Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.9 Die Arbeitgeber-Höherversicherung

Neben dem Beschäftigten kann auch ein Arbeitgeber Beiträge in die freiwillige Versicherung zugunsten seiner Beschäftigten einzahlen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Beschäftigte der Bezugsberechtigte. Auch diese Beiträge werden wieder in der freiwilligen Versicherung unabhängig von der Pflichtversicherung angesammelt und ergeben letztendlic...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.5 Ein-Euro-Jobs (§ 16 Abs. 3 SGB II)

So genannte Ein-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts. Diese Vertragsverhältnisse sind nicht vom Geltungsbereich des Manteltarifrechts (z. B. TVöD/TVL) erfasst, weil es sich nicht um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt. Damit sind sie auch von der Anwendung des ATV-K/ATV ausgeschlossen und können nicht in der Zusatzversorgung versichert werd...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5 Beschäftigte mit Übergangsversorgung im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst der Länder

Durch die Einführung des TVöD haben sich die Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und Justizvollzugsdienst der Länder geändert. Anstelle einer Übergangsversorgung (SR 2x BAT) tritt eine Übergangszahlung (Sonderregelungen zum TVöD/TV-L, § 46 Nr. 4 Abs. 2). Im Hinblick auf die Zusatzversorgung hat dies folgende Auswirkungen: 5.8.5.1 Beendigun...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.7 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungsinstituten

Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis befristet eingestellt werden, in dem die Wartezeit nicht erfüllt werden kann, sind auf ihren schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Ant...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Überlassung an ... / 3.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entsprechend. Das heißt, dass der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder zu ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.3 Leitende Angestellte, Chefärzte, Vergütungen über EG 15 TVöD

Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig. Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden. Hierzu gehören ins...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 6.2 Erläuterungen zu den Versicherungsmerkmalen

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 68 des Gesetzes zur sozialen Absicherung der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Durch Art. 3 § 56 Nr. 4, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaf...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicherungspflicht – Abmeldung

1 Wann endet die Versicherungspflicht Grundlegende Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber, der Mitglied oder Beteiligter einer Zusatzversorgungskasse ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet die Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht endet, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76e Zuschl... / 2.1.3 Versicherungspflicht

Rz. 11 Der Wehrdienst umfasst nach § 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) u. a. auch die besonderen Auslandsverwendungen, sodass grundsätzlich auch Versicherungspflicht i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2 in Betracht kommt (dabei ist die Aussetzung der Wehrpflicht zum 30.6.2011 zu berücksichtigen). In Betracht kommt darüber hinaus ggf. auch eine Versicherungspflicht i. S. d. § 1 Nr. 1 (vgl. zu...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 2 Welche Folgen hat das Ende der Versicherungspflicht?

Scheidet ein pflichtversicherter Beschäftigter aus seinem Arbeitsverhältnis aus oder entfällt die Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen, bevor der Beschäftigte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente bzw. eine Altersrente als Vollrente erhält (Eintritt des Versicherungsfalles), so wird das bestehende Versicherungsverhältnis als beitragsfreie ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 1 Wann endet die Versicherungspflicht

Grundlegende Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber, der Mitglied oder Beteiligter einer Zusatzversorgungskasse ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet die Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht endet, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Teil II), insbesondere wenn der Versic...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 42 Bieback, Öffnung der GKV für Beamte, NZS 2018 S. 715. Hungenberg, Freiwillig Krankenversicherte – Wahl zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung, Stbg 1995 S. 238. Krasney, Versicherter Personenkreis und Pflegeleistungen des SGB XI, VSSR 1994 S. 268. Schulin, Die soziale Pflegeversicherung des SGB XI – Grundstrukturen und Probleme, NZS 1994 S. 437. Steiner, Verfas...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.1.1 Eintreten von Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3

Rz. 11 Der Personenkreis der Befreiungsberechtigten ist auf die Personen beschränkt, die nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden. Dies sind nur die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Personen. Die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ist sowohl notwendige Voraussetzu...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.2 Befreiungsverfahren

Rz. 26 Die Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht tritt nicht schon deshalb ein, weil eine Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 entsteht und das Risiko der Pflegebedürftigkeit anderweitig adäquat abgesichert ist. Erforderlich ist, obwohl im Gesetz so nicht ausdrücklich vorgeschrieben, der Erlass eines Befreiungsbescheides durch die Pflegekasse nach Abschluss eines Ver...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.2.3 Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Befreiung

