Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besondere Fälle.

Rn 27 Ist eine Ehe im Ausland geschieden worden, ohne dass dort der VA durchgeführt wurde, wäre dieser jedoch nach deutschem Recht vAw vorzunehmen gewesen, ist er bei Anerkennung der Scheidung (Frankf NZFam 20, 488) in einem selbstständigen Verfahren nachträglich durchzuführen (Henrich Int Scheidungsrecht [23] Rz 275). Maßgebend ist hierbei nicht, welches Scheidungsstatut im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) 1Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. 2Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten (Abs 2).

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des II acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (Vor EuGüVO Rn 4). Vielfach ist bzgl der ausgeschlossenen Angelegenheiten nat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB I

Ideelle Bruchteile 741 1, 5 Ideeller Erbteil 2060 1 Identitätsirrtum 119 25 Immaterialgüterrecht 826 47 Täterschaftsbegriff 830 3 Immaterialgüterrechte 823 21, 65, 80, 241; 826 25; vor 823 ff 26 Lizenzanalogie 823 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art. 13 ROM II 1; Art. 8 ROM II 3, 5 Immaterieller Schaden 280 59; 15 AGG 7; 8 ProdHaftG 1 im internationalen Deliktsrecht Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengeri...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 180. Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1786

Rn. 200 Stand: EL 98 – ET: 02/2013 Am 28.10.2010 hat der Bundestag das JStG 2010 (Omnibusgesetz für eine Vielzahl von Einzelregelungen von der AO bis hin zum Wohnungsbau-PrämienG) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 26.11.2010 darüber entschieden, ohne, wie empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Viele Änderungen sind in allen offenen Fällen und somit rückwirkend anzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unregelmäßige oder einmalige Barbezüge.

Rn 10 Auch unregelmäßig oder einmalig erzielte Einkünfte sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Abfindungen, die ein Schuldner nach Verlust eines Arbeitsplatzes oder aufgrund eines Sozialplans erhält, haben Lohnersatzfunktion (BGH FamRZ 12, 1048; 08, 761; KG FuR 17, 568; Karlsr FamRZ 14, 942; Hamm FamRZ 23, 588). Dies gilt auch für Abfindungen, die aufgrund einer vorma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für Anrechte sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. (2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. 2Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Personmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Materielles Recht.

Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhebungsgründe sind (abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Rechtsfolgen der Aufhebung richten sich nur in den ausdrücklich aufgeführten Fällen nach den Vorschriften der Scheidung. Unterschieden wird hinsichtlich der Aufhebungsgründe und der Anwendbarkeit der jeweiligen Scheidungsfolgeregelung, dh für Ansprüche auf Unterhalt nach Aufhebung der Ehe (II), auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (III), die Überlassung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 48 VersAusglG – Allgemeine Übergangsvorschrift.

Gesetzestext (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Renten/Pensionen.

Rn 19 Die Grundsätze der geänderten Rspr, wonach nach Trennung/Scheidung erzieltes Erwerbseinkommen des Unterhaltsgläubigers gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Werts seiner bisherigen Familienarbeit bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Additions- bzw Differenzmethode einbezogen wird, gelten auch, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte aus Altersgründen nach der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktivvermögen.

Rn 4 Zum Endvermögen rechnen alle am Stichtag (§ 1384) vorhandenen rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, alle Sachen, soweit sie nicht zu den Haushaltssachen zählen (vgl § 1372 Rn 4) und alle bewertbaren Rechte, soweit sie nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG). Dazu rechnet auch Vermögen, das keinen Bezug zur ehelichen Lebensgemein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 20a LPartG – Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

Gesetzestext (1) 1Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. 2Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. 3Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formbedürftigkeit.

Rn 5 Formlos möglich sind Vereinbarungen über den Familienunterhalt (§ 1360), über die scheidungsbedingte Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens, solange nicht im Einzelfall gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind, zB § 311b (Ddorf FamRZ 01, 765), die Erteilung der nach §§ 1365, 1369, 1423–1425 erforderlichen Zustimmung zu Verfügungen des anderen sowie solche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (vgl Vor EuPartVO Rn 4). Rn 4 Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfahrensfragen.

Rn 30 Auf die internationale Zuständigkeit in Versorgungsausgleichsverfahren ist die Brüssel IIb-VO nicht anwendbar (vgl BGH NJW-RR 09, 795 [BGH 11.02.2009 - XII ZB 101/05]). Die deutsche internationale Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren erstreckt sich auch auf das damit im Verbund stehende Versorgungsausgleichsverfahren (§§ 98 III, 137 II FamFG; Hau FamRZ 09, 823). I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich 24 VersAusglG 4; 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleichswert einzelner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kein Entzug der Mittel zum angemessenen Unterhalt bzw zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Handelnden.

