Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

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Zwischenberichterstattung n... / 4.3 Erklärung der Geschäftsführung (Bilanzeid)

Rz. 45 Gemäß § 117 WpHG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG (bis 2.1.2018 §§ 37y und 37w WpHG) hat ein Halbjahresfinanzbericht wie ein Jahresfinanzbericht[1] eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB und des § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung zu enthalten. Bei dieser Erklärung handelt es sich um die sogenannte "Versicherung der gesetzlichen Vertreter",[2] die a...mehr

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Zwischenberichterstattung n... / 3.3 Deutscher Rechnungslegungs Standard 16

Rz. 22 Das DRSC hat vorausschauend bereits am 17.11.2006 einen neuen Standard zur Zwischenberichterstattung im Entwurf veröffentlicht und damit zur Diskussion gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das TUG ebenfalls noch im Entwurfstadium.[1] Damals sollte dieser noch die Nummer 21 tragen.[2] Nach einer unerträglich langen Phase als sogenannter "near final draft" ist der Deutsche...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Vereinbarung des Umlageschlüssels

Rz. 1 § 556a gilt für sämtliche Wohnraummietverhältnisse, auch für Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden sind (§ 549 Abs. 2 Nr. 1), für Einliegerwohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2), für Personen mit dringendem Wohnbedarf angemietete Wohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 3) und für Wohnraum in einem Studenten- und Jugendwohnraum (§ 549 Abs. 3). § 556a gilt auch fü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Steuerfreie Umsätze, für die § 4 Nr. 3 nicht gilt (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG)

Rz. 113 Nach § 4 Nr. 3 S. 2 UStG ist die Steuerbefreiung – nach dieser Vorschrift – für folgende Leistungen nicht anwendbar, d. h. die Steuerbefreiung bestimmt sich nach den jeweils genannten anderen Vorschriften: Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG (Finanzumsätze, insbesondere die Gewährung von Krediten und Umsätze im Geschäft mit Forderungen), Umsätze nach § 4 Nr. 10 UStG (Versicher...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 Die Steuerbefreiung grenzüberschreitender Beförderungen von Gegenständen nach heutiger Prägung war erstmals in § 4 Nr. 5 UStG 1967 enthalten. Danach waren steuerfrei: "die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen". Zuvor (§ 4 Nr. 9 UStG 1951) waren die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.2 Transportrecht

Rz. 57 Das Transportrecht ist ein Teilgebiet des Handelsrechts. Es umfasst die Regelungen über die "Beförderung" von Gütern. Die einzelnen Vertragstypen sind für das inländische Recht überwiegend im HGB geregelt: Frachtvertrag (§§ 407ff. HGB) – für Straßen-, Eisenbahn-, Flug- und Binnenschifftransporte Umzugsvertrag (§§ 451–451h HGB) Speditionsvertrag (§§ 453ff. HGB) Lagervertra...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Leistung bezieht sich auf Gegenstände der Einfuhr (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG)

Rz. 77 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG setzt im Doppelbuchstaben bb voraus, dass die Leistungen sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaats der EG beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Rz. 78 Zu beachten ist, dass die Einbeziehung der Kosten für bestimmte Leistungen im Zu...mehr

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Erklärung über die Eignung als Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH

Zusammenfassung Ein neuer Geschäftsführer muss dem Handelsregister seine Eignung für das Amt versichern. Die Handelsregisteranmeldung muss nicht sofort eingereicht werden. Sachverhalt Der vom KG Berlin entschiedene Fall betraf die Erklärung eines Liquidators über seine Eignung für das Liquidatorenamt. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH wurde durch Beschluss de...mehr

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PSA und Medizinprodukte: Er... / 3.2 Konformitätserklärung für Medizinprodukte gemäß Verordnung EU 2017/745 über Medizinprodukte

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und – falls bereits ausgestellt – in Artikel 31 genannte SRN (Single Registration Number) des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten sowie Anschrift ihrer eingetragenen Niederlassung, unter der sie zu erreichen sind und an der sie ihren tatsächlichen Standort haben Eine Erklärung darü...mehr

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Sauer, SGB III § 103 Kurzar... / 2.3 Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abs. 3)

