Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 9 Anhörungsbogen / E. Verjährungsunterbrechung

Rz. 10 Der Anhörungsbogen hat grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe § 28 Rdn 37–48) verjährungsunterbrechende Wirkung. Dabei unterbricht bereits die Versendung – genauer die Anordnung der Versendung (BGHSt 25, 6) – des Anhörungsbogens die Verjährung; auf den Zugang kommt es nicht an (BayObLG DAR 1999, 558; OLG Hamm DAR 2007, 96). Deshalb hat auch ein Anhörungsbogen, der wege...mehr

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§ 24 Weitere in der Praxis ... / bb) Fußangeln des Verfahrens für die Behörden

Rz. 24 1. Verjährung Auch wenn es zum Teil um sehr hohe Beträge geht, gelten auch für den Verfall die für Verkehrsordnungswidrigkeiten maßgeblichen (kurzen) Verjährungsfristen. Denn gem. § 31 Abs. 1 OWiG ist nämlich, wenn die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit verjährt ist, auch die Anordnung von Nebenfolgen, wie dem Verfall, ausgeschlossen. 2. Verfallanordnung gegen Unterneh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[2] Die Haftungsinanspruchnahme selbst liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll. Der Vertretene kann als einer von mehreren Haftung...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.8 Verjährung

Ansprüche aus Amtshaftung verjähren grds. nach 3 Jahren (§ 195 BGB).[1] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2] Die erforderliche Kenn...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.3 Anspruchs- bzw. Klagegegner

Der Schadenersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG richtet sich gegen diejenige Körperschaft, bei der der Beamte angestellt ist[1], also den Dienstherrn des Handelnden.[2] Schadenersatzklagen sind gegen das betreffende Bundesland zu richten, wobei die Vertretung des Landes regelmäßig durch die zuständige OFD erfolgt.[3] Wenn der Beamte eine Doppelstellung inne...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.4 Durchsetzung des Anspruchs

Die Regelung des Verfahrens zur Geltendmachung sowie zur gerichtlichen Durchsetzung bleiben dem nationalen Recht überlassen.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren auszugestalten, die den vollen Schutz...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5 Haftung auf europäischer Ebene

Die unionsrechtliche Haftung der Mitgliedsstaaten ist nicht ausdrücklich geregelt, d. h. eine unmittelbare ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch von Privaten gegen die Mitgliedsstaaten der EU auf Ersatz der Schäden, die ihnen aus Unionsrechtsverstößen der Mitgliedsstaaten erwachsen, kennt das Unionsrecht nicht.[1] Der EuGH stützt die gemeinschaftsrechtliche Staatsh...mehr

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zfs 03/2020, zfs Aktuell / Arbeitskreis I: Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU

Der Arbeitskreis stellt fest, dass sich die im Interesse der Geschädigten geschaffenen europäischen Regulierungssysteme für internationale Verkehrsunfälle bewährt haben. Er sieht aber folgenden Verbesserungsbedarf: 1. Der Schadenregulierungsbeauftragte ist nach Art. 21 Abs. 5 der EU-Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie 2009/103/EG berechtigt und verpflichtet, begründete Ansprüc...mehr

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ZErb 03/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bittler (Hrsg.), Haftungsfallen im Erbrecht Praxishandbuch, 3. Auflage 2019 zerb Verlag. ISBN 978-3-95661-091-2. 49 EUR Neben der umfassenden praktischen Erfahrung der anwaltl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Antragsfrist

Rz. 21 Die Frist zur Antragstellung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von der strafbaren Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77, § 77b StGB). Zu berücksichtigen ist, dass nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit kein Antrag mehr gestellt werden kann, auch, wenn die dreimonatige Antragsfrist ab Kenntnis gewahrt...mehr

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Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung d...mehr

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Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachu...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 7 Sicherheiten

Zur Gründung eines Unternehmens werden i. d. R. Kredite benötigt, die nicht leicht zu bekommen sind. Auf die Frage nach Sicherheiten sollten Gründer vorbereitet sein, wenn sie ihre Bank davon überzeugen wollen, dass sie kreditwürdig sind. Dass die Geschäftsaussichten überzeugen, ist Grundvoraussetzung, aber kein ausreichendes Kriterium für eine Kreditvergabe. U. a. kommen fo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Allgemeines

Rz. 79 Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten (BGH, WM 2008, 1460 = ZIP 2008, 1488 = NZI 2008, 563 = ZVI 2008, 392 = NJW-RR 2008, 1441 = MDR 2008, 1239 = BGHReport 2008, 1202 = UV-Recht Aktuell 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Naturalobligationen