Rn 8 Eigener Unterhalt §§ 1601 ff; gesetzliche Unterhaltspflichten §§ 1360 ff, 1569 ff, §§ 5, 12, 16 LPartG sowie Versorgungsausgleich (MüKo/Wagner § 829 Rz 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 198. Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG ) v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417

Rn. 218 Stand: EL 110 – ET: 06/2015 Neben den Anpassungen an den Zollkodex der Union wurden in das Gesetz in den Art 4 u 5 Änderungen zur Anpassung an die Rspr u zur Sicherung des Steueraufkommens iS eines JStG 2015 aufgenommen. Schwerpunkte sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausübungskontrolle.

Rn 14 Hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, gelangt man ggf zur Ausübungs- oder Missbrauchskontrolle (BGH FamRZ 05, 1449), also der Prüfung, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen (BGH FamRZ 13, 195). Abzustellen ist dabei darauf, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsfreiheit und deren Einschränkung.

Rn 7 Auch für Eheverträge gilt der aus der Privatautonomie (Art 2 GG) abgeleitete Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei familienrechtlichen Verträgen besteht deshalb keine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit (BGH 21.11.12 – XII ZR 48/11 = FamRZ 13, 269; Frankf 21.10.22 – 8 UF 170/2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwertung des Vermögensstamms.

Rn 18 Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips sind die Maßstäbe für die Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers nach § 1577 III regelmäßig identisch mit denen für den Pflichtigen nach § 1581 2 (BGH FamRZ 85, 354 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Der Bedürftige muss vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen. Er ist auf die voraussic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag vor 145 ff 28 Rang Bestimmung des ~s 879 12 der Vormerkung 883 20 Rangänderung Einigung 880 2 Eintragung 880 3 Rechtsfolge 880 6 Zustimmung des Eigentümers 880 4 Zwischenrecht 880 8 Rangordnung 1583 1; 1991 12 Rangvorbehalt 881 1 Ausnutzung 881 6 Einigung 881 2 Eintragung 881 3 Erlöschen des vorbehaltenen Rechts 881 9 Veräußerung 881 5 Wirkung 881 7 Zwischenbelastung 881 8 Rasse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift über die Lebenspartnerschaft wurde am 1.8.01 durch das LPartG eingefügt und mit Wirkung vom 1.1.05 durch Einfügung der damaligen I S 3 und 4 (heute I S 2 und 3) aktualisiert. I wurde mit Wirkung vom 1.9.09 (Versorgungsausgleich; BGBl 09 I 700) und vom 18.6.11 (Unterhalt; BGBl 11 I 898) angepasst. Eine weitere Änderung des I S 4 aF erfolgte durch das AnpG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art. 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB L

Ladendieb 251 16; 781 7 Lampen 1361a 6 Landgut 2048 23; 2049 3 Landpachtvertrag Pachtsache 585b 1 Landwirtschaflicher Betrieb, Bewertung 1376 25 Landwirtschaft 585 2 Produkte 2 ProdHaftG 1; 3 ProdHaftG 7 Landwirtschaftliches Grundstück 998 1 Lasten 995 2 außerordentliche ~ 995 3; 2126 12 des Nachlasses 2100 10 dingliche ~ 107 11 Kauf 436 7; 446 14 öffentliche ~ 103 3; 107 10 schuldrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personenbezogene Ansprüche.

Rn 4 Als personenbezogene Ansprüche nicht abtretbar sind Ansprüche auf Ausführung eines Auftrags (§ 664 II), Auskunft nach § 15 Abs 1 DSGVO (BVerwG ZIP 20, 2585), Beihilfe (BVerwG NJW 97, 3256 f; Ausn: Abtretung an den Gläubiger der beihilfefähigen Forderung, BAG DB 70, 1327; BGH WM 08, 87, 88), Berufsunfähigkeitsrente (KG VersR 03, 490; Oldbg NJW-RR 94, 479), Bestellung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ehe.