Rz. 11a Nach Abs. 3 gilt eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter sobald als möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Auftrage zu übernehmen. Die erforderliche Fortsetzu...mehr

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Nichtfinanzielle Erklärung / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Mit Umsetzung der CSR-Richtlinie ist erneut eine neue Größenklasse im HGB notwendig geworden, nämlich die der großen Unternehmen von öffentlichem Interesse. Diese sind zunächst nach § 289b Abs. 1 HGB Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB), die als groß i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB eingestuft und kapitalmarktorientie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4 Ende der Anlaufhemmung

Rz. 40 Die Anlaufhemmung endet und die Festsetzungsfrist beginnt mit Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe der Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung. Der maßgebende Zeitpunkt ist der des Eingangs der Steuererklärung, Steueranmeldung oder der Anzeige bei dem FA. Das setzt voraus, dass es sich um eine rechtlich wirksame Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung ha...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung

Für inländische Versicherungsbetriebsstätten ist neben der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode auch die Mindestkapitalausstattungsmethode für die Zuordnung von Dotationskapital von Bedeutung, da sie die Untergrenze für die rechnerische Ausstattung mit Dotationskapital festlegt. Die i.R.d. § 1 Abs. 5 S. 3 AStG vorzunehmende Funktions- und Risikoanalyse, mit der die Gestalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geeignet sein, letzte Zweifel hinsichtlich des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8.2 Verweigerung der Versicherung an Eides statt

Rz. 36 Weigert sich der Beteiligte, einer Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzukommen, so kann er dazu gem. § 95 Abs. 6 AO nicht gezwungen werden (vgl. Rz. 32). Ist die Weigerung materiell begründet, so ist die Aufforderung vom Beteiligten anzufechten (vgl. Rz. 38ff.) und daraufhin von der Finanzbehörde aufzuheben. Besondere Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95 Versicherung an Eides Statt

1 Allgemeines Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 10 Strafrechtliche Konsequenzen

Rz. 41 Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt sind strafbar.[1] Etwaige steuerstrafrechtliche Folgen im Falle einer durch die Abgabe der Versicherung an Eides statt bewirkten oder beabsichtigen Steuerverkürzung[2] bleiben unberührt.[3] Die Strafbarkeit setzt voraus, dass ein eidesfähiger Beteiligter auf eine Aufforderung der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6 Niederschrift (Abs. 5)

Rz. 29 Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen.[1] Neben der eidesstattlichen Versicherung (Inhalt der Erklärung) und der Belehrung[2] muss die Niederschrift die Namen der anwesenden Personen, den Ort und den Tag der Niederschrift[3] sowie ggf. einen Vermerk über den Fristverzicht des Beteiligten (vgl. Rz. 26) enthalten. Sie i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Versicherung an Eides statt setzt – wie die eidliche Vernehmung nach § 94 AO – nicht rechtliche Handlungsfähigkeit i. S. d. § 79 AO, sondern lediglich natürliche Auskunftsfähigkeit i. S. einer Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit voraus.[1] Inwieweit eine Aussage bei fehlender Handlungsfähigkeit zur Erhärtung eines steuerlichen Sachverhalts herangezogen werden ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 5 Belehrung (Abs. 4)

Rz. 28 Vor der Aufnahme ist der Beteiligte durch den zuständigen Amtsträger über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung zu belehren.[1] Mit dieser Belehrung soll der Versichernde letztmalig an seine Wahrheitspflicht erinnert werden. Zugleich nimmt sie dem Beteiligten die Möglichkeit,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie dient als er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.2 Form

Rz. 27 Die eidesstattliche Versicherung besteht gem. § 95 Abs. 3 S. 2 AO darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Eine religiöse Beteuerung sieht § 95 AO nicht vor. Die mündliche Abgabe der Versicherung ist zwingend. Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 9 Rechtsschutz

Rz. 38 Die finanzbehördliche Aufforderung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Beteiligte Einspruch [1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage [2] erheben. Die hierfür erforderliche Beschwer[3] dürfte sich regelmäßig aus der Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 AO ergeben.[4] Rz. 39 Mit dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 7 Nichterzwingbarkeit (Abs. 6)

