistung

Rz. 186 Der Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.[1] Die Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung stellt eine kraft Gesetzes zu beachtende Einwendung dar.[2] Die Arbeit ist gem. § 613 Satz 1 im Zweifel persönlich zu leisten, weshalb das Unvermöge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.3 Beendigung einer betrieblichen Übung

Rz. 115 Eine bestehende betriebliche Übung kommt den Arbeitnehmern zugute, mit denen unter der Geltung der Übung ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Unerheblich ist, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2 Befreiung des Arbeitgebers von der Beschäftigungspflicht

Rz. 73 Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn der Arbeitgeber von seiner Beschäftigungspflicht befreit ist (sog. Suspendierung). Im Unterschied zu einer Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis im Falle einer Suspendierung grundsätzlich fort. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen bei einer Suspendierung nur ganz oder teilweise. § 611a B...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Anwerbung von Arbeitnehmern

Rz. 2 Unter einer Stellenausschreibung ist die allgemeine Aufforderung an alle oder an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu verstehen, sich für einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben.[1] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber vor der Besetzung einer Stelle eine betriebsinterne Ausschreibung der Arbeitsplätze (möglich in Form von Rundschreiben, Aushang oder ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.1.1 Zweck der Sonderzahlung

Rz. 44 Eine grundlegende Weichenstellung im Prüfungsraster bildet stets die Frage, ob die Sonderzahlung allein in der Vergangenheit geleistete Dienste entlohnen will (Entgelt im engeren Sinn), oder aber zusätzliche Zwecke verfolgt, wie die Entgeltung von Betriebstreue. Die Rspr. gibt hier keine sicheren Vorgaben. Nicht entscheidend für die Abgrenzung ist die Bezeichnung. Es ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Allgemeines

Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine unerlässliche Voraussetzung jeder Vollstreckungshandlung sämtlicher Vollstreckungsorgane. Sie bildet in der Praxis den eigentlichen Träger des Rechts auf Durchführung der Zwangsvollstreckung, da allein sie als Zeugnis über die Vollstreckbarkeit (nicht das Original des Titels, das regelmäßig in der Verwahrung des erkennenden Geri...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.4 Das Anbahnungsverhältnis

Rz. 14 Einem Arbeitsvertrag vorausgehende Vorverhandlungen begründen für die Parteien grundsätzlich keine primären Leistungspflichten. Durch die Aufnahme der Verhandlungen entsteht jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, aus dem Sorgfaltspflichten resultieren. Eine Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB begründen.[1] Hierbei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Mehrere Schuldner – mehrere Gläubiger

Rz. 3 Der Vollstreckungsschuldner ist grundsätzlich nicht in der Vollstreckungsklausel zu bezeichnen. Er ergibt sich durch den Verweis der Klausel auf das vollstreckbare Urteil, in welchem der Schuldner des vollstreckbaren Anspruchs entsprechend seiner jeweiligen Parteibezeichnung benannt ist. Sind in einem Urteil mehrere Schuldner zu unterschiedlichen Leistungen verurteilt ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.2 Rechtsfolge

Rz. 190 Rechtsfolge der Befreiung von der Arbeitsleistungspflicht nach § 275 Abs. 1- 3 BGB ist grundsätzlich der Wegfall des Vergütungsanspruchs gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetzes. Der Gesetzgeber hat auch für das Arbeitsrecht als Grundentscheidung die Regel "ohne Arbeit kein Lohn" im BGB manifestiert.[1] Die Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung richtet sich nach R...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.4.2 Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers

Rz. 127 Eine große Bedeutung kommt auch der Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu. Hier entfaltet die Schutzfunktion der Grundrechte eine große Wirkung auf das Arbeitsrecht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen.[1] Rz. 128 Von großer Bedeutung...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.2 Rechtsfolgen

Rz. 35 Auch bei der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags aus den oben aufgeführten Gründen können sich Abwicklungsprobleme ergeben. Grundsätzlich greifen auch hier die Regeln zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis, wenn bereits Arbeitsleistungen erbracht wurden. Es ist möglich, dass nur einzelne Vertragsabreden nichtig sind, die dann durch gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.1 Verschwiegenheit

Rz. 161 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich – auch ohne explizite vertragliche Festschreibung[1] – eine Pflicht für den Arbeitnehmer, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dabei liegt ein Betriebsgeheimnis[2] vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.1 Begriff

Rz. 110 Eine betriebliche Übung[1] bildet die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden, und dass er daher diesen Anspruch auch erhält.[2] Ganz überwiegend handelt es sich um Ansprüche, die auf Geld gerichtet sind. Eine Rechtsbindung durch betriebliche Übu...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.3.4 Informationserhebung bei Dritten

Rz. 9 Häufig hat der Arbeitgeber insbesondere bei der Einstellung von Führungskräften ein Interesse daran, über die Bewerbungsunterlagen hinaus vom früheren Arbeitgeber Informationen über die Leistung und das Verhalten des Bewerbers einzuholen. Der Bewerber muss jedoch das Recht haben, dem zukünftigen Arbeitgeber zu untersagen, bei seinem derzeitigen Arbeitgeber Auskünfte üb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.3 Arbeitgeberhaftung