Rz. 10 Die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Forderung pfändbar ist. Deshalb sind auch Naturalobligationen, soweit sie auf Geld gerichtet sind (wie etwa der Anspruch auf Ehemäklerlohn und Ansprüche aus Spiel und Wette), pfändbare Geldforderungen im Sinne der §§ 829 ff. ZPO (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 36). Schließlich i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Gläubigerkonkurrenz

Rz. 21 Das Prioritätsprinzip der §§ 804 Abs. 3, 832, 850h Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch in den Fällen der Pfändung einer fiktiven Vergütung anzuwenden; die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst ohne bes. Ausspruch auch den fingierten Teil des Einkommens (BGH, BGHZ 113, 27 = EBE/BGH 1990, 397 = ZIP 1990, 1626 = WM 1990, 2126 = DB 1991, 39 = Rpfleger 1991, 68 = NJW 1991, 495 = J...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 44 Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis. Rz. 45 Ein solches fehlt, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14 Rechtsmittel

Rz. 38 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Gegen den isolierten Anordnungsbeschluss nach Abs. 2 findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) Anwendung, ebenso gegen eine Verurteilung nach Abs. 1 und Abs. 3. Gleiches gilt in famil...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung

Leitsatz Bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zusteht, nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17 1 Tatbestand Der im Jahr 1964 geborene Kläger nimmt die Beklagten im ...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 2 Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 1 Tatbestand

Der im Jahr 1964 geborene Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen nach dem am 5.7.2007 verstorbenen und von den Parteien gesetzlich beerbten Erblasser in Anspruch. Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt seiner Geburt in erster Ehe verheiratet. Nach Scheidung d...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / Leitsatz

Bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zusteht, nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 4. Das Erbenaufgebot im eBAnz

In die Suchmaske kann man eingeben: "§ 352d FamFG; Gerichtlicher Teil". Es finden sich wenige Aufgebote. Manchmal sind der Anordnungsbeschluss des Rechtspflegers und das Aufgebot veröffentlicht, manchmal (richtigerweise) nur das Aufgebot. Teils wird der Nachlasswert angeben ("kleines Grundstück"), teils nicht. Die Angabe des Nachlasswertes ist zwar nicht vorgeschrieben, aber...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 3. Aufgebot

Waren die Ermittlungen erfolglos, kommt ein Aufgebot im eBAnz in Frage; dafür ist das Nachlassgericht zuständig[43] (Aktenzeichen VI), nicht etwa die Zivilabteilung des Amtsgerichts (Aktenzeichen C); das ist spätestens seit Verschiebung des Aufgebotsverfahrens von der ZPO in das FamFG (2009) eindeutig, trotzdem finden sich noch vereinzelt Beschlüsse der Zivilabteilung im eBA...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Wirkungen der Verjährung

Rz. 22 Die Wirkungen der Verjährung richten sich nach § 214 BGB. Die Verjährung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Erben. Die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen sich nicht.[59] Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nur gegenüber einem von mehreren als Gesamtschuldner haftenden Miterben, § 2058 BGB, wirkt sich nicht zugunsten der Übr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Hemmung der Verjährung

Rz. 21 Erhebt der Erbe Klage, so tritt eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur bzgl. der im Klageantrag präzisierten Erbschaftsgegenstände ein, es sei denn, der Erbe geht im Wege der Stufenklage vor und hat sich eine genaue Bezeichnung der Erbschaftsgegenstände in der Klage vorbehalten. Die Klagerhebung durch einen Miterben hemmt nur hinsichtlich seiner A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 13 Die Verjährung richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 46 Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[74] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[75] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 11 Der Haftungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker verjährt nach der Erbrechtsreform nicht mehr wie nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz weiterhin nach 30 Jahren gem. § 197 Abs. 1 S. 2 BGB.[32] Es gilt die Regelverjährung gem. § 195 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[20] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 33 Die Verjährung der gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche wird auch durch die Erhebung der Einreden aus § 1990 BGB nicht gehemmt. Nach § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist". Da die Einreden des § 1990 BGB nicht auf einer Vereinbarung zwisc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung des Erbschaftsanspruchs