Rz. 32 Gemäß § 95 Abs. 6 AO kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt im Fall der Verweigerung nicht nach § 328 AO erzwungen werden. Der Beteiligte ist aber verpflichtet, die Finanzbehörde über seine Entscheidung hinsichtlich der Bereitschaft zur Abgabe bzw. Nichtabgabe zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht resultiert aus § 90 AO und ist als allgemeine Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.3 Anspruch auf Zulassung

Rz. 18 Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, zur Bekräftigung der Richtigkeit einer von ihm vorgetragenen Tatsache eine Versicherung an Eides statt abgeben zu dürfen.[1] Ebenso wenig kommt anstelle einer in das Schuldnerverzeichnis einzutragenden eidesstattlichen Versicherung eine Vermögensauskunft nach § 284 AO als milderes Mittel, da nicht eintragungspflichtig, die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4.1 Aufforderung zur Abgabe

Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die Aufforderung zur Abgabe der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.2 Ermessensausübung/Subsidiarität

Rz. 12 Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Auch die Entscheidung der Finanzbehörde, von dem Beteiligten nach § 95 AO die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu verlangen, ist eine Ermessensentscheidung ("kann"). Sie hat insoweit nur ein durch die al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.1 Beteiligte

Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft zu ert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände

Rz. 10 Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt stellt eine höchstpersönliche Verfahrenshandlung dar und muss durch den Beteiligten persönlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist somit ausgeschlossen.[1] Dieser Personenkreis ist aber gem. § 95 Abs. 3 S. 3 AO berechtigt, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzune...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.2 Aushändigung der Niederschrift

Rz. 31 Der Beteiligte hat entsprechend § 93 Abs. 6 S. 4 AO einen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der Niederschrift.[1] Wird gegen die Formvorschriften des § 95 Abs. 5 AO verstoßen, so beeinträchtigt dies u. U. den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung. Solange der Erklärungsinhalt jedoch ordnungsgemäß schriftlich aufgenommen worden ist, bleibt die Versicheru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2.1 Tatsachen

Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhaltsfeststellung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 6.1 Genehmigung der Niederschrift

Rz. 30 Mit der Genehmigung der Niederschrift wird die Versicherung an Eides statt wirksam. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken und vom Beteiligten mit einer Unterschrift zu versehen.[1] Verweigert der Versichernde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Genehmigung der Niederschrift oder die Unterschrift, so ist auch dies in die Niedersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 3 Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 21 Die Aufnahme der Versicherung an Eides statt erfolgt – anders als die eidliche Vernehmung einer anderen Person nach § 94 AO – durch die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.[1] Im Regelfall wird ein Amtsträger des für die Besteuerung des Beteiligten örtlich zuständigen FA die eidesstattliche Versicherung aufnehmen. Sie kann aber auch im Weg der Amtshilfe [2] durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.2 Voraussetzungen der Abnahme

2.2.1 Tatsachen Rz. 11 Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen [2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 4 Verfahren (Abs. 3)

4.1 Aufforderung zur Abgabe Rz. 24 Die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Die Finanzbehörde kann in den Fällen des freiwilligen Anerbietens der eidesstattlichen Versicherung durch den Beteiligten (vgl. Rz. 18ff.) auch konkludent durch entsprechende Verfahrensbereitschaft zur Abgabe auffordern.[2] Rz. 25 Für die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

2.1 Verpflichtete 2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 2.1 Verpflichtete

2.1.1 Beteiligte Rz. 6 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte [1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 8 Beweiswürdigung

8.1 Abgabe der Versicherung an Eides statt Rz. 33 Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anzeigepflicht von Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV)

Rz. 35 Versicherungsunternehmen sind gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 ErbStDV. Rz. 36 Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 Abs. 3 ErbStG gehören alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf ver...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.3 Besonderheiten bei Mietermodernisierung

Rz. 13 Da der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen (BGH, Urteil v. 14.9.2011, VIII ZR 10/11, GE 2012, 57) und die Rechtsprechung nur in Einzelfällen einen solchen Anspruch bejaht, ist eine Vereinbarung darüber...mehr

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§ 12 Verschiedenes / III. Versicherungen des Verwalters

Rz. 56 Der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 EUR ist gem. § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO, § 15 MaBV zwingend. Diese Versicherung sichert den Verwalter für den Fall ab, "dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes...mehr