Rz. 32 Die Regelung über die Wirksamkeit der Befreiung in zeitlicher Hinsicht ist der Regelung des § 8 Abs. 2 SGB V nachgebildet. Die Befreiung wirkt nach Abs. 2 Satz 2 (auch für die berechtigten Angehörigen oder Lebenspartner) vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, andernfalls vom Beginn des Kale...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beinhaltet in Abs. 1 ein Befreiungsrecht für Personen, deren Pflegeversicherungspflicht ausschließlich auf der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beruht. Erfasst wird somit nur die an die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung anknüpfende Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 . Dies bedeutete und bedeutet ei...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.2.2 Antragsfrist

Rz. 29 Der Antrag auf Befreiung ist nach Abs. 2 innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 zu stellen. Nach § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Frist die §§ 187 bis 193 BGB. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 SGB X i. V. m. §...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.1 Allgemeine Befreiungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 9 Die soziale Pflegeversicherung enthält, anders als die gesetzliche Krankenversicherung, für den pflichtversicherten Personenkreis keine allgemeinen Befreiungsrechte in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflichtversicherung, wie dies in § 8 Abs. 1 SGB V vorgesehen ist; insbesondere auch nicht im Falle einer anderweitigen adäquaten Absicherung des Pflegeversicherungsrisikos...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.2.4 Rechtsschutz

Rz. 40 Durch den Eingang des Befreiungsantrags wird ein förmliches Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) in Gang gesetzt, das mit einem Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) abzuschließen ist. Die Pflegekasse hat in diesem Verfahren von Amts wegen (§ 20 SGB X) die besonderen Voraussetzungen des Befreiungsrechts nach § 22 zu prüfen. Die Pflegekasse ist dabei darauf angewiesen, dass der Antr...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.2.1 Befreiungsantrag

Rz. 27 Die Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht erfolgt nur auf Antrag des Berechtigten, also der Person die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist. Dieser Antrag setzt das Befreiungsverfahren in Gang und ist materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Befreiungsbescheid. Er setzt daher Geschäftsfähigkeit voraus, wobei § 36 SGB I nicht anw...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Allgemeine Befreiungsvoraussetzungen (Abs. 1) Rz. 9 Die soziale Pflegeversicherung enthält, anders als die gesetzliche Krankenversicherung, für den pflichtversicherten Personenkreis keine allgemeinen Befreiungsrechte in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflichtversicherung, wie dies in § 8 Abs. 1 SGB V vorgesehen ist; insbesondere auch nicht im Falle einer anderweitigen adä...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.1.2.2 Personenbezogener Umfang

Rz. 22 Der abgeschlossene private Pflegeversicherungsvertrag setzt zudem voraus, dass der Pflegeversicherungsschutz auch die Personen (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder) umfasst, die sonst nach § 25 familienversichert wären. Dies folgt weitgehend aus den sich aus § 110 ergebenden inhaltlichen Vorgaben für einen (stubstitutiven) privaten Pflegeversicherungsvertrag, wie er i...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.1.2.1 Sachlicher Umfang

Rz. 19 In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Gleichwertigkeit auf den Umfang, die Dauer und die Höhe der Leistungen, was insbesondere auch gleiche Maßstäbe für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den einzelnen Pflegegraden nach § 15 Abs. 3 (bis 31.12.2016 den Pflegestufen) einschließt. Der private Pflegeversicherungsvertrag muss daher die gleichen...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.1.2 Gleichwertiger privater Pflegeversicherungsschutz