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu gefasst. Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nur noch für den Herausgabeanspruch aus §§ 2018, 2019 BGB sowie für Ansprüche, die der Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs dienen, somit die Ansprüche gem. §§ 260, 2027, 2028 BGB.[53] Der Erbschafts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 61 Die eigentliche Verjährungsfrist für die Ansprüche aus § 2314 BGB richtet sich seit der Erbrechtsreform nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB.[301] Demzufolge beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Neubeginn der Verjährung

Rz. 21 Für den Neubeginn der Verjährung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 212 BGB. Erkennt der Schuldner den Anspruch an, führt dies trotz Einwendungen bzgl. der Höhe zum Neubeginn der Verjährung hinsichtlich des gesamten Anspruchs.[56] Ein Anerkenntnis des Erben kann im Rahmen eines Auskunftsbegehrens bereits dann vorliegen, wenn er sich bereit erklärt, über den Besta...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Problem: Verjährung

Rz. 10 Ziel der Rechtsfolge des § 1977 BGB – die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen – ist es, die durch die Aufrechnung erloschenen Forderungen wieder durchsetzbar zu machen. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn hinsichtlich – einer oder beider – Forderungen während der Zeit zwischen der Erklärung der Aufrechnung und der amtlichen Vermögenssonderung die Verjährungsfrist ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 12 Die Verjährung der Ansprüche nach § 1980 BGB richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 BGB richtet.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2332 Verjährung

Gesetzestext (1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 5 Da § 1958 BGB es den Nachlassgläubigern auch verwehrt, einen Neubeginn der Verjährungsfrist (§ 212 BGB) herbeizuführen, hemmt § 211 BGB (vgl. § 1954 Rdn 8) für die Schwebezeit die Verjährung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Beginn der Verjährung

Rz. 19 Die Verjährung beginnt für den ganzen Erbschaftsanspruch, d.h. für alle erlangten Erbschaftsgegenstände, einheitlich in dem Moment zu laufen, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal etwas aus dem Nachlass erlangt hat, § 2018 BGB.[58] Auch wenn der Erbschaftsbesitzer einzelne Gegenstände erst später erlangt, werden auch diese von der bereits begonnenen Verjährungs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 65 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verjährung

Rz. 46 Durch die Erbrechtsreform 2010 wurde auch für den Pflichtteilsanspruch die dreijährige Regelverjährung eingeführt. Die Sonderregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist gilt nur noch für bestimmte Sonderfälle, wie den Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), den Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verjährung bei Anfechtung

Rz. 20 Verliert der ursprüngliche Erbe aufgrund der erfolgten Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§ 2078 BGB) oder durch erfolgte Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) seine Berechtigung rückwirkend und wird dadurch unberechtigter Erbschaftsbesitzer, beginnt die Verjährung nach § 200 S. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (Abs. 1)

Rz. 11 Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt kenntnisunabhängig bereits mit Eintritt des Erbfalls, § 1922 BGB, zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.[22] Nach a.A. soll entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 zur Vermeidung von Härten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 11 Ist die Fruchtziehung auf wiederkehrende Leistungen gerichtet, was regelmäßig der Fall ist, richtet sich die Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf die Früchte und das sonst aufgrund des vermachten Rechts Erlangte wie der Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand selbst nach der Regelverjährung des § 195 BGB nach drei Jahren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 17 Hinsichtlich der Verjährung gelten keine Besonderheiten. Der Pflichtteilsrestanspruch ist ein (echter) Pflichtteilsanspruch, so dass er unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und sodann die Regelungen der §§ 195, 199 BGB gelten.[55] Insbesondere ist der Verjährungsbeginn nicht etwa bis zur Teilungsreife aufgeschoben.[56] Allerdings ist als Voraussetzung für den Verjähru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verjährung

Rz. 21 Hinsichtlich der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs gelten die allg. Verjährungsvorschriften. Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 17 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Anfall der Erbschaft (§§ 1922, 1942 BGB), im Fall der Nacherbschaft mit deren Anfall, § 2139 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vertragserbe in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Schenkung erlangt hatte. Auch der Auskunftsanspruch unterliegt Abs. 2, da er nicht weiter gehen kann als der Hauptanspruch se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verjährung bei Rechtsnachfolge

Rz. 22 Die während des Erbschaftsbesitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungsfrist nach § 198 BGB kommt dem Rechtsnachfolger zugute. Dies soll nach überwiegender Ansicht auch auf die nicht dingliche Seite des Erbschaftsanspruchs übertragen werden, weil § 2030 BGB den vertraglichen Erwerber des Erbschaftsbesitzes dem Erben gegenüber einem Erbschaftsbesitzer gleichst...mehr