Rn 69 Ein Schutz der Ehe als ›sonstiges Recht‹ kommt wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen nur hinsichtlich einzelner Aspekte in Betracht. Rn 70 Der persönliche Bereich der Ehe ist nach der Rspr bei Ehestörungen grds weder durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche noch durch Schadensersatzansprüche geschützt (insb BGHZ 23, 215, 216 ff; 279, 281 f; NJW 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 5 Seit dem 1.7.98 bigamisch geschlossene Ehen sind nach § 1314 I aufhebbar, jedoch wirksam bis zur Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung (§ 1313; Hamm FamRB 23, 6; BVerfG FamRZ 18, 1624 Rz 63). Für die Vergangenheit bleibt die Ehe gültig (BGH FamRZ 01, 685). Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich (§ 131 FamFG; zum Nachweis der Auflösung der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückforderung von Unterhalt.

Rn 12 Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen bestehen aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Ansprüchen aus Vollstreckungsrecht sowie Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hat der Berechtigte in einem Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen, etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Altersbedingte Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit.

Rn 8 Der Begriff ›Alter‹ ist gesetzlich nicht festgelegt. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 99, 708; 95, 1416). Richtschnur (BGH FamRZ 06, 683) ist das Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl § 35 SGB VI; § 48 I 1 DriG; § 51 I 2 BBG), da ab diesem Zeitpunkt allg eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (BGH FamRZ 14, 1183; 13, 191). Solange die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fallgruppen.

Rn 6 Der tatbestandliche Regelungsbereich des § 27 wurde bewusst offen formuliert, um mehr Spielraum zu lassen (BTDrs 16/10144, 67). Die in der bisherigen Rspr im Interesse der Rechtssicherheit entwickelten Fallgruppen von Härtefällen bilden die Grundlage für die Anwendung der Härteklausel. Auf sie braucht allerdings nicht zurückgegriffen zu werden, soweit ein VA schon aus a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

Rn 8 Nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (iSd LPartG) findet ebenfalls ein VA statt, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.04 begründet worden ist (§ 20 I und IV LPartG) oder wenn die Lebenspartnerschaft zwar vor 2005 geschlossen worden ist, die Lebenspartner aber durch – notariell beurkundete und bis zum 31.12.05 gegenüber dem für ihren Wohnsitz zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Die wesentlichen Grundsätze zur Inhaltskontrolle im Überblick.

Rn 9a Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen zur Ehevertragsfreiheit seit 2004 die Struktur in Form der Trias objektive Seite, subjektive Seite, Bestandskontrolle, Ausübungskontrolle beibehalten. Rn 9b Zur objektiven Seite geht der BGH vom hohen Rang der Scheidungsfolgen, die dem Kernbereich unterfallen aus, weist aber darauf hin, dass das Verdikt der Sittenwidrigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Restausgleich.

Rn 7 Ein schuldrechtlicher Restausgleich ist in allen Fällen möglich, in denen nach früherem Recht überhaupt kein oder nur tw ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich durchgeführt werden konnte. Nach § 1587b V BGB aF war die Begründung von gesetzl Rentenanwartschaften zum Ausgleich hoher Anrechte der verpflichteten Person (insb aus der Beamtenversorgung und der berufsständis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Lebensversicherung.

Rn 6 Eine verpfändete Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers kündigen. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Versicherungsnehmers (Hambg ZInsO 22, 1075 Rz 42; NK-BGB/Bülow Rz 2; Nobbe/Pamp Rz 4; Elfring NJW 05, 2192, 2193 f; aA Fröhling ZInsO 06, 249, 250). Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der intern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 5 Der Negativkatalog der VO nennt einige ausgeschlossene Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren stellen. Rn 6 Ausgenommen sind die Rechts- u Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (Art 1 II lit a). Die VO gilt ferner nicht für das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eheaufhebung.

Rn 7 Auch nach Aufhebung einer Ehe gem §§ 1313, 1314 BGB kann ein VA durchgeführt werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Verfahrensverbund mit der Ehesache nicht in Betracht, weil § 137 I FamFG ausdr nur die Verbindung des VA mit einer Scheidungssache vorsieht (BGH FamRZ 82, 586; 89, 153, 154). Vielmehr muss zunächst die Rechtskraft des Eheaufhebungsurteils abgewartet werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufhebung der bisherigen Ehe (§ 1319).

Rn 2 Waren beide Eheleute bösgläubig, kann die Zweitehe wie jede Doppelehe aufgehoben werden. Durch die gutgläubig geschlossene Zweitehe wird dagegen die Erstehe endgültig aufgelöst. Rn 3 Der fälschlich für tot erklärte Ehegatte hat im Falle der Aufhebung der Zweitehe gegen seinen bösgläubigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleichs i...mehr