Rz. 18 Voraussetzung für das Befreiungsrecht ist der Nachweis eines der sozialen Pflegeversicherung adäquaten privaten Pflegeversicherungsvertrages. Dieser Nachweis ist zusammen mit dem Befreiungsantrag zu erbringen, da er notwendige Voraussetzung für die Befreiung ist. Unschädlich dürfte es sein, wenn dieser Nachweis erst innerhalb der Frist für die Befreiung erbracht wird....mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 68 des Gesetzes zur sozialen Absicherung der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Durch Art. 3 § 56 Nr. 4, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (B...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 4.1 Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben ist (§ 17 MS, § 27 VBL-S.). Ohne eine Anmeldung kann keine Pflichtversicherung entstehen, auch wenn der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge für den Beschäftigten an die Zusatzversorgungsk...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.2 Beiträge/Beitragszuschüsse (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 5 Der Bezug der unter Abs. 1 Nr. 1 erwähnten Entgeltersatzleistungen begründet i.d.R. mit Ausnahme des Bezuges von Ausbildungsgeld und Unterhaltsbeihilfe (Rz. 14) eine Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. § 64 Abs. 1 Nr. 2 führt auf, dass deshalb zu diesen Versicherungszweigen wegen der damit verbundenen Versicherungspflicht der En...mehr

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Jansen, SGB VI § 254 Zuordn... / 2.1 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 2 Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung kann nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 2 nur durch Pflichtbeiträge bewirkt werden. Freiwillige Beiträge, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung längstens für Zeiten bis zum 31.12.1967 zulässig waren, beeinflussen die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten entgegen dem bis zum 31.12.19...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.8 Beitragszuschüsse (Abs. 2)

Rz. 78 Nach § 64 Abs. 2 können Menschen mit Behinderung Beitragszuschüsse zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung beanspruchen, wenn ihr Schutz bei Krankheit oder Pflege nicht anderweitig – z. B. durch eine Pflichtversicherung – sichergestellt ist. Besondere Bedeutung hat die Vorschrift für Rehabilitanden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3a SGB V ver...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2.1.1 Volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt, so endet – bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen (bzw. wenn der TVöD/TV-L oder die AVR etc. arbeitsvertraglich vereinbart sind) – sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträge...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 5.4 Übergangszahlung bzw. Übergangsversorgung (Feuerwehrtechnischer Einsatzdienst, Justizvollzugsdienst)

Das Arbeitsverhältnis von hauptamtlich Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und von Beschäftigten im Justizvollzugsdienst der Länder endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte in den gesetzlichen Ruhestand treten. Nach de...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 2.1.2 Höchstgrenze für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur der Art, sondern auch der Höhe nach begrenzt. So ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, der den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt (§ 62 Abs. 2 Satz 3 MS, AB VIII Abs. 2 VBL-S). Es ist jedoch darauf ...mehr

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Sommer, SGB V § 47a Beitrag... / 2.1 Gleichstellung der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Abs. 1)

Rz. 3 Aufgrund des zum 1.1.2016 eingeführten § 47a werden Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Rz. 5), die von einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld beziehen, den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleichgestellt: Die Krankenkasse berechnen bei diesen Krankengeldbeziehern auf der Grundlage von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts...mehr

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Jansen, SGB VI § 274 Dateis... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung grundsätzlich für Personen, die eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches ausüben (sog. Territorialitätsprinzip). Abweichend von diesem Grundsatz regelt § 5 Abs. 1 SGB IV , dass Person...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.7.3 Flexirente

Das Flexirentengesetz bietet älteren Beschäftigten seit Anfang 2017 mehr Anreize als zuvor, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten: mit einer flexiblen Teilrente (auf Wunsch bis zu 99 Prozent der Vollrente) oder mit der Möglichkeit, ab der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der vollen Rente noch weiterzuarbeiten und in dieser Zeit zusammen mit dem Arbeitgeber weitere Rentenb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 198 Neubeg... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Wirksamkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt neben der Zulässigkeit (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung) und der Ordnungsmäßigkeit (Beitragszahlung in richtiger Höhe und an den zuständigen Rentenversicherungsträger) auch noch die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Zahlungsfristen voraus, die sich für Pflichtbeiträge aus §...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 1 Was ist nach einer Anmeldung zu beachten?

Nach der Anmeldung eines Beschäftigten muss der Arbeitgeber der Zusatzversorgungseinrichtung alle Umstände und Verhältnisse mitteilen, die für die späteren Rentenleistungen von Bedeutung sind und die Umlagen/Beiträge rechtzeitig abführen (§ 13 MS, AB IV Abs. 2 VBL-S). Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet im Rahmen der Jahres-, Berichtigungs- und Nachmeldung Angaben üb...mehr

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Sommer, SGB V § 264 Übernah... / 1 Allgemeines

Rz. 10 Die Vorschrift sorgt dafür, dass gesetzlich nicht krankenversicherte Personen leistungsrechtlich den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt werden, ohne einen Versichertenstatus zu erlangen. Die verschiedenen Personenkreise erhalten unter denselben Bedingungen wie Versicherte die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder Berechti...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 2.1 Auswirkungen auf Bonuspunkte

Um an einer Verteilung von Bonuspunkten teilzuhaben, ist es erforderlich, dass eine Pflichtversicherung besteht, also der Versicherte noch in der Zusatzversorgung angemeldet ist (vgl. Teil I 5.5.2). Ist dagegen die Pflichtversicherung beendet, nimmt die erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente nur dann noch an einer Verteilung von Bonuspunkten teil, wenn bis zur Beendigung de...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 2.3 Auswirkungen auf die freiwillige Versicherung

Besteht zum Ende einer Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung, so endet diese mit der Abmeldung aus der Pflichtversicherung. Der Beschäftigte kann aber die freiwillige Versicherung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortführen. Dies muss lediglich vom Versicherten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung beantragt werden. Mit ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 4 Wie ist abzumelden?

Die Abmeldung kann mit Formular oder durch Datenträger erfolgen. Mitzuteilen ist u. a. das Datum, zu dem die Pflichtversicherung geendet hat, sowie der Grund der Abmeldung. Zudem sind alle Versicherungsabschnitte, die seit der letzten Jahresmeldung angefallen sind, mit den entsprechenden Buchungsschlüsseln (vgl. Teil V 1.) zu melden. Die Abmeldung muss folgende Daten enthalten...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 3.1 Ende der Pflichtversicherung

Der Beschäftigte ist bei der Kasse abzumelden, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder die Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen weggefallen ist. Damit endet die Pflichtversicherung. Will ein Beschäftigter eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. vor Beginn der Regelaltersrente in Anspruch nehmen, wird das Arbeitsver...mehr

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Jansen, SGB VI § 198 Neubeg... / 2.2.1 Beitragsverfahren

Rz. 7 Bei Anwendung von § 198 Satz 1 ist der Begriff "Beitragsverfahren" weit auszulegen. Somit stellen nicht nur Verfahren, in denen es um die Berechtigung oder Verpflichtung zur Beitragszahlung geht, sondern grundsätzlich alle Verfahren ein Beitragsverfahren dar, die in irgendeiner Weise außerhalb eines Rentenverfahrens mit der Anerkennung oder Ablehnung von rentenrechtlic...mehr

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Jansen, SGB VI § 198 Neubeg... / 2.4 Hemmung von Verjährungsfristen (§ 198 Satz 2)

Rz. 11 Pflichtbeiträge sind – vorbehaltlich der in § 197 Abs. 3 genannten Härteregelung – wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1). Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt der Anspruch auf Pflichtbeiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Darüber hinaus verjährt der ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 2.2 Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten

Im Falle einer Erwerbsminderung oder bei Tod eines pflichtversicherten Beschäftigten werden bei der Rentenberechnung zusätzliche Zeiten vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt. Für diese sogenannten Zurechnungszeiten werden Versorgungspunkte errechnet, die sich rentensteigernd auswirken (vgl. Teil I 5.6.2). Eine solche Berücksichtigung von zusä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 254 Zuordn... / 2.4.2 Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Rz. 5b Nach § 57 Abs. 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, der durch Art. 1, Art. 11 Abs. 1 des Kohleausstiegsgesetzes v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818) mit Wirkung zum 14.8.2020 in Kraft getreten ist, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie von Steinkohleanlagen ebenfalls Anspruch auf Anpassungsgeld, wenn sie mindestens 58 Jahr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2 Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte sowie aus Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten. Die bis zum Rentenbeginn versicherten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte müssen daher bei der Berechnung der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung mit berücksichtigt werden. Aus diesem Grund benötigt die Zusatzver...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1 Wartezeit

Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung. Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden – also der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge gezahlt hat. Die insgesamt erf...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
I. Aufgabe und Leistungen d... / 2 Rechtsgrundlagen

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und andere Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes geben den unter ihren Geltungsbereich fallenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einen ...mehr