Rz. 194 Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zu vertragsgerechter Beschäftigung verpflichtet. Bei Betriebsstörungen ist daher Unmöglichkeit gegeben. Der Erwerb eines Anspruchs gegen einen externen Dienstleister macht dem Arbeitgeber hingegen die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs nicht unmöglich.[1] Die Beschäftigungspflicht entfällt – unter Berücksichtigung der unternehm...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2.1 Maßnahmen mit kollektivem Bezug

Rz. 80 Dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterfallen alle Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers, die einen kollektiven Bezug haben, die sich also nicht allein in der einzelfall- und einzelpersonbezogenen Regelung erschöpfen. Erfasst werden vertragliche Vereinbarungen, insbesondere arbeitsvertragliche Einheitsregelungen und Gesamtzusagen, aber auch die Ausübung des Direk...mehr

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Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

Leitsatz Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Normenkette § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, § 10 Abs. 1 GrStG, § 535 BGB Sachverhalt Die klagende GmbH produziert Verpackungsmittel. Die Geschwister A und B sind an ihr beteiligt und auch Gesellschafter...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.1 Allgemeines

Rz. 77 Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein richterrechtliches Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts und weitgehend unbestritten.[1] Die dogmatische Herleitung variiert. Verbreitet wird – dogmatisch sicherlich angreifbar und in der Formulierung eher verwaschen – auf Art. 3 Abs. 1 GG Bezug genommen.[2] Andere Begründungsansätze sehen im allge...mehr

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Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Leitsatz 1. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i.S. des Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA‐USA 1998/2008 nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer "einbehalten und abgeführt" worden ist. Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils. Eine Klausel, die nicht auf einer Ausfertigung des Titels aufgesetzt ist oder die sich nicht auf den in der Ausfertigung verkörperten Titel bezieht, ist nichtig (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 244). Die vollstreckbare Ausfertigung ist die "körperliche Gr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster – Umschreibung bei Firmenübernahme

Rz. 10 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Kläger vertrete. Ich überreiche in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des ... vom ... Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen, dem Kläger gegen den ... als Übernehmer der Firma des im Urteil benannten Beklagten, die er unter dem gleichen Namen fortführt, eine vollstrec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Entsprechende Anwendung

Rz. 5 Die Bestimmung des § 727 ZPO findet in einer Vielzahl von Fällen aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung entsprechende Anwendung: §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 und § 749 ZPO; § 126 Abs. 2 S. 3 VVG. Grundsätzlich kann dem Rechtsnachfolger des in einem Urteil bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die Rec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 4 Die Erinnerung ist an sich statthaft, wenn der Schuldner mit ihr Einwendungen gegen eine bereits erteilte Klausel, die Fehler formeller Art im Klauselerteilungsverfahren betreffen, erhebt (OLG Düsseldorf, MDR 2020, 882; BayVGH, BayVBl 2018, 139; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 739; BGH, Rpfleger 2006, 27; Rpfleger 2005, 612; Rpfleger 2005, 33; OLG Koblenz, NJW 1992, 378). Mat...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.2.1 Allgemeines

Rz. 104 Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Arbeitsvergütung nur eingeschränkt anwendbar. Eine Verpflichtung, von der individuellen Festlegung der Vergütung zur arbeitsvertraglichen Einheitsregelung überzugehen, besteht nicht.[1] Auch ein allgemeines Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gibt es im deutschen Recht nicht.[2] Gewährt der Arbeitgeb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.4.2 Versetzung und Umsetzung des Arbeitnehmers

Rz. 154 Die Begriffe Umsetzung und Versetzung werden häufig (anders für Landespersonalvertretungsrecht z. B. BAG, Urteil v. 15.5.1984, 1 AZR 289/83) voneinander unterschieden, wobei die Umsetzung im Allgemeinen die vorübergehende oder dauerhafte einseitige oder einvernehmliche Zuweisung eines neuen individuellen Einsatzorts innerhalb des Betriebs meint, während die Versetzun...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1 Sondervergütungen, Gratifikationen

Rz. 43 Zu den Sondervergütungen gehören Gratifikation, 13. Monatsgehalt, Jahresabschlussvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung.[1] Ihnen allen ist gemein, dass sie nicht regelmäßig mit dem Arbeitsentgelt ausgezahlt, sondern aus bestimmten Anlässen oder zu bestimmten Terminen gewährt werden. Die Sondervergütungen haben grundsätzlich Entgeltcharakter, sodas...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.1.3 Sonderzahlung als Entgelt auch für Betriebstreue

Rz. 48 Bezweckt die Sonderzahlung auch die Vergütung von Betriebstreue oder einen anderen Nebenzweck, so ist sie mehr als eine angesparte Vergütung pro rata temporis und kann daher nicht der ausgefallenen Zeit anteilig zugeordnet werden. Ohne ausdrückliche Kürzungsvereinbarung ist daher eine Minderung wegen ausgefallener Arbeitszeit nicht möglich. Mit Kürzungsklausel ist abe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.4 Schmiergeldverbot

Rz. 170 Den Arbeitnehmer trifft aufgrund seines Arbeitsverhältnisses die Pflicht, die Annahme geldwerter Vorteile, durch die seine Tätigkeit von Dritten beeinflusst oder eine solche Tätigkeit nachträglich belohnt werden soll,[1] zu unterlassen.[2] Nach zutreffender Ansicht ist eine Pflichtwidrigkeit der honorierten Handlung nicht zu fordern, denn auch ein nicht pflichtwidrig...mehr