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§ 12 Verschiedenes / I. Gebäudeversicherung

Rz. 46 Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG gehören die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.[71] Als derartige "Neuwertversicherung" ist eine verbundene Wohngebäudeversicherung üblich und sinnvoll, die außer Feuer (inkl. Blitzschlag) auch sonstige sog...mehr

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§ 11 Der Verwaltungsbeirat / C. Organisation, Entschädigung, Haftung

Rz. 18 Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Mitgliedern, ist gem. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Das Gesetz lässt offen, wer den Beiratsmitgliedern ihre Funktionen zuweist. Es kann bereits bei der Wahl festgelegt werden, wer Vorsitzender, Stellvertreter oder "einfaches Beiratsmitglied" soll. Zulässig und üblich ist es aber, d...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Beschlussfassung

Rz. 5 Nach jetzigem Recht wird nicht mehr die Abrechnung, sondern werden Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse beschlossen (→ § 8 Rdn 21); die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) dient nur der Vorbereitung des Beschlusses.[5] In welcher Höhe Zahlungspflichten bestehen, ergibt sich aber nach wie vor aus den Einzelabrechnungen bzw. aus einer Zusammenfassu...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft

Rz. 133 Ein Wohnungseigentümer kann es nicht verhindern, wenn seine Gemeinschaft sich mit einer unzureichenden, insbesondere unschlüssigen Jahresabrechnung begnügt und diese beschließt, obwohl womöglich zudem der Vermögensbericht fehlt. Rechtsschutz durch Anfechtung kann er kaum erlangen (→ § 8 Rdn 122). Aber der einzelne kann die Gemeinschaft zu einer ordnungsmäßigen Verwal...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / I. Grundlagen und Muster

Rz. 145 Für die Ausgaben der Gemeinschaft und den Aufbau der Erhaltungsrücklage wird laufend Geld benötigt, das die Miteigentümer als Vorschüsse zur Verfügung stellen müssen. Der Finanzbedarf wird gem. § 28 Abs. 1 S. 2 WEG durch den (Gesamt-)Wirtschaftsplan ermittelt, den der Verwalter einmal im Jahr jeweils für ein Kalenderjahr aufstellen muss und über den Beschluss gefasst...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / 1. Titel

Rz. 61 Die Zwangsversteigerung erfordert einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Vergleich usw.). Bis zur WEG-Reform 2020 mussten die titulierten, in Rangklasse 2 fallenden Ansprüche eine Wertgrenze (3 % des Einheitswerts) übersteigen; diese Untergrenze besteht nicht mehr. Die Gemeinschaft kann also auch wegen (beliebig) geringer Forderungen die Zwangsve...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / III. Verteilung der Einnahmen des Zwangsverwalters

Rz. 45 Die (Miet-)Einnahmen hat der Zwangsverwalter gem. §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG nach einer bestimmten Reihenfolge zu verteilen. Vorweg, d.h. in eigener Kompetenz und ohne Aufstellung eines Teilungsplans ("Rangklasse 0"), muss er allerdings die Verwaltungsausgaben und die Verfahrenskosten "bestreiten" (also bezahlen). Dazu gehören:mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 3. Allgemeine Anforderungen

Rz. 13 Obwohl die gesetzliche Grundlage (§ 28 Abs. 2 WEG) dürftig ist, stellt die Rspr. detailreich ausdifferenzierte Anforderungen an die Gestaltung der Jahresabrechnung, die nachfolgend dargestellt werden. Von diesen Vorgaben darf durch Mehrheitsbeschluss nicht abgewichen werden, was mit dem ansonsten hochgehaltenen Grundsatz der Selbstverwaltung schwer zu vereinbaren ist....mehr

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§ 10 Der Verwalter / 3. Erläuterung häufiger Vertragsklauseln

Rz. 113 Vorbemerkung: In diesem Abschnitt werden gebräuchliche Klauseln erörtert, insbesondere vor dem Hintergrund der Frage nach ihrer Wirksamkeit. Sondervergütungsregelungen werden gesondert behandelt (→ § 10 Rdn 139). In der Rspr. wurde bislang meistens nicht zwischen der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) einer Klausel (insbesondere nach AGB-Recht, also gem. § 307 Abs. 1 BGB) u